Rechtsprechung
| VG Schleswig, 01.11.2021 - 6 B 28/21 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- openjur.de
- Justiz Schleswig-Holstein
§ 22 Abs 2 S 1 VerpackG, § 14 Abs 1 VerpackG, § 80 Abs 3 S 1 VwGO
Abfallbeseitigungsrechtliche Anordnung, die Sammlung des Verpackungsmülls nicht mehr mit dem gelben Sack, sondern mittels Müllgroßbehältern durchzuführen - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (4) Zitiert selbst (1)
- OVG Niedersachsen, 31.08.2020 - 7 ME 81/20
Entsorgungssystem; Leichtverpackungen; Rahmenvorgabe; Verpackungsabfälle
Auszug aus VG Schleswig, 01.11.2021 - 6 B 28/21
Der so zugrunde zu legende Betrag in Höhe von 180.000,00 ? ist mit Blick auf die Vorläufigkeit des Verfahrens auf 90.000,00 ? zu halbieren (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 31.08.2020 - 7 ME 81/20 -, juris Rn. 21, m. w. N.).
- VG Schleswig, 21.04.2026 - 6 A 90/22
Müllabholung in weiten Teilen Lübecks erfolgt in Zukunft mit Gelben Tonnen
Für die Einzelheiten wird auf die Systembeschreibung Bezug genommen (Bl. 27 ff. Beiakte A zum Verfahren 6 B 28/21 ).Rn. 33 Mit Beschluss vom 1. November 2021 - 6 B 28/21 - stellte die Kammer die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Ausschreibungsführerin gegen die ihr gegenüber erlassene Rahmenvorgabe wieder her.
Rn. 36 Zur Begründung beruft sie sich im Wesentlichen auf die Ausführungen der Ausschreibungsführerin in den Verfahren 6 A 88/22 und 6 B 28/21 .
Auf die Einzelheiten der Zusammensetzung der MGB und der Berechnung wird Bezug genommen (Bl. 409 der Gerichtsakte zum Verfahren 6 B 28/21 ).
Rn. 64 Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstands und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte und den beigezogenen Verwaltungsvorgang des Beklagten sowie die Gerichtsakten zu den Verfahren 6 A 88/22 und 6 B 28/21 und die dazugehörigen Verwaltungsvorgänge verwiesen.
Die Steigerung der Sammelmengen erscheint auch aufgrund des dargelegten erhöhten Entsorgungskomforts plausibel (so bereits VG Schleswig, Beschluss vom 1. November 2021 - 6 B 28/21 -, juris Rn. 12 ).
Die Beklagte hat durch die Schilderung der örtlichen Gegebenheiten und mit den zur Akte gereichten Bürgerbeschwerden hinreichend dargelegt, dass durch verwehte, aufgerissene oder von Tieren aufgepickte Gelbe Säcke LVP-Abfälle in erheblichem Umfang in die Umwelt gelangen, Krähen und Ratten angezogen werden und gesundheitliche und hygienische Probleme entstehen (so bereits VG Schleswig, Beschluss vom 1. November 2021 - 6 B 28/21 -, juris Rn. 12 ).
Zwar handelt es sich bei einer Rahmenvorgabe oftmals um einen unteilbaren Verwaltungsakt, der aufgrund einer einheitlichen Ermessenausübung ergeht (so schon VG Schleswig, Beschluss vom 1. November 2021 - 6 B 28/21 -, juris Rn. 23 ff.; vgl. auch OVG Rheinland-Pfalz…, Beschluss vom 10. September 2020 - 8 B 10979/20 -, juris Rn. 29; Niedersächsisches OVG…, Urteil vom 4. Februar 2025 - 7 LC 54/22 -, juris Rn. 38).
- VG Schleswig, 21.04.2026 - 6 A 91/22
Müllabholung in weiten Teilen Lübecks erfolgt in Zukunft mit Gelben Tonnen
Für die Einzelheiten wird auf die Systembeschreibung Bezug genommen (Bl. 27 ff. Beiakte A zum Verfahren 6 B 28/21 ).Rn. 33 Mit Beschluss vom 1. November 2021 - 6 B 28/21 - stellte die Kammer die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Ausschreibungsführerin gegen die ihr gegenüber erlassene Rahmenvorgabe wieder her.
Rn. 37 Zur Begründung beruft sie sich im Wesentlichen auf die Ausführungen der Ausschreibungsführerin in den Verfahren 6 A 88/22 und 6 B 28/21 .
Auf die Einzelheiten der Zusammensetzung der MGB und der Berechnung wird Bezug genommen (Bl. 409 der Gerichtsakte zum Verfahren 6 B 28/21 ).
Rn. 65 Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstands und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte und den beigezogenen Verwaltungsvorgang des Beklagten sowie die Gerichtsakten zu den Verfahren 6 A 88/22 und 6 B 28/21 und die dazugehörigen Verwaltungsvorgänge verwiesen.
Die Steigerung der Sammelmengen erscheint auch aufgrund des dargelegten erhöhten Entsorgungskomforts plausibel (so bereits VG Schleswig, Beschluss vom 1. November 2021 - 6 B 28/21 -, juris Rn. 12 ).
Die Beklagte hat durch die Schilderung der örtlichen Gegebenheiten und mit den zur Akte gereichten Bürgerbeschwerden hinreichend dargelegt, dass durch verwehte, aufgerissene oder von Tieren aufgepickte Gelbe Säcke LVP-Abfälle in erheblichem Umfang in die Umwelt gelangen, Krähen und Ratten angezogen werden und gesundheitliche und hygienische Probleme entstehen (so bereits VG Schleswig, Beschluss vom 1. November 2021 - 6 B 28/21 -, juris Rn. 12 ).
Zwar handelt es sich bei einer Rahmenvorgabe oftmals um einen unteilbaren Verwaltungsakt, der aufgrund einer einheitlichen Ermessenausübung ergeht (so schon VG Schleswig, Beschluss vom 1. November 2021 - 6 B 28/21 -, juris Rn. 23 ff.; vgl. auch OVG Rheinland-Pfalz…, Beschluss vom 10. September 2020 - 8 B 10979/20 -, juris Rn. 29; Niedersächsisches OVG…, Urteil vom 4. Februar 2025 - 7 LC 54/22 -, juris Rn. 38).
- VG Schleswig, 21.04.2026 - 6 A 88/22
Müllabholung in weiten Teilen Lübecks erfolgt in Zukunft mit Gelben Tonnen
Für die Einzelheiten wird auf die Systembeschreibung Bezug genommen (Bl. 27 ff. Beiakte A zum Verfahren 6 B 28/21 ).Rn. 34 Mit Beschluss vom 1. November 2021 - 6 B 28/21 - stellte die Kammer die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die Rahmenvorgabe wieder her.
Auf die Einzelheiten der Zusammensetzung der MGB und der Berechnung wird Bezug genommen (Bl. 409 der Gerichtsakte zum Verfahren 6 B 28/21 ).
Rn. 66 Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakte und den beigezogenen Verwaltungsvorgang des Beklagten sowie die Gerichtsakte zum Verfahren 6 B 28/21 und den dazugehörigen Verwaltungsvorgang verwiesen.
Die Steigerung der Sammelmengen erscheint auch aufgrund des dargelegten erhöhten Entsorgungskomforts plausibel (so bereits VG Schleswig, Beschluss vom 1. November 2021 - 6 B 28/21 -, juris Rn. 12 ).
Die Beklagte hat durch die Schilderung der örtlichen Gegebenheiten und mit den zur Akte gereichten Bürgerbeschwerden hinreichend dargelegt, dass durch verwehte, aufgerissene oder von Tieren aufgepickte Gelbe Säcke LVP-Abfälle in erheblichem Umfang in die Umwelt gelangen, Krähen und Ratten angezogen werden und gesundheitliche und hygienische Probleme entstehen (so bereits VG Schleswig, Beschluss vom 1. November 2021 - 6 B 28/21 -, juris Rn. 12 ).
Rn. 113 ber 2021 - 6 B 28/21 -, juris Rn. 23 ff.; vgl. auch OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom.
- VG Braunschweig, 23.02.2023 - 4 A 213/21
Gelbe Tonne; Gelber Sack; Rahmenvorgabe; Sammlung von Leichtverpackungen; …
Dass dies die auftretenden Standortverschmutzungen weitgehend minimiert, ist jedoch äußerst zweifelhaft (so auch: Schleswig-Holsteinisches VG, B. v. 1.11.2021 - 6 B 28/21 -, juris Rn. 12).Demzufolge dürfte bei einer Umstellung jedenfalls der gelbe Sack als großes Sammelbehältnis entfallen (…vgl. OVG Berlin-Brandenburg, B. v. 7.9.2020 - OVG 11 S 62/20 -, juris Rn. 38;… VG Mainz, B. v. 28.7.2020 - 4 L 316/20.MZ -, juris Rn. 42; Schleswig-Holsteinisches VG, B. v. 1.11.2021 - 6 B 28/21 -, juris Rn. 15).
Zum anderen bieten gelbe Säcke - unabhängig von der Sackstärke - im Gegensatz zu gelben Tonnen keinen Schutz vor Verwehungen (Schleswig-Holsteinisches VG, B. v. 1.11.2021 - 6 B 28/21 -, juris Rn. 12;… VG Göttingen, B. v. 10.7.2020 - 4 B 135/20 -, juris Rn. 25), wobei nicht verkannt wird, dass auch gelbe Tonnen bei Sturm umkippen können.
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