Rechtsprechung
| BVerwG, 16.06.2000 - 6 B 31.00 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- Wolters Kluwer
Vertretungserfordernis vor dem Bundesverwaltungsgericht - Erfordernis der Begründung einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Verfahrensgang
- VGH Bayern, 08.11.1999 - 9 B 96.3273
- BVerwG, 16.06.2000 - 6 B 31.00
Wird zitiert von ... (4)
- LSG Thüringen, 01.03.2001 - L 6 B 55/00 Nach der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats (vgl. u. a. Beschlüsse vom 17. Mai 1999 Az.: L 6 2/98 SF, 24. November 1999 Az.: L 6 SF 549/99, 15. August 2000 Az.: L 6 B 28/00 SF, 9. Februar 2000 Az.: L 6 SF 38/99 und 20. November 2000 Az.: L 6 B 31/00 SF) ist derjenige Zeitaufwand erforderlich, den ein Sachverständiger mit durchschnittlicher Befähigung und Erfahrung für die sachgemäße Auftragserledigung mit durchschnittlicher Arbeitsintensität benötigt.
Mit dem ursprünglichen Ansatz von 19, 5 Stunden (aufgerechnet 20 Stunden) liegt die Sachverständige noch im Rahmen der Toleranzgrenze; es ist daher von ihrem Ansatz auszugehen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 7. Februar 2000 Az.: L 6 SF 202/98 und vom 20. November 2000 Az.: L 6 B 31/00 SF).
Sie umfaßt nicht nur die Beantwortung der vom Gericht gestellten Beweisfragen, sondern auch die nähere Begründung, also den Teil des Gutachtens, den das Gericht bei seiner Entscheidung verwerten kann, um ohne medizinischen Sachverstand eine Entscheidung begründen zu können (vgl. u. a. Senatsbeschlüsse vom 17. August 1999 Az.: L 6 B 41/98 SF, 24. November 1999 Az.: L 6 SF 549/99 und vom 20. November 2000 Az.: L 6 B 31/00 SF).
Für diesen Teil der Ausarbeitung hält der Senat in ständiger Rechtsprechung bei einem durchschnittlichen Sachverständigen einen Zeitaufwand von in der Regel 3 Seiten pro Stunde für angemessen (vgl. unter anderem Senatsbeschlüsse vom 16. Juli 1999 Az.: L 6 SF 201/98, 9. Februar 2000 Az.: L 6 SF 38/99 und vom 20. November 2000 Az.: L 6 B 31/00 SF).
Eine Kürzung kann im Einzelfall erfolgen, wenn das Gutachten reine Wiederholungen oder überflüssige Angaben enthält (vgl. unter anderem Senatsbeschlüsse vom 29. Juli 1999 Az.: L 6 B 8/98 SF und vom 20. November 1999 Az.: L 6 B 31/00 SF).
- LSG Thüringen, 14.11.2002 - L 6 B 26/02 Die beantragte nächste (vierte) Stufe kommt bei Zustandsgutachten nur dann in Betracht, wenn komplizierte, widersprüchliche Befunde mit entsprechenden Schwierigkeiten bei deren diagnostischer Einordnung vorliegen (vgl. Senatsbeschluss vom 20. November 2000 - Az.: L 6 B 31/00 SF).
Maßgeblich für die Höhe des Stundensatzes ist allein der Grad der für die gutachterliche Leistung (Beurteilung und Beantwortung der Beweisfragen) objektiv erforderlichen (vgl. Senatsbeschluss vom 20. November 2000 - Az.: L 6 B 31/00 SF) Fachkenntnisse.
Die Zuerkennung eines höheren Stundensatzes nach dem ZSEG allein wegen des Fachgebiets des Sachverständigen kommt nicht in Betracht, wie der erkennende Senat in der Vergangenheit bereits mehrfach ausgeführt hat (für Nervenärzte im Beschluss vom 15. August 2000 - Az.: L 6 B 28/00 SF, für Neurochirurgen im Beschluss vom 20. November 2000 - Az.: L 6 B 31/00 SF und für Kardiologen in den Beschlüssen vom 9. August 2000 - Az.: L 6 B 26/00 SF und vom 3. September 2001 - Az.: L 6 B 62/00 SF).
- LSG Thüringen, 11.02.2003 - L 6 B 6/03 Diese kommt bei Zustandsgutachten nur dann in Betracht, wenn komplizierte, widersprüchliche Befunde mit entsprechenden Schwierigkeiten bei deren diagnostischer Einordnung vorliegen (vgl. Senatsbeschluss vom 20. November 2000 - Az.: L 6 B 31/00 SF).
Allein wegen eines bestimmten medizinischen Fachgebietes ist eine erhöhte Entschädigung nicht erforderlich, wie der Senat bereits mehrfach entschieden hat (vgl. Beschluss vom 15. August 2000 - Az.: L 6 B 28/00 SF (Nervenärzte), Beschluss vom 20. November 2000 - Az.: L 6 B 31/00 SF (Neurochirurgen), Beschluss vom 14. November 2002 - Az.: L 6 B 26/02 SF (Neurologen und Psychiater); Beschlüsse vom 9. August 2000 - Az.: L 6 B 26/00 SF und vom 3. September 2001 - Az.: L 6 B 62/00 SF (Kardiologen)).
- LSG Thüringen, 22.07.2002 - L 6 B 53/01
Anspruch des Sachverständigen auf Verzugszinsen wegen einer ursprünglich nur …
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