Rechtsprechung
| OVG Sachsen, 20.06.2022 - 6 B 35/22 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- Justiz Sachsen
VwGO § 80 Abs. 5, VwGO § 80 Abs. 7
Eilantrag; Bewohnerparkbereich; Folgenabwägung - rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Kurzfassungen/Presse
- sachsen.de (Kurzinformation)
Eilantrag gegen Bewohnerparken im Leipziger Waldstraßenviertel erfolglos
Verfahrensgang
- VG Leipzig, 20.01.2022 - 1 L 768/21
- OVG Sachsen, 20.06.2022 - 6 B 35/22
Wird zitiert von ... (5) Zitiert selbst (2)
- OVG Sachsen, 21.08.2020 - 6 B 189/20
Bewohnerparkbereich; maximale Ausdehnung; erheblicher Parkraummangel
Auszug aus OVG Sachsen, 20.06.2022 - 6 B 35/22
Der dagegen gerichtete Antrag des Antragstellers auf vorläufigen Rechtsschutz war hinsichtlich des Bewohnerparkgebiets E erfolgreich gewesen, weil dieser die maximale Ausdehnung von 1.000 m überschritt; hinsichtlich des Bewohnerparkgebiets F war er erfolglos geblieben (SächsOVG, Beschl. v. 21. August 2020 - 6 B 189/20 -, NJW 2020, 3542).Zwar steht einem Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung (§ 80 Abs. 5 VwGO) insoweit die Bindungswirkung des Beschlusses des Senats vom 21. August 2020 - 6 B 189/20 -, mit dem der gegen das Bewohnerparkgebiet F gerichtete Eilantrag abgelehnt wurde, entgegen.
- OVG Sachsen, 24.04.2021 - 6 B 204/21
Versammlung; Verbot; Tröpfcheninfektion; Aerosolinfektion; PCR-Test; Corona; …
Auszug aus OVG Sachsen, 20.06.2022 - 6 B 35/22
Lassen sich die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs bei der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage nicht abschließend beurteilen, hat das Gericht im Rahmen einer eigenen Interessenabwägung das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der behördlichen Verfügung und das private Interesse des Betroffenen und die Interessen Dritter, vorläufig von deren Wirkung verschont zu bleiben, gegeneinander abzuwägen (vgl. SächsOVG, Beschl. v. 24. April 2021 - 6 B 204/21 -, juris Rn. 4; st. Rspr.).
- OVG Sachsen, 03.12.2022 - 6 B 303/22
Wohnungsverweisung; Kontaktverbot; Zwischenanordnung; Folgenabwägung
Lassen sich die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs bei der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage nicht abschließend beurteilen, hat das Gericht im Rahmen einer eigenen Interessenabwägung das öffentliche Interesse und gegebenenfalls auch das private Interesse Dritter an der sofortigen Vollziehung der behördlichen Verfügung und das private Interesse des Betroffenen und die Interessen Dritter, vorläufig von deren Wirkung verschont zu bleiben, gegeneinander abzuwägen (vgl. SächsOVG, Beschl. v. 20. Juni 2022 - 6 B 35/22 -, juris Rn. 7;… v. 24. April 2021 - 6 B 204/21 -, juris Rn. 4; st. Rspr.).Rn. 6 Abzuwägen sind die Folgen für den Antragsteller, die einträten, wenn er bis zu einer Entscheidung des Senats weiter den Anordnungen des Antragsgegners in der angegriffen Verfügung unterliegt, sich später bei einer Entscheidung des Senats aber herausstellt, dass die angegriffene Verfügung rechtswidrig ist und außer Vollzug gesetzt werden muss, und die Folgen, die für die Beigeladene und ihre Tochter entstünden, wenn die Anordnung der aufschiebenden Wirkung durch das Verwaltungsgericht Bestand hätte, sich später aber herausstellte, dass der Antragsgegner die Anordnungen in der angegriffenen Verfügung zu Recht getroffen hat (vgl. SächsOVG, Beschl. v. 20. Juni 2022 - 6 B 35/22 -, juris Rn. 9).
- OVG Sachsen, 13.04.2023 - 1 B 296/22
Beseitigungsanordnung; sofortige Vollziehung; besonderes Vollzugsinteresse
Rn. 6 2. Mit seiner fristwahrenden Beschwerdebegründung rügt der Antragsteller demgegenüber zu Recht, dass sich der angefochtene Eilbeschluss mit dem formellen Begründungserfordernis des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO für die Anordnung der sofortigen Vollziehung (…vgl. BVerwG, Beschl. v. 4. Dezember 2020 - 4 VR 4.20 -, juris Rn. 10) befasst, nicht jedoch mit dem davon zu unterscheidenden besonderen Vollzugsinteresses i. S. v. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO, also der Dringlichkeit der angeordneten Maßnahme (vgl. BVerwG a. a. O. Rn. 32: SächsOVG, Beschl. v. 20. Juni 2022 - 6 B 35/22 -, juris Rn. 7;… Hoppe, in: Eyermann, VwGO, 16. Aufl., § 80 Rn. 44;… Putller, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl., § 80 Rn. 84 ff. m. w. N.), die sich nicht ohne Weiteres aus der vom Verwaltungsgericht bejahten Rechtmäßigkeit der Beseitigungsanordnung ergibt. - VG Chemnitz, 25.10.2023 - 4 L 235/23
Russische Föderation: Systemische Mängel in Kroatien
öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der behördlichen Verfügung und das private Interesse des Betroffenen und die Interessen Dritter, vorläufig von deren Wirkung verschont zu bleiben, gegeneinander abzuwägen (vgl. Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 20. Juni 2022 - 6 B 35/22 -, juris Rn. 7). - VG Chemnitz, 18.10.2023 - 4 L 171/23
Russische Föderation: Dublin Litauen; Ablehnung des Antrags auf vorläufigen …
Lassen sich die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs bei der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage nicht abschließend beurteilen, hat das Gericht im Rahmen einer eigenen Interessenabwägung das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der behördlichen Verfügung und das private Interesse des Betroffenen und die Interessen Dritter, vorläufig von deren Wirkung verschont zu bleiben, gegeneinander abzuwägen (vgl. Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 20. Juni 2022 - 6 B 35/22 -, juris Rn. 7). - VG Chemnitz, 08.04.2024 - 4 L 90/24
Russische Föderation: Dublin: Keine systemischen Mängel in Kroatien
Lassen sich die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs bei der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage nicht abschließend beurteilen, hat das Gericht im Rahmen einer eigenen Interessenabwägung das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der behördlichen Verfügung und das private Interesse des Betroffenen und die Interessen Dritter, vorläufig von deren Wirkung verschont zu bleiben, gegeneinander abzuwägen (vgl. Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 20. Juni 2022 - 6 B 35/22 -, juris Rn. 7).
Bitte loggen Sie sich ein, um diese Funktion zu nutzen. Falls Sie noch kein Benutzerkonto haben, können Sie sich in weniger als einer Minute eines kostenlos anlegen "Registrieren".
Rechtsprechung
| BVerwG, 11.05.2023 - 6 B 35.22 |
Volltextveröffentlichungen (4)
- Doctrine(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Mit KI-Zusammenfassung und KI-Dialogfeld, um Fragen zur Entscheidung stellen.
Doctrine ist die neue umfassende Rechts-KI-Plattform in Kooperation mit dejure.org. Mehr Informationen - Bundesverwaltungsgericht
- rechtsportal.de
VwGO § 132 Abs. 2 Nr. 3
Antrag eines Trägers einer staatlich anerkannten Ersatzschule auf Gewährung von Ausgleichszahlungen für im Schuljahr 2015/2016 nicht erhobenen Schulgeldes; Zurückweisung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision - rechtsportal.de
VwGO § 132 Abs. 2 Nr. 3
Antrag eines Trägers einer staatlich anerkannten Ersatzschule auf Gewährung von Ausgleichszahlungen für im Schuljahr 2015/2016 nicht erhobenen Schulgeldes; Zurückweisung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision
Verfahrensgang
- VG Dresden, 30.01.2020 - 5 K 1174/18
- OVG Sachsen-Anhalt, 08.07.2022 - 2 A 315/20
- OVG Sachsen, 08.07.2022 - 2 A 315/20
- BVerwG, 11.05.2023 - 6 B 35.22
Wird zitiert von ... (2) Zitiert selbst (2)
- VerfGH Sachsen, 15.11.2013 - 25-II-12
Mehrere Regelungen zur Ersatzschulfinanzierung sind verfassungswidrig und müssen …
Auszug aus BVerwG, 11.05.2023 - 6 B 35.22
Das Oberverwaltungsgericht hat im Berufungsurteil ausgeführt, das am 1. August 2015 in Kraft getretene und daher anzuwendende Sächsische Gesetz über Schulen in freier Trägerschaft vom 8. Juli 2015 (SächsFrTrSchulG) verfehle für das Schuljahr 2015/2016 weder in materieller noch in prozeduraler Hinsicht die sich aus dem Urteil des Verfassungsgerichtshofs des Freistaates Sachsen vom 15. November 2013 - Vf. 25-II-12 - (SächsVBl. 2014, 83 ff.) ergebenden Anforderungen an die Regelung eines Ausgleichsanspruchs nach Art. 102 Abs. 4 Satz 2 SächsVerf. Die Revision gegen sein Urteil hat das Oberverwaltungsgericht nicht zugelassen. - BVerwG, 08.12.2021 - 6 B 6.21
Vollstreckung von Mahngebühren einer durch Staatsvertrag errichteten …
Auszug aus BVerwG, 11.05.2023 - 6 B 35.22
Daher kann aus dem Umstand, dass das Gericht einen Aspekt des Vorbringens eines Beteiligten in den Urteilsgründen nicht erwähnt hat, nur dann geschlossen werden, es habe diesen Aspekt nicht in Erwägung gezogen, wenn er nach dem materiell-rechtlichen Rechtsstandpunkt des Gerichts eine Frage von zentraler Bedeutung betrifft (stRspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 8. Dezember 2021 - 6 B 6.21 - juris Rn. 7 m. w. N.).
- VGH Hessen, 23.09.2024 - 1 B 1621/24
Erweiterte Aussagegenehmigung für einen Polizeibeamten bzgl. dessen Aussage zur …
Dies bedeutet jedoch nicht, dass es das gesamte Vorbringen in den Entscheidungsgründen behandeln muss (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. Mai 2023 - 6 B 35/22 -, juris Rn. 3). - VGH Hessen, 11.07.2023 - 1 B 415/23
Antrag eines Beamten gegen die Anordnung zur fachärztlichen Zusatzbegutachtung …
Dies bedeutet jedoch nicht, dass es das gesamte Vorbringen in den Urteilsgründen behandeln muss (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. Mai 2023 - 6 B 35/22 -, juris Rn. 3).
Bitte loggen Sie sich ein, um diese Funktion zu nutzen. Falls Sie noch kein Benutzerkonto haben, können Sie sich in weniger als einer Minute eines kostenlos anlegen "Registrieren".