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| BVerwG, 27.02.1996 - 6 B 4.96 |
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Volltextveröffentlichung
- Wolters Kluwer
Geltendmachung des Zulassungsgrunds der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache - Klärung von Rechtsfragen im Revisionsverfahren bei fehlendem Rechtsschutzinteresse für eine Fortsetzungsfeststellungsklage - Anspruch eines Klägers auf Zurückverweisung in den ...
Verfahrensgang
- OVG Nordrhein-Westfalen, 11.10.1995 - 22 A 6035/94
- BVerwG, 27.02.1996 - 6 B 4.96
Wird zitiert von ... (3) Zitiert selbst (1)
- BVerwG, 27.02.1996 - 6 B 5.96
Prüfungsrecht: Versagung der Zurückverweisung in den juristischen …
Auszug aus BVerwG, 27.02.1996 - 6 B 4.96
Die im vorliegenden Verfahren allein strittige Frage, ob der Kläger einen Anspruch auf Zurückverweisung in den Vorbereitungsdienst hatte, ist nach den im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde nicht zu beanstandenden Ausführungen des Berufungsgerichts im Verfahren gleichen Rubrums OVG 22 A 6036/94 (BVerwG 6 B 5.96) für die Entscheidung über das Nichtbestehen sowohl der vorbehaltslos abgelegten ersten als auch der zweiten Wiederholungsprüfung des Klägers nicht von entscheidungserheblicher Bedeutung.
- LSG Thüringen, 14.01.2002 - L 6 B 38/01 Nach der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats (vgl. u. a. Beschlüsse vom 22. April 1999 - Az.: L 6 B 4/96 RJ, 17. Mai 1999 - Az.: L 6 SF 426/98, 16. Juli 1999 - Az.: L 6 SF 201/98, 7. Oktober 1999 - Az.: L 6 B 8/99 SF, 7. Dezember 1999 - Az.: L 6 SF 27/98, 8. Januar 2001 - Az.: L 6 B 41/00 SF) ist derjenige Zeitaufwand erforderlich, den ein Sachverständiger mit durchschnittlicher Befähigung und Erfahrung bei sachgemäßer Auftragserledigung mit durchschnittlicher Arbeitsintensität benötigt.
- LSG Thüringen, 03.07.2001 - L 6 B 14/01
- LSG Thüringen, 23.08.1999 - L 6 B 23/99 Nach der ständigen Rechtsprechung des Thüringer Landessozialgerichts (vgl. u.a. Beschlüsse vom 21 Februar 1996 - Az.: L 2 S 11/95 und L 2 S 13/95, 22. April 1999 - Az.: L 6 B 4/96 RJ, 17. Mai 1999 - Az.: L 6 SF 426/98 und L 6 B 2/98 SF, 24. Juni 1999 - Az.: L 6 SF 32/98, 13. Juli 1999 - Az.: L 6 SF 179/98) ist derjenige Sachaufwand erforderlich, den ein Sachverständiger mit durchschnittlicher Befähigung und Erfahrung bei sachgemäßer Auftragserledigung mit durchschnittlicher Arbeitsintensität benötigt.
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