Rechtsprechung
| BVerwG, 07.09.1988 - 6 B 40.88 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- Wolters Kluwer
Rechtliches Gehör - Schriftliche Stellungnahme - Mündliche Verhandlung - Übersendung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- VG Oldenburg, 05.02.1988 - 2 OS VG A 30/83
- BVerwG, 07.09.1988 - 6 B 40.88
Papierfundstellen
- NVwZ 1989, 263
Wird zitiert von ... (6) Zitiert selbst (1)
- BVerwG, 14.07.1987 - 6 C 60.86
Pflicht - Gericht - Schriftsätze - Schriftlicher Verfahrensteil - Rechtzeitige …
Auszug aus BVerwG, 07.09.1988 - 6 B 40.88
Das Verwaltungsgericht genügt seiner Pflicht zur Gewährung rechtlichen Gehörs, § 108 Abs. 2 VwGO, wenn es eine ausführliche schriftliche Stellungnahme eines Beteiligten der Gegenseite vier Tage vor der mündlichen Verhandlung zur Kenntnisnahme übersendet (Abgrenzung z.B. zum Urteil vom 14. Juli 1987 - BVerwG 6 C 60.86 - <BVerwGE 78, 30> = <NVwZ 1987, 1071>).Anders nämlich als z.B. in dem vom Senat mit Urteil vom 14. Juli 1987 - BVerwG 6 C 60.86 - (BVerwGE 78, 30) entschiedenen Fall, in dem das Verwaltungsgericht eine kurz vor der mündlichen Verhandlung eingegangene ausführliche schriftliche Stellungnahme des Klägers der Beklagten nicht mehr vor der mündlichen Verhandlung zur Kenntnis gegeben und dennoch als solche zur Grundlage seiner Entscheidung gemacht hatte, hat hier das Verwaltungsgericht die bei ihm am 28. Januar 1988 eingegangene schriftliche Stellungnahme des Klägers bereits am 29. Januar 1988 der Beklagten übersandt, so daß diese - wie sie selbst vorträgt - jedenfalls vier Tage vor der mündlichen Verhandlung am 5. Februar 1988 im Besitz dieser Stellungnahme war.
- BVerwG, 12.12.1996 - 4 C 17.95
Bauplanungsrecht - Arztpraxis als Anlage für gesundheitliche Zwecke in einem …
Ein einwöchiger Zeitraum zwischen Schriftsatzeingang und vorgesehenem Verhandlungstermin reicht zur Stellungnahme grundsätzlich aus; die gerichtliche Verpflichtung, das Urteil nur auf Tatsachen zu stützen, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten (§ 108 Abs. 2 VwGO), wird dadurch nicht verletzt (vgl. z.B. BVerwG, Beschluß vom 7. September 1988 - BVerwG 6 B 40.88 - Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 207 für einen viertägigen Zeitraum). - BVerwG, 28.05.2020 - 5 BN 5.19
Streit um Regelungen des brandenburgischen Kindertagesstättengesetzes; …
Überdies hätte sie nötigenfalls substantiiert auf eine (weitere) Beweiserhebung hinwirken oder eine Frist zu einer weiteren Stellungnahme beantragen können (vgl. BVerwG, Beschluss vom 7. September 1988 - 6 B 40.88 - NVwZ 1989, 263 m.w.N.). - BVerwG, 11.11.1988 - 6 B 57.88
Rechtliches Gehör - Mündliche Verhandlung - Schriftliche Stellungnahme - …
Das Verwaltungsgericht genügt seiner Pflicht zur Gewährung rechtlichen Gehörs, § 108 Abs. 2 VwGO, wenn es die schriftliche Stellungnahme eines Beteiligten, die kurz vor der mündlichen Verhandlung eingegangen ist, dadurch zumindest auch zum mündlichen Vortrag macht, daß es sie in der mündlichen Verhandlung, zu der die Beteiligten rechtzeitig und ordnungsgemäß geladen worden sind, vollständig verlesen läßt (Abgrenzung zum Urteil vom 14. Juli 1987 - BVerwG 6 C 60.86 - <BVerwGE 78, 30> und Ergänzung zum Beschluß vom 7. September 1988 - BVerwG 6 B 40.88 -).
- BVerwG, 26.05.1989 - 6 B 58.88
Zulässigkeit und Begründetheit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der …
Ähnlich wie in anderen Fällen von Beschwerden der Beklagten gegen Entscheidungen des Verwaltungsgerichts Oldenburg - Kammern Osnabrück - (vgl. Beschlüsse vom 7. September 1988 - BVerwG 6 B 40.88 - , vom 11. November 1988 - BVerwG 6 B 57.88 - und vom 25. Januar 1989 - BVerwG 6 B 30.88 -) konnte hier das Verwaltungsgericht trotz der angekündigten Abwesenheit eines Vertreters der Beklagten auf der Grundlage der mündlichen Verhandlung über das Anerkennungsbegehren des Klägers zu dessen Gunsten entscheiden. - BVerwG, 23.02.1989 - 6 B 82.88
Rechtliches Gehör - Verlesung von Schriftsätzen - Mündliche Verhandlung - …
Das Verwaltungsgericht genügt seiner Pflicht zur Gewährung rechtlichen Gehörs, § 108 Abs. 2 VwGO, wenn es die schriftliche Stellungnahme eines Beteiligten, die erst kurz vor der mündlichen Verhandlung eingegangen ist, dadurch zumindest auch zum mündlichen Vortrag macht, daß es sie in der mündlichen Verhandlung, zu der die Beteiligten rechtzeitig und ordnungsgemäß geladen worden sind, vollständig verlesen läßt (Abgrenzung zumUrteil vom 14. Juli 1987 - BVerwG 6 C 60.86 - (BVerwGE 78, 30), im Anschluß anBeschlüsse vom 7. September 1988 - BVerwG 6 B 40.88 - undvom 11. November 1988 - BVerwG 6 B 57.88 -). - BVerwG, 25.01.1989 - 6 B 30.88
Zulässigkeit und Begründetheit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der …
Unter diesen Umständen war eine weitere Begründung des Verwaltungsgerichts dafür, daß und warum es die Voraussetzungen für eine Aktenlageentscheidung gemäß § 14 Abs. 3 KDVG als erfüllt angesehen hat, nicht erforderlich, so daß insgesamt die vom Verwaltungsgericht für die Anerkennung des Klägers als Kriegsdienstverweigerer aus Gewissensgründen gegebene Begründung den Anforderungen des § 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO genügt (vgl. dazu auch Beschlüsse vom 7. September 1988 - BVerwG 6 B 40.88 - und 11. November 1988 - BVerwG 6 B 57.88 -), auch wenn eine genauere Begründung der Anwendung des § 14 Abs. 3 KDVG zum besseren Verständnis der Entscheidung für die in der mündlichen Verhandlung nicht vertreten gewesene Beklagte hätte beitragen können.
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