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Rechtsprechung
   BVerwG, 17.07.1975 - VI B 43.75   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1975,2337
BVerwG, 17.07.1975 - VI B 43.75 (https://dejure.org/1975,2337)
BVerwG, Entscheidung vom 17.07.1975 - VI B 43.75 (https://dejure.org/1975,2337)
BVerwG, Entscheidung vom 17. Juli 1975 - VI B 43.75 (https://dejure.org/1975,2337)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Anforderungen an die Zulässigkeit einer Beschwerde

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (2)Zitiert selbst (1)

  • BVerwG, 18.09.1974 - VI B 29.74

    Voraussetzungen für die Statthaftigkeit einer Beschwerde - Kostenentscheidung …

    Auszug aus BVerwG, 17.07.1975 - 6 B 43.75
    Nur diese Auslegung entspricht, wie der Senat in seinem Beschluß vom 18. September 1974 - BVerwG VI B 29.74 - [Buchholz 448.0 § 34 WPflG Nr. 37] dargelegt hat, dem Sinn und Zweck der Einschränkung der Rechtsmittel in den §§ 32 und 34 WPflG.
  • BVerwG, 06.04.1981 - 6 C 152.80

    Erstattung von Rechtsanwaltskosten - Prüfungskammer für Kriegsdienstverweigerer - …

    Dies entspricht der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats, nach der in Wehrpflicht Sachen gemäß § 34 Abs. 3 Satz 2 Beschwerden gegen Entscheidungen der Verwaltungsgerichte, soweit sie nicht die Nichtzulassung der Revision betreffen, ausgeschlossen sind; das gilt auch dann, wenn der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt und lediglich noch über die Kosten des Verfahrens zu entscheiden ist; nur diese Auslegung entspricht dem Sinn und Zweck der Einschränkung der Rechtsmittel in den §§ 32 und 34 WPflG (vgl. Beschlüsse vom 18. September 1974 - BVerwG 6 B 29.74 - [Buchholz 443.0 § 34 WPflG Nr. 37] und vom 17. Juli 1975 - BVerwG 6 B 43.75 - [Buchholz 448.0 § 34 WPflG Nr. 44]).
  • BVerwG, 05.08.1977 - 2 B 40.77

    Voraussetzungen für die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes - …

    Im vorliegenden Fall handelt es sich aber nicht um eine Streitigkeit, die die Ausführung des Wehrpflichtgesetzes betrifft, sondern um einen Schadensersatzanspruch aus § 24 Abs. 1 Satz 2 des Soldatengesetzes, hier anzuwenden in der Fassung vom 22. April 1969 (BGBl. I S. 314) Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem vom Verwaltungsgericht angeführten Beschluß des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. Juli 1975 - BVerwG VI B 43.75 -.
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