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Rechtsprechung
   BVerwG, 18.09.1987 - 6 B 54.87   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1987,5648
BVerwG, 18.09.1987 - 6 B 54.87 (https://dejure.org/1987,5648)
BVerwG, Entscheidung vom 18.09.1987 - 6 B 54.87 (https://dejure.org/1987,5648)
BVerwG, Entscheidung vom 18. September 1987 - 6 B 54.87 (https://dejure.org/1987,5648)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Nichtzulassung der Revision mangels grundsätzlicher Bedeutung - Verpflichtungserklärung in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (4)Zitiert selbst (4)

  • BVerwG, 02.10.1961 - VIII B 78.61

    Umfang der Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache - …

    Auszug aus BVerwG, 18.09.1987 - 6 B 54.87
    Grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine - in der Beschwerdeschrift zu bezeichnende - grundsätzliche, bisher höchstrichterlich noch nicht geklärte Rechtsfrage aufwirft, deren Entscheidung im künftigen Revisionsverfahren zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder für eine bedeutsame Weiterentwicklung des Rechts geboten erscheint (ständige Rechtsprechung, vgl. BVerwGE 13, 90.91 f.).
  • BVerwG, 27.06.1968 - II C 70.67

    Bestimmung der Charakterisierung eines Vertrages - Nichtigkeit eines Vertrages …

    Auszug aus BVerwG, 18.09.1987 - 6 B 54.87
    Schließlich besteht auch kein Anlaß, die Revision gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO wegen Abweichung des angefochtenen Beschlusses von dem in der Beschwerdeschrift angeführten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. Juni 1968 - BVerwG 2 C 70.67 - (NJW 1968, 2023) zuzulassen.
  • BVerwG, 07.03.1975 - VI CB 47.74

    Anforderungen an die Bezeichnung einer die Revision eröffnenden Divergenz

    Auszug aus BVerwG, 18.09.1987 - 6 B 54.87
    Denn sie legt nicht dar, mit welchem seine Entscheidung tragenden Rechtssatz das Berufungsgericht in Anwendung derselben Rechtsvorschrift von der Divergenzentscheidung abgewichen sein soll (vgl. Beschluß vom 7. März 1975 - BVerwG 6 CB 47.74 - ).
  • BVerwG, 23.02.1983 - 6 C 125.80

    Höhe des Übergangsgeldes bei Weiterverpflichtung

    Auszug aus BVerwG, 18.09.1987 - 6 B 54.87
    Wie der erkennende Senat in dem Urteil vom 23. Februar 1983 - BVerwG 6 C 125.80 - (Buchholz 238.41 § 12 SVG Nr. 4 = DVBl. 1983.805) zu der rechtlich vergleichbaren Vorschrift des Art. 11 § 2 Abs. 2 des Gesetzes zur Verwirklichung der mehrjährigen Finanzplanung des Bundes, II. Teil - Finanzänderungsgesetz 1967 - vom 21. Dezember 1967 (BGBl. I S. 1259) in der Fassung des Art. 13 HStruktG ausgeführt hat, soll durch diese Regelung im Zusammenhang mit der allgemeinen Herabsetzung der Übergangsbeihilfe der Soldaten auf Zeit die Anwartschaft auf die höhere Übergangsbeihilfe nur zugunsten derjenigen Soldaten auf Zeit gewahrt werden, deren Rechtsstand bei Eintritt des Versorgungsfalles noch auf einer vor dem Stichtag abgegebenen (Weiter-)Verpflichtungserklärung beruht, also durch eine solche Erklärung "bestimmt" ist.
  • BVerwG, 23.02.1983 - 6 C 125.80

    Höhe des Übergangsgeldes bei Weiterverpflichtung

    Diese Entscheidung wird zitiert von: VGH Mannheim 1983-06-24 11 S 707/81 Anschluß BVerwG 1983-02-23 6 C 102/80 Parallelentscheidung BVerwG 1983-06-10 6 C 7/83 Parallelentscheidung BVerwG 1987-09-18 6 B 54/87 Vergleiche.
  • BVerwG, 11.06.1991 - 2 B 36.91

    Grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache - Ausrichtung der Höhe der …

    Wie das Berufungsgericht unter Zitierung der einschlägigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ausgeführt hat, richtet sich die Höhe der Versorgungsbezüge - wozu auch die Übergangsbeihilfe gehört - nach den Vorschriften, die im Zeitpunkt des Versorgungsfalls - hier im Zeitpunkt der Beendigung des Dienstverhältnisses am ... - gelten (vgl. Urteile vom 23. Februar 1983 - BVerwG 6 C 125.80 - und - BVerwG 6 C 102.80 - sowie Beschluß vom 18. September 1987 - BVerwG 6 B 54.87 - ).
  • BVerwG, 10.06.1991 - 2 B 61.91

    Gewährung der Übergangsbeihilfe nach § 12 SVG (Soldatenversorgungsgesetz)

    Wie das Berufungsgericht unter Zitierung der einschlägigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ausgeführt hat, richtet sich die Höhe der Versorgungsbezüge - wozu auch die Übergangsbeihilfe gehört - nach den Vorschriften, die im Zeitpunkt des Versorgungsfalls - hier im Zeitpunkt der Beendigung des Dienstverhältnisses am 31. Juli 1987 - gelten (vgl. Urteile vom 23. Februar 1983 - BVerwG 6 C 125.80 und 6 C 102.80 - sowie Beschluß vom 18. September 1987 - BVerwG 6 B 54.87 - ).
  • VG Oldenburg, 09.05.2006 - 6 A 716/04

    Anspruch eines Soldaten auf Übergangsbeihilfe und Übergangsgebührnisse

    Die Übergangsregelung des Art. 10 § 3 HStruktG ist auch keiner erweiternden Auslegung zugänglich (vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. September 1987 - 6 B 54.87 - Buchholz 239.2 § 12 SVG Nr. 6; Bay.VGH, Urteil vom 17. Januar 1990 - 3 B 89.02063 - juris).
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