Rechtsprechung
| BVerwG, 11.11.1988 - 6 B 57.88 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- Wolters Kluwer
Rechtliches Gehör - Mündliche Verhandlung - Schriftliche Stellungnahme - Verlesung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- VG Oldenburg, 27.05.1988 - 2 OS VG A 194/83
- BVerwG, 11.11.1988 - 6 B 57.88
Papierfundstellen
- NJW 1990, 592 (Ls.)
- NVwZ 1989, 1154
Wird zitiert von ... (4) Zitiert selbst (2)
- BVerwG, 14.07.1987 - 6 C 60.86
Pflicht - Gericht - Schriftsätze - Schriftlicher Verfahrensteil - Rechtzeitige …
Auszug aus BVerwG, 11.11.1988 - 6 B 57.88
Das Verwaltungsgericht genügt seiner Pflicht zur Gewährung rechtlichen Gehörs, § 108 Abs. 2 VwGO, wenn es die schriftliche Stellungnahme eines Beteiligten, die kurz vor der mündlichen Verhandlung eingegangen ist, dadurch zumindest auch zum mündlichen Vortrag macht, daß es sie in der mündlichen Verhandlung, zu der die Beteiligten rechtzeitig und ordnungsgemäß geladen worden sind, vollständig verlesen läßt (Abgrenzung zum Urteil vom 14. Juli 1987 - BVerwG 6 C 60.86 - <BVerwGE 78, 30> und Ergänzung zum Beschluß vom 7. September 1988 - BVerwG 6 B 40.88 -).Anders nämlich als z.B. in dem vom Senat mit Urteil vom 14. Juli 1987 - BVerwG 6 C 60.86 - (BVerwGE 78, 30) entschiedenen Fall, in dem das Verwaltungsgericht eine kurz vor der mündlichen Verhandlung eingegangene ausführliche schriftliche Stellungnahme des Klägers der Beklagten vor der mündlichen Verhandlung überhaupt nicht zur Kenntnis gegeben hatte, so daß diese nicht einmal von der Existenz einer solchen schriftlichen Stellungnahme des Klägers wußte, und in dem das Verwaltungsgericht diese schriftliche Stellungnahme dennoch als solche zur Grundlage seiner Entscheidung gemacht hatte, hat hier das Verwaltungsgericht die bei ihm am Donnerstag, dem 19. Mai 1988, eingegangene schriftliche Stellungnahme des Klägers bereits am Dienstag, dem 24. Mai 1988 (am selben Tage, an dem sie dem Berichterstatter erstmalig vorgelegt wurde), der Beklagten übersandt, so daß diese - wie sie selbst vorträgt - spätestens am 26. Mai 1988, also einen Tag vor der mündlichen Verhandlung am 27. Mai 1988 um die Mittagszeit (13.30 Uhr), im Besitz dieser Stellungnahme war.
Auf diese Weise wußte die Beklagte spätestens einen Tag vor der mündlichen Verhandlung jedenfalls von der Existenz dieser schriftlichen Stellungnahme des Klägers zusätzlich zu den bis zu diesem Zeitpunkt gewechselten, zum Inhalt der Akten gewordenen Schriftsätzen der Beteiligten, und sie kannte darüber hinaus den Inhalt der Stellungnahme, so daß sie sich - anders als in dem mit Urteil des Senats vom 14. Juli 1987, a.a.O., entschiedenen Fall - auf das neue Vorbringen des Klägers einstellen konnte.
Zwar kann die Beklagte - wie im Urteil des Senats vom 14. Juli 1987, a.a.O., ausgeführt - darauf vertrauen, daß schriftsätzliches Vorbringen eines Beteiligten, von dem sie keine Kenntnis erlangt hat, nicht als solches zur Grundlage der Entscheidung des Gerichts gemacht wird.
- BVerwG, 07.09.1988 - 6 B 40.88
Rechtliches Gehör - Schriftliche Stellungnahme - Mündliche Verhandlung - …
Auszug aus BVerwG, 11.11.1988 - 6 B 57.88
Das Verwaltungsgericht genügt seiner Pflicht zur Gewährung rechtlichen Gehörs, § 108 Abs. 2 VwGO, wenn es die schriftliche Stellungnahme eines Beteiligten, die kurz vor der mündlichen Verhandlung eingegangen ist, dadurch zumindest auch zum mündlichen Vortrag macht, daß es sie in der mündlichen Verhandlung, zu der die Beteiligten rechtzeitig und ordnungsgemäß geladen worden sind, vollständig verlesen läßt (Abgrenzung zum Urteil vom 14. Juli 1987 - BVerwG 6 C 60.86 - <BVerwGE 78, 30> und Ergänzung zum Beschluß vom 7. September 1988 - BVerwG 6 B 40.88 -).
- BVerwG, 23.02.1989 - 6 B 82.88
Rechtliches Gehör - Verlesung von Schriftsätzen - Mündliche Verhandlung - …
Das Verwaltungsgericht genügt seiner Pflicht zur Gewährung rechtlichen Gehörs, § 108 Abs. 2 VwGO, wenn es die schriftliche Stellungnahme eines Beteiligten, die erst kurz vor der mündlichen Verhandlung eingegangen ist, dadurch zumindest auch zum mündlichen Vortrag macht, daß es sie in der mündlichen Verhandlung, zu der die Beteiligten rechtzeitig und ordnungsgemäß geladen worden sind, vollständig verlesen läßt (Abgrenzung zumUrteil vom 14. Juli 1987 - BVerwG 6 C 60.86 - (BVerwGE 78, 30), im Anschluß anBeschlüsse vom 7. September 1988 - BVerwG 6 B 40.88 - undvom 11. November 1988 - BVerwG 6 B 57.88 -).Anders nämlich als z.B. in dem vom Senat mit Urteil vom 14. Juli 1987 - BVerwG 6 C 60.86 - (BVerwGE 78, 30) entschiedenen Fall, in dem das Verwaltungsgericht eine kurz vor der mündlichen Verhandlung eingegangene ausführliche schriftliche Stellungnahme des Klägers der Beklagten vor der mündlichen Verhandlung überhaupt nicht zur Kenntnis gegeben hatte, so daß diese nicht einmal von der Existenz einer solchen schriftlichen Stellungnahme des Klägers wußte, und in dem das Verwaltungsgericht diese schriftliche Stellungnahme dennoch als solche zur Grundlage seiner Entscheidung gemacht hatte, hat hier das Verwaltungsgericht - ähnlich wie in dem mit Beschluß des Senats vom 11. November 1988 - BVerwG 6 B 57.88 - entschiedenen Fall - die bei ihm am Montag, dem 18. Juli 1988, eingegangene schriftliche Stellungnahme des Klägers bereits am folgenden Tag, dem 19. Juli 1988, der Beklagten übersandt, so daß diese - wie sie selbst vorträgt - spätestens am 21. Juli 1988 um die Mittagszeit, also einen Tag vor der mündlichen Verhandlung am 22. Juli 1988 um die Mittagszeit (13.30 Uhr), im Besitz dieser Stellungnahme war.
- BVerwG, 12.03.1997 - 1 B 267.96
Staatsbürgerschaftsrecht - Einbürgerung trotz Mehrstaatigkeit bei privilegierten …
Ein Verfahrensbeteiligter, der trotz rechtzeitiger und ordnungsgemäßer Ladung keinen Vertreter zur mündlichen Verhandlung entsendet, geht das Risiko ein, daß in der Verhandlung für ihn neue Umstände vorgebracht und erörtert werden, zu denen er wegen seines Ausbleibens nicht gehört werden kann; eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör liegt darin nicht (Beschlüsse vom 11. November 1988 - BVerwG 6 B 57.88 - und vom 23. Februar 1989 - BVerwG 6 B 82.88 - Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 209 bzw. Nr. 216). - BVerwG, 26.05.1989 - 6 B 58.88
Zulässigkeit und Begründetheit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der …
Ähnlich wie in anderen Fällen von Beschwerden der Beklagten gegen Entscheidungen des Verwaltungsgerichts Oldenburg - Kammern Osnabrück - (vgl. Beschlüsse vom 7. September 1988 - BVerwG 6 B 40.88 - , vom 11. November 1988 - BVerwG 6 B 57.88 - und vom 25. Januar 1989 - BVerwG 6 B 30.88 -) konnte hier das Verwaltungsgericht trotz der angekündigten Abwesenheit eines Vertreters der Beklagten auf der Grundlage der mündlichen Verhandlung über das Anerkennungsbegehren des Klägers zu dessen Gunsten entscheiden. - BVerwG, 25.01.1989 - 6 B 30.88
Zulässigkeit und Begründetheit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der …
Unter diesen Umständen war eine weitere Begründung des Verwaltungsgerichts dafür, daß und warum es die Voraussetzungen für eine Aktenlageentscheidung gemäß § 14 Abs. 3 KDVG als erfüllt angesehen hat, nicht erforderlich, so daß insgesamt die vom Verwaltungsgericht für die Anerkennung des Klägers als Kriegsdienstverweigerer aus Gewissensgründen gegebene Begründung den Anforderungen des § 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO genügt (vgl. dazu auch Beschlüsse vom 7. September 1988 - BVerwG 6 B 40.88 - und 11. November 1988 - BVerwG 6 B 57.88 -), auch wenn eine genauere Begründung der Anwendung des § 14 Abs. 3 KDVG zum besseren Verständnis der Entscheidung für die in der mündlichen Verhandlung nicht vertreten gewesene Beklagte hätte beitragen können.
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Rechtsprechung
| OVG Berlin, 26.08.1988 - 6 B 57.88 |
Verfahrensgang
- OVG Berlin, 26.08.1988 - 6 B 57.88
- BVerwG, 06.04.1989 - 5 B 177.88
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