Rechtsprechung
| BVerwG, 23.05.2024 - 6 B 70.23, 6 B 70.23 (6 C 5.24) |
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Revisionszulassung; Erfüllung des Funktionsauftrags des öffentlich-rechtlichen Rundfunks und Beitragspflicht
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§ 132 Abs 2 Nr 1 VwGO
Revisionszulassung; Erfüllung des Funktionsauftrags des öffentlich-rechtlichen Rundfunks und Beitragspflicht - rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
VwGO § 132 Abs. 2 Nr. 1
Zulassung der Revision; Strukturelle Verfehlung des Auftrags der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten - datenbank.nwb.de
Revisionszulassung; Erfüllung des Funktionsauftrags des öffentlich-rechtlichen Rundfunks und Beitragspflicht
Verfahrensgang
- VG München, 21.09.2022 - M 6 K 22.3507
- VGH Bayern, 17.07.2023 - 7 BV 22.2642
- BVerwG, 23.05.2024 - 6 B 70.23, 6 B 70.23 (6 C 5.24)
- BVerwG, 15.10.2025 - 6 C 5.24
Wird zitiert von ... (39) Zitiert selbst (1)
- BVerfG, 24.04.2023 - 1 BvR 601/23
Nichtannahmebeschluss: Mangels Rechtswegerschöpfung unzulässige …
Auszug aus BVerwG, 23.05.2024 - 6 B 70.23
Das Revisionsverfahren kann Gelegenheit zur Klärung der Frage geben, ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen gegen die Beitragserhebung geltend gemacht werden kann, der Auftrag der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten, ein der Vielfaltssicherung dienendes Programm anzubieten, werde strukturell verfehlt, so dass es an einem individuellen Vorteil fehle (vgl. BVerfG, Beschluss vom 24. April 2023 - 1 BvR 601/23 - NVwZ 2024, 55 Rn. 9).
- BVerwG, 15.10.2025 - 6 C 5.24
Verfassungswidrigkeit des Rundfunkbeitrags erst bei gröblicher Verfehlung der …
Rn. 3 Der Senat hat mit Beschluss vom 23. Mai 2024 - 6 B 70.23 - die Revision gegen das Berufungsurteil wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen. - VG Bremen, 14.02.2025 - 1 K 2429/24
Rundfunkbeitragsfestsetzung: Beitragsblocker-Musterklage, Urteil vom 14.02.2025 - …
Da das Bundesverwaltungsgericht diesem Auftrag durch die Zulassung der Revision mit Beschluss vom 23.05.2024 (6 B 70.23) aktuell nachkomme, erscheine eine vorherige Entscheidung eines erstinstanzlichen Gerichts unangemessen.Soweit der Kläger eine Entscheidung des Gerichts mit Blick auf den Revisionszulassungsbeschluss des Bundesverwaltungsgerichts (Beschl. v. 23.05.2024 - 6 B 70/23; 6 C 5.24 -, juris) ablehnt, sieht das Gericht keine Veranlassung, das Verfahren gemäß § 94 VwGO vorläufig auszusetzen.
In seinem Revisionszulassungsbeschluss (BVerwG, Beschl. v. 23.05.2024 - 6 B 70/23; 6 C 5.24 -, juris) hat das Bundesverwaltungsgericht jüngst die Rechtsfrage als klärungsbedürftig bezeichnet, ob und inwieweit gegenüber der Rechtmäßigkeit eines 7.
Um einen solchen Fall handelt es sich dagegen nicht, wenn in dem anderen Verfahren die Klärung einer sich auch im anhängigen Rechtsstreit stellenden Rechtsfrage durch ein Obergericht ansteht, wie etwa hier die vom Bundesverwaltungsgericht mit seinem Revisionszulassungsbeschluss vom 23.05.2024 (Az. 6 B 70/23; 6 C 5.24) als klärungsbedürftig bezeichnete Rechtsfrage (…VG Würzburg, a.a.O.).
Der Revisionszulassungsbeschluss vom 23.05.2024 (Az. 6 B 70/23; 6 C 5.24) beinhaltet keine inhaltliche Auseinandersetzung zu der streitgegenständlichen 8.
Weder der in der Klagebegründung genannte Nichtannahmebeschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 24.04.2023 (1 BvR 601/23 -, juris) noch der Revisionszulassungsbeschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 23.05.2024 (6 B 70/23 -, juris) führen zu einem anderen Ergebnis.
- VG Berlin, 14.11.2024 - 8 K 123.24
Rundfunkbeitrag muss bezahlt werden
Rn. 7 Der Kläger hat beantragt, das Verfahren auszusetzen, bis das Bundesverwaltungsgericht über die mit Beschluss vom 23. Mai 2024 - 6 B 70.23 - zugelassene Revision zur Frage entschieden habe, ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen gegen die Beitragserhebung geltend gemacht werden könne, der öffentlich-rechtliche Rundfunk verfehle strukturell seinen Auftrag, ein der Vielfaltssicherung dienendes Programm anzubieten, so dass es an einem die Beitragserhebung rechtfertigenden individuellen Vorteil fehle.Rn. 67 II. Es besteht keine Veranlassung, das Verfahren auf den Antrag des Klägers hin gemäß § 94 VwGO mit Rücksicht darauf vorläufig auszusetzen, dass das Bundesverwaltungsgericht in seinem Revisionszulassungsbeschluss (BVerwG, Beschluss vom 23. Mai 2024 - 6 B 70.23, BeckRS 2024, 11605 Rn. 1, beck-online) die Rechtsfrage als klärungsbedürftig bezeichnet hat, ob und inwieweit gegenüber der Rechtmäßigkeit eines Rundfunkbeitragsfestsetzungsbescheides der Einwand erhoben werden kann, es fehle an einem die Beitragserhebung rechtfertigenden individuellen Vorteil, weil die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten ihren Auftrag, ein der Vielfaltssicherung dienendes Programm anzubieten, strukturell verfehlten, wie dies auch im vorliegenden Klageverfahren geltend gemacht wird.
Das Berufungsverfahren kann Gelegenheit zur Klärung der Frage geben, ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen gegen die Beitragserhebung eingewendet werden kann, der Auftrag der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten, ein der Vielfaltssicherung dienendes Programm anzubieten, werde strukturell verfehlt, so dass es an einem individuellen Vorteil für die Beitragspflichtigen fehle (vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. Mai 2024, a.a.O., Rn. 1 unter Verweis auf den Nichtannahmebeschluss des BVerfG vom 24. April 2023 - 1 BvR 601/23, NVwZ 2024, 55, Rn. 9).
- VG Freiburg, 11.09.2024 - 9 K 2585/24
Heranziehung zur Zahlung eines Rundfunkbeitrags
Rn. 56 Die Klägerin hat beantragt, das Verfahren gem. § 94 VwGO (entspr.) auszusetzen, bis das Bundesverwaltungsgericht über die von ihm mit Beschluss vom 23.05.2024 (6 B 70.23) zugelassene Revision bezüglich der Frage entschieden habe, ob und ggf. unter welchen Voraussetzungen gegenüber der Rechtmäßigkeit der Rundfunkbeitragserhebung geltend gemacht werden könne, der öffentlich-rechtliche Rundfunk verfehle strukturell seinen Programmauftrag, so dass es an einem die Erhebung eines Beitrags für die Möglichkeit seines Empfangs rechtfertigenden individuellen Vorteil fehle.Rn. 78 2. Das Gericht sieht ferner auch keine Veranlassung, das Verfahren auf den Antrag bzw. die Anregung von Klägerseite hin gem. § 94 VwGO mit Rücksicht darauf vorläufig auszusetzen, dass das Bundesverwaltungsgericht in seinem Revisionszulassungsbeschluss (BVerwG, Beschluss vom 23.05.2024 - 6 B 70.23 -, juris) jüngst die Rechtsfrage als klärungsbedürftig bezeichnet hat, ob und inwieweit gegenüber der Rechtmäßigkeit eines Rundfunkbeitrags-Festsetzungsbescheids der Einwand erhoben werden kann, es fehle an einem durch den Beitrag als Vorteilslast abgeltungsfähigen Vorteil, weil der öffentlich-rechtliche Rundfunk als solcher aufgrund struktureller und systemischer Defizite seinen Programmauftrag zur vielfältigen, ausgewogenen Berichterstattung grundsätzlich verfehle, wie dies im vorliegenden Klageverfahren von der Klägerseite unter anderem auch geltend gemacht wird.
Rn. 84 Sie ist nach der Rechtsprechung nur zulässig, wenn es sich bei dem anderen Verfahren um ein Normenkontrollverfahren oder ein immerhin schon zur Entscheidung angenommenes Verfassungsbeschwerdeverfahren handelt, nicht hingegen, wenn in dem anderen Verfahren die Klärung einer sich auch im anhängigen Rechtsstreit stellenden Rechtsfrage durch ein Obergericht ansteht, wie etwa hier die vom Bundesverwaltungsgericht mit seinem Revisionszulassungsbeschluss (vom 23.05.2024 - 6 B 70.23 - juris) als klärungsbedürftig bezeichnete Rechtsfrage, ob und inwieweit gegenüber der Rechtmäßigkeit eines Rundfunkbeitrags-Festsetzungsbescheids der Einwand erhoben werden kann, es fehle an einem durch den Beitrag als Vorteilslast abgeltungsfähigen Vorteil, weil der öffentlich-rechtliche Rundfunk als solcher aufgrund struktureller und systemischer Defizite seinen Programmauftrag zur vielfältigen, ausgewogenen Berichterstattung grundsätzlich verfehle.
- VG Hamburg, 08.11.2024 - 3 K 2358/24
Erfolglose Klage gegen die Festsetzung von Rundfunkbeiträgen: Zur fehlenden …
Rn. 12 Mit Schriftsatz vom 12. August 2024 hat der Kläger beantragt, das Verfahren gemäß § 94 VwGO auszusetzen, bis das Bundesverwaltungsgericht über die von ihm mit Beschluss vom 23. Mai 2024 (6 B 70.23) zugelassene Revision entschieden habe.Der Umstand, dass das Bundesverwaltungsgericht in dem dortigen Verfahren 6 C 5.24 (ehemals 6 B 70.23) ggf. absehbar über die gleiche Rechtsfrage(n) entscheiden wird, die auch in dem vorliegenden Verfahren gegenständlich ist bzw. sind, begründet keine Vorgreiflichkeit i.S.v. § 94 VwGO und rechtfertigt auch keine analoge Anwendung der Vorschrift (…vgl. etwa OVG Münster, Beschl. v. 15.1.2009, 4 E 1358/08, juris Rn. 2 f. m.w.N.;… s. auch [wie hier] VG Aachen, Urt. v. 30.9.2024, 8 K 1352/24, juris Rn. 17 ff.;… VG Freiburg, GB v. 11.9.2024, 9 K 2585/24, juris Rn. 78 ff.).
Rn. 47 (1.3) Aus dem mit der Klagebegründung angeführten Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 24. April 2023 (1 BvR 601/23) und aus dem Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. Mai 2024 (6 B 70.23) ergeben sich weder Anhaltspunkte für die Annahme, die Rundfunkbeitragspflicht begegne in ihrer derzeitigen Ausgestaltung verfassungsrechtlichen Bedenken, noch dafür, dass - abweichend von der Auffassung der erkennenden Kammer - die Beitragspflichtigen die Zahlung des Rundfunkbeitrags von den Programminhalten abhängig machen dürften.
Rn. 49 Nichts anderes gilt für die eingangs genannte Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (Beschl. v. 23.5.2024, 6 B 70.23, juris Rn. 1), mit dem es die Revision in einem rundfunkbeitragsrechtlichen Verfahren wegen grundsätzlicher Bedeutung gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zugelassen hat, weil das Revisionsverfahren Gelegenheit zur Klärung der Frage biete, "ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen gegen die Beitragserhebung geltend gemacht werden kann, der Auftrag der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten, ein der Vielfaltssicherung dienendes Programm anzubieten, werde strukturell verfehlt, so dass es an einem individuellen Vorteil fehle".
- VG München, 02.06.2025 - M 26b K 22.5247
Verfassungsmäßigkeit der Beitragspflicht, Programmkritik, Einwand struktureller …
Das Bundesverwaltungsgericht habe mit Beschluss vom 23. Mai 2024 (BVerwG 6 B 70.23) die Revision gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 17. Juli 2023 (7 BV 22.2642) zugelassen, weil die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung habe.Rn. 18 das Verfahren gemäß § 94 VwGO auszusetzen, bis das Bundesverwaltungsgericht über die von ihm mit Beschluss vom 23.5.2024 (AZ. 6 B 70.23) zugelassene Revision bezüglich der Frage entschieden hat, ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen gegenüber der Rechtmäßigkeit der Erhebung von Rundfunkbeiträgen geltend gemacht werden könne, der öffentlich-rechtliche Rundfunk verfehle strukturell seinen Programmauftrag, so dass es an einem die Erhebung eines Beitrags für die Möglichkeit seines Empfangs rechtfertigenden individuellen Vorteils fehle.
Das Gericht sieht die Verfassungsmäßigkeit der Beitragspflicht insbesondere auch nicht durch die vom Bundesverfassungsgericht am Rande eines Nichtannahmebeschlusses (…B.v. 24.4.2023 - 1 BvR 601/23 - juris Rn. 9) und vom Bundesverwaltungsgericht (B.v. 23.5.2024 - 6 B 70/23 - juris) aufgeworfene Fragestellung erschüttert, ob bzw. unter welchen Voraussetzungen gegen die Beitragserhebung der Einwand gerichtlich geltend gemacht werden kann, dass die Rundfunkanstalt ihren Programmauftrag strukturell verfehlen würde.
Das Gericht sieht auch keine Veranlassung, das Verfahren nach § 94 VwGO wegen Vorgreiflichkeit im Hinblick auf die beim Bundesverwaltungsgericht (B.v. 23.5.2024 - 6 B 70/23 - juris) anhängige Fragestellung auszusetzen.
Rn. 38 Eine Abweichung von dieser Rechtsprechung ist derzeit auch nicht etwa angesichts jüngerer Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts (B.v. 24.4.2023 - 1 BvR 601/23 - juris) und des Bundesverwaltungsgerichts (B.v. 23.5.2024 - 6 B 70/23 - juris) geboten, da diese Entscheidungen keine von der bisherigen Entscheidungspraxis abweichende inhaltliche Richtungsentscheidung erkennen lassen.
- VG Gera, 22.05.2025 - 3 K 1526/24
Heranziehung zur Zahlung eines Rundfunkbeitrags; sog. Beitragsblocker; …
Im Hinblick auf die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, die Revision zur Frage zuzulassen, ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen gegen die Beitragserhebung geltend gemacht werden kann, der Auftrag der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten, ein der Vielfaltssicherung dienendes Programm anzubieten, werde strukturell verfehlt, so dass es an einem individuellen Vorteil fehle (BVerwG, Beschluss vom 23.05.2024 - 6 B 70.23), besteht keine Veranlassung, ein Rundfunkbeitragsverfahren nach § 94 VwGO auszusetzen.Rn. 35 Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Rundfunkbeitragserhebung ergeben sich für die Kammer auch nicht aus dem Nichtannahmebeschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 24. April 2023 (Az. 1 BvR 601/23 - juris) oder dem Revisionszulassungsbeschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. Mai 2024 (Az. 6 B 70/23 - juris).
Rn. 36 Das Gericht sieht ferner auch keine Veranlassung, das Verfahren auf den Antrag bzw. die Anregung von Klägerseite hin gemäß § 94 VwGO mit Rücksicht darauf vorläufig auszusetzen, dass das Bundesverwaltungsgericht in seinem Revisionszulassungsbeschluss (BVerwG, Beschl. v. 23. Mai 2024 - 6 B 70/23 - juris) jüngst die Rechtsfrage als klärungsbedürftig bezeichnet hat, ob und inwieweit gegenüber der Rechtmäßigkeit eines Rundfunkbeitrags-Festsetzungsbescheids der Einwand erhoben werden kann, es fehle an einem durch den Beitrag als Vorteilslast abgeltungsfähigen Vorteil, weil der öffentlich-rechtliche Rundfunk als solcher aufgrund struktureller und systemischer Defizite seinen Programmauftrag zur vielfältigen, ausgewogenen Berichterstattung grundsätzlich verfehle, wie dies im vorliegenden Klageverfahren von der Klägerseite unter anderem auch geltend gemacht wird.
Eine solche ist nur zulässig, wenn es sich bei dem anderen Verfahren um ein Normenkontrollverfahren oder ein immerhin schon zur Entscheidung angenommenes Verfassungsbeschwerdeverfahren handelt, nicht hingegen, wenn in dem anderen Verfahren die Klärung einer sich auch im anhängigen Rechtsstreit stellenden Rechtsfrage durch ein Obergericht ansteht, wie etwa hier die vom Bundesverwaltungsgericht mit seinem Revisionszulassungsbeschluss (Beschl. v. 23. Mai 2024 - 6 B 70/23 - juris) als klärungsbedürftig bezeichnete Rechtsfrage.
- VG Sigmaringen, 04.02.2025 - 5 K 3594/24 Der Kläger hat zudem die Aussetzung des Verfahrens im Hinblick auf das Revisionsverfahren 6 C 5.24 vor dem Bundesverwaltungsgericht (vgl. Beschluss vom 23.05.2024 - 6 B 70.23 -, juris) beantragt.
Rn. 12 Mit Beschluss vom 07.01.2025 hat die Kammer den Antrag des Klägers vom 03.12.2024, gerichtet auf die Aussetzung des Verfahrens im Hinblick auf das Revisionsverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (6 C 5.24; vgl. Beschluss vom 23.05.2024 - 6 B 70.23 -, juris) abgelehnt.
Rn. 41 Hieran ändert auch die jüngste Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 23.05.2024 (a.a.O.) nichts.
- VG Berlin, 10.02.2025 - 8 K 180.24 Rn. 8 Der Kläger hat schriftsätzlich beantragt, das Verfahren auszusetzen, bis das Bundesverwaltungsgericht über die mit Beschluss vom 23. Mai 2024 - 6 B 70.23 - zugelassene Revision zur Frage entschieden hat, ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen gegen die Beitragserhebung geltend gemacht werden kann, der öffentlich-rechtliche Rundfunk verfehle strukturell seinen Auftrag, ein der Vielfaltssicherung dienendes Programm anzubieten, so dass es an einem die Beitragserhebung rechtfertigenden individuellen Vorteil fehlt.
Rn. 79 II. Es besteht keine Veranlassung, das Verfahren auf den Antrag des Klägers hin gemäß § 94 VwGO mit Rücksicht darauf vorläufig auszusetzen, dass das Bundesverwaltungsgericht in seinem Revisionszulassungsbeschluss (BVerwG, Beschluss vom 23. Mai 2024 - 6 B 70.23, BeckRS 2024, 11605 Rn. 1, beck-online) die Rechtsfrage als klärungsbedürftig bezeichnet hat, ob und inwieweit gegenüber der Rechtmäßigkeit eines Rundfunkbeitragsfestsetzungsbescheides der Einwand erhoben werden kann, es fehle an einem die Beitragserhebung rechtfertigenden individuellen Vorteil, weil die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten ihren Auftrag, ein der Vielfaltssicherung dienendes Programm anzubieten, strukturell verfehlten, wie dies auch im vorliegenden Klageverfahren geltend gemacht wird.
Das Berufungsverfahren kann Gelegenheit zur Klärung der Frage geben, ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen gegen die Beitragserhebung eingewendet werden kann, der Auftrag der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten, ein der Vielfaltssicherung dienendes Programm anzubieten, werde strukturell verfehlt, so dass es an einem individuellen Vorteil für die Beitragspflichtigen fehle (vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. Mai 2024, a.a.O., Rn. 1 unter Verweis auf den Nichtannahmebeschluss des BVerfG vom 24. April 2023 - 1 BvR 601/23, NVwZ 2024, 55, Rn. 9).
- VG München, 03.09.2025 - M 26b K 24.6512
Rundfunkbeitrag, Beitragsfestsetzung, Beitragsblocker, Aussetzungsantrag, …
Das Gericht sieht die Verfassungsmäßigkeit der Beitragspflicht insbesondere auch nicht durch die vom Bundesverfassungsgericht am Rande eines Nichtannahmebeschlusses (…B.v. 24.04.2023 - 1 BvR 601/23 - juris Rn. 9) und vom Bundesverwaltungsgericht (B.v. 23.05.2024 - 6 B 70/23 - juris) aufgeworfene Fragestellung erschüttert, ob bzw. unter welchen Voraussetzungen gegen die Beitragserhebung der Einwand gerichtlich geltend gemacht werden kann, dass die Rundfunkanstalt ihren Programmauftrag strukturell verfehlen würde.Rn. 20 b) Das Gericht sieht auch keine Veranlassung, das Verfahren nach § 94 VwGO wegen Vorgreiflichkeit im Hinblick auf die beim Bundesverwaltungsgericht (B. v. 23.05.2024 - 6 B 70/23 - juris) anhängige Fragestellung auszusetzen.
Rn. 47 (3) Eine Abweichung von der einhelligen Rechtsprechung ist auch nicht etwa angesichts jüngerer Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts (B.v. 24.4.2023 - 1 BvR 601/23 - juris) und des Bundesverwaltungsgerichts (B.v. 23.5.2024 - 6 B 70/23 - juris) geboten, da diese Entscheidungen keine von der bisherigen Entscheidungspraxis abweichende inhaltliche Richtungsentscheidung erkennen lassen (…ebenso VG Sigmaringen, Gerichtsbescheid v. 04.02.2025 - 5 K 3594/24 - juris Rn. 42).
- VG Würzburg, 27.03.2025 - W 3 K 24.1391
Rundfunkbeitrag, Anfechtungsklage, Keine Nichtigkeitsfeststellungsklage, …
- OVG Rheinland-Pfalz, 12.02.2026 - 7 A 11320/24
Rundfunkbeitrag; Berufungszulassung wegen (nachträglicher) Divergenz; …
- VG Würzburg, 27.03.2025 - W 3 K 24.1466
Rundfunkbeitrag, Aussetzung des Verfahrens (abgelehnt), Anfechtungsklage, Keine …
- VG Aachen, 30.09.2024 - 8 K 1352/24
- OVG Hamburg, 19.12.2024 - 5 Bf 204/24
Festsetzung rückständiger Rundfunkbeiträge; Bindungswirkung …
- VG München, 10.11.2025 - M 26a E 25.5288
Rundfunkbeitrag, Antrag auf Aussetzung der Zwangsvollstreckung aus einem …
- VG München, 15.07.2025 - M 26a E 24.7467
Rundfunkbeitrag, Beitragsblocker, Zwangsvollstreckung, Aussetzungsantrag im …
- VG Bremen, 14.02.2025 - 1 K 1898/24
Rundfunkbeitragsfestsetzung: Beitragsblocker-Musterklage, Urteil vom 14.02.2025 - …
- VG Koblenz, 21.01.2025 - 5 K 720/24
Rechtmäßigkeit der Rundfunkbeitragserhebung
- VG Regensburg, 06.05.2026 - RN 3 K 24.2270
Coronavirus, SARS-CoV-2, Rundfunkbeitrag, Verfassungsmäßigkeit, Funktionsauftrag, …
- VG Frankfurt/Main, 05.06.2025 - 1 K 405/25
Heranziehung zur Zahlung von Rundfunkbeiträge: "Beitragsblocker" - …
- OVG Hamburg, 19.12.2024 - 5 Bf 204.24
Die Frage, ob und ggf. unter welchen Voraussetzungen gegen die Erhebung des …
- VG München, 05.11.2024 - M 26b SE 24.6581
Rundfunkbeitrag für eine Wohnung, Vorläufiger Rechtsschutz gegen die …
- VG Magdeburg, 12.03.2025 - 1 B 132/25
Einordnung von Säumniszuschlägen als öffentliche Abgaben und Kosten im Sinne des …
- OVG Sachsen-Anhalt, 20.11.2024 - 3 O 171/24
Beschwerde gegen die Aussetzung des Verfahrens; Vorgreiflichkeit
- VG Würzburg, 11.11.2024 - W 3 K 22.1510
Rundfunkbeitrag, Verfassungsmäßigkeit, Abgabenrechtlicher Sondervorteil, …
- VG Oldenburg, 05.02.2026 - 15 A 5793/25
Rundfunkbeitragspflicht; Anforderungen an die Vielfalt und Ausgewogenheit des …
- VGH Hessen, 13.02.2025 - 10 E 2232/24
Beschwerde gegen einen gerichtlichen Aussetzungsbeschluss
- VG München, 28.11.2025 - M 26a S 25.7489
Rundfunkbeitrag, Erfolgloser Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der …
- VG Würzburg, 11.11.2024 - W 3 K 22.1944
Rundfunkbeitrag, Verfassungsmäßigkeit, Abgabenrechtlicher Sondervorteil, …
- VG München, 05.08.2024 - M 26b K 22.5575
Auslegung des Klageantrags, Subsidiarität der Feststellungsklage, …
- VG München, 01.08.2024 - M 26b K 23.3410
Beitragsfestsetzung, Verfassungsmäßigkeit der Beitragspflicht, Programmkritik, …
- VG München, 30.12.2025 - M 26a S 25.8140
Rundfunkbeitrag, Erfolgloser Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der …
- OVG Sachsen-Anhalt, 24.10.2024 - 3 O 149/24
Verfahrensaussetzung nach § 94 VwGO
- VG Halle, 12.09.2024 - 7 A 196/24
Rundfunkrechts
- OVG Sachsen-Anhalt, 12.12.2024 - 3 O 179/24
Zur Aussetzung des Verfahrens bei anhängigem Revisionsverfahren vor dem …
- VG Würzburg, 03.09.2024 - W 3 E 24.1412
Rundfunkbeitrag, Zwangsvollstreckung
- VG München, 04.09.2025 - M 26a E 25.4661
Rundfunkbeitrag, Zwangsvollstreckung, Erfolgloser Eilantrag, Unzulässiger …
- VG Halle, 17.10.2024 - 7 A 231/24
Rundfunk- und Fernsehrecht
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