Rechtsprechung
| VGH Bayern, 24.04.1989 - 6 B 88.02302 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (4)
- VG Würzburg, 18.05.2017 - W 3 K 16.136
Straßenausbaubeitrag und Dauer der beitragsfähigen Maßnahme
Rn. 95 Auch das Straßenbegleitgrün ist im Rahmen von Ausbaubeiträgen grundsätzlich beitragsfähig, ohne dass es darauf ankommt, ob durch die Begrünungsmaßnahme in verkehrstechnischer Hinsicht eine Verbesserung erzielt wird (vgl. grundlegend dazu BayVGH, U.v. 24.4.1989 - 6 B 88.02302 - juris). - VGH Bayern, 27.03.2012 - 6 CE 12.458
Straßenausbaubeitrag; Zwangsvollstreckung aus Leistungsbescheid; Einwendung gegen …
Das gilt insbesondere auch für den Umstand, dass die endgültige Beitragspflicht im Verlauf des Berufungsverfahrens 6 BV 10.2536 entstanden war. Er führt für sich betrachtet nach ständiger Rechtsprechung weder zur Rechtswidrigkeit oder Unwirksamkeit des zuvor erlassenen Vorauszahlungsbescheides noch lässt er dessen Vollstreckbarkeit entfallen. Soweit der Antragsteller dem etwa das Senatsurteil vom 24. April 1989 - 6 B 88.02302 (BayVBl 1990, 374 f.) entgegenhält, möge er vor und nach der von ihm markierten Passage über die "hintere" zeitliche Schranke für die Erhebung einer Vorauszahlung weiterlesen; nichts anderes ergibt sich aus dem Senatsbeschluss vom 17. Januar 2011 - 6 CE 10.2875 -, der offenkundig eine andere Fallgestaltung betrifft. - VG Würzburg, 18.05.2017 - W 3 K 16.137
Allgemeine Beitragspflicht zur Kostendeckung öffentlicher Einrichtungen
Rn. 93 Auch das Straßenbegleitgrün ist im Rahmen von Ausbaubeiträgen grundsätzlich beitragsfähig, ohne dass es darauf ankommt, ob durch die Begrünungsmaßnahme in verkehrstechnischer Hinsicht eine Verbesserung erzielt wird (vgl. grundlegend dazu BayVGH, U.v. 24.4.1989 - 6 B 88.02302 - juris). - VG München, 06.07.2010 - M 2 K 10.265
Straßenausbaubeitrag; Erneuerung, Verbesserung; Vorteil; Nachteilskompensation
Baumpflanzungen bringen daher für die Straßenbenutzer erhebliche Verbesserungen, z.B. in Form einer besseren Straßenraumgestaltung, einer Verbesserung des Kleinklimas und einer Staub- und Geräuschminderung (vgl. BayVGH, Urt. v. 24.04.1989, 6 B 88.02302).
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