Rechtsprechung
| VGH Bayern, 20.11.2000 - 6 B 95.3097 |
Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (11)
- VG München, 08.12.2015 - M 2 K 15.1651
Heranziehung zum Straßenausbau größtenteils rechtmäßig
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (U. v. 26.3.2002 - 6 B 96.3901 - juris Rn. 26, U. v. 20.11.2000 - 6 B 95.3097 - juris Rn. 40) bedürfen Straßen einschließlich deren Teileinrichtungen im Allgemeinen nach Ablauf von etwa 20 - 25 Jahren einer grundlegenden Sanierung, weil deren Lebensdauer abgelaufen ist. - VG Ansbach, 12.09.2019 - AN 3 K 19.00568
Straßenbaubeitrag für Ortstraße
aa) Die übliche Nutzungszeit" welche nach ständiger Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes bei einer "normalen" Straße einschließlich der Teileinrichtung Gehweg etwa 20 bis 25 Jahre beträgt (dazu BayVGH, B.v. 3. November 2016 - 6 ZB 15.2805, juris, U.v. 14. Juli 2010 - 6 B 08.2254, KommunalPraxis BY 2010, 362/363; B.v. 21. Juli 2009 - 6 ZB 06.3102, juris; B.v. 13. August 2014 - 6 ZB 12.1119, juris; U.v. 20. November 2000 - 6 B 95.3097, juris), war im vorliegenden Fall bereits deutlich überschritten. - VG Ansbach, 29.10.2015 - AN 3 K 15.00720
Erhebung eines Straßenausbaubeitrags - Erneuerung der Ortsstraße
Rn. 94 Diese am 8. September 2010 erfolgte Abänderung des ursprünglichen Bauprogramms und die getroffenen Feststellungen zur Reparaturbedürftigkeit und zu den beabsichtigten Maßnahmen enthält die hieraus gezogenen rechtlichen und verwaltungsmäßigen Schlussfolgerungen (vgl. BayVGH, U.v. 20.11.2000, 6 B 95.3097 - juris).
- VG Ansbach, 20.02.2020 - AN 3 K 19.00510
Beitrag für Ausbau einer Erschließungsanlage
Die Erneuerung einer 20 bis 25 Jahre alten Straße stellt grundsätzlich zugleich eine beitragsfähige Verbesserung dar (vgl. z.B. BayVGH, U.v. 20. Mai 1999 - 6 B 96.933 - juris; U. v. 26. März 2002 - 6 B 96.3901, juris; BayVGH, B. v. 3. November 2016 - 6 ZB 15.2805, juris, B.v. 21. Juli 2009 - 6 ZB 06.3102, juris; B.v. 13. August 2014 - 6 ZB 12.1119, juris; U. v. 20.11.2000 - 6 B 95.3097 - juris), Vorliegend war die übliche Nutzungszeit von 20 bis 25 Jahren bei Durchführung der Baumaßnahmen im Jahr 2003 bereits eindeutig überschritten. - VG Ansbach, 01.02.2018 - AN 3 K 15.02388
Straßenausbaubeitrag
Rn. 63 Nach ständiger Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (vgl. z.B. BayVGH v. 20.11.2000 - 6 B 95.3097 - juris), der sich das erkennende Gericht anschließt, ist bezüglich der anlagenbezogenen Erforderlichkeit davon auszugehen, dass nach einer Lebensdauer von 20 bis 25 Jahren grundlegender Sanierungsbedarf besteht. - VG München, 20.02.2018 - M 28 K 16.4436
Vorauszahlung auf den Straßenausbaubeitrag
Rn. 22 a) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (U.v. 26.3.2002 - 6 B 96.3901 - juris Rn. 26, U.v. 20.11.2000 - 6 B 95.3097 - juris Rn. 40) bedürfen Straßen einschließlich deren Teileinrichtungen im Allgemeinen nach Ablauf von etwa 20 - 25 Jahren einer grundlegenden Sanierung, weil deren Lebensdauer abgelaufen ist. - VG München, 27.01.2014 - M 2 S 13.5026
Straßenausbaubeitrag (einstweiliger Rechtsschutz); Wirksamkeit der Satzung …
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (U.v. 26.3.2002 - 6 B 96.3901 - juris Rn. 26, U.v. 20.11.2000 - 6 B 95.3097 - juris Rn. 40) bedürfen Straßen einschließlich deren Teileinrichtungen im Allgemeinen nach Ablauf von etwa 20 - 25 Jahren einer grundlegenden Sanierung, weil deren Lebensdauer abgelaufen ist. - VG München, 10.01.2023 - M 28 K 18.4774
Straßenausbaubeitrag, Erneuerungsbedürftigkeit eines Regenwasserkanals
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (…U.v. 14.7.2010 - 6 B 08.2254 - juris Rn. 29; U.v. 20.11.2000 - 6 B 95.3097 - juris Rn. 40) bedürfen Straßen einschließlich deren Teileinrichtungen im Allgemeinen nach Ablauf von etwa 20 - 25 Jahren einer grundlegenden Sanierung, weil deren Lebensdauer abgelaufen ist. - VG Ansbach, 14.11.2013 - AN 3 K 12.01614
Straßenausbaubeitrag; Tiefenbegrenzung im zentralen Innenbereich; Beschränkter …
Rn. 36 Nach ständiger Rechtsprechung des BayVGH (vgl. z.B. BayVGH v. 20.11.2000, 6 B 95.3097), der sich das erkennende Gericht anschließt, ist bezüglich der anlagenbezogenen Erforderlichkeit davon auszugehen, dass nach einer Lebensdauer von 20 - 25 Jahren grundlegender Sanierungsbedarf besteht.Darüber hinaus stellt die Erneuerung einer 20 - 25 Jahre alten Straße (dies gilt auch für die Teileinrichtung Gehweg) mit Blick auf die Fortentwicklung der Straßenbaukunst und die Verfügbarkeit besserer Materialien zugleich eine Verbesserung dar (vgl. z.B. BayVGH v. 26.3.2002, 6 B 96.3901). - VG München, 23.10.2012 - M 2 K 12.2388
Straßenausbaubeitrag; beitragsfähige Ausbaumaßnahme; Erneuerungsbedarf …
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (Urteil vom 26.03.2002 Az. 6 B 96.3901 juris RdNr. 26 m.w.N., vom 20.11.2000 Az. 6 B 95.3097 juris RdNr. 40) bedürfen Straßen einschließlich deren Teileinrichtungen im Allgemeinen nach Ablauf von etwa 20 - 25 Jahren einer grundlegenden Sanierung, weil deren Lebensdauer abgelaufen ist. - VG München, 04.08.2021 - M 28 K 20.1141
Straßenausbaubeitrag, Anlagenbildung, beitragsfähige Erneuerung und Verbesserung
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