Rechtsprechung
| VGH Bayern, 27.09.2018 - 6 BV 17.1320 |
Volltextveröffentlichungen (5)
- openjur.de
- ra.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Heranziehung eines Grundstückseigentümers zu einem Straßenausbaubeitrag anlässlich des Ausbaus einer Straße; Wirksamkeit einer Ausbaubeitragssatzung; Bestimmung der Höhe der Eigenbeteiligung der Gemeinde
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- VG Würzburg, 23.03.2017 - W 3 K 15.1217
- VGH Bayern, 27.09.2018 - 6 BV 17.1320
Wird zitiert von ... (14) Zitiert selbst (12)
- OVG Berlin-Brandenburg, 22.05.2015 - 9 S 8.14
Straßenbaubeitrag; Eilverfahren; Gemeindeanteil; Anliegeranteil; Antragsbefugnis; …
Auszug aus VGH Bayern, 27.09.2018 - 6 BV 17.1320
Die satzungsmäßige Festlegung von Gemeindeanteil und Anliegeranteil ist nur dann rechtswidrig, wenn der jeweils gewählte Anteil unter Vorteilsgesichtspunkten schlechterdings nicht mehr vertretbar ist, d.h. die Überschreitung des höchstzulässigen oder die Unterschreitung des mindestens Gebotenen völlig eindeutig ist und außer Frage steht (OVG Berlin-Bbg, B.v. 22.5.2015 - 9 S 8.14 - juris Rn. 12;… Driehaus, Kommunalabgabenrecht, § 8 Rn. 371).Schon aus Praktikabilitätsgründen ist es auch nicht erforderlich, dass die Gemeinden jeweils bezogen auf ihr Gebiet in eine nähere, nachvollziehbare Untersuchung der Anlieger- und Allgemeinvorteile einer Straße eintreten, valide Daten ermitteln und sodann einen dem Untersuchungsergebnis entsprechenden Anliegeranteil regeln müssen (vgl. OVG Berlin-Bbg, B.v. 22.5.2015 - 9 S 8.14 - juris Rn. 12).
- VGH Bayern, 16.08.2001 - 6 B 97.111
Anforderung an eine die Eigenbeteiligung nach Straßenkategorien abstufende …
Auszug aus VGH Bayern, 27.09.2018 - 6 BV 17.1320
Innerhalb dieser Grenzen ist es jedoch nicht zu beanstanden, wenn die Gemeinde typische Fallgruppen in einer vereinheitlichenden Weise erfasst, die das Heranziehungsverfahren praktikabel, überschaubar und effizient gestaltet (BayVGH, U.v. 16.8.2001 - 6 B 97.111 - juris Rn. 14).Dabei ist auch nach den einzelnen Teileinrichtungen der Ortsstraßen zu differenzieren (BayVGH, U.v. 16.8.2001 - 6 B 97.111 - juris).
- VGH Bayern, 09.11.2016 - 6 B 15.2732
Hohenbrunn muss Straßenausbaubeiträge erheben
Auszug aus VGH Bayern, 27.09.2018 - 6 BV 17.1320
Schließlich darf der gemeindliche Anteil nicht so hoch bemessen sein, dass die Gemeinde der gesetzlichen Beitragserhebungspflicht nach Art. 5 Abs. 1 Satz 3 KAG a.F. nicht mehr nachkommt (grundlegend dazu BayVGH, U.v. 9.11.2016 - 6 B 15.2732 - juris; nachfolgend: BVerwG, B.v. 16.11.2017 - 10 B 2.17 - juris).
- BVerwG, 16.11.2017 - 10 B 2.17
Volle gerichtliche Überprüfbarkeit der kommunalen Pflicht zur Erhebung von …
Auszug aus VGH Bayern, 27.09.2018 - 6 BV 17.1320
Schließlich darf der gemeindliche Anteil nicht so hoch bemessen sein, dass die Gemeinde der gesetzlichen Beitragserhebungspflicht nach Art. 5 Abs. 1 Satz 3 KAG a.F. nicht mehr nachkommt (grundlegend dazu BayVGH, U.v. 9.11.2016 - 6 B 15.2732 - juris; nachfolgend: BVerwG, B.v. 16.11.2017 - 10 B 2.17 - juris). - BVerwG, 30.07.2018 - 9 B 23.17
Gebrauchswert; Sondervorteil; Straßenausbaubeitrag; Verkehrswert; Vorteil; …
Auszug aus VGH Bayern, 27.09.2018 - 6 BV 17.1320
Ein solcher Sondervorteil kommt ohne Zweifel auch dem Grundstück des Klägers zu, weil es unmittelbar an der Straße anliegt und bebaut ist (…vgl. u.a. BayVGH, B.v. 18.7.2017 - 6 ZB 16.681 - juris Rn. 14; BVerwG, B.v. 30.7.2018 - 9 B 23.17 -). - VGH Bayern, 18.07.2017 - 6 ZB 16.681
Vorauszahlung auf den Straßenausbaubeitrag für die Verbesserung der Gehwege
Auszug aus VGH Bayern, 27.09.2018 - 6 BV 17.1320
Ein solcher Sondervorteil kommt ohne Zweifel auch dem Grundstück des Klägers zu, weil es unmittelbar an der Straße anliegt und bebaut ist (vgl. u.a. BayVGH, B.v. 18.7.2017 - 6 ZB 16.681 - juris Rn. 14; BVerwG, B.v. 30.7.2018 - 9 B 23.17 -). - VGH Bayern, 15.10.2009 - 6 B 08.1431
Straßenausbaubeitragsrecht - ungültige Beitragssatzung - Nachschieben von …
Auszug aus VGH Bayern, 27.09.2018 - 6 BV 17.1320
Welche Motive den Satzungsgeber zu der Erhöhung der gemeindlichen Eigenanteile bewogen haben, ist unerheblich; denn für die Gültigkeit untergesetzlicher Normen ist, soweit - wie hier - keine anderweitigen Rechtsvorschriften bestehen, allein das Ergebnis des Rechtsetzungsaktes maßgeblich (BayVGH, U.v. 15.10.2009 - 6 B 08.1431 - juris Rn. 25). - BVerwG, 03.09.2014 - 9 B 45.14
Einordnung der Ratsfreischulstraße in Leipzig als Haupterschließungsstraße …
Auszug aus VGH Bayern, 27.09.2018 - 6 BV 17.1320
Der Gemeinde als ortsrechtlicher Normgeberin steht aufgrund ihrer Satzungs- und Abgabenhoheit ein gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbarer weiter Gestaltungsspielraum zu (BVerwG, B.v. 3.9.2014 - 9 B 45.14 - juris Rn. 4). - VG Würzburg, 23.03.2017 - W 3 K 15.1217
Straßenausbaubeitragssatzung wegen fehlerhafter Erwägungen zur Bestimmung des …
Auszug aus VGH Bayern, 27.09.2018 - 6 BV 17.1320
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 23. März 2017 - W 3 K 15.1217 - abgeändert. - VGH Bayern, 16.10.2012 - 6 CS 12.1594
Straßenausbaubeitragsrecht; Oberflächenentwässerung einer Ortsstraße; …
Auszug aus VGH Bayern, 27.09.2018 - 6 BV 17.1320
Wie weit diese reicht und wo eine andere Verkehrsanlage beginnt, bestimmt sich grundsätzlich nach dem Gesamteindruck, den die jeweiligen tatsächlichen Verhältnisse einem unbefangenen Beobachter im Hinblick auf Straßenführung, Straßenbreite und -länge sowie Ausstattung mit Teileinrichtungen vermitteln (ständige Rechtsprechung, u.a. BayVGH, B.v. 16.10.2012 - 6 CS 12.1594 - juris Rn. 10). - VGH Bayern, 29.02.2000 - 6 B 96.360
- VGH Bayern, 20.12.2001 - 6 ZB 00.3059
- VGH Bayern, 06.02.2020 - 6 B 19.1260
Straßenausbaubeitrag für Grundstück im Fußgängerbereich
Innerhalb dieser Grenzen ist es jedoch nicht zu beanstanden, wenn die Gemeinde typische Fallgruppen in einer vereinheitlichenden Weise erfasst, die das Heranziehungsverfahren praktikabel, überschaubar und effizient gestaltet (BayVGH, U.v. 27.9.2018 - 6 BV 17.1320 - juris Rn. 18;… U.v. 27.6.2019 - 6 BV 19.81 - juris Rn. 22).Entscheidendes Kriterium ist dabei das Maß der zu erwartenden Inanspruchnahme der ausgebauten Straße durch die Anlieger einerseits und die Allgemeinheit andererseits (BayVGH, U.v. 29.10.1984 - 6 B 82 A.2893 - BayVBl 1985, 117 ff.; U.v. 27.9.2018 - 6 BV 17.1320 - juris Rn. 19;… Driehaus, Kommunalabgabenrecht, § 8 Rn. 366 ff.).
Die satzungsmäßige Festlegung von Gemeindeanteil und Anliegeranteil ist nur dann rechtswidrig, wenn der jeweils gewählte Anteil unter Vorteilsgesichtspunkten schlechterdings nicht mehr vertretbar ist, d.h. die Überschreitung des höchstzulässigen oder die Unterschreitung des mindestens Gebotenen völlig eindeutig ist und außer Frage steht (BayVGH, U.v. 27.9.2018 - 6 BV 17.1320 - juris Rn. 19;… U.v. 27.6.2019 - 6 BV 19.81 - juris Rn. 23).
Für die (Haupt-)Kategorien Anlieger straße, Haupterschließungsstraße und Hauptverkehrs straße liegt der Eigenanteil der Beklagten jeweils für die Teileinrichtung Fahrbahn bei 40 v.H., 60 v.H. und 80 v.H. Mit dieser Staffelung und mit den Anteilssätzen für die übrigen Teileinrichtungen dieser Straßenkategorien hält sich der Satzungsgeber - unstrittig - in den Grenzen des ihm gesetzlich eröffneten Gestaltungs- und Bewertungsspielraums (vgl. BayVGH, U.v. 27.9.2018 - 6 BV 17.1320 - juris Rn. 22).
Welche Motive den Satzungsgeber zu der Erhöhung der gemeindlichen Eigenanteile bewogen haben und wie er die Einnahmeausfälle kompensieren will, ist unerheblich; denn für die Gültigkeit untergesetzlicher Normen ist, soweit - wie hier - keine anderweitigen Rechtsvorschriften bestehen, allein das Ergebnis des Rechtsetzungsaktes maßgeblich (…BayVGH, U.v. 15.10.2009 - 6 B 08.1431 - juris Rn. 25; U.v. 27.9.2018 - 6 BV 17.1320 - juris Rn. 23).
- VGH Bayern, 06.02.2020 - 6 B 19.1258
Vorauszahlung auf den Straßenausbaubeitrag
Innerhalb dieser Grenzen ist es jedoch nicht zu beanstanden, wenn die Gemeinde typische Fallgruppen in einer vereinheitlichenden Weise erfasst, die das Heranziehungsverfahren praktikabel, überschaubar und effizient gestaltet (BayVGH, U.v. 27.9.2018 - 6 BV 17.1320 - juris Rn. 18;… U.v. 27.6.2019 - 6 BV 19.81 - juris Rn. 22).Entscheidendes Kriterium ist dabei das Maß der zu erwartenden Inanspruchnahme der ausgebauten Straße durch die Anlieger einerseits und die Allgemeinheit andererseits (BayVGH, U.v. 29.10.1984 - 6 B 82 A.2893 - BayVBl 1985, 117 ff.; U.v. 27.9.2018 - 6 BV 17.1320 - juris Rn. 19;… Driehaus, Kommunalabgabenrecht, § 8 Rn. 366 ff.).
Die satzungsmäßige Festlegung von Gemeindeanteil und Anliegeranteil ist nur dann rechtswidrig, wenn der jeweils gewählte Anteil unter Vorteilsgesichtspunkten schlechterdings nicht mehr vertretbar ist, d.h. die Überschreitung des höchstzulässigen oder die Unterschreitung des mindestens Gebotenen völlig eindeutig ist und außer Frage steht (BayVGH, U.v. 27.9.2018 - 6 BV 17.1320 - juris Rn. 19;… U.v. 27.6.2019 - 6 BV 19.81 - juris Rn. 23).
Für die (Haupt-)Kategorien Anlieger straße, Haupterschließungsstraße und Hauptverkehrsstraße liegt der Eigenanteil der Beklagten jeweils für die Teileinrichtung Fahrbahn bei 40 v.H., 60 v.H. und 80 v.H. Mit dieser Staffelung und mit den Anteilssätzen für die übrigen Teileinrichtungen dieser Straßenkategorien hält sich der Satzungsgeber - unstrittig - in den Grenzen des ihm gesetzlich eröffneten Gestaltungs- und Bewertungsspielraums (vgl. BayVGH, U.v. 27.9.2018 - 6 BV 17.1320 - juris Rn. 22).
Welche Motive den Satzungsgeber zu der Erhöhung der gemeindlichen Eigenanteile bewogen haben und wie er die Einnahmeausfälle kompensieren will, ist unerheblich; denn für die Gültigkeit untergesetzlicher Normen ist, soweit - wie hier - keine anderweitigen Rechtsvorschriften bestehen, allein das Ergebnis des Rechtsetzungsaktes maßgeblich (…BayVGH, U.v. 15.10.2009 - 6 B 08.1431 - juris Rn. 25; U.v. 27.9.2018 - 6 BV 17.1320 - juris Rn. 23).
- VGH Bayern, 06.02.2020 - 6 B 19.1261
Straßenausbaubeitrag, Vorauszahlung, Verbesserung, Fußgängerbereich, …
Innerhalb dieser Grenzen ist es jedoch nicht zu beanstanden, wenn die Gemeinde typische Fallgruppen in einer vereinheitlichenden Weise erfasst, die das Heranziehungsverfahren praktikabel, überschaubar und effizient gestaltet (BayVGH, U.v. 27.9.2018 - 6 BV 17.1320 - juris Rn. 18;… U.v. 27.6.2019 - 6 BV 19.81 - juris Rn. 22).Entscheidendes Kriterium ist dabei das Maß der zu erwartenden Inanspruchnahme der ausgebauten Straße durch die Anlieger einerseits und die Allgemeinheit andererseits (BayVGH, U.v. 29.10.1984 - 6 B 82 A.2893 - BayVBl 1985, 117 ff.; U.v. 27.9.2018 - 6 BV 17.1320 - juris Rn. 19;… Driehaus, Kommunalabgabenrecht, § 8 Rn. 366 ff.).
Die satzungsmäßige Festlegung von Gemeindeanteil und Anliegeranteil ist nur dann rechtswidrig, wenn der jeweils gewählte Anteil unter Vorteilsgesichtspunkten schlechterdings nicht mehr vertretbar ist, d.h. die Überschreitung des höchstzulässigen oder die Unterschreitung des mindestens Gebotenen völlig eindeutig ist und außer Frage steht (BayVGH, U.v. 27.9.2018 - 6 BV 17.1320 - juris Rn. 19;… U.v. 27.6.2019 - 6 BV 19.81 - juris Rn. 23).
Für die (Haupt-)Kategorien Anliegerstraße, Haupterschließungsstraße und Hauptverkehrs straße liegt der Eigenanteil der Beklagten jeweils für die Teileinrichtung Fahrbahn bei 40 v.H., 60 v.H. und 80 v.H. Mit dieser Staffelung und mit den Anteilssätzen für die übrigen Teileinrichtungen dieser Straßenkategorien hält sich der Satzungsgeber - unstrittig - in den Grenzen des ihm gesetzlich eröffneten Gestaltungs- und Bewertungsspielraums (vgl. BayVGH, U.v. 27.9.2018 - 6 BV 17.1320 - juris Rn. 22).
Welche Motive den Satzungsgeber zu der Erhöhung der gemeindlichen Eigenanteile bewogen haben und wie er die Einnahmeausfälle kompensieren will, ist unerheblich; denn für die Gültigkeit untergesetzlicher Normen ist, soweit - wie hier - keine anderweitigen Rechtsvorschriften bestehen, allein das Ergebnis des Rechtsetzungsaktes maßgeblich (…BayVGH, U.v. 15.10.2009 - 6 B 08.1431 - juris Rn. 25; U.v. 27.9.2018 - 6 BV 17.1320 - juris Rn. 23).
- VG Würzburg, 05.05.2021 - W 2 K 19.730
Keine wirksame Rechtsgrundlage für Vorauszahlung auf Straßenausbaubeitrag
Hier werde jedoch unberücksichtigt gelassen, dass nach der Entscheidung des BayVGH (U.v. 27.9.2018, Az. 6 BV 17.1320) der gemeindliche Anteil für eine Straßenausbaumaßnahme im Bereich einer Anliegerstraße nicht beanstandet werde, wenn dieser sich im Bereich von 20 v.H. als Untergrenze und 40 v.H. als Obergrenze bewege.Innerhalb dieser Grenzen ist es jedoch nicht zu beanstanden, wenn die Gemeinde typische Fallgruppen in einer vereinheitlichenden Weise erfasst, die das Heranziehungsverfahren praktikabel, überschaubar und effizient gestaltet (BayVGH, U.v. 27.9.2018 - 6 BV 17.1320 - juris Rn. 18;… U.v. 27.6.2019 - 6 BV 19.81 - juris Rn. 22).
Entscheidendes Kriterium ist dabei das Maß der zu erwartenden Inanspruchnahme der ausgebauten Straße durch die Anlieger einerseits und die Allgemeinheit andererseits (BayVGH, U.v. 29.10.1984 - 6 B 82 A.2893 - BayVBl 1985, 117 ff.; U.v. 27.9.2018 - 6 BV 17.1320 - juris Rn. 19;… Driehaus, Kommunalabgabenrecht, § 8 Rn. 366 ff.).
Somit kann die gemeindliche Eigenbeteiligung bei einer Anlieger straße und deren Teileinrichtungen zwischen 20 v.H. und 40 v.H. liegen (BayVGH, U.v. 27.9.2018 - 6 BV 17.1320 - juris Rn. 22).
Der BayVGH hält dabei eine Erhöhung von 15 Prozentpunkten für noch vertretbar (vgl. BayVGH, U.v. 27.9.2018 - 6 BV 17.1320 - juris Rn. 21).
- VG Würzburg, 05.05.2021 - W 2 K 19.731
Grundlagen für das Erheben von Straßenausbaubeiträgen
Hier werde jedoch unberücksichtigt gelassen, dass nach der Entscheidung des BayVGH (U.v. 27.9.2018, Az. 6 BV 17.1320) der gemeindliche Anteil für eine Straßenausbaumaßnahme im Bereich einer Anlieger straße nicht beanstandet werde, wenn dieser sich im Bereich von 20 v.H. als Untergrenze und 40 v.H. als Obergrenze bewege.Innerhalb dieser Grenzen ist es jedoch nicht zu beanstanden, wenn die Gemeinde typische Fallgruppen in einer vereinheitlichenden Weise erfasst, die das Heranziehungsverfahren praktikabel, überschaubar und effizient gestaltet (BayVGH, U.v. 27.9.2018 - 6 BV 17.1320 - juris Rn. 18;… U.v. 27.6.2019 - 6 BV 19.81 - juris Rn. 22).
Entscheidendes Kriterium ist dabei das Maß der zu erwartenden Inanspruchnahme der ausgebauten Straße durch die Anlieger einerseits und die Allgemeinheit andererseits (BayVGH, U.v. 29.10.1984 - 6 B 82 A.2893 - BayVBl 1985, 117 ff.; U.v. 27.9.2018 - 6 BV 17.1320 - juris Rn. 19;… Driehaus, Kommunalabgabenrecht, § 8 Rn. 366 ff.).
Somit kann die gemeindliche Eigenbeteiligung bei einer Anlieger straße und deren Teileinrichtungen zwischen 20 v.H. und 40 v.H. liegen (BayVGH, U.v. 27.9.2018 - 6 BV 17.1320 - juris Rn. 22).
Der BayVGH hält dabei eine Erhöhung von 15 Prozentpunkten für noch vertretbar (vgl. BayVGH, U.v. 27.9.2018 - 6 BV 17.1320 - juris Rn. 21).
- VGH Hessen, 29.01.2025 - 5 A 1017/21
Unwirksamkeit einer Straßenbeitragssatzung bei der Festlegung eines gemeindlichen …
Mit der Maßgabe, den Beitrag nach den Vorteilen zu bemessen, geht aber auch die Erkenntnis einher, dass sich aus Straßenbaumaßnahmen erwachsende Vorteile einer rechnerisch exakten Bemessung von vornherein entziehen, weshalb nur nach einem Wahrscheinlichkeitsmaßstab vorgegangen werden kann (dazu auch Bay. VGH, Beschluss vom 27. September 2018 - 6 BV 17.1320 -, juris Rdnr. 18).OVG, Beschluss vom 23. Februar 2010 - 4 ZKO 781/09 -, juris Rdnr. 8; Nds. OVG, Beschluss vom 15. August 2007 - 10 LA 271/05 -, juris Rdnr. 15; in diese Richtung weisend: Bay. VGH, Urteil vom 27. September 2018 - 6 BV 17.1320 -, juris Rdnr. 22; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 8 Dezember 2009 - 4 L 159/09 -, juris Rdnr. 7; OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 19. Mai 2010 - 2 KN 2/09 -, juris Rdnr. 70, das die Festlegung eines Aufwandsanteils des Anliegers in Höhe von 53 Prozent für rechtmäßig erachtet).
- VGH Bayern, 27.06.2019 - 6 BV 19.81
Erforderlichkeit einer Sondersatzung
Innerhalb dieser Grenzen ist es jedoch nicht zu beanstanden, wenn die Gemeinde typische Fallgruppen in einer vereinheitlichenden Weise erfasst, die das Heranziehungsverfahren praktikabel, überschaubar und effizient gestaltet (BayVGH, U.v. 16.8.2001 - 6 B 97.111 - VGHE 54, 178/179; U.v. 27.9.2018 - 6 BV 17.1320 - juris Rn. 18).Entscheidendes Kriterium ist dabei das Maß der zu erwartenden Inanspruchnahme der ausgebauten Straße durch die Anlieger einerseits und die Allgemeinheit andererseits (BayVGH, U.v. 29.10.1984 - 6 B 82 A.2893 - BayVBl 1985, 117 ff.; U.v. 27.9.2018 - 6 BV 17.1320 - juris Rn. 19;… Driehaus, Kommunalabgabenrecht, § 8 Rn. 366 ff.).
Bei Fußgängerbereichen beträgt der Eigenanteil 40 v.H. Diese Eigenbeteiligungssätze entsprechen dem Vorschlag des Bayerischen Gemeindetags in seinem Satzungsmuster (Stand 23.11.2016) und halten sich nach ständiger Rechtsprechung im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben (BayVGH, U.v. 27.9.2018 - 6 BV 17.1320 - Rn. 21).
- VG Kassel, 06.04.2021 - 6 K 5680/17
Unzulässiger Gemeindeanteil iHv 50 % bei Anliegerverkehr
Dementsprechend ist es gefestigte Rechtsprechung, dass ein Gemeindeanteil bei Anliegerverkehr von 50 % und mehr unzulässig ist (zum Ganzen: Thüringer OVG…, Beschluss vom 23. Februar 2010 - 4 ZKO 781/09 -, juris, Rn. 8 f.; Nds. OVG…, Beschluss vom 15. August 2007 - 10 LA 271/05 -, juris, Rn. 15; Bay. VGH, Urteil vom 27. September 2018 - 6 BV 17.1320 -, juris, Rn. 19 ff.;… Beschluss vom 1. Oktober 2018 - 6 ZB 18.1466 -, juris, Rn. 8 f.;… Urteil vom 6. Februar 2020 - 6 B 19.1258 -, juris, Rn. 26 f.; VG Cottbus…, Urteil vom 3. Juli 2020 - 2 K 1185/15 -, juris, Rn. 26 ff.). - VG Kassel, 06.04.2021 - 6 K 6080/17
Keine Unwirksamkeit einer Straßenbeitragssatzung bei Verstoß gegen …
Dementsprechend ist es gefestigte Rechtsprechung, dass ein Gemeindeanteil bei Anliegerverkehr von 50 % und mehr unzulässig ist (zum Ganzen: Thüringer OVG…, Beschluss vom 23. Februar 2010 - 4 ZKO 781/09 -, juris, Rn. 8 f.; Nds. OVG…, Beschluss vom 15. August 2007 - 10 LA 271/05 -, juris, Rn. 15; Bay. VGH, Urteil vom 27. September 2018 - 6 BV 17.1320 -, juris, Rn. 19 ff.;… Beschluss vom 1. Oktober 2018 - 6 ZB 18.1466 -, juris, Rn. 8 f.;… Urteil vom 6. Februar 2020 - 6 B 19.1258 -, juris, Rn. 26 f.; VG Cottbus…, Urteil vom 3. Juli 2020 - 2 K 1185/15 -, juris, Rn. 26 ff.).Ein Gemeindeanteil von 40 % bei Anliegerstraßen hält sich im Rahmen des satzungsgeberischen Ermessens (vgl. Bay. VGH, Urteil vom 27. September 2018 - 6 BV 17.1320 -, juris, Rn. 22: Driehaus/Raden, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 10. Aufl. 2010, § 34 Rn. 23).
- VG Ansbach, 20.02.2020 - AN 3 K 19.00510
Beitrag für Ausbau einer Erschließungsanlage
Rn. 48 Darüber hinaus erfolgte mit dem erstmaligen modernen Regelaufbau der Fahrbahn mit frostsicherem, verstärktem Unterbau, der nunmehr einheitlichen Pflasterung mit Granitgroßsteinpflaster sowie mit der Regulierung der Oberflächenentwässerung eindeutig eine beitragsfähige Verbesserung (vgl. hierzu etwa BayVGH, U.v. 27.9.2018 - 6 BV 17.1320 - juris; OVG Münster, B.v. 26.9.1997 - 15 A 5484/94 - juris; B.v. 26.8.1991 - 2 A 869/90 -juris).Ob der Kläger den Straßenausbau subjektiv als vorteilhaft empfindet, ist beitragsrechtlich ohne Belang (vgl. u.a. BayVGH, U.v. 27.9.2018 - 6 BV 17.1320 - juris; B.v. 18.7.2017 - 6 ZB 16.681 - juris; BVerwG, B.v. 30.7.2018 - 9 B 23.17 - juris).
- VGH Bayern, 26.11.2018 - 6 CS 18.1569
Einrichtungsbegriff im Staßenausbaubeitragsrecht
- VGH Bayern, 26.11.2018 - 6 CS 18.1571
Straßenausbaubeitragsbescheid
- VGH Bayern, 26.11.2018 - 6 CS 18.1567
Straßenausbaubeitragsbescheid
- VG Bayreuth, 26.06.2019 - B 4 K 17.945
Vorausleistung auf den Straßenausbaubeitrag
Bitte loggen Sie sich ein, um diese Funktion zu nutzen. Falls Sie noch kein Benutzerkonto haben, können Sie sich in weniger als einer Minute eines kostenlos anlegen "Registrieren".