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| ArbG Essen, 28.03.2019 - 6 BV 95/18 |
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- LAG Düsseldorf, 13.11.2020 - 6 TaBV 52/20
Eingruppierung einer Stationsleitung - Große Station
6 BV 95/18 - hat das Arbeitsgericht Essen die Arbeitgeberin mit Beschluss vom 28.03.2019 verpflichtet, u.a. bezüglich der Umgruppierung des Mitarbeiters B. C. ein gerichtliches Zustimmungsersetzungsverfahren einzuleiten.Rn. 40 Dieses ergibt sich hier bereits daraus, dass das Arbeitsgericht Essen die Arbeitgeberin durch den rechtskräftigen Beschluss des Arbeitsgerichts Essen vom 28.03.2019 - AZ: 6 BV 95/18 - zur Einleitung dieses Verfahrens verpflichtet hat.
Rn. 43 Diese Voraussetzungen eines Zustimmungsersetzungsverfahrens stehen aufgrund der rechtskräftigen Entscheidung des Arbeitsgerichts Essen im Vorverfahren mit dem Aktenzeichen 6 BV 95/18 fest (…vgl. zur Bindungswirkung von Beschlüssen über die Feststellung eines Mitbestimmungsrechts: BAG v. 13.05.2020 - 4 ABR 29/19 - Rn. 15).
- ArbG Essen, 18.12.2019 - 6 BV 59/19 Der Betriebsrat rügte fehlende Informationen und widersprach der Umgruppierung und leitete sodann das Beschlussverfahren 6 BV 95/18 ein, um die Antragstellerin zu verpflichten, das gerichtliche Zustimmungsersetzungsverfahren einzuleiten.
Im Hinblick auf das durch die Beteiligten geführte Verfahren 6 BV 95/18 und die dortige Entscheidung vom 28.03.2019 steht fest, dass die Antragstellerin aufgrund einer formwirksamen Zustimmungsverweigerung verpflichtet war, das Zustimmungsersetzungsverfahren nach § 99 Abs. 4 BetrVG einzuleiten.
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