Rechtsprechung
| BVerwG, 30.10.1981 - 6 C 1.80 |
Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (9)
- BVerwG, 21.06.1989 - 6 C 4.87
Dienstreise - Reisekostenrechtliches Sparsamkeitsgebot - Fürsorgepflicht des …
- BVerwG, 23.10.1985 - 6 C 3.84
Dienstort eines Beamten - Politische Gemeinde - Sitz der Dienststelle
Diese Auffassung liegt auch dem Urteil des erkennenden Senats vom 30. Oktober 1981 - BVerwG 6 C 1.80 - (ZBR 1982, 180) zugrunde; denn in dieser Entscheidung wird davon ausgegangen, daß ein Lehrer, der regelmäßig außerhalb seines Dienst- und Wohnortes Unterricht an einem weiteren Schulort erteilt, zu dem in § 17 Abs. 1 Satz 1 BRKG bezeichneten Kreis von Dienstreisenden gehört.Denn nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sind die materiellrechtlichen Voraussetzungen für die Anwendbarkeit des § 17 Abs. 1 BRKG unmittelbar in dieser Vorschrift geregelt (vgl. Urteile vom 26. Juli 1976 - BVerwG 6 C 152.73 -
und vom 30. Oktober 1981 - BVerwG 6 C 1.80 - ). Für die Gewährung einer Aufwandsvergütung genügt, daß es sich um Dienstreisen handelt, für die regelmäßig, also bei üblichem Verlauf, geringere Aufwendungen als allgemein entstehen (Urteil vom 30. Oktober 1981 - BVerwG 6 C 1.80 m. Nachw.).
- BVerwG, 15.12.1993 - 10 C 11.91
Ständiger Beschäftigungsort - Planstellenbehörde - Reisekosten - Neuer Dienstort
Dementsprechend lagen den bisher ergangenen einschlägigen Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 21. Juni 1989 - a.a.O. - Urteil vom 23. Oktober 1985 - a.a.O. - siehe auch Urteil vom 30. Oktober 1981 - BVerwG 6 C 1.80 - ZBR 1982, 180 -) Sachverhalte zugrunde, bei denen trotz häufiger Reisetätigkeit des Beamten der tatsächliche Mittelpunkt seiner Aufgabenwahrnehmung am Ort der Stammdienststelle für ihn fortbestanden hatte.
- VGH Baden-Württemberg, 06.02.1991 - 11 S 1287/88
Zur reisekostenrechtlichen Frage des Dienstortes eines Güteprüfers
Denn allein die Regelmäßigkeit und Häufigkeit von dienstlich veranlaßten Reisen des Beamten zu einem bestimmen Ort führt nicht dazu, diesen die Eigenschaft als Dienstreisen abzusprechen (siehe dazu BVerwG, Urteile vom 30.10.1981, ZBR 1982, 180, sowie vom 23.10.1985 …und vom 21.6.1989, jeweils aaO). - VG Weimar, 22.04.2003 - 4 K 1279/01
Recht der Landesbeamten; Recht der Landesbeamten; Dienstort; Dienstreise; …
Beiden Vorschriften ist (entsprechend den parallelen bundesgesetzlichen Vorschriften) zu entnehmen, dass allein die Regelmäßigkeit oder Häufigkeit von dienstlich veranlassten Reisen des Beamten zu einem bestimmten Ort nicht dazu führt, diesen die Eigenschaft von Dienstreisen abzusprechen (vgl. für das Bundesreisekostenrecht: BVerwG, a.a.O. unter Hinweis auf BVerwG, U. v. 30. Oktober 1981 - 6 C 1.80 -, ZBR 1982, 180 sowie unter ausdrücklichem Hinweis auf diese Rechtsprechung auch: BVerwGE 94, 364). - BVerwG, 25.06.1986 - 6 C 101.84
Zulässigkeit von Aufwandsvergütungvoller Reisekostenvergütung - Mehraufwendungen
Es muß vielmehr für die Gewährung einer Aufwandsvergütung genügen, daß es sich um Dienstreisen handelt, für die regelmäßig, d.h. bei üblichem Verlauf, geringere Aufwendungen als allgemein entstehen (vgl. Urteile vom 24. März 1977 - BVerwG 2 C 54.73 -und vom 30. Oktober 1981 - BVerwG 6 C 1.80 - <ZBR 1982, 180>). - VGH Hessen, 05.05.1993 - 1 UE 3173/88
Zur Aufwandsvergütung iSd BRKG § 17
Für die Gewährung einer Aufwandsvergütung genügt es daher, daß es sich um Dienstreisen handelt, für die regelmäßig, d. h. bei üblichem Verlauf, geringere Aufwendungen als allgemein entstehen (so BVerwG, Urteil vom 30.10.1981 - 6 C 1.80 -, ZBR 1982, 180 m. w. N.). - LAG Hessen, 08.01.1987 - 9 Sa 1029/86
Reisekostenvergütung für einen auf einer vorübergehend eingerichteten Baustelle …
Kontextvorschau leider nicht verfügbar - VG Göttingen, 18.02.1998 - 3 A 3088/96 Das Reisekostenrecht legt bei dem, was zumutbar ist, eine generalisierende Betrachtungsweise an; es verlangt nicht, daß dem einzelnen Dienstreisenden möglichst geringe Aufwendungen entstehen, sondern geht von den üblicherweise gegebenen Verhältnissen aus (BVerwG, Urteil vom 30.10.1981 - 6 C 1.80 -, ZBR 1982, 180).
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