Rechtsprechung
| BVerwG, 06.05.1981 - 6 C 106.78 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- Wolters Kluwer
Ruhegehaltsfähigkeit von Ausbildungszeiten - Prüfungszeiten - Ruhegehaltsfähige Dienstzeit - Ausbildungszeit
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- VG Hannover, 07.11.1973 - III A 24/73
- BVerwG, 06.05.1981 - 6 C 106.78
Wird zitiert von ... (11) Zitiert selbst (3)
- BVerwG, 25.10.1972 - VI C 4.70
Berechnung der ruhegehaltfähigen Dienstzeiten - Zurückweisung einer Kalkulation …
Auszug aus BVerwG, 06.05.1981 - 6 C 106.78
Diese Ausführungen widersprechen jedoch, wie das Berufungsgericht selbst einräumt, nicht nur dem Wortlaut des § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BeamtVG, sondern sie vernachlässigen auch den Sinn und Zweck der Vorschrift, einen Ausgleich in der unterschiedlichen Ausgangslage der Beamten in den verschiedenen Laufbahnen wegen der verschieden langen Dauer der Vorbildung herbeizuführen (BVerwGE 41, 89 [92, 93] mit weiteren Nachweisen). - BVerwG, 30.05.1967 - II C 27.67
Berücksichtigung der Studienzeit, des Vorbereitungsdienstes als …
Auszug aus BVerwG, 06.05.1981 - 6 C 106.78
Welche Mindestzeit der Ausbildung vorgeschrieben ist, richtet sich nach den Vorschriften, die zur Zeit der Ausbildung des Beamten für die betreffende Laufbahn galten (BVerwGE 27, 159 [163]; Urteil vom 24. Februar 1970 - BVerwG 6 C 72.67 - [RiA 1970, 115]). - BVerwG, 24.02.1970 - VI C 72.67
Einbeziehung eines Einführungslehrgangs für Jungmänner an einer …
Auszug aus BVerwG, 06.05.1981 - 6 C 106.78
Welche Mindestzeit der Ausbildung vorgeschrieben ist, richtet sich nach den Vorschriften, die zur Zeit der Ausbildung des Beamten für die betreffende Laufbahn galten (BVerwGE 27, 159 [163]; Urteil vom 24. Februar 1970 - BVerwG 6 C 72.67 - [RiA 1970, 115]).
- BVerwG, 15.09.1994 - 2 C 16.93
Beamtenversorgung - Mindeststudienzeit - Prüfungszeit - Wehrübungen
Welche Mindestzeit der Ausbildung vorgeschrieben ist, richtet sich nach den Vorschriften, die zur Zeit der Ausbildung des Beamten für die betreffende Laufbahn galten (vgl. Urteil vom 6. Mai 1981 - BVerwG 6 C 106.78 - [Buchholz 232.5 § 12 Nr. 3 m.w.N.]). - OVG Nordrhein-Westfalen, 09.01.2012 - 3 A 1167/09
Grundsätze zur Ruhegehaltfähigkeit und Anrechenbarkeit von sog. Vordienstzeiten …
- BVerwG, 05.02.2026 - 2 C 4.25
Versorgungsrechtliche Berücksichtigung der einstufigen Juristenausbildung in …
Diese ist ohne Weiteres revisibel (vgl. BVerwG, Urteil vom 6. Mai 1981 - 6 C 106.78 - juris Rn. 28 f.).
- OVG Berlin-Brandenburg, 06.03.2014 - 7 B 4.14
Berücksichtigungsfähigkeit der in der DDR zurückgelegten Vordienstzeiten bei der …
Welche Mindestzeit der Ausbildung "vorgeschrieben" ist, richtet sich nach den Vorschriften, die zur Zeit der Ausbildung des Beamten für die betreffende Laufbahn galten (vgl. BVerwG, Urteil vom 6. Mai 1981 - 6 C 106.78 - juris Rn. 26). - VG Münster, 19.08.2008 - 4 K 260/07
Berücksichtigung einer Hochschulausbildung einschließlich Prüfungszeit mit …
Gleichzeitig erteilte das LBV unter Bezugnahme auf eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 06. Mai 1981 (6 C 106.78) den Hinweis, dass nach der Prüfungsordnung des Reichsministers für Wissenschaft, Erziehung und Volksbildung vom 07. August 1942 die Vorprüfung nach Abschluss des 4. Semesters und die Hauptprüfung frühestens 3 Semester nach Bestehen der Vorprüfung abgelegt werden konnte.Zu der Frage, welche Mindeststudien- und Prüfungszeit nach der insoweit auch vom Kläger in Bezug genommen Diplomprüfungsordnung vom 7. August 1942 im Rahmen von § 12 BeamtVG zu berücksichtigen ist, hat das Bundesverwaltungsgericht in der vom beklagten Land zitierten und in der mündlichen Verhandlung erläuterten Entscheidung vom 6. Mai 1981 (6 C 106.78) ausgeführt, dass " vorgeschrieben" eine Hochschulausbildung nur dann ist, wenn sie in Ausbildungs-, Laufbahn- oder Prüfungsordnungen als Voraussetzungen für den Eintritt in die Laufbahn gefordert wird, der das spätere Amt des Beamten angehört.
- VGH Bayern, 09.04.2014 - 3 ZB 11.2523
Beamtenversorgungsrecht; ruhegehaltfähige Dienstzeit; Günstigkeitsvergleich; …
Das Gesetz begrenzt dabei die der Behörde eingeräumte Ermächtigung, nach ihrem pflichtgemäßen Ermessen Studien- und Prüfungszeiten als ruhegehaltfähige Dienstzeiten zu berücksichtigen, auf die als Voraussetzung für die Ablegung der Prüfung vorgeschriebene Mindestzeit zuzüglich der üblichen Prüfungszeit (BVerwG U.v. 6.5.1981 - 6 C 106.78 - Buchholz 232.5 § 12 BeamtVG Nr. 3 juris Rn. 26). - BVerwG, 14.11.1985 - 2 C 7.85
Umfang der Berücksichtigung des Fachhochschulstudiums eines Beamten des gehobenen …
Dabei ist auf die Vorschriften abzustellen, die zur Zeit der Ausbildung für die betreffende Laufbahn galten, nicht jedoch auf die Vorschriften zur Zeit der Einstellung (vgl. BVerwGE 27, 159 [BVerwG 30.05.1967 - II C 27/67]; Urteile vom 23. Januar 1969 - BVerwG 8 C 42.65 - , vom 24. Februar 1970 - BVerwG 6 C 72.67 - , vom 6. Mai 1981 - BVerwG 6 C 106.78 - undvom 28. April 1983 - BVerwG 2 C 97.81 - ). - VGH Bayern, 16.05.2017 - 3 BV 15.1452
Berücksichtigung der Mindeststudiendauer bei der Berechnung der ruhegehaltfähigen …
Eine Bindung an die Entscheidung zum Besoldungs- bzw. Jubiläumsdienstalter, deren Ermittlung eine gänzlich andere Konzeption als der Berechnung von ruhegehaltfähigen Dienstzeiten zugrunde liegt (…BVerwG, U.v. 2.2.2017 - 2 C 25.15 - juris Rn. 41), besteht bei der Festsetzung der Versorgungsbezüge nicht (BVerwG, U.v. 6.5.1981 - 6 C 106.78 - juris Rn. 26). - BVerwG, 23.09.1981 - 2 B 82.80
Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision - Grundsätzliche Bedeutung einer …
Es ist eindeutig, daß sie Bestandteil der Prüfung sein kann und ist, auch wenn sie der Prüfling während seines Vorbereitungsdienstes anzufertigen hat (vgl. §§ 8 Satz 1 Nr. 1, 9 Abs. 1 PO 66; vgl. auch Urteil vom 6. Mai 1981 - BVerwG 6 C 106.78 -). - BVerwG, 24.08.1988 - 2 B 107.88
Ruhegehaltsfähigkeit eines Zweitstudiums im Rahmen der Beamtenversorgung - …
Zu Unrecht meint die Beschwerde weiter, das Berufungsurteil weiche von der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 6. Mai 1981 - BVerwG 6 C 106.78 - (Buchholz 232.5 § 12 Nr. 3) ab, wonach "vorgeschrieben" im Sinne des § 12 Abs. 1 Nr. 1 BeamtVG eine Hochschulausbildung nur dann sei, wenn sie in Ausbildungs-, Laufbahn- oder Prüfungsordnungen als Voraussetzung für den Eintritt in die Laufbahn gefordert werde, der das spätere Amt des Beamten angehöre, und wonach sich die Frage, welche Mindestzeit der Ausbildung vorgeschrieben sei, nach den Vorschriften richte, die zur Zeit der Ausbildung des Beamten für die betreffende Laufbahn gegolten hätten. - VG Düsseldorf, 08.03.2013 - 13 K 3873/12
Beamter Versorgung ruhegehaltfähige Dienstzeit Fachhochschulstudium Prüfungszeit …
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