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Weitere Entscheidung unten: BVerwG, 23.08.1965

Rechtsprechung
   BVerwG, 26.01.1966 - VI C 107.63   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1966,1918
BVerwG, 26.01.1966 - VI C 107.63 (https://dejure.org/1966,1918)
BVerwG, Entscheidung vom 26.01.1966 - VI C 107.63 (https://dejure.org/1966,1918)
BVerwG, Entscheidung vom 26. Januar 1966 - VI C 107.63 (https://dejure.org/1966,1918)
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Wird zitiert von ... (5)Zitiert selbst (5)

  • BVerwG, 26.09.1962 - VI C 140.60

    Verwaltungsprozessuale Ausgestaltung der Unanfechtbarkeit eines …

    Auszug aus BVerwG, 26.01.1966 - VI C 107.63
    Jedoch könne die Fürsorgepflicht dann berührt werden, wenn der Dienstherr für ein grobes Verschulden verantwortlich sei (Urteil des Bundesverwaltungsgerichtsvom 26. September 1962 - BVerwG VI C 140.60 -).

    Sie verteidigt das angegriffene Urteil insbesondere unter Berufung auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichtsvom 26. September 1962 - BVerwG VI C 140.60 -.

  • BVerwG, 26.01.1966 - VI C 112.63

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 26.01.1966 - VI C 107.63
    Der erkennende Senat hat in seinem für die Veröffentlichung in der Entscheidungssammlung bestimmtenUrteil vom 26. Januar 1966 - BVerwG VI C 112.63 - dargelegt, daß aus seinen oben erwähnten Urteilen vom 26. September 1962 nicht der Schluß gezogen werden kann, allein die dort erwähnten Umstände seien geeignet, den Einwand der unzulässigen Rechtsausübung zu begründen; weiter, daß es auf ein Verschulden nicht anzukommen braucht; und schließlich, daß es entscheidend für den Einwand der unzulässigen Rechtsausübung gegenüber der Verjährungseinrede ist, wenn der Schuldner den Gläubiger, sei es auch unabsichtlich, von der Erhebung der Klage abgehalten hat.
  • BGH, 23.09.1958 - I ZR 106/57

    Begriff der wiederkehrenden Leistung

    Auszug aus BVerwG, 26.01.1966 - VI C 107.63
    Zwar ist entstanden in diesem Sinne ein Anspruch nur dann, wenn er klageweise geltend gemacht werden kann, jedoch genügt auch die Möglichkeit einer Feststellungs- und Stufenklage; der Anspruch braucht auch der Höhe nach nicht festzustehen (BGHZ 28, 144 [149, 150]).
  • BGH, 14.10.1958 - VI ZR 183/57
    Auszug aus BVerwG, 26.01.1966 - VI C 107.63
    Daß die Einrede der Verjährung nicht wirksam erhoben werden kann, weil darin eine unzulässige Rechtsausübung läge, hat nicht etwa eine Hemmung oder Unterbrechung der Verjährung zur Folge, sondern führt dazu, daß nach Wegfall der Umstände, die den Einwand der unzulässigen Rechtsausübung rechtfertigen, eine nach den Umständen des Einzelfalles zu bemessende Frist für die Geltendmachung der Ansprüche läuft (Urteil des Bundesgerichtshofs vom 14. Oktober 1958 [NJW 1959 S. 96] mit weiteren Nachweisen).
  • BSG, 28.08.1964 - 12 RJ 342/61
    Auszug aus BVerwG, 26.01.1966 - VI C 107.63
    Demnach ist eine Festsetzung nicht Voraussetzung für die "Entstehung" eines Anspruchs, wie er hier geltend gemacht wird, soweit es sich um die Anwendung der Verjährungsvorschriften handelt (so auch Bundessozialgericht im Urteil vom 28. August 1964 [NJW 1965 S. 838] für den Bescheid des Versicherungsträgers über eine Witwenrente).
  • BVerwG, 25.11.1982 - 2 C 32.81

    Verjährungseinrede - Unzulässige Rechtsausübung - Ermessensfehler - …

    Eine Festsetzung gemäß § 155 Abs. 1 BBG a.F. (= § 49 Abs. 1 BeamtVG) ist für die "Entstehung" eines Anspruchs im Sinne der Verjährungsvorschriften nicht erforderlich (BVerwGE 23, 166 [167 f.]; Urteile vom 26. Januar 1966 - BVerwG 6 C 107.63 - vom 26. Januar 1971 - BVerwG 6 C 66.65 - und - BVerwG 6 C 71.65 - [a.a.O.]).
  • BVerwG, 21.04.1982 - 6 C 34.79

    Antrag auf Umzugskostenvergütung - Beschränkung auf Teilleistungen - …

    Danach ist der Einwand unzulässiger Rechtsausübung nur berechtigt, wenn der Schuldner eine Tätigkeit entfaltet und Maßnahmen getroffen hat, die den Gläubiger veranlaßt haben, verjährungsunterbrechende Schritte zu unterlassen; nur zu eigenem Tun wird sich im allgemeinen der Schuldner durch Erhebung der Verjährungseinrede in einen gegen Treu und Glauben verstoßenden Widerspruch setzen können (Urteil vom 26. Januar 1966 - BVerwG 6 C 107.63 -).
  • BVerwG, 26.01.1971 - VI C 71.65

    Unzulässige Rechtsausübung bei Erhebung der Einrede der Verjährung gegenüber …

    Tun wird sich im allgemeinen der Schuldner durch Erhebung der Verjährungseinrede in einen gegen Treu und Glauben verstoßenden Widerspruch setzen können (vgl. Urteil vom 26. Januar 1966 - BVerwG VI C 107.63 -).

    Insoweit kann also auch der (ungenutzte) Ablauf der Verjährungsfrist nicht als auf einer Maßnahme des Schuldners beruhend angesehen werden und die Einrede der Verjährung jedenfalls nicht aus diesem Grund unzulässig sein (vgl. dazu das bereits erwähnte Urteil des erkennenden Senats vom 26. Januar 1966 - BVerwG VI C 107.63 -).

    Anders als in den in BVerwGE 23, 166 und durch Urteil vom 20. Januar 1960 - BVerwG VI C 107.63 - entschiedenen Fällen hatte der Bescheid vom 3. Dezember 1951 nicht etwa deshalb nur vorläufigen Charakter, weil ein endgültiger Festsetzungsbescheid mit Rechtsmittelbelehrung in Aussicht gestellt worden wäre.

  • BVerwG, 26.01.1971 - VI C 66.65

    Zulässigkeit der Rechtsausübung bei Erhebung der Einrede der Verjährung gegenüber …

    Daraus ergibt sich als regelmäßige Voraussetzung für den Einwand unzulässiger Rechtsausübung, daß der Schuldner eine Tätigkeit entfaltet und Maßnahmen trifft, die den Gläubiger veranlassen, verjährungsunterbrechende Schritte zu unterlassen, sei es auch nur, weil ihm infolge eines solchen Tuns Ansprüche unbekannt geblieben sind; nur zu eigenem Tun wird sich im allgemeinen der Schuldner durch Erhebung der Verjährungseinrede in einen gegen Treu und Glauben verstoßenden Widerspruch setzen können (vgl. Urteil vom 26. Januar 1966 - BVerwG VI C 107.63 -).

    Insoweit kann also auch der (ungenützte) Ablauf der Verjährungsfrist nicht als auf einer Maßnahme des Schuldners beruhend angesehen werden und die Einrede der Verjährung jedenfalls nicht aus diesem Grund unzulässig sein (vgl. dazu das bereits erwähnte Urteil des erkennenden Senats vom 26. Januar 1960 - BVerwG VI C 107.63 -).

    Anders als in den in BVerwGE 23, 166 und durch Urteil vom 26. Januar 1960 - BVerwG VI C 107.63 - entschiedenen Fällen hatten die gegenüber der Klägerin ergangenen Festsetzungsbescheide nicht etwa deshalb nur vorläufigen Charakter, weil ihr ein endgültiger Bescheid mit Rechtsmittelbelehrung in Aussicht gestellt worden wäre.

  • BVerwG, 14.05.1979 - 6 B 42.77

    Zulässigkeit und Begründetheit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der …

    Daraus ergibt sich als regelmäßige Voraussetzung für den Einwand unzulässiger Rechtsausübung, daß der Schuldner eine Tätigkeit entfaltet und Maßnahmen trifft, die den Gläubiger veranlassen, verjährungsunterbrechende Schritte zu unterlassen, sei es auch nur, weil ihm infolge eines solchen Tuns Ansprüche unbekannt geblieben sind; nur zu eigenen Tun wird sich "im allgemeinen" der Schuldner durch Erhebung der Verjährungseinrede in einen gegen Treu und Glauben verstoßenden Widerspruch setzen können (Urteil vom 26. Januar 1966 - BVerwG 6 C 107.63 -).

    Davon abgesehen ist die gestellte Rechtsfrage nicht entscheidungserheblich, weil nach den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts die Umstände, die die - am 12. November 1971 verstorbene - Beamtenwitwe Helene K. möglicherweise von der Geltendmachung ihrer versorgungsrechtlichen Ansprüche abgehalten haben, spätestens im Jahre 1948 entfallen sind, so daß die Erhebung der Verjährungseinrede bezüglich des Zeitraums von 1946 bis 1948 allenfalls dann als unzulässig hätte angesehen werden können, wenn Frau K. ihre Ansprüche in den darauffolgenden vier Jahren geltend gemacht hätte (zur Bemessung der Frist vgl. Urteil vom 26. Januar 1966 - BVerwG 6 C 107.63 - unter Hinweis auf das Urteil des BGH vom 14. Oktober 1958, NJW 1959, 96).

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   BVerwG, 23.08.1965 - VI C 107.63   

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BVerwG, 23.08.1965 - VI C 107.63 (https://dejure.org/1965,2977)
BVerwG, Entscheidung vom 23.08.1965 - VI C 107.63 (https://dejure.org/1965,2977)
BVerwG, Entscheidung vom 23. August 1965 - VI C 107.63 (https://dejure.org/1965,2977)
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