Rechtsprechung
| BVerwG, 19.10.1981 - 6 C 114.81 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- Wolters Kluwer
Rechtwirkungen eines Zurückstellungsbescheides des Bundesamtes für den Zivildienst - Erlass eines Bescheids des Bundesamtes für den Zivildienst an nicht anerkannte Kriegsdienstverweigerer - Bescheid über die Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer durch das Bundesamt für ...
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- VG Kassel, 06.05.1981 - III E 1545/79
- BVerwG, 19.10.1981 - 6 C 114.81
Wird zitiert von ... (2) Zitiert selbst (5)
- BVerwG, 18.06.1980 - 6 C 55.79
Verfassungswidrigkeit des Wehrpflichtänderungsgesetzes - Schriftlicher …
Auszug aus BVerwG, 19.10.1981 - 6 C 114.81
Zur Begründung hat es im wesentlichen ausgeführt, der erwähnte Bescheid des Bundesamtes für den Zivildienst vom 7. Dezember 1977 sei als Annahmebescheid im Sinne des erwähnten Urteils des Bundesverfassungsgerichts sowie des Urteils des Senats vom 18. Juni 1980 - BVerwG 6 C 55.79 - (BVerwGE 60, 223) zu werten.Nach den Urteilen des Senats vom 18. Juni 1980 - BVerwG 6 C 55.79 - (BVerwGE 60, 223 = Buchholz 448.0 § 25 a WPflG Nr. 2) und - BVerwG 6 C 75.79 - (Buchholz 448.0 § 25 a WPflG Nr. 3) handelte es sich bei dem Annahmebescheid im Sinne des § 25 a Abs. 1 Satz 2 WPflG in der Fassung des vom Bundesverfassungsgericht für nichtig erklärten Wehrpflichtänderungsgesetzes und damit im Sinne der Anordnung in Ziffer II des Tenors des Urteils des Bundesverfassungsgerichts vom 13. April 1978 (BVerfGE 48, 127) um eine der Einberufung nach § 19 ZDG fakultativ vorausgehende Maßnahme mit Regelungscharakter, mit der das Bundesamt für den Zivildienst - auch dem Betroffenen gegenüber - rechtsverbindlich zum Ausdruck brachte, daß dieser nicht mehr dem Wehrdienst, sondern dem Zivildienst zur Verfügung stand (mit der sich daraus ergebenden Rechtsfolge seiner fiktiven Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer).
Der Senat hat in seinem vom Verwaltungsgericht erwähnten Urteil (BVerwGE 60, 223 [insbesondere S. 226]) näher ausgeführt, daß ein solcher Bescheid einerseits nicht mit dem Einberufungsbescheid zum Zivildienst gleichzusetzen, andererseits aber auch mehr ist als die unverbindliche (informatorische) Mitteilung an den Betroffenen, er werde zum Zivildienst herangezogen werden und brauche daher nicht mehr mit der Heranziehung zum Wehrdienst zu rechnen, auch wenn noch nicht zwei Jahre seit Abgabe seiner Verweigerungserklärung vergangen seien.
Diese Würdigung hat in dem Falle, der Gegenstand des Verfahrens BVerwG 6 C 55.79 war, dazu geführt, daß ein Bescheid dieses Amtes unter Verwendung eines Formulars mit der Überschrift "Heranziehung zum Zivildienst" und unter ausdrücklicher Bezugnahme auf die Erklärung des Empfängers nach dem neuen § 25 a Abs. 1 Satz 1 WPflG als Annahmebescheid gewertet worden ist.
Eine solche Wertung ist vielmehr nur dann gerechtfertigt und geboten, wenn die objektive Würdigung des erklärten Inhalts eines schriftlichen Bescheides des Bundesamtes ergibt, daß sich dieses Amt dafür entschieden hatte, den Betroffenen zum Zivildienst heranzuziehen und ihn sich damit in dem vom Senat in BVerwGE 60, 223 (227) [BVerwG 18.06.1980 - 6 C 55/79] dargestellten Sinne unter Konkretisierung der gesetzlich begründeten Zivildienstpflicht "vorgreifend verfügbar" zu machen, wodurch er endgültig - nämlich auch für den Fall einer Rechtsverordnung nach § 25 a Abs. 2 WPflG F. 1977 - dem Zugriff der Bundeswehr entzogen wurde.
Ein solcher Erklärungsinhalt kann etwa - wie in dem vom Senat in BVerwGE 60, 223 entschiedenen Falle - auch ohne Verwendung des Wortes "Annahme" einem Bescheid des Bundesamtes entnommen werden, der den Empfänger darüber unterrichtet, daß seine Einberufung zum Zivildienst aufgrund seiner Verweigerungserklärung für einen bestimmten Zeitpunkt vorbereitet werde.
Angesichts des eindeutigen Regelungsgehaltes des Bescheides vom 7. Dezember 1977 war hier auch - anders als im Falle der Ankündigung einer Einberufung (vgl. BVerwGE 60, 223, insbesondere S. 230) - kein klarstellender Hinweis geboten, daß kein Annahmebescheid vorliege.
- BVerfG, 13.04.1978 - 2 BvF 1/77
Wehrpflichtnovelle
Auszug aus BVerwG, 19.10.1981 - 6 C 114.81
Hat das Bundesamt für den Zivildienst einem während der Zeit der Anwendung des Wehrpflichtänderungsgesetzes vom 13. Juli 1977 an dieses Amt gerichteten Antrag eines (vorläufig) Zivildienstpflichtigen auf Zurückstellung vom Zivildienst entsprochen, so war dies kein "Annahmebescheid" im Sinne der Anordnung in Ziffer II des Tenors des Urteils des Bundesverfassungsgerichts vom 13. April 1978 (BVerfGE 48, 127).Nach den Urteilen des Senats vom 18. Juni 1980 - BVerwG 6 C 55.79 - (BVerwGE 60, 223 = Buchholz 448.0 § 25 a WPflG Nr. 2) und - BVerwG 6 C 75.79 - (Buchholz 448.0 § 25 a WPflG Nr. 3) handelte es sich bei dem Annahmebescheid im Sinne des § 25 a Abs. 1 Satz 2 WPflG in der Fassung des vom Bundesverfassungsgericht für nichtig erklärten Wehrpflichtänderungsgesetzes und damit im Sinne der Anordnung in Ziffer II des Tenors des Urteils des Bundesverfassungsgerichts vom 13. April 1978 (BVerfGE 48, 127) um eine der Einberufung nach § 19 ZDG fakultativ vorausgehende Maßnahme mit Regelungscharakter, mit der das Bundesamt für den Zivildienst - auch dem Betroffenen gegenüber - rechtsverbindlich zum Ausdruck brachte, daß dieser nicht mehr dem Wehrdienst, sondern dem Zivildienst zur Verfügung stand (mit der sich daraus ergebenden Rechtsfolge seiner fiktiven Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer).
- BVerwG, 06.02.1978 - 6 B 36.77
Abweichung von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu den …
Auszug aus BVerwG, 19.10.1981 - 6 C 114.81
Die Sache ist gemäß § 144 Abs. 3 Nr. 2 VwGO zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht zurückzuverweisen, das nach Vernehmung des Klägers als Partei über dessen mit dem Hilfsantrag der Klageschrift verfolgtes Anerkennungsbegehren unter Beachtung der nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. insbesondere BVerwGE 55, 217) an den Nachweis einer Gewissensentscheidung gegen den Kriegsdienst mit der Waffe zu stellenden Anforderungen zu entscheiden haben wird. - BVerfG, 07.12.1977 - 2 BvF 1/77
Einstweilige Anordnung gegen das Gesetz zur Änderung des Wehrpflichtgesetzes und …
Auszug aus BVerwG, 19.10.1981 - 6 C 114.81
Nach den Erklärungen der Beklagten ist davon auszugehen, daß das Bundesamt für den Zivildienst bis zum Erlaß der einstweiligen Anordnung des Bundesverfassungsgerichts vom 7. Dezember 1977 (BVerfGE 46, 337), mit der das Wehrpflichtänderungsgesetz außer Anwendung gesetzt wurde, keine gedanklichen Vorstellungen und keine verbindlichen Festlegungen über solche Bescheide entwickelt und keine derartigen Bescheide "bewußt" erlassen hat. - BVerwG, 18.06.1980 - 6 C 75.79
Schriftlicher Annahmebescheid - Bundesamt für Zivildienst
Auszug aus BVerwG, 19.10.1981 - 6 C 114.81
Nach den Urteilen des Senats vom 18. Juni 1980 - BVerwG 6 C 55.79 - (BVerwGE 60, 223 = Buchholz 448.0 § 25 a WPflG Nr. 2) und - BVerwG 6 C 75.79 - (Buchholz 448.0 § 25 a WPflG Nr. 3) handelte es sich bei dem Annahmebescheid im Sinne des § 25 a Abs. 1 Satz 2 WPflG in der Fassung des vom Bundesverfassungsgericht für nichtig erklärten Wehrpflichtänderungsgesetzes und damit im Sinne der Anordnung in Ziffer II des Tenors des Urteils des Bundesverfassungsgerichts vom 13. April 1978 (BVerfGE 48, 127) um eine der Einberufung nach § 19 ZDG fakultativ vorausgehende Maßnahme mit Regelungscharakter, mit der das Bundesamt für den Zivildienst - auch dem Betroffenen gegenüber - rechtsverbindlich zum Ausdruck brachte, daß dieser nicht mehr dem Wehrdienst, sondern dem Zivildienst zur Verfügung stand (mit der sich daraus ergebenden Rechtsfolge seiner fiktiven Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer).
- BVerwG, 08.09.1986 - 6 B 75.85
Klärung, welche Bedeutung dem Umstand der Unanfechtbarkeit des …
In seinen Urteilen vom 19. Oktober 1981 - BVerwG 6 C 97.80, 6 C 149.80 - (Buchholz 448.0 § 25 a WPflG Nrn. 4 und 5) sowie - 6 C 114.81 - hat der Senat unter Hinweis auf die bereits ergangenen Urteile vom 18. Juni 1980 - BVerwG 6 C 55.79 - (BVerwGE 60, 223 = Buchholz 448.0 § 25 a WPflG Nr. 2) und - BVerwG 6 C 75.79 - (…Buchholz a.a.O. Nr. 3) im einzelnen dargelegt, weshalb in einem Zurückstellungsbescheid des Bundesamtes für den Zivildienst kein "Annahmebescheid" zu erblicken ist.Soweit der Kläger einen entscheidungserheblichen Unterschied darin sieht, daß in dem der Entscheidung BVerwG 6 C 114.81 zugrundeliegenden Sachverhalt der Zurückstellungsbescheid des Bundesamtes für den Zivildienst bei Erlaß der einstweiligen Anordnung des Bundesverfassungsgerichts vom 7. Dezember 1977 (BVerfGE 46, 337) noch nicht bestandskräftig gewesen sei, verkennt er, daß der Senat in dem Zurückstellungsbescheid nicht etwa deshalb keinen "Annahmebescheid" erblickt hat, weil er noch nicht bestandskräftig war, sondern deshalb, weil er nach seinem Inhalt, d.h. seinem Regelungsgehalt, die an einen "Annahmebescheid" zu stellenden Anforderungen nicht erfüllte.
- BVerwG, 12.02.1982 - 6 B 3.82
Zulassung der Revision gemäß § 34 Abs. 2 S. 3 des Wehrpflichtgesetzes (WPflG)
Die Revision ist gemäß § 34 Abs. 2 Satz 3 WPflG zuzulassen, weil das angefochtene Urteil von den Urteilen des beschließenden Senats vom 19. Oktober 1981 - BVerwG 6 C 97.80, BVerwG 6 C 149.80 und BVerwG 6 C 114.81 - abweicht.
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