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Rechtsprechung
   BVerwG, 14.11.1983 - 6 C 116.82   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1983,7031
BVerwG, 14.11.1983 - 6 C 116.82 (https://dejure.org/1983,7031)
BVerwG, Entscheidung vom 14.11.1983 - 6 C 116.82 (https://dejure.org/1983,7031)
BVerwG, Entscheidung vom 14. November 1983 - 6 C 116.82 (https://dejure.org/1983,7031)
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Wird zitiert von ... (2)Zitiert selbst (4)

  • BVerwG, 03.03.1975 - VI CB 43.74

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 14.11.1983 - 6 C 116.82
    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts genügt allein die unter Beweisantritt aufgestellte Behauptung, einer der Beisitzer habe während eines Teils der mündlichen Verhandlung geschlafen und deshalb der Verhandlung nicht mehr folgen können, nicht den an die Darlegung eines Verfahrensmangels zu stellenden Anforderungen, weil das behauptete Schlafen als solches ebensowenig durch Zeugen beweisbar ist wie das Gegenteil; vielmehr müssen der Zeitpunkt, die Dauer und die Einzelheiten des Verhaltens des betreffenden Richters genau angegeben werden, wie etwa Schließen der Augen und regelmäßige laute Atemzüge, Abstützen des Oberkörpers usw. (vgl.Beschlüsse vom 5. März 1971 - BVerwG 4 CB 103.67 -, vom 1. Juni 1973 - BVerwG 6 C 15.73 - undvom 3. März 1975 - BVerwG 6 CB 43.74 - [Buchholz 310 § 138 Ziff. 1 VwGO Nr. 11, 15 und 17]).
  • BVerwG, 05.03.1971 - IV CB 103.67

    Zulässigkeit und Begründetheit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der …

    Auszug aus BVerwG, 14.11.1983 - 6 C 116.82
    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts genügt allein die unter Beweisantritt aufgestellte Behauptung, einer der Beisitzer habe während eines Teils der mündlichen Verhandlung geschlafen und deshalb der Verhandlung nicht mehr folgen können, nicht den an die Darlegung eines Verfahrensmangels zu stellenden Anforderungen, weil das behauptete Schlafen als solches ebensowenig durch Zeugen beweisbar ist wie das Gegenteil; vielmehr müssen der Zeitpunkt, die Dauer und die Einzelheiten des Verhaltens des betreffenden Richters genau angegeben werden, wie etwa Schließen der Augen und regelmäßige laute Atemzüge, Abstützen des Oberkörpers usw. (vgl.Beschlüsse vom 5. März 1971 - BVerwG 4 CB 103.67 -, vom 1. Juni 1973 - BVerwG 6 C 15.73 - undvom 3. März 1975 - BVerwG 6 CB 43.74 - [Buchholz 310 § 138 Ziff. 1 VwGO Nr. 11, 15 und 17]).
  • BVerwG, 28.08.1980 - 6 CB 42.80

    Nachträgliche Rüge, ein ehrenamtlicher Richter habe während der Verhandlung …

    Auszug aus BVerwG, 14.11.1983 - 6 C 116.82
    Hätte der Prozeßbevollmächtigte des Klägers wirklich solche Anzeichen beobachtet, so wäre es im übrigen seine Sache gewesen, die Vorsitzende darauf hinzuweisen, damit dieser Umstand, der nach Auffassung des Prozeßbevollmächtigten einen Verfahrensmangel darstellen soll, sofort hätte aufgeklärt werden können (vgl. dazuBeschluß vom 28. August 1980 - BVerwG 6 CB 42.80 -).
  • BVerwG, 01.06.1973 - VI C 15.73
    Auszug aus BVerwG, 14.11.1983 - 6 C 116.82
    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts genügt allein die unter Beweisantritt aufgestellte Behauptung, einer der Beisitzer habe während eines Teils der mündlichen Verhandlung geschlafen und deshalb der Verhandlung nicht mehr folgen können, nicht den an die Darlegung eines Verfahrensmangels zu stellenden Anforderungen, weil das behauptete Schlafen als solches ebensowenig durch Zeugen beweisbar ist wie das Gegenteil; vielmehr müssen der Zeitpunkt, die Dauer und die Einzelheiten des Verhaltens des betreffenden Richters genau angegeben werden, wie etwa Schließen der Augen und regelmäßige laute Atemzüge, Abstützen des Oberkörpers usw. (vgl.Beschlüsse vom 5. März 1971 - BVerwG 4 CB 103.67 -, vom 1. Juni 1973 - BVerwG 6 C 15.73 - undvom 3. März 1975 - BVerwG 6 CB 43.74 - [Buchholz 310 § 138 Ziff. 1 VwGO Nr. 11, 15 und 17]).
  • BVerwG, 16.01.1984 - 6 C 91.82

    Rechtsmittel

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts genügt allein die unter Beweisantritt aufgestellte Behauptung, einer der Beisitzer habe während eines Teils der mündlichen Verhandlung geschlafen und deshalb der Verhandlung nicht mehr folgen können, nicht den an die Darlegung eines Verfahrensmangels zu stellenden Anforderungen weil das behauptete Schlafen als solches ebensowenig beweisbar ist, wie das Gegenteil; vielmehr müssen der Zeitpunkt, die Dauer und die Einzelheiten des Verhaltens des betreffenden Richters genau angegeben werden, wie etwa Schließen der Augen und regelmäßige laute Atemzüge, Abstützen des Oberkörpers usw. (vgl.Beschlüsse vom 5. März 1971 - BVerwG 4 CB 103.67 -, vom 1. Juni 1973 - BVerwG 6 C 15.73 - undvom 3. März 1975 - BVerwG 6 CB 43.74 - [Buchholz 310 § 138 Ziff. 1 VwGO Nr. 11, 15 und 17] sowieBeschluß vom 14. November 1983 - BVerwG 6 C 116.82 -).

    Hätte der Prozeßbevollmächtigte des Klägers solche Anzeichen beobachtet, so wäre es im übrigen seine Sache gewesen, den Vorsitzenden darauf hinzuweisen, damit dieser Umstand, der einen Verfahrensmangel darstellen soll, sofort hätte aufgeklärt werden können (vgl. dazuBeschlüsse vom 28. August 1980 - BVerwG 6 CB 42.80 - undvom 14. November 1983 - BVerwG 6 C 116.82 -).

  • BVerwG, 19.02.1985 - 6 C 29.84

    Schlafender Richter während der Hauptverhandlung als Verfahrensmangel - …

    Hätte er wirklich Anzeichen des Schlafes eines ehrenamtlichen Richters beobachtet, so wäre ein solcher Hinweis geboten gewesen, damit dieser Umstand, der nach Auffassung des Prozeßbevollmächtigten einen Verfahrensmangel darstellen soll, sofort hätte aufgeklärt werden können (vgl. dazu Beschlüsse vom 28. August 1980 - BVerwG 6 CB 42.80 - und vom 14. November 1983 - BVerwG 6 C 116.82 -).
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