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Rechtsprechung
   BVerwG, 13.12.1963 - VI C 203.61   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1963,80
BVerwG, 13.12.1963 - VI C 203.61 (https://dejure.org/1963,80)
BVerwG, Entscheidung vom 13.12.1963 - VI C 203.61 (https://dejure.org/1963,80)
BVerwG, Entscheidung vom 13. Dezember 1963 - VI C 203.61 (https://dejure.org/1963,80)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Entlassung eines schwerbeschädigten Widerrufsbeamten - Anhörung der Hauptfürsorgestelle vor der Entlassung eines Widerrufsbeamten - Gebot der vorherigen Anhörung durch den Dienstherrn

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • REHADAT Informationssystem (Leitsatz)

    Zur Frage, ob bei Entlassung eines schwerbeschädigten Widerrufsbeamten die Anhörung der Hauptfürsorgestelle im Widerspruchsverfahren nachgeholt werden kann

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 17, 279
  • MDR 1964, 440
  • DVBl 1964, 629
 
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Wird zitiert von ... (36)Zitiert selbst (10)

  • BVerwG, 31.01.1957 - II C 226.56

    Entlassung eines schwerbeschädigten Beamten auf Widerruf

    Auszug aus BVerwG, 13.12.1963 - VI C 203.61
    Dementsprechend habe das Bundesverwaltungsgericht (BVerwGE 5, 18) entschieden, daß die Hauptfürsorgestelle anzuhören sei, bevor die Behörde ihre Absicht, den Beamten zu entlassen, durch Zustellung der Entlassungsverfügung verwirkliche.

    In dem vom Berufungsgericht zutreffend angeführten Urteil BVerwGE 5, 18 hat der II. Senat des Bundesverwaltungsgerichts bereits ausgesprochen, daß die für die Entlassung eines schwerbeschädigten Beamten auf Widerruf zuständige Dienststelle gemäß § 35 Abs. 2 SBG (F. 1953) den Vertrauensmann und die Hauptfürsorgestelle zu hören hat, "ehe sie ihre Absicht, den Beamten zu entlassen, durch die Zustellung der Entlassungsverfügung verwirklicht".

    Der Zweck des § 35 Abs. 2 SBG (F. 1953) war schon im Urteil BVerwGE 5, 18 zutreffend dahin beschrieben worden, die Hauptfürsorgestelle solle Gelegenheit erhalten, zu dem Entlassungs-Vorhaben - gegebenenfalls nach Anhörung beider Teile - Stellung zu nehmen und dabei die aus der Schwerbeschädigtenfürsorge sich ergebenden besonderen Gesichtspunkte für die Beurteilung des Beamten und seiner Persönlichkeit hinreichend geltend zu machen.

    Damit wollte sich der Senat ausdrücklich zu der Auffassung bekennen, die schon im Urteil BVerwGE 5, 18 zum Ausdruck gelangt war: daß grundsätzlich die Hauptfürsorgestelle anzuhören ist, ehe der Dienstherr seine Absicht, einen schwerbeschädigten Widerrufsbeamten zu entlassen, durch Zustellung der Entlassungsverfügung verwirklicht.

  • BVerwG, 29.11.1961 - VI C 124.61

    Aufhebung allein des Widerspruchsbescheids - Bindung an Festsetzung des Grades …

    Auszug aus BVerwG, 13.12.1963 - VI C 203.61
    Diese Rechtsauffassung lag auch bereits demUrteil des erkennenden Senats vom 29. November 1961 - BVerwG VI C 124.61 - (DVBl. 1962 S. 305 [308]; in BVerwGE 13, 195 insoweit nicht abgedruckt) zugrunde.

    Es kann also offenbleiben, ob Fälle immerhin denkbar sind, in denen eine Nachholung der Anhörung im Widerspruchsverfahren genügen würde (vgl. auch hierzu dasUrteil vom 29. November 1961 - BVerwG VI C 124.61 -).

    Dieses Argument ist für eine vergleichbare Rechtslage schon in dem wiederholt angeführten Urteil des Senatsvom 29. November 1961 - BVerwG VI C 124.61 - abgelehnt worden.

  • BVerwG, 08.07.1959 - VI C 288.57

    Keine Nachholung der Anhörung der Hauptfürsorgestelle im …

    Auszug aus BVerwG, 13.12.1963 - VI C 203.61
    In den von der Beklagten angeführten Entscheidungen, im Urteil vom 13. Mai 1959 - BVerwG VI C 290.57 - (MDR 1959 S. 687) und in BVerwGE 9, 69, ferner auch in BVerwGE 10, 75 ist allerdings nur ausgesprochen, daß die Anhörung jedenfalls nicht im Verwaltungsstreitverfahren "mit heilender Wirkung" nachgeholt werden kann.

    - Diese Rechtsansicht hat der Senat in seinem Urteil BVerwGE 9, 69 bestätigt und ihr Gültigkeit auch für Fälle zugemessen, in denen die Hauptfürsorgestelle - bei verspäteter Anhörung - der Entlassung zustimmt, diese womöglich sogar rechtlich geboten war.

    Die Erwägungen, auf Grund deren - etwa im Urteil BVerwGE 9, 69 - der während eines bereits schwebenden Verwaltungsstreitverfahrens nachgeholten Anhörung die "Heilungswirkung" abgesprochen worden ist, haben nach alledem Gültigkeit auch dann zu beanspruchen, wenn der Dienstherr die Hauptfürsorgestelle erst im Widerspruchsverfahren (früher Einspruchsverfahren) gehört hat.

  • BVerwG, 13.05.1959 - VI C 290.57

    Anhörung der Hauptfürsorgestelle und des Vertrauensmannes des Schwerbeschädigten …

    Auszug aus BVerwG, 13.12.1963 - VI C 203.61
    In den von der Beklagten angeführten Entscheidungen, im Urteil vom 13. Mai 1959 - BVerwG VI C 290.57 - (MDR 1959 S. 687) und in BVerwGE 9, 69, ferner auch in BVerwGE 10, 75 ist allerdings nur ausgesprochen, daß die Anhörung jedenfalls nicht im Verwaltungsstreitverfahren "mit heilender Wirkung" nachgeholt werden kann.

    In seinemUrteil vom 13. Mai 1959 - BVerwG VI C 290.57 - hatte der erkennende Senat in diesem Zusammenhang von einem "gewissen Entlassungsschutz" gesprochen und ausgeführt, nach dem Zweck des g 35 Abs. 2 SBG (F. 1953) sollten die Betreuungsstellen Gelegenheit haben, die Gesichtspunkte, die sich aus der Fürsorge für die Schwerbeschädigten im allgemeinen und den Verhältnissen des einzelnen schwerbeschädigten Beamten im besonderen ergäben, der für die Entlassung zuständigen Behörde vor deren Entschließung vorzutragen, damit sie bei der Entschließung Berücksichtigung fänden.

  • BVerwG, 04.11.1960 - VI C 163.58

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 13.12.1963 - VI C 203.61
    Mit ihnen hat sich der Senat in seinem Urteil BVerwGE 11, 195 [205] auseinandergesetzt, das Schwergewicht seiner Ausführungen dabei aber auf eine vertiefende Erörterung des Problems der Nachholbarkeit einer Mitwirkung anderer Behörden bei Ermessensentscheidungen gelegt.
  • BVerwG, 16.05.1957 - II C 249.54
    Auszug aus BVerwG, 13.12.1963 - VI C 203.61
    Der Gesetzgeber hat auch anderweit Regelungen getroffen, nach denen Verfahrensmängel zur Aufhebung einer Entscheidung führen, ohne daß dabei die Frage nach der materiellen Richtigkeit dieser Entscheidung rechtliche Bedeutung gewinnt; so bei der Ausgestaltung der unbedingten Revisionsgründe in § 138 VwGO, zu denen auch die Versagung des rechtlichen Gehörs durch das Berufungsgericht gehört (vgl. BVerwGE 5, 79 [84]).
  • BVerwG, 17.12.1959 - VI C 70.58

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 13.12.1963 - VI C 203.61
    In den von der Beklagten angeführten Entscheidungen, im Urteil vom 13. Mai 1959 - BVerwG VI C 290.57 - (MDR 1959 S. 687) und in BVerwGE 9, 69, ferner auch in BVerwGE 10, 75 ist allerdings nur ausgesprochen, daß die Anhörung jedenfalls nicht im Verwaltungsstreitverfahren "mit heilender Wirkung" nachgeholt werden kann.
  • BVerwG, 28.11.1958 - V C 32.56

    Anfechtungsklage eines Schwerbeschädigten gegen Zustimmung der …

    Auszug aus BVerwG, 13.12.1963 - VI C 203.61
    Auch die im Berufungsurteil offengelassene Frage, ob die Entlassung etwa wegen Nichtanhörung des Vertrauensmannes fehlerhaft sei, müsse verneint werden, und zwar aus den Gründen der Entscheidung BVerwGE 8, 46 (Leitsatz 5).
  • BVerwG, 28.06.1963 - VI C 86.60

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 13.12.1963 - VI C 203.61
    Nicht einschlägig ist auch dasUrteil des erkennenden Senats vom 28. Juni 1963 - BVerwG VI C 86.60 -.
  • BVerwG, 20.02.1963 - VI C 225.61

    Voraussetzungen für eine Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit - …

    Auszug aus BVerwG, 13.12.1963 - VI C 203.61
    Hiergegen läßt sich nicht etwa dasUrteil des erkennenden Senats vom 20. Februar 1963 - BVerwG VI C 225.61 - (Buchholz BVerwG 237.8, § 75 LBG Rheinland-Pfalz Nr. 1) anführen.
  • VGH Baden-Württemberg, 04.09.2018 - 4 S 142/18

    Dienstunfähigkeit; Zurruhesetzungsverfahren; Beteiligung der …

    Diese Argumentation lässt sich, wovon auch von Seiten des Bundesarbeitsgerichts unter Hinweis auf ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 13.12.1963 - VI C 203.61 - (Juris = AP Nr. 1 zu § 36 SchwBeschG) ausgegangen wird, nicht auf beamtenrechtliche Entlassungs- oder Zurruhesetzungsverfahren übertragen.
  • BVerwG, 23.10.1969 - II C 128.67

    Vorherige Anhörung der Hauptfürsorgestelle bei Entlassung eines …

    Zu den Erfordernissen der vorherigen Anhörung der Hauptfürsorgestelle (Bestätigung von BVerwGE 17, 279).

    Es liefe dem Willen des Gesetzgebers zuwider, die bei der Entlassung eines schwerbeschädigten Beamten ohnehin schwachen Einflußmöglichkeiten der Hauptfürsorgestelle noch weiter einzuschränken (ebenso schon BVerwGE 17, 279 [284]).

    Daraus ist zu folgern, daß die Anhörung der Hauptfürsortgestelle rundsätzlich nicht "mit heilender Wirkung" im Widerspruchsverfahren oder sogar noch im Verwaltungsstreitverfahren nachgeholt werden kann (vgl. BVerwGE 17, 279 ff. und 10, 75 ff.).

    An ihr ist - darin schließt sich der II. Senat den in BVerwGE 17, 279 ff. überzeugend begründeten Ausführungen des V. Senats des Bundesverwaltungsgerichts an - trotz der im Schrifttum geäußerten Bedenken grundsätzlich sogar in Fällen festzuhalten, in denen die Hauptfürsorgestelle nachträglich der Entlassung zustimmte und diese Zustimmung womöglich sogar rechtlich geboten war.

    Da - wie schon oben erwähnt und in BVerwGE 17, 279 ff. ausführlich begründet worden ist - die Rechtmäßigkeit der Entlassung nicht von dem Inhalt der Stellungnahme der Hauptfürsorgestelle abhängig ist, sondern nur davon, daß der Dienstherr des Beamten die Stellungnahme rechtzeitig zur Kenntnis nahm, nämlich bevor er - potentiell verbindlich - die Entlassung verfügte, kann die nachträgliche Erklärung der Hauptfürsorgestelle, daß sie gegen die Entlassung des Klägers keine Bedenken erhebe, die Aufrechterhaltung der angefochtenen Entlassungsverfügung nicht rechtfertigen.

    Dies ist kein leerer Formalismus, sondern wird von dem eindeutigen Wortlaut sowie von dem Sinn und Zweck des § 36 Abs. 2 SBG F. 1961 gefordert (vgl. auch BVerwGE 17, 279 [284]).

  • BVerwG, 17.09.1981 - 2 C 4.79

    Anhörungsgebot regelmäßig erst bei festgestellter Behinderung

    Sie kann grundsätzlich weder im Widerspruchsverfahren noch in einem anschließenden Verwaltungsstreitverfahren mit Heilungswirkung nachgeholt werden (vgl. BVerwGE 5, 18 [19 f.]; 9, 69 [71 f.]; 17, 279 [280 ff.]; 34, 133 [138]).

    Dadurch soll ein "gewisser Entlassungsschutz" für den Beamten gesichert werden (vgl. BVerwGE 5, 18 [20]; 9, 69 [70 f.]; 17, 279 [281]; vgl. auch BVerwGE 10, 75 [82]).

    Den berechtigten Belangen des schwerbehinderten Beamten wird auch bei der hier für richtig gehaltenen Auffassung genügt, zumal der gegenüber Arbeitnehmern verminderte Entlassungsschutz (vgl. BVerwGE 17, 279 [283 f.]) in die dem Dienstherrn obliegende umfassende beamtenrechtliche Fürsorgepflicht eingebettet ist.

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