Rechtsprechung
| BVerwG, 23.04.1959 - VI C 358.57 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- Wolters Kluwer
Rechtsmittel
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- VGH Stuttgart, 13.10.1955 - 2 S 382/54
- BVerwG, 23.04.1959 - VI C 358.57
Wird zitiert von ... (6) Zitiert selbst (4)
- BVerwG, 16.07.1958 - VI C 168.56
Auszug aus BVerwG, 23.04.1959 - VI C 358.57
Bei der Beantwortung der Frage, ob die förmliche Rechtsstellung als Berufssoldat erworben worden ist (Urteil des Senatsvom 16. Juli 1958 - BVerwG VI C 168.56 - [BVerwGE 7, 164]), ist von den im fraglichen Zeitpunkt geltenden Rechtsnormen auszugehen.Bereits in dem Urteil des Senatsvom 16. Juli 1958 - BVerwG VI C 168.56 (BVerwGE 7, 164 ff.) - ist ausgeführt, daß ein berufsmäßiger Eintritt in den Wehrdienst im Sinne des § 53 Abs. 1 Satz 1 G 131 - von Ausnahmefällen abgesehen - nur vorliegt, wenn die förmliche Rechtsstellung als Berufssoldat begründet worden ist.
Dabei ist auch zu berücksichtigen, daß die Ausbildung in der KWA nach ihrem Ausbildungs- und Eignungsprüfungszweck (vgl. hierzu auch BVerwGE 7, 164 [167 oben]) die Übernahme des Klägers in die von ihm erstrebte Laufbahn als berufsmäßiger Sanitätsoffizier erst vorbereiten sollte, ähnlich, wie dies in bezug auf die Laufbahn der berufsmäßigen Truppenoffiziere bei den Angehörigen des früheren preußischen Kadettenkorps der Fall war, die trotz dessen militärischer Organisation nicht Personen des Soldatenstandes waren.
- BVerwG, 14.08.1958 - II C 117.57
Voraussetzungen für die Zulassung einer Revision - Anforderungen an die Darlegung …
Auszug aus BVerwG, 23.04.1959 - VI C 358.57
Die Frage, ob und zu welchem Zeitpunkt ein berufsmäßiger Eintritt gegeben ist, beantwortet sich nach dem früheren Wehrrecht, das in dem fraglichen Zeitpunkt gegolten hat; BVerwGE 7, 214 (215 ff.) [BVerwG 14.08.1958 - II C 117/57]; dabei ist von den damals geltenden Rechtsnormen auszugehen.Wenn im übrigen der Verwaltungsgerichtshof die von den Studierenden der KWA nach den Bestimmungen der DVE Nr. 316 freiwillig übernommene besondere Verpflichtung zu länger dauerndem Wehrdienst als maßgebliches Kriterium hervorhebt, so ist demgegenüber darauf hinzuweisen, daß, wie das Bundesverwaltungsgericht bereits entschieden hat (vgl. BVerwGE 7, 214 [216]), die Freiwilligkeit des Wehrdienstes allein auch unter Berücksichtigung der Verhältnisse in der alten Wehrmacht keineswegs zur Annahme der Berufsmäßigkeit dieses Eintritts zwingt.
- BVerwG, 18.02.1959 - VI C 183.56
Rechtsmittel
Auszug aus BVerwG, 23.04.1959 - VI C 358.57
In den bereits angeführten Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. ferner auch Urteile des Senats von18. Februar 1959 - BVerwG VI C 183.56 - und - BVerwG VI C 186.57 -) ist allerdings ausgeführt, daß in besonders gelagerten Ausnahme fällen auch durch eine Verpflichtung, die nicht den jeweils geltenden wehrrechtlichen Vorschriften entsprach, ein berufsmäßiger Eintritt in den Wehrdienst vollzogen worden konnte, nämlich dann, wenn ein hauptberufliches Dienstverhältnis begründet worden ist, welches von allen Beteiligten zum Zwecke der hauptberuflichen Verwendung des Betreffenden als Soldat eingegangen worden ist. - BVerwG, 18.02.1959 - VI C 186.57
Rechtsmittel
Auszug aus BVerwG, 23.04.1959 - VI C 358.57
In den bereits angeführten Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. ferner auch Urteile des Senats von18. Februar 1959 - BVerwG VI C 183.56 - und - BVerwG VI C 186.57 -) ist allerdings ausgeführt, daß in besonders gelagerten Ausnahme fällen auch durch eine Verpflichtung, die nicht den jeweils geltenden wehrrechtlichen Vorschriften entsprach, ein berufsmäßiger Eintritt in den Wehrdienst vollzogen worden konnte, nämlich dann, wenn ein hauptberufliches Dienstverhältnis begründet worden ist, welches von allen Beteiligten zum Zwecke der hauptberuflichen Verwendung des Betreffenden als Soldat eingegangen worden ist.
- BVerwG, 14.06.1963 - VII C 44.62
Zulässigkeit einer Abänderung von Vorschriften der Prüfung zum Wirtschaftsprüfer …
Unter der Geltung des § 57 BVerwGG haben zwar der V. Senat in einemUrteil vom 10. Juli 1957 - BVerwG V C 142.55 - (Buchholz 321 § 57 BVerwGG Nr. 6 a) und der VI. Senat in einemUrteil vom 23. April 1959 - BVerwG VI C 358.57 - (insoweit in Buchholz nicht veröffentlicht) die Auffassung vertreten, daß die Bezugnahme auf die Nichtzulassunesbeschwerde die Revisionsbegründung ersetzen kann. - BVerwG, 25.10.1978 - 6 C 9.78
Voraussetzung für die Gewährung eines Unterhaltsbeitrages nach § 142 …
Es kommt daher entscheidend darauf an, ob der Kläger am 6. August 1939 Berufssoldat war, wobei von den seinerzeit geltenden wehrrechtlichen Bestimmungen auszugehen ist (ständige Rechtsprechung, vgl. Urteile vom 14. August 1958 - BVerwG 2 C 117.57 - [Buchholz 234 § 53 G 131 Nr. 4];… vom 6. November 1958 - BVerwG 2 C 191.57 - [a.a.O. Nr. 6]: vom 18. Februar 1959 - BVerwG 6 C 183.56 - [a.a.O. Nr. 11] und vom 23. April 1959 - BVerwG 6 C 358.57 - [a.a.O. Nr. 12]), deren Anwendung durch des Berufungsgericht irrevisibel ist (vgl. zuletzt Urteil vom 30. August 1973 - BVerwG 2 C 26.71 -). - BVerwG, 27.03.1984 - 6 CB 103.82
Rechtsmittel
Das angefochtene Urteil weicht auch nicht gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO von den in der Rechtsmittelschrift angeführten Urteilen des beschließenden Senats vom 18. Februar 1959 - BVerwG 6 C 183.56 - und vom 23. April 1959 - BVerwG 6 C 358.57 - ab.
- BVerwG, 12.05.1969 - VI C 29.66
Rechtsstand der zu Fahnenjunkern ernannten Berufsunteroffiziere des Heeres - …
Fest steht zunächst nur, daß auch die aktiven Fahnenjunker zu den Berufssoldaten im Sinne des damaligen Wehrrechts (vgl. DB zu § 3 WFVG unter c) und damit auch im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 3, § 53 Abs. 1 Satz 1 G 131 (vgl. VV Nr. 1 Abs. 1 zu § 53 G 131) gehören (vgl. Urteile vom 14. August 1958 - BVerwG II C 117.57 - [BVerwGE 7, 214, 216 f. [BVerwG 14.08.1958 - II C 117/57]], vom 23. April 1959 - BVerwG VI C 358.57 - [Buchholz BVerwG 234, § 53 G 131 Nr. 12], vom 4. Dezember 1959 - BVerwG VI C 291.56 - [Buchholz BVerwG 234, § 53 G 131 Nr. 20 = RiA 1960, 143] und vom 28. Juni 1963 - BVerwG VI C 40.62 - [Buchholz BVerwG 234, § 1 G 131 Nr. 45 = RiA 1963, 366]). - BVerwG, 20.07.1971 - VI C 5.69
Berufssoldatenstatus als Voraussetzung einer Versorgung nach § 53 Abs. 2 S. 1 …
Dem Berufungsgericht ist darin beizupflichten, daß die Frage, ob der Kläger im Zeitpunkt seiner schweren Verwundung (6. Juni 1942) die förmliche Rechtsstellung eines Berufssoldaten erlangt hatte, nach dem damals geltenden Wehrrecht zu beantworten ist (vgl. BVerwGE 7, 164 und 7, 214; Urteile vom 23. April 1959 - BVerwG VI C 358.57 - [Buchholz 234 § 53 G 131 Nr. 12], vom 29. September 1960 - BVerwG II C 89.59 - und vom 28. Juni 1963 - BVerwG VI C 40.62 - [Buchholz 234 § 1 G 131 Nr. 45]). - BVerwG, 22.03.1961 - II B 56.60
Beschwerde gegen die Nichtzulassung einer Revision - Grundsätzliche Bedeutsamkeit …
Die Annahme, daß eine bloße Ausbildung für einen erst später zu ergreifenden soldatischen Beruf nicht als beruflicher Wehrdienst gewertet werden kann, stimmt aber mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts überein (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichtsvom 23. April 1959 - BVerwG VI C 358.57 - = Buchholz 234 § 53 Nr. 12).
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