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Rechtsprechung
   BVerwG, 24.11.1965 - VI C 36.63   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1965,1147
BVerwG, 24.11.1965 - VI C 36.63 (https://dejure.org/1965,1147)
BVerwG, Entscheidung vom 24.11.1965 - VI C 36.63 (https://dejure.org/1965,1147)
BVerwG, Entscheidung vom 24. November 1965 - VI C 36.63 (https://dejure.org/1965,1147)
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Wird zitiert von ... (9)Zitiert selbst (2)

  • BVerwG, 24.08.1961 - II C 165.59

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 24.11.1965 - VI C 36.63
    Wird also wegen Verletzung der beamtenrechtlichen Fürsorgepflicht durch den Erlaß eines solchen unanfechtbar gewordenen Bescheides Schadensersatz beansprucht, so steht die Unanfechtbarkeit des Bescheides nicht der verwaltungsgerichtlichen Nachprüfung seiner Rechtmäßigkeit und des für einen derartigen Schadensersatzanspruch vorauszusetzenden Verschuldens der Behörde entgegen; in diesem Sinne bereits das Urteil des Bundesverwaltungsgerichtsvom 24. August 1961 - BVerwG II C 165.59 -, das sich auf einen Fall bezog, in dem über die frühere Anfechtungsklage durch Prozeßurteil entschieden worden war (BVerwGE 13, 17 [28]).
  • BVerwG, 22.03.1962 - II C 153.59

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 24.11.1965 - VI C 36.63
    Ein Fall dieser Art ist, was die Revision verkennt, jedoch nur dann gegeben, wenn der wiederverwendete Beamte unter der Mehrzahl von Bewerbern so hervorragt, daß er hätte ausgewählt werden müssen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichtsvom 22. März 1962 - BVerwG II C 153.59 -).
  • BVerwG, 23.09.1980 - 2 B 52.80

    Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision - Grundsätzliche Bedeutung einer …

    Zwar ergibt sich aus der Unanfechtbarkeit eines ohne verwaltungsgerichtliche Sachentscheidung unanfechtbar gewordenen Bescheides noch nicht dessen Rechtmäßigkeit (vgl. Urteil vom 24. November 1965 - BVerwG 6 C 36.63 - sowie Beschluß vom 2. April 1979 - BVerwG 2 B 62.78 -).

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. u.a. Urteile vom 24. November 1965 - BVerwG 6 C 36.63 - und vom 29. Februar 1968 - BVerwG 2 C 105.64 - [ZBR 1968, 280]; BVerwGE 29, 309; Beschluß vom 2. April 1979 - BVerwG 2 B 62.78 - ) erfordert jedoch der in § 839 Abs. 3 BGB enthaltene, mit dem Rechtsinstitut des mitwirkenden Verschuldens nahe verwandte (vgl. insbesondere die zweite Alternative des § 254 Abs. 2 Satz 1 BGB) Rechtsgedanke, auch im Verwaltungsrecht Geltung, wenn für den Nichtgebrauch des Rechtsmittels ein hinreichender Grund nicht bestand.

  • VG München, 14.11.2017 - M 21 K 16.174

    Schadensersatz wegen beamtenrechtlicher Fürsorgepflichtverletzung

    Rn. 53 Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. u.a. BVerwG, U. v. 24.11.1965 - 6 C 36.63; U. v. 29.2.1968 - 2 C 105.64; B. v. 2.4.1979 - 2 B 62.78) erfordert der in § 839 Abs. 3 BGB enthaltene, mit dem Rechtsinstitut des mitwirkenden Verschuldens nahe verwandte (vgl. insbesondere die zweite Alternative des § 254 Abs. 2 Satz 1 BGB) Rechtsgedanke auch im Verwaltungsrecht Geltung, wenn für den Nichtgebrauch des Rechtsmittels ein hinreichender Grund nicht bestand.
  • BVerwG, 18.10.1966 - VI C 39.64

    Ansprüche eines Lehrers aus Verletzung der Fürsorgepflicht des Dienstherrn in …

    Es bedarf hier keiner erneuten Entscheidung, ob der Rechtsgedanke des § 839 Abs. 3 BGB (Haftungsausschluß bei schuldhaft versäumten Rechtsmittelverfahren) auf Schadensersatzklagen wegen Fürsorgepflichtverletzung unter bestimmten Voraussetzungen entsprechend anwendbar ist (vgl. dazu Urteile vom 3. Mai 1963 - BVerwG VI C 191.60 - und vom 24. November 1965 - BVerwG VI C 36.63 -).
  • OVG Niedersachsen-Schleswig-Holstein, 09.04.1974 - V A 137/72

    Benachteiligung wegen Umsetzung von Dienstposten ständiger Vertreter des …

    Denn der Rechtsgedanke des § 839 Abs. 3 BGB, daß eine Ersatzpflicht nicht eintritt, wenn es der Verletzte vorsätzlich oder fahrlässig unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden, findet auch im öffentlichen Recht, insbesondere auch im Rahmen der Schadensersatzklagen wegen Fürsorgepflichtverletzung, Anwendung (…vgl. BVerwG, Urt. v. 8.5.1969 - II C 23.66 - Urt. v. 29.2.1968 - II C 105.64 - = ZBR 1968, 280; Urt. v. 24.11.1965 - VI C 36.63 - …und Urt. v. 3.5.1963 - VI C 191.60 - vgl. ferner Hess. VGH, Beschl. v. 9.8.1966 - RiA 1967, 36;… OVG Lüneburg, Urt. v. 22.10.1971 - V OVG A 34/70 - …und Urt. v. 17.3.1972 - V OVG A 74/70 -).

    Nach dieser Rechtsprechung tritt eine Schadensersatzpflicht dann nicht ein, wenn es der Verletzte vorsätzlich oder fahrlässig unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden und für den Nichtgebrauch des Rechtsmittels ein hinreichender Grund nicht bestand (vgl. BVerwG, Urt. v. 24.11.1965 - VI C 36.63 -, Urt. v. 29.2.1968 - II C 105.64 - = ZBR 1968, 280 [ 282] ;… Urt. v. 26.4.1968 - VI C 24.67 - = BVerwGE 29, 309 = DÖD 1968, 213 …und Urt. v. 8.5.1969 - II C 23.66 -).

  • BVerwG, 29.02.1968 - II C 105.64

    Anspruch auf Heimurlaub eines Beamten im Dienst des Auswärtigen Amtes - Ablauf …

    Auch der VI. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat dies in den Gründen seines Urteils vom 24. November 1965 - BVerwG VI C 36.63 - ausdrücklich anerkannt, nachdem er bereits in den Gründen seines Urteils vom 3. Mai 1963 - BVerwG VI C 191.60 - (VerwRspr. Band 16 Nr. 53) der Heranziehung des in § 839 Abs. 3 BGB enthaltenen Rechtsgedankens in dem vorbezeichneten Umfang zuneigte.
  • BVerwG, 26.04.1968 - VI C 24.67

    Rechtmäßigkeit einer Einstellung der Zahlung von Fahrkostenersatz und …

    Der Rechtsgedanke, daß eine Ersatzpflicht nicht eintritt, wenn der Verletzte vorsätzlich oder fahrlässig unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden, fordert nämlich auch im Verwaltungsrecht zumindest dann Geltung, wenn - wie im vorliegenden Fall - für den Nichtgebrauch des Rechtsmittels ein hinreichender Grund nicht bestand (vgl. Urteile vom 24. November 1965 - BVerwG VI C 36.63 - und vom 29. Februar 1968 - BVerwG II C 105.64 -).
  • BVerwG, 18.03.1983 - 2 B 156.81

    Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision - Grundsätzliche Bedeutsamkeit …

    Wie der beschließende Senat im Beschluß vom 23. September 1980 - BVerwG 2 B 52.80 - (…a.a.O.) unter Hinweis auf die ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. u.a. Urteil vom 24. November 1965 - BVerwG 6 C 36.63 - und vom 29. Februar 1968 - BVerwG 2 C 105.64 - [ZBR 1968, 280]; BVerwGE 29, 309; Beschluß vom 2. April 1979 - BVerwG 2 B 62.78 -) dargelegt hat, erfordert der in § 839 Abs. 3 BGB enthaltene, mit dem Rechtsinstitut des mitwirkenden Verschuldens nahe verwandte (vgl. insbesondere die zweite Alternative des § 254 Abs. 2 Satz 1 BGB) Rechtsgedanke auch im Verwaltungsrecht Geltung, wenn für den Nichtgebrauch des Rechtsmittels ein hinreichender Grund nicht bestand.
  • BVerwG, 12.02.1975 - VI B 51.74

    Nichtzulassung der Revision mangels grundsätzlicher Bedeutung - …

    Die Beschwerde trägt weiter vor, das Berufungsgericht weiche von den Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. November 1965 - BVerwG VI C 36.63 -, vom 29. Februar 1968 - BVerwG II C 105.64 - und vom 26. April 1968 - BVerwG VI C 24.67 - ab (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO).
  • BVerwG, 02.04.1979 - 2 B 62.78

    Beschwerde gegen die Nichtzulassung einer Revision - Schadensersatz wegen …

    Erheblichen Bedenken begegnen allerdings die weiteren Darlegungen der Vorinstanzen, wegen der Bindungswirkung des unanfechtbaren Bescheides vom 1. Februar 1974 sei im vorliegenden Rechtsstreit von der Rechtmäßigkeit des damaligen Verwaltungshandelns (d.h. von der Rechtmäßigkeit des genannten Bescheides) auszugehen (vgl. dazu u.a. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. November 1965 - BVerwG 6 C 36.63 -).
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