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| BVerwG, 22.09.1987 - 6 C 54.85 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (2)
- Wolters Kluwer (Leitsatz)
Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer - Gewissensgründe - Vermeidung einer Bestrafung - Friedenswehrdienst
- gewissensfreiheit.de (Leitsatz)
Kriegsdienstverweigerer aus Gewissensgründen - Bereitschaft für Leistung von Friedenswehrdienst
Verfahrensgang
- VG Braunschweig, 13.09.1983 - 7 A 199/81
- BVerwG, 22.09.1987 - 6 C 54.85
Wird zitiert von ... (3)
- BVerwG, 27.09.1990 - 6 C 30.89
Gewissensentscheidung gegen den Kriegsdienst mit der Waffe und Bereitschaft zur …
Das Bundesverwaltungsgericht hat in ständiger Rechtsprechung entschieden, daß von dem seine Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer aus Gewissensgründen erstrebenden Wehrpflichtigen nicht die Bereitschaft zum Martyrium verlangt werden kann und daß allein die Bereitschaft, im Falle der Nichtanerkennung als Kriegsdienstverweigerer den von Verfassung und Gesetz allen Wehrpflichtigen auferlegten Wehrdienst im Frieden zu leisten, einer Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer nicht entgegensteht (vgl. Urteil vom 22. September 1987 - BVerwG 6 C 54.85 - m.w.N.). - BVerwG, 18.10.1989 - 6 B 20.89
Zulassung der Revision auf Grund der Abweichung von höchstrichterlicher …
Die Entscheidung über die Nichtzulassung der Revision in dem angegriffenen Urteil ist auf die Beschwerde des Klägers aufzuheben und die Revision ist zuzulassen, weil das Urteil von den in der Beschwerdebegründung bezeichneten Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts vom 5. März 1986 - BVerwG 6 C 81.83 - und vom 22. September 1987 - BVerwG 6 C 54.85 - (Buchholz 448.6 § 1 KDVG Nrn. 6 und 16) zur Bedeutung der beruflichen Mitwirkung eines Kriegsdienstverweigerers in der Rüstungsindustrie und zu seiner Bereitschaft, notfalls Friedenswehrdienst zu leisten, abweicht und auf diesen Abweichungen beruht. - BVerwG, 21.11.1988 - 6 CB 25.88
Darlegungsanforderungen an die sog. "Divergenzrüge" - Überprüfbarkeit von echten …
Dem mag die Auffassung des Verwaltungsgerichts zugrunde liegen, die Bereitschaft zur Ableistung des Wehrdienstes im Frieden sei der Bereitschaft zum Kriegsdienst mit der Waffe gleichzusetzen, die allerdings von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts abweichen würde (vgl. z.B. Urteil vom 22. September 1987 - BVerwG 6 C 54.85 - ).
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