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| BVerwG, 17.02.1965 - VI C 67.62 |
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Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)
BBG § 181a
Papierfundstellen
- BVerwGE 20, 269
Wird zitiert von ... (3)
- BVerwG, 14.12.2004 - 2 C 66.03
Anerkennung; Dienstunfall; Schriftform; Sportunfall; Sportveranstaltung; …
Das Bundesverwaltungsgericht hat, wenn auch in anderem Zusammenhang, in seinem Urteil vom 5. April 1960 - BVerwG 6 C 2.58 - BVerwGE 10, 258 entschieden, dass es dann, wenn äußere Einwirkung und eigenes Verhalten des Betroffenen bei einem plötzlichen, örtlich und zeitlich bestimmbaren Schadensereignis zusammenwirken, darauf ankommt, wodurch dieses Ereignis seine Prägung erfährt, und hat diesem Merkmal der Prägung des Vorganges auch in seinem Urteil vom 17. Februar 1965 - BVerwG 6 C 67.62 - BVerwGE 20, 269 entscheidende Bedeutung beigemessen (…vgl. Urteil vom 12. Februar 1971 - a.a.O.). - BVerwG, 12.02.1971 - VI C 36.66
Erhöhung von Versorgungsbezügen - Dienstausübung außerhalb einer Dienststelle
Der erkennende Senat hat, wenn auch in anderem Zusammenhang, in seinem Urteil vom 5. April 1960 - BVerwG VI C 2.58 - (BVerwGE 10, 258 [260]) entschieden, daß es dann, wenn äußere Einwirkung und eigenes Verhalten des Betroffenen bei einem plötzlichen, örtlich und zeitlich bestimmbaren Schadensereignis zusammenwirken, darauf ankommt, wodurch dieses Ereignis seine Prägung erfährt, und der erkennende Senat hat diesem Merkmal der Prägung des Vorganges auch in seinem Urteil vom 17. Februar 1965 - BVerwG VI C 67.62 - (BVerwGE 20, 269 [271]) entscheidende Bedeutung beigemessen. - BVerwG, 08.04.1976 - II C 51.72
Begriff des Dienstunfalls i.S.v. § 135 Abs. 1 Bundesbeamtengesetz (BBG), § 148 …
Diese Rechtsauffassung hat das Bundesverwaltungsgericht außer in den vom Berufungsgericht ferner angeführten Urteilen vom 30. August 1960 - BVerwG II C 62.57 - (BayVBl. 1961, 345) und vom 7. Dezember 1960 - BVerwG VI C 350.57 -, auch im Urteil vom 17. Februar 1965 - BVerwG VI C 67.62 - (BVerwGE 20, 269 [271]) aufrechterhalten.
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