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Rechtsprechung
   BVerwG, 25.10.1985 - 6 C 67.84   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1985,2053
BVerwG, 25.10.1985 - 6 C 67.84 (https://dejure.org/1985,2053)
BVerwG, Entscheidung vom 25.10.1985 - 6 C 67.84 (https://dejure.org/1985,2053)
BVerwG, Entscheidung vom 25. Oktober 1985 - 6 C 67.84 (https://dejure.org/1985,2053)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Kriegsdienstverweigerung - Rechtsschutzinteresse - Altersgrenze

Papierfundstellen

  • NVwZ 1986, 750
 
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Wird zitiert von ... (12)

  • BVerwG, 22.06.1990 - 4 C 6.87

    Bebauungszusammenhang - Bestandteil des Bebauungszusammenhangs

    Eine Verunstaltung des Ortsbildes erfordert mehr als nur das Fehlen einer harmonischen Beziehung des Vorhabens zur vorhandenen Bebauung, wie sie in § 34 Abs. 1 BauGB vorausgesetzt ist (vgl. BVerwG, Beschluß vom 4. Februar 1986 - BVerwG 4 B 7-9.86 - NVwZ 1986, 750).
  • BVerwG, 17.08.1988 - 6 C 36.86

    Arzt - Medizinstudent - Wehrpflicht - Sanitätsdienst - Kriegsdienstverweigerung - …

    Er hat deshalb ein Rechtsschutzbedürfnis z.B. dann anerkannt, wenn der Wehrpflichtige nur zeitweise nicht wehrdienstfähig ist (vgl. Urteil vom 10. Dezember 1975 - BVerwG 6 C 227.73 - sowie Beschluß vom 19. Dezember 1975 - BVerwG 6 CB 28.74 - ) oder wenn er nach Erreichen der Altersgrenze von 28 Jahren zwar keinen Grundwehrdienst und auch keinen Dienst in der Verfügungsbereitschaft mehr zu leisten hat, aber jedenfalls noch zum Wehrdienst im Verteidigungsfalle einberufen werden kann (Urteile vom 25. Oktober 1985 - BVerwG 6 C 67, 84 - NVwZ 1986, 750> und vom 20. Februar 1986 - BVerwG 6 C 76.84 -); gleichermaßen hat der Senat ein Rechtsschutzbedürfnis bejaht bei freiwillig eingegangener Verpflichtung des Wehrpflichtigen zum Dienst als Entwicklungshelfer gemäß § 13 b WPflG a.F., weil er daraufhin - wie dies nunmehr nach § 13 a Abs. 2 WPflG i.d.F. der Bekanntmachung vom 13. Juni 1986, BGBl. I S. 879, auch bei der Verpflichtung zum ehrenamtlichen Dienst als Helfer im Zivilschutz oder Katastrophenschutz der Fall ist - lediglich vom Grundwehrdienst freigestellt war (vgl. Urteil vom 14. Februar 1975 - BVerwG 6 C 20.74 - ), sowie "erst recht" für den Fall, daß ein Wehrpflichtiger ohne Genehmigung des zuständigen Kreiswehrersatzamtes seinen ständigen Aufenthalt nicht mehr im Geltungsbereich des Wehrpflichtgesetzes hat, weil die einmal begründete Wehrpflicht nicht erlischt und bei Rückkehr in den Geltungsbereich des Gesetzes weiterhin durchgesetzt werden kann (vgl. Urteile vom 19. März 1976 - BVerwG 6 C 230.73 - sowie vom 12. Juni 1985 - BVerwG 6 C 79.83 - ).
  • BVerwG, 19.12.1989 - 6 C 21.89

    Fehlende Begründung einer Gewissensentscheidung

    Zwar habe das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 25. Oktober 1985 - BVerwG 6 C 67.84 - (Buchholz 448.6 § 13 KDVG Nr. 2 = NVwZ 1986, 750) entschieden, daß ein Wehrpflichtiger, der wegen Erreichens der Altersgrenze von 28 Jahren keinen Grundwehrdienst und auch keinen Dienst in der Verfügungsbereitschaft mehr zu leisten habe, dennoch ein rechtlich geschütztes Interesse an der Durchführung des Kriegsdienstverweigerungsverfahrens habe, wenn er jedenfalls noch zum Wehrdienst im Verteidigungsfalle einberufen werden könne.

    Wie der Senat in seinen Urteilen vom 25. Oktober 1985 - BVerwG 6 C 67.84 - (Buchholz 448.6 § 13 KDVG Nr. 2 = NVwZ 1986, 750) und vom 20. Februar 1986 - BVerwG 6 C 76.84 - näher ausgeführt, hat, ist ein Rechtsschutzinteresse eines Wehrpflichtigen an der Durchführung des Verfahrens auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer aus Gewissensgründen auch dann zu bejahen, wenn dieser nach Erreichen der Altersgrenze zwar keinen Grundwehrdienst und auch keinen Dienst in der Verfügungsbereitschaft mehr zu leisten hat, aber jedenfalls noch zum Wehrdienst im Verteidigungsfalle einberufen werden kann.

  • BVerwG, 20.02.1986 - 6 C 76.84

    Anspruch auf die Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer (Grundrecht) - …

    Ebenso hat der erkennende Senat das Rechtsschutzinteresse eines Wehrpflichtigen an der Durchführung des Verfahrens auf Anerkennung bejaht, wenn dieser nach Erreichen der Altersgrenze zwar keinen Grundwehrdienst und auch keinen Dienst in der Verfügungsbereitschaft mehr zu leisten hat, aber jedenfalls noch zum Wehrdienst im Verteidigungsfalle einberufen werden kann (Urteil vom 25. Oktober 1985 - BVerwG 6 C 67.84 -).
  • BVerwG, 21.06.1989 - 6 C 55.87

    Kriegsdienstverweigerung - Gewissensgründe - Student der Evangelischen Theologie …

    Die Annahme fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses für ein Anerkennungsyerfahren lediglich in den Fällen einer dauernden Wehrdienstausnahme oder einer ihr gleichzustellenden Situation entspricht im übrigen auch der sonstigen Rechtsprechung des Senats (vgl. etwa zu Anträgen ungedienter, über 28 Jahre alter Wehrpflichtiger die Urteile vom 25. Oktober 1985 - BVerwG 6 C 67.84 - und vom 20. Februar 1986 - BVerwG 6 C 76.84 - sowie zu den Anträgen wehrpflichtiger Ärzte und Angehöriger des Sanitätsdienstes der Bundeswehr Urteile vom 17. August 1988 - BVerwG 6 C 36.86 - <BVerwGE 80, 62> und - BVerwG 6 C 27.86 - ).
  • BVerwG, 17.08.1988 - 6 C 27.86

    Angehörige des Sanitätsdienstes - Allgemeine Wehrpflicht - Weiterer Wehrdienst - …

    Er hat dagegen ein Rechtsschutzbedürfnis insbesondere dann anerkannt, wenn der Wehrpflichtige nur zeitweise nicht wehrdienstfähig war oder wenn er nach Erreichen der Altersgrenze von 28 Jahren zwar keinen Grundwehrdienst und auch keinen Dienst in der Verfügungsbereitschaft mehr zu leisten hatte, aber jedenfalls noch zum Wehrdienst im Verteidigungsfalle einberufen werden konnte (vgl. Urteile vom 10. Dezember 1975 - BVerwG 6 C 227.73 - und vom 25. Oktober 1985 - BVerwG 6 C 67.84 - NVwZ 1986, 750>).
  • BVerwG, 05.03.1986 - 6 C 94.84

    Klage auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer

    Dem stehen das Urteil des Senats vom 25. Oktober 1985 - BVerwG 6 C 67.84 - und nunmehr auch das erst kürzlich gesprochene Urteil vom 20. Februar 1986 - BVerwG 6 C 76.84 - nicht entgegen. Die beiden genannten Fälle liegen rechtlich anders, wie in den Urteilen auch dargelegt worden ist: Die Kläger jener Fälle hatten nach Erreichen der Altersgrenze keinen Grundwehrdienst und auch keinen Dienst in der Verfügungsbereitschaft zu leisten, während aber ihre Pflicht zum Wehrdienst im Verteidigungsfalle bestehen blieb, ohne daß sie darauf durch eigenen Willensentschluß hätten Einfluß nehmen können. Als Helfer im Katastrophenschutzdienst hat es der Wehrpflichtige dagegen in aller Regel selbst in der Hand, auch eine Einberufung im Verteidigungsfalle zum Wehrdienst zu verhindern. Soweit diese im (seltenen) Ausnahmefall aber von seinem Willen nicht abhängig sein sollte, greift das Rechtsschutzbedürfnis für ein dann geltend gemachtes Anerkennungsbegehren wieder durch.
  • BVerwG, 29.01.1990 - 6 C 4.88

    Parteivernehmung des Antragstellers als regelmäßige Voraussetzung der …

    Wie der erkennende Senat u.a. in seinem Urteil vom 25. Oktober 1985 - BVerwG 6 C 67.84 - (Buchholz 448.6 § 13 KDVG Nr. 2) entschieden hat, ist ein Rechtsschutzinteresse an der Durchführung des Verfahrens auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer aus Gewissensgründen zu bejahen, wenn der Antragsteller nach Erreichen der Altersgrenze zwar keinen Grundwehrdienst und auch keinen Dienst in der Verfügungsbereitschaft mehr zu leisten hat, aber jedenfalls noch zum Wehrdienst im Verteidigungsfalle einberufen werden kann.
  • BVerwG, 21.06.1989 - 6 C 33.87

    Kriegsdienstverweigerung - Vikar - Gewissensgründe - Rechtsschutzbedürfnis

    Die Annahme fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses für ein Anerkennungsverfahren lediglich in den Fällen einer dauernden Wehrdienstausnahme oder einer ihr gleichzustellenden Situation entspricht im übrigen auch der sonstigen Rechtsprechung des Senats (vgl. etwa zu Anträgen ungedienter, über 28 Jahre alter Wehrpflichtiger die Urteile vom 25. Oktober 1905 - BVerwG 6 C 67.84 - und vom 20. Februar 1986 - BVerwG 6 C 76.84 - sowie zu den Anträgen wehrpflichtiger Ärzte und Angehöriger des Sanitätsdienstes der Bundeswehr Urteile vom 17. August 1988 - BVerwG 6 C 36.86 - <BVerwGE 80, 62> und - BVerwG 6 C 27.86 - ).
  • BVerwG, 17.08.1988 - 6 C 48.86

    Wehrpflichtige Ärzte - Allgemeine Wehrpflicht - Sanitätsdienst - …

    Er hat dagegen ein Rechtsschutzbedürfnis insbesondere dann anerkannt, wenn der Wehrpflichtige nur zeitweise nicht wehrdienstfähig war oder wenn er nach Erreichen der Altersgrenze von 28 Jahren zwar keinen Grundwehrdienst und auch keinen Dienst in der Verfügungsbereitschaft mehr zu leisten hatte, aber jedenfalls noch zum Wehrdienst im Verteidigungsfall einberufen werden konnte (vgl. Urteile vom 10. Dezember 1975 - BVerwG 6 C 227.73 - und vom 25. Oktober 1985 - BVerwG 6 C 67.84 - NVwZ 1986, 750>).
  • BVerwG, 16.07.1986 - 6 C 106.83

    Ausmusterung eines Kriegsdienstverweigerers wegen Untauglichkeit

  • BVerwG, 19.04.1989 - 6 CB 1.89

    Zulassung einer Revision wegen der Abweichung von höchstrichterlicher …

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