Rechtsprechung
| BVerwG, 18.02.1981 - 6 C 69.79 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- Wolters Kluwer
Deutsche Bundesbahn - Leistungslohnverfahren - Leistungszulage - Ruhensregelung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
Wird zitiert von ... (5) Zitiert selbst (2)
- BVerwG, 08.07.1970 - VI C 37.66
Rechtsmittel
Auszug aus BVerwG, 18.02.1981 - 6 C 69.79
Dem ist der erkennende Senat in BVerwGE 36, 29 (31) mit der Feststellung beigetreten, die Anrechnungsregelung beruhe ersichtlich auf der allgemeinen Erwägung, daß nur das für die normale Arbeitsleistung erzielte Einkommen des Versorgungsempfängers den Versorgungsbezügen gegenübergestellt werden könne, die ihrerseits auch nur von einer normalen Dienstleistung innerhalb der gesetzlich festgelegten Arbeitszeit ausgingen.Andernfalls würden Sinn und Zweck der gesetzlichen Ruhensbestimmungen durch die Verwaltungsvorschriften in einer mit deren Rechtscharakter nicht zu vereinbarenden Weise eingeengt (BVerwGE 36, 29 [31 f.]).
Als solche aber stellen sie nach den von dem erkennenden Senat in BVerwGE 36, 29 (30 ff.) entwickelten Grundsätzen kein regelungsbedürftiges Einkommen aus der Verwendung im öffentlichen Dienst im Sinne des mit § 158 BBG a.F. übereinstimmenden § 53 SVG dar.
- BVerwG, 19.03.1970 - II C 87.65
Verfassungsmäßigkeitsprüfung des § 80 S. 2 erster Halbsatz des Beamtengesetzes …
Auszug aus BVerwG, 18.02.1981 - 6 C 69.79
Im Beschluß vom 19. März 1970 - BVerwG 2 C 87.65 - hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts bereits darauf hingewiesen, daß ein Entgelt, das ein weiterverwendeter Versorgungsempfänger dafür erhält, daß er neben der vollen Dienstleistung in seinem Hauptamt in der ihm verbleibenden freien Zeit zusätzliche Leistungen im öffentlichen Dienst erbringt, nicht anzurechnen ist.
- BVerwG, 09.04.2014 - 2 B 107.13
Divergenz; Gesetzesfassung; Neufassung; Gesetzesänderung; Übergangsgebührnisse; …
Rn. 6 b) Die mit der Beschwerde geltend gemachte Divergenz zum Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. Februar 1981 (- BVerwG 6 C 69.79 - Buchholz 238.41 § 53 SVG Nr. 3 = ZBR 1981, 321) liegt nicht vor, weil die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts nicht zu derselben Rechtsvorschrift ergangen ist. - VG Würzburg, 18.01.2011 - W 1 K 10.399
Rückforderung überzahlter Versorgungsbezüge; Anwendung von Ruhensvorschriften; …
Rn. 23 Zuzugestehen ist allerdings, dass die Einbeziehung von Zeitzuschlägen wohl im Widerspruch steht mit der zu § 53 SVG a.F. (in der bis zum 31.12.1998 gültigen Fassung) ergangenen obergerichtlichen Rechtsprechung (vgl. etwa BVerwG v. 18.02.1981, 6 C 69.79, ZBR 1981, 321 f.; v. 08.07.1970, VI C 37.66, juris; BayVGH v. 26.02.1998, 3 B 96.1781, juris).Damit spricht Überwiegendes dafür, dass es nach der jetzt geltenden gesetzlichen Regelung nicht mehr darauf ankommen kann, ob das bei der Ruhensregelung anzurechnende Einkommen auf einer "normalen" oder "auf einer über das normale Maß hinausgehenden Arbeitsleistung" beruht (so noch BVerwG v. 18.02.1981, a.a.O. sowie BayVGH v. 26.02.1998, a.a.O.).
Das vorliegende Urteil weicht von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (U. v. 18.02.1981, 6 C 69.79, ZBR 1981, 321 f.; v. 08.07.1970, VI C 37.66, juris) sowie des BayVGH (B v. 26.02.1998, 3 B 96.1781, juris) ab.
- OVG Niedersachsen, 20.09.2005 - 2 LA 928/04
Anrechnung; Aufwandsentschädigung; Beamter; Polizeizulage; Ruhensregelung; …
Allerdings trifft es zu, dass nach der älteren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urt. v. 8.7.1970 - BVerwG VI C 37, 66 -, BVerwGE 36, 29(31) - Hausdienstvergütung - u. Urt. v. 18.2.1981 - BVerwG 6 C 69.79 -, ZBR 1981, 321f. - Leistungszulage im Leistungslohnverfahren der Deutschen Bundesbahn -) Entgelte, die einem abhängig Beschäftigten für besondere Arbeitsleistungen, und zwar für über das Normalmaß hinausgehende Arbeit gezahlt worden sind, wie insbesondere Zulagen für besondere Arbeitserschwernisse und Gefahren (s. dazu die Tz. 53.1.2 i. V. m. Tz. 53.1.2.8 und 53.1.5 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift (BeamtVGVwV) zu § 53 v. 3.11.1980, GMBl.Damit spricht Überwiegendes dafür, dass es nach der jetzt geltenden gesetzlichen Regelung nicht mehr darauf ankommen kann, ob das bei der Ruhensregelung anzurechnende Einkommen, das der Versorgungsberechtigte nunmehr erzielt - hier die dem Kläger gewährten Zulagen - , auf einer "normalen" oder "aber auf einer über das Normalmaß hinausgehenden Arbeitsleistung" beruhen (BVerwG, Urt. v. 18.2.1981, aaO).
- VG Schleswig, 18.10.2012 - 12 A 71/11
Zum berücksichtigungsfähigen Aktiveinkommen im Rahmen der Ruhensregelung …
Rn. 6 Der Kläger beruft sich dazu auf ältere Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 18.02.1981 - 6 C 69/79, Buchholz 238.41 § 53 SVG Nr. 3) sowie der 16. Kammer des erkennenden Gerichts (Urteil vom 16.12.2005 - 16 A 566/04; dazu ergangen: Nichtzulassungsbeschluss des OVG Schleswig vom 10.05.2006 - 3 LA 9/06). - VGH Baden-Württemberg, 26.03.1996 - 4 S 361/95
Anrechnung von Einkommen auf die Dienstbezüge eines Soldaten auf Zeit während …
Diese Ruhensregelung soll sicherstellen, daß die gegenüber dem Versorgungsempfänger bestehende Unterhaltsverpflichtung nur einmal erfüllt und eine Doppelbelastung öffentlicher Mittel vermieden wird (BVerwG, Urteil vom 18.2.1981, ZBR 1981, 321).
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