Rechtsprechung
| BVerwG, 16.07.1985 - 6 C 73.82 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- Wolters Kluwer
Anforderungen an die Begründung eines Urteils in Kriegsdienstverweigerungssachen - Notwendigkeit einer Auseinandersetzung mit dem Vorbringen des Wehrpflichtigen - Klassifizierung einer Kriegsdienstverweigerung als "situationsbedingt" - Bedeutsamkeit der "politischen ...
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- VG Karlsruhe, 16.04.1982 - 8 K 317/81
- BVerwG, 16.07.1985 - 6 C 73.82
Wird zitiert von ... Zitiert selbst (8)
- BVerwG, 24.10.1984 - 6 C 49.84
Überzeugungsmaßstab - Beweisanforderungen - Altverfahren - …
Auszug aus BVerwG, 16.07.1985 - 6 C 73.82
Das Verwaltungsgericht wird nunmehr, nachdem am 1. Januar 1984 das neue KDVG in Kraft getreten ist, unter Beachtung der vom Senat im Beschluß vom 25. Mai 1984 - BVerwG 6 B 40.84 - (Buchholz 448.6 § 14 KDVG Nr. 1 - DÖV 1984, 676) sowie in seinem Urteil vom 24. Oktober 1984 - BVerwG 6 C 49.84 - (BVerwGE 70, 216 = Buchholz 448.6 § 14 KDVG Nr. 4 = DÖV 1985, 199) niedergelegten materiellrechtlichen und verfahrensrechtlichen Grundsätze über das Anerkennungsbegehren des Klägers neu zu befinden und im Falle der erneuten Vernehmung des Klägers als Partei die Vorschriften über die Protokollierung seiner Aussage, § 105 VwGO in Verbindung mit §§ 159 ff. ZPO, zu beachten haben. - BVerwG, 06.02.1978 - 6 B 36.77
Abweichung von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu den …
Auszug aus BVerwG, 16.07.1985 - 6 C 73.82
Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats (vgl. Urteil vom 18. Februar 1981 - BVerwG 6 C 159.80 - [BVerwGE 61, 365 = Buchholz 448.0 § 25 WPflG Nr. 119] sowie Urteil vom 10. September 1984 - BVerwG 6 C 7.82 - mit Nachweisen) muß die Urteilsbegründung des Verwaltungsgerichts in diesen Fällen eine Würdigung des Beweisergebnisses im Einzelfall und eine auf die Person des Wehrpflichtigen und die sonstigen maßgebenden konkreten Umstände (vgl. dazu BVerwGE 55, 217) abgestellte Angabe der Gründe enthalten, die für die Entscheidung über das Anerkennungsbegehren maßgebend gewesen sind; nur unter dieser Voraussetzung kann die Urteilsbegründung die Funktion erfüllen, die Entscheidungsfindung des Verwaltungsgerichts sowohl für die Beteiligten als auch für das Rechtsmittelgericht nachvollziehbar zu machen. - BVerwG, 25.05.1984 - 6 B 40.84
Kriegsdienstverweigerung - Neuordnungsgesetz - Anwendbarkeit - Alt-Verfahren
Auszug aus BVerwG, 16.07.1985 - 6 C 73.82
Das Verwaltungsgericht wird nunmehr, nachdem am 1. Januar 1984 das neue KDVG in Kraft getreten ist, unter Beachtung der vom Senat im Beschluß vom 25. Mai 1984 - BVerwG 6 B 40.84 - (Buchholz 448.6 § 14 KDVG Nr. 1 - DÖV 1984, 676) sowie in seinem Urteil vom 24. Oktober 1984 - BVerwG 6 C 49.84 - (BVerwGE 70, 216 = Buchholz 448.6 § 14 KDVG Nr. 4 = DÖV 1985, 199) niedergelegten materiellrechtlichen und verfahrensrechtlichen Grundsätze über das Anerkennungsbegehren des Klägers neu zu befinden und im Falle der erneuten Vernehmung des Klägers als Partei die Vorschriften über die Protokollierung seiner Aussage, § 105 VwGO in Verbindung mit §§ 159 ff. ZPO, zu beachten haben.
- BVerwG, 18.02.1981 - 6 C 159.80
Verwaltungsgerichtsverfahren - Beweiswürdigung im Einzelfall - …
Auszug aus BVerwG, 16.07.1985 - 6 C 73.82
Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats (vgl. Urteil vom 18. Februar 1981 - BVerwG 6 C 159.80 - [BVerwGE 61, 365 = Buchholz 448.0 § 25 WPflG Nr. 119] sowie Urteil vom 10. September 1984 - BVerwG 6 C 7.82 - mit Nachweisen) muß die Urteilsbegründung des Verwaltungsgerichts in diesen Fällen eine Würdigung des Beweisergebnisses im Einzelfall und eine auf die Person des Wehrpflichtigen und die sonstigen maßgebenden konkreten Umstände (vgl. dazu BVerwGE 55, 217) abgestellte Angabe der Gründe enthalten, die für die Entscheidung über das Anerkennungsbegehren maßgebend gewesen sind; nur unter dieser Voraussetzung kann die Urteilsbegründung die Funktion erfüllen, die Entscheidungsfindung des Verwaltungsgerichts sowohl für die Beteiligten als auch für das Rechtsmittelgericht nachvollziehbar zu machen. - BVerwG, 23.02.1983 - 6 C 96.82
Aufzeichnung von Parteivorbringen - Vorläufige Ergebnisaufzeichnung - …
Auszug aus BVerwG, 16.07.1985 - 6 C 73.82
Die vom Kläger mit der Revision primär begehrte Entscheidung in der Sache selbst mit dem Ergebnis, die ablehnenden Bescheide der Prüfungsgremien aufzuheben und festzustellen, daß er berechtigt ist, den Kriegsdienst mit der Waffe zu verweigern, ist dem Senat u.a. deshalb nicht möglich, weil das Verwaltungsgericht die Bekundungen des in der mündlichen Verhandlung als Partei vernommenen Klägers nicht in der durch § 105 VwGO in Verbindung mit §§ 159 ff. ZPO gebotenen Weise protokolliert und damit ihre sachgerechte Verwertung durch das Rechtsmittelgericht unmöglich gemacht hat (vgl. dazu Urteil des Senats vom 23. Februar 1983 - BVerwG 6 C 96.82 - [BVerwGE 67, 43 = Buchholz 310 § 105 VwGO Nr. 31]). - BVerwG, 10.09.1984 - 6 C 7.82
Anforderungen an die Begründung eines Urteils in Kriegsdienstverweigerungssachen …
Auszug aus BVerwG, 16.07.1985 - 6 C 73.82
Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats (vgl. Urteil vom 18. Februar 1981 - BVerwG 6 C 159.80 - [BVerwGE 61, 365 = Buchholz 448.0 § 25 WPflG Nr. 119] sowie Urteil vom 10. September 1984 - BVerwG 6 C 7.82 - mit Nachweisen) muß die Urteilsbegründung des Verwaltungsgerichts in diesen Fällen eine Würdigung des Beweisergebnisses im Einzelfall und eine auf die Person des Wehrpflichtigen und die sonstigen maßgebenden konkreten Umstände (vgl. dazu BVerwGE 55, 217) abgestellte Angabe der Gründe enthalten, die für die Entscheidung über das Anerkennungsbegehren maßgebend gewesen sind; nur unter dieser Voraussetzung kann die Urteilsbegründung die Funktion erfüllen, die Entscheidungsfindung des Verwaltungsgerichts sowohl für die Beteiligten als auch für das Rechtsmittelgericht nachvollziehbar zu machen. - BVerwG, 20.03.1985 - 6 C 51.83
Gewissensfreiheit - Wehrdienstverweigerung - Anerkennung - Kriegssituation
Auszug aus BVerwG, 16.07.1985 - 6 C 73.82
Im übrigen hätte jedenfalls die ersichtlich entscheidungserheblich gewordene Klassifizierung der Kriegsdienstverweigerung des Klägers als "situationsbedingt" näherer Begründung bedurft, zumal die Abgrenzung der situationsbedingten von der absoluten Kriegsdienstverweigerung im Einzelfall erhebliche Schwierigkeiten bereiten kann, insbesondere dann, wenn der Wehrpflichtige die fragliche Situation subjektiv als zugespitzte, notwehr- oder nothilfeähnliche Situation empfindet, was auch bei Kriegssituationen (vgl. dazu Urteil vom 20. März 1985 - BVerwG 6 C 51.83 - [NVwZ 1985, 492] mit Nachweisen) und im übrigen auch gegenüber einem mit Ausrottungsabsicht vorgehenden Angreifer der Fall sein kann. - BVerwG, 16.01.1985 - 6 C 54.82
Anforderungen an die Begründung eines Urteils in Kriegsdienstverweigerungssachen …
Auszug aus BVerwG, 16.07.1985 - 6 C 73.82
Zwar hat der Senat entschieden, daß die Begründungspflicht dann nicht verletzt ist, wenn die Urteilsgründe jedenfalls in Verbindung mit der in Bezug genommenen Niederschrift über die Vernehmung des Wehrpflichtigen als Partei die für die richterliche Überzeugungsbildung leitend gewesenen Gründe nachvollziehbar wiedergeben (vgl. Urteil vom 16. Januar 1985 - BVerwG 6 C 54.82 - mit Nachweisen); Entsprechendes gilt dann, wenn das Gericht die wesentlichen Aussagen des Wehrpflichtigen im Urteil selbst anführt.
- BVerwG, 02.09.1986 - 6 B 73.85
Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision - Abweichung bei Zugrundelegung …
Dagegen spricht zunächst, daß es die fraglichen Bekundungen des Klägers bei seiner Vernehmung als Partei, die es nach Meinur der Beschwerde nicht oder unzulänglich oder unrichtig berücksichtigt haben soll, im Tatbestand des Urteils mit eben dem konkreten Inhalt wiedergegeben hat, auf den sich die Beschwerde stützt; daß die Wiedergabe der Aussage des Klägers im Tatbestand des Urteils unvollständig oder unrichtig wäre, macht die Beschwerde nicht geltend (zu den Anforderungen an die Protokollierung der Aussage des als Beteiligter vernommenen Wehrpflichtigen vgl. die Urteile des Senats vom 16. Juli 1985 - BVerwG 6 C 73.82 - und vom 15. August 1985 - BVerwG 6 C 134.82 -, beide Entscheidungen des Verwaltungsgerichts Karlsruhe und die dortige Protokollierungspraxis betreffend, unter Hinweis auf das Urteil des Senats vom 23. Februar 1983 - BVerwG 6 C 96.82 - <BVerwGE 67, 43 = Buchholz 310 § 105 VwGO Nr. 31>).
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