Rechtsprechung
| BVerwG, 30.10.1970 - VI C 9.69 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- Wolters Kluwer
Reisekostenvergütung für Lehrer bei Schullandheimaufenthalten - Voraussetzungen für die Festsetzung einer ermäßigten Reisekostenvergütung - Voraussetzungen für die Festsetzung einer Pauschvergütung für Lehrer bei Schullandheimaufenthalten - Zulässigkeit der Umdeutung ...
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz frei)
Reisekosten - Schullandheimaufenthalt
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (9) Zitiert selbst (2)
- BVerwG, 21.11.1968 - II C 83.67
Begriff der zu den regelmäßigen Dienstaufgaben eines Beamten gehörenden …
Auszug aus BVerwG, 30.10.1970 - VI C 9.69
Diese Ermächtigung bezieht sich auf Dienstreisen, bei denen der Beamte regelmäßig und typischerweise den reisebedingten Mehraufwand niedriger halten kann als bei einer gewöhnlichen Dienstreise (vgl. BVerwGE 31, 60 [63];… Meyer-Fricke, Reisekosten im öffentlichen Dienst, 3. Aufl. [Bundesausgabe], § 13 RKG Erl. 9 und Kopicki-Irlenbusch, Reisekostenrecht des Bundes, § 17 BRKG Erl. 1). - BVerwG, 05.05.1964 - VIII C 195.63
Definition der regelmäßigen Dienstaufgabe - Regelmäßige Dienstaufgaben und ein …
Auszug aus BVerwG, 30.10.1970 - VI C 9.69
Fehlt aber eine solche Festsetzung durch die oberste Dienstbehörde, dann ist die Reisekostenvergütung nach Abschnitt II des Reisekostengesetzes, also das normale Tage- und Übernachtungsgeld gemäß § 9 RKG, zu zahlen (vgl. auch BVerwGE 18, 269 [215]).
- BVerwG, 26.07.1976 - VI C 152.73
Reisekostenerstattung einer Studienrätin für eine Klassenfahrt ins Ausland - …
Zwar habe das Bundesverwaltungsgericht in dem Urteil vom 30. Oktober 1970 - BVerwG VI C 9.69 - (ZBR 1971, 178 = DÖD 1971, 215) darauf hingewiesen, daß sogar einem Beamten, dem auf einer Dienstreise von Amts wegen unentgeltliche Tagesverpflegung gewährt oder unentgeltliche Unterkunft bereitgestellt werde, immerhin noch 25 v.H. des vollen Tages- und Übernachtungsgeldes zu belassen seien.Durch diese in § 17 HRKG vorgesehene Aufwandsvergütung wird die normale Reisekostenvergütung (Tagegeld, Übernachtungsgeld usw.) ersetzt, anders als in dem durch Urteil vom 30. Oktober 1970 - BVerwG VI C 9.69 - (ZBR 1971, 178 = DÖD 1971, 215) entschiedenen Fall, in dem ausdrücklich dargelegt wird, daß die Beihilfe, um die es sich dort handelt, nicht wie eine Pauschvergütung an Stelle der Reisekostenvergütung tritt.
- BVerwG, 12.12.1979 - 6 C 23.78
Erstattung von Fahrauslagen für Reisen zu Fortbildungszwecken - Begriff des …
Als Dienstgeschäfte sind demnach die dem Beamten in seinem konkreten Amt zur unmittelbaren Erledigung übertragenen Dienstaufgaben anzusehen (vgl. BVerwGE 31, 60 [61]; Urteil vom 30. Oktober 1970 - BVerwG 6 C 9.69 -, ZBR 1971, 178). - BVerwG, 04.11.1976 - II C 31.73
Dienstreise eines Beamten
Das Bundesverwaltungsgericht habe in dem von beiden Beteiligten dieses Rechtsstreits zitierten Urteil vom 30. Oktober 1970 - BVerwG VI C 9.69 - zwar darauf hingewiesen, daß sogar einem Beamten, dem auf einer Dienstreise von Amts wegen unentgeltliche Tagesverpflegung gewährt oder unentgeltliche Unterkunft bereitgestellt werde, immerhin noch 25 v.H. des vollen Tages- und Übernachtungsgeldes zu belassen seien (vgl. § 12 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 HRKG).Durch diese in § 17 HRKG vorgesehene Aufwandsvergütung wird die normale Reisekostenvergütung (Tagegeld, Übernachtungsgeld usw.) ersetzt, anders als in dem durch Urteil vom 30. Oktober 1970 - BVerwG VI C 9.69 - (ZBR 1971, 178 = DÖD 1971, 215) entschiedenen Fall, in dem ausdrücklich dargelegt wird, daß die Beihilfe, um die es sich dort handelt, nicht wie eine Pauschvergütung an Stelle der Reisekostenvergütung tritt.
- BVerwG, 04.06.1980 - 6 C 45.78
Begriff der "näheren Bestimmung" im Sinne des Bundesreisekostengesetzes (BRKG) - …
Als Dienstgeschäfte sind demnach die dem Beamten oder dem Soldaten in seinem konkreten Amt zur unmittelbaren Erledigung übertragenen Dienstaufgaben anzusehen (vgl. BVerwGE 31, 60 [61];Urteile vom 30. Oktober 1970 - BVerwG 6 C 9.69 - [ZBR 1971, 178] undvom 12. Dezember 1979 - BVerwG 6 C 23.78 -). - BVerwG, 04.06.1980 - 6 C 44.78
Aufwendungsvergütung - Verlegung militärischer Einheiten - …
Als Dienstgeschäfte sind demnach die dem Beamten oder dem Soldaten in seinem konkreten Amt zur unmittelbaren Erledigung übertragenen Dienstaufgaben anzusehen (vgl. BVerwGE 31, 60 [61]; Urteile vom 30. Oktober 1970 - BVerwG 6 C 9.69 - [ZBR 1971, 178] und vom 12. Dezember 1979 - BVerwG 6 C 23.78 -). - OVG Nordrhein-Westfalen, 14.10.1975 - VI A 1016/73 (Vgl. BVerwG, Urt. v. 30.10.1970 - VI C 9.69 -, ZBR 1971, 178.).
- VGH Hessen, 31.01.1973 - I OE 99/70 Ob das bei einzelnen Dienstreisenden anderer Beamtenkategorien fraglich erscheinen könnte, braucht hier nicht untersucht zu werden; denn der Senat ist davon überzeugt, daß ein Lehrer, der auf einer Klassenfahrt - wie es sein Beruf erfordert - mit den Schülern zusammen einfache Unterkünfte benützen und auch die gemeinsamen Mahlzeiten ohne großen Kostenaufwand einnehmen soll, unter die von § 17 HRKG genannten Dienstzweige fällt (s. auch BVerwG, VI C 9.69, Urt. v. 30.10.1970 - RiA 1971, 132 equals ZBR 1971, 178 equals DÖD 1971, 215 - sowie das vom Beklagten zitierte Urteil des OVG Lüneburg v. 30.06.1970 V OVG A 50/69 - DVBl. 1972, 45 equals VerwRspr.
- VGH Hessen, 10.04.1974 - I OE 94/71 Ob das bei einzelnen Dienstreisenden anderer Beamtenkategorien fraglich erscheinen könnte, braucht hier nicht untersucht zu werden; denn der Senat ist davon überzeugt, daß ein Lehrer, der auf einer Klassenfahrt - wie es sein Beruf erfordert - mit den Schülern zusammen einfache Unterkünfte benützen und auch die gemeinsamen Mahlzeiten ohne großen Kostenaufwand einnehmen soll, unter die von § 17 HRKG genannten Dienstzweige fällt (s. auch BVerwG, VI C 9.69, Urt. vom 30.10.1970 - RiA 1971, 132 = ZBR 1971, 178 equals DÖD 1971, 215 - sowie das vom Beklagten zitierte Urteil des OVG Lüneburg vom 30.06.1970 - V OVG A 50/69 - DVBl. 1972, 45 equals VerwRspr. 22, 682 -).
- OVG Bremen, 31.07.1972 - II BA 110/72 Daß die Teilnahme von Lehrern an Schullandheimaufenthalten zu den Dienstgeschäften gehören, bei denen erfahrungsgemäß geringere Aufwendungen als bei einer gewöhnlichen Dienstreise eines Beamten entstehen, entspricht auch der Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts, die es in dem von dem Kläger erwähnten Urteil vom 30.10.1970 (ZBR 1971, S. 178) zum Ausdruck gebracht hat.
Bitte loggen Sie sich ein, um diese Funktion zu nutzen. Falls Sie noch kein Benutzerkonto haben, können Sie sich in weniger als einer Minute eines kostenlos anlegen "Registrieren".