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Rechtsprechung
   BVerwG, 12.12.1979 - 6 C 93.78   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1979,1470
BVerwG, 12.12.1979 - 6 C 93.78 (https://dejure.org/1979,1470)
BVerwG, Entscheidung vom 12.12.1979 - 6 C 93.78 (https://dejure.org/1979,1470)
BVerwG, Entscheidung vom 12. Dezember 1979 - 6 C 93.78 (https://dejure.org/1979,1470)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • BVerwGE 59, 168
 
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Wird zitiert von ... (4)Zitiert selbst (1)

  • BVerfG, 13.04.1978 - 2 BvF 1/77

    Wehrpflichtnovelle

    Auszug aus BVerwG, 12.12.1979 - 6 C 93.78
    "In den Fällen der sog. Altanträge im Sinne des Art. 3 § 2 des Wehrpflichtänderungsgesetzes 1977 läuft die Frist für die Klage gegen einen den Antrag auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer ablehnenden Bescheid, der vor dem 1. August 1977 ergangen und an diesem Tage noch nicht bestandskräftig war, von der Verkündung des Urteils des Bundesverfassungsgerichts vom 13. April 1978 (BVerfGE 48, 127 ) an, wenn der Antragsteller im Vertrauen auf die Gültigkeit dieses Gesetzes keine Klage mehr erhoben hatte.«.
  • BVerwG, 19.01.1988 - 1 C 11.85

    Bereitschaftsdienst - Rufbereitschaft - Abgrenzung - Arbeitsrechtliche Zuordnung

    Rufbereitschaft ist die Verpflichtung des Arbeitnehmers, zu Hause oder an einem anderen Ort, den er dem Arbeitgeber anzuzeigen hat, aber frei wählen und wechseln darf, erreichbar zu sein, um auf Abruf die Arbeit alsbald aufnehmen zu können (BAG 8, 25 ; 21, 348 ; BVerwGE 59, 45 [BVerwG 25.10.1979 - 2 C 7/78]; 59, 176 [BVerwG 12.12.1979 - 6 C 93/78]).
  • BVerwG, 24.06.1982 - 6 C 201.81

    Voraussetzungen für die Anerkennung eines Wehrpflichtigen als …

    Soweit dem Senat entgegengehalten wird, bisher nicht dagewesene Wege in der Rechtsanwendung gegangen zu sein, indem er dem Wehrpflichtänderungsgesetz - obwohl es aufgrund der mit ex-tunc-Wirkung ausgestatteten Nichtigerklärung durch das Bundesverfassungsgericht zu keinem Zeitpunkt gegolten habe - für die damals anhängig gewesenen Prozesse dennoch eine erledigende Wirkung beigemessen habe, wird folgendes übersehen: Das Wehrpflichtänderungsgesetz war von dem Zeitpunkt seines Inkrafttretens (1. August 1977) an bis zur Aussetzung seiner Anwendung durch das Bundesverfassungsgericht (einstweilige Anordnung vom 7. Dezember 1977 [BVerfGE 46, 337]) sowohl von den betroffenen Wehrpflichtigen als auch von den Wehrersatzbehörden als schließlich auch von den Verwaltungsgerichten als geltendes Recht angesehen und dementsprechend auch tatsächlich angewandt worden; so sind auch die Beteiligten des vorliegenden Verfahrens bei der Abgabe ihrer Erledigungserklärungen ersichtlich von der Geltung des Wehrpflichtänderungsgesetzes ausgegangen (zu den faktischen Wirkungen des Wehrpflichtänderungsgesetzes und den Konsequenzen für den Rechtsschutz Betroffener vgl. auch BVerwGE 59, 168 [170, 171]).
  • BVerwG, 19.12.1980 - 6 C 45.80

    Beginn der Klagefrist bei formellem Inkrafttreten eines für die Entscheidung der …

    Dazu gehörte für den unter Art. 3 § 2 des Gesetzes fallenden Personenkreis - und damit auch für den Kläger - die Nachholung der nach Inkrafttreten des Wehrpflichtänderungsgesetzes für entbehrlich gehaltenen Klageerhebung innerhalb der in der Verwaltungsgerichtsordnung vorgesehenen einmonatigen Klagefrist (vgl. Urteil vom 12. Dezember 1979 - BVerwG 6 C 93.78 - [BVerwGE 59, 168 = Buchholz 448.0 § 32 WPflG Nr. 26]).
  • BVerwG, 18.09.1981 - 6 B 56.81

    Beschwerde gegen die Nichtzulassung einer Revision - Anerkennung als …

    Wie der Senat in seinem vom Verwaltungsgericht erwähnten Urteil vom 12. Dezember 1979 - BVerwG 6 C 93.78 - (BVerwGE 59, 168 - Buchholz 448.0 § 32 WPflG Nr. 26) ausgeführt hat, begann der Lauf der Frist für die Klage gegen einen vor Inkrafttreten des Änderungsgesetzes ergangenen ablehnenden Bescheid mit der Verkündung des Urteils des Bundesverfassungsgerichts, denn seit der Verkündung dieser Entscheidung war klar, daß das Änderungsgesetz nichtig war.
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