Rechtsprechung
| BVerwG, 28.02.1983 - 6 CB 20.82 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- Wolters Kluwer
Sachdienlichkeit des Überzeugens vom einwandfreien Funktionieren eines Tonaufnahmegerätes durch das Gericht auch während einer mündlichen Verhandlung zur Vermeidung von Protokollierungsfehlern - Ausweisen von einzelnen gekennzeichneten Lücken in einer zu den ...
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- VG Schleswig, 22.10.1981 - 5 A 1/81
- BVerwG, 28.02.1983 - 6 CB 20.82
- BVerwG, 30.05.1983 - 6 CB 20.82
Wird zitiert von ... (7) Zitiert selbst (2)
- BVerwG, 02.04.1970 - VIII C 114.68
Begriff der Gewissensentscheidung - Anspruch auf Anerkennung als …
Auszug aus BVerwG, 28.02.1983 - 6 CB 20.82
Soweit er - im Anschluß an die Ausführungen des Verwaltungsgerichts - die Entscheidung vom 2. April 19 80 (richtig muß es heißen: 19 70 ) - BVerwG 8 C 114.68 - (Buchholz 448.0 § 25 WPflG Nr. 30) als Beleg dafür anführt, daß die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Aufspaltung in einen objektiven und einen subjektiver Tatbestand in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts keine Stütze finde, kann er damit eine Abweichung des angefochtenen Urteils von der genannten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts nicht dartun. - BVerwG, 10.12.1976 - 6 C 12.76
Unvollständige Tonaufzeichnungen - Unverständliche Tonaufzeichnungen - …
Auszug aus BVerwG, 28.02.1983 - 6 CB 20.82
Der beschließende Senat hat mit Urteil vom 10. Dezember 1976 - BVerwG 6 C 12.76 - (Buchholz 310 § 105 VwGO Nr. 21) entschieden, daß dann, wenn die vorläufige Aufzeichnung von Partei- oder Zeugenaussagen in wesentlichen Teilen unverständlich oder unvollständig ist, die Grundlage für die Überprüfung des darauf beruhenden Urteils im Rechtsmittelverfahren fehlt mit der Folge, daß dieses Urteil aufzuheben ist.
- BVerwG, 14.07.1987 - 6 B 32.86 Wie der Senat wiederholt entschieden hat (Urteil vom 10. Dezember 1976 - BVerwG 6 C 12.76 -
DÖV 1977, 370>; Beschluß vom 28. Februar 1983 - BVerwG 6 CB 20.82 - ZBR 1983, 194>), sollen die Vorschriften, nach denen das im Wege der Vernehmung gewonnene Beweisergebnis in das Protokoll über die mündliche Verhandlung aufzunehmen ist (§ 105 VwGO, §§ 159 ff. ZPO), vor allem den tatsächlichen Entscheidungsstoff sichern und eine Überprüfung des Urteils durch das Rechtsmittelgericht ermöglichen. Dieser Vereinfachungszweck würde vereitelt, wenn der betroffene Beteiligte, ohne in der mündlichen Verhandlung gemäß § 162 Abs. 2 Satz 1 ZPO das Abspielen der Tonbandaufnahme verlangt zu haben, später die Unvollständigkeit oder Unrichtigkeit der Tonbandaufnahme - mit der Folge einer Wiederholung der fraglichen Beweisaufnahme - geltend machen könnte (Bundesverwaltungsgericht, Beschluß vom 28. Februar 1983 - BVerwG 6 CB 20.82 - ).
- BVerwG, 06.10.1988 - 6 C 33.86
Kriegsdienstverweigerung - Mündliche Verhandlung - Unvollständige Protokollierung …
Die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Tonbandaufzeichnung enthält nämlich nicht nur einzelne, geringfügige und deshalb nicht ins Gewicht fallende Lücken (vgl. dazu z.B. Beschluß vom 28. Februar 1983 - BVerwG 6 CB 20.82 - ), sondern es fehlt praktisch die gesamte Aussage des Klägers über die Gründe für seine Kriegsdienstverweigerung (vgl. dazu z.B. Urteile vom 20. April 1983 - BVerwG 6 C 203.81 - sowie vom 11. April 1986 - BVerwG 6 C 23.83 -). - BVerwG, 15.09.1988 - 6 C 31.86
Kriegsdienstverweigerung - Unvollständigkeit des Protokolls - Tonaufnahmegerät
Die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Tonbandaufzeichnung enthält nämlich nicht nur einzelne, geringfügige und deshalb nicht ins Gewicht fallende Lücken (vgl. dazu z.B. Beschluß vom 28. Februar 1983 - BVerwG 6 CB 20.82 - ), sondern es fehlen ganze Teile, insbesondere mit den Antworten des Klägers auf die Fragen des Gerichts zu der speziellen Problematik des Kriegsdienstes und der Kriegsdienstverweigerung sowie zu seinem Verhalten in Konfliktsituationen (vgl. dazu z.B. Urteile vom 20. April 1983 - BVerwG 6 C 203.81 - sowie vom 11. April 1986 - BVerwG 6 C 23.83 -).
- BVerwG, 13.07.1984 - 6 C 10.83
Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer aus Gewissensgründen
Allerdings kann ein wirres oder unvollständiges Protokoll, das den wesentlichen Inhalt der Aussagen nicht erkennen läßt, nicht Grundlage der Nachprüfung eines mit einem zulässigen Rechtsmittel angefochtenen Urteils sein (vgl. Urteil vom 10. Dezember 1976 - BVerwG 6 C 12.76 -DÖV 1977, 370>); die Vorschriften über die Protokollierung der Aussage des Wehrpflichtigen bei seiner Vernehmung als Partei sind jedoch dann nicht verletzt, wenn die vorläufige Aufzeichnung mit einem Tonaufnahmegerät die Aussage im wesentlichen vollständig und verständlich wiedergibt, auch wenn einzelne Passagen - etwa wegen schlechter Tonqualität - nur mit Mühe verständlich sind (vgl. Beschluß vom 28. Februar 1983 - BVerwG 6 CB 20.82 - ). - BVerwG, 20.04.1983 - 6 C 203.81
Verfahren über die Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer - Rüge der Verletzung …
Sollten im Falle einer erneuten Tonaufzeichnung Zweifel bestehen, ob sie technisch einwandfrei ist, so könnte der Kläger nach § 162 Abs. 2 Satz 1 ZPO das Abspielen der Aufzeichnung verlangen oder das Gericht selbst sich durch Abspielen der Aufnahme davon überzeugen, daß sie gelungen ist (vgl. hierzu auch Beschluß vom 28. Februar 1983 - BVerwG 6 CB 20.82 -). - BVerwG, 14.04.1986 - 6 B 221.84
Zulässigkeit und Begründetheit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der …
Denn zur Durchsetzung des vom Kläger geltend gemachtend Anspruchs hätte es - unter Berücksichtigung der von ihm im Verhandlungstermin zu Protokoll gegebenen Erklärungen - jedenfalls der Darlegung bedurft, daß die anstelle der beantragten Abschrift der Tonbandaufnahme übersandten Tonbandkassetten entweder von dem Prozeßbevollmächtigten aus technischen Gründen überhaupt nicht abspielbar waren oder deren Inhalt unvollständig oder aber durch schlechte Tonqualität ganz oder teilweise beeinträchtigt war (vgl. hierzu auch Beschluß des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. Februar 1983 - BVerwG 6 CB 20.82 - ) Beanstandungen in dieser Hinsicht lassen sich der Beschwerde jedoch auch nicht andeutungsweise entnehmen. - BVerwG, 11.02.1985 - 6 CB 114.83
Verletzung der Vorschriften über die Protokollierung der Aussage eines …
Dieser Vereinfachungszweck würde vereitelt, wenn der betroffene Beteiligte, ohne in der mündlichen Verhandlung gemäß § 162 Abs. 2 Satz 1 ZPO das Abspielen der Tonbandaufnahme verlangt zu haben, später die Unvollständigkeit oder Unrichtigkeit der Tonbandaufnahme - mit der Folge einer Wiederholung der fraglichen Beweisaufnahme - geltend machen könnte (BVerwG, Beschluß vom 28. Februar 1983 - BVerwG 6 CB 20.82 - [Buchholz 310 § 105 VwGO Nr. 32]).
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Rechtsprechung
| BVerwG, 30.05.1983 - 6 CB 20.82 |
Volltextveröffentlichung
- Wolters Kluwer
Voraussetzungen für die hinreichende Bezeichnung einer verletzten Rechtsnorm sowie der den geltend gemachten Verfahrensmangel ergebenden Tatsachen - Verwerfung einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung einer Revision
Verfahrensgang
- VG Schleswig, 22.10.1981 - 5 A 1/81
- BVerwG, 28.02.1983 - 6 CB 20.82
- BVerwG, 30.05.1983 - 6 CB 20.82
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