Rechtsprechung
| VG Gießen, 12.06.2007 - 6 E 49/06 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- Justiz Hessen
§ 13 PBefG, § 13a PBefG, § 8 Abs 4 PBefG, Art 1 Abs 1 EWGV 1191/69, § 42 PBefG
(Umfang der in § 8 Abs 4 PBefG normierten Teilbereichsausnahme) - Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
(Umfang der in § 8 Abs 4 PBefG normierten Teilbereichsausnahme)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
Wird zitiert von ... (6) Zitiert selbst (8)
- BVerwG, 19.10.2006 - 3 C 33.05
Linienverkehrsgenehmigung; eigenwirtschaftlicher Verkehr; gemeinwirtschaftlicher …
Auszug aus VG Gießen, 12.06.2007 - 6 E 49/06
Das Bundesverwaltungsgericht habe in seinem Urteil vom 19.10.2006 (Az.: 3 C 33.05) entschieden, dass die VO (EWG) 1191/69 nicht für eigenwirtschaftliche Verkehrsleistungen gelte.An dieser auch von dem Verwaltungsgericht in seinem Beschluss vom 04.04.2006 (Az.: 6 G 51/06) geteilten Auffassung ändere sich durch das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 19.10.2006 (Az.: 3 C 33.05) über die Qualifizierung des § 8 Abs. 4 PBefG als rechtssichere Teilbereichsausnahme im Sinne des Art. 1 Abs. 1 Unterabs. 2 der VO (EWG) 1191/69 nichts.
Denn nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 19.10.2006 (NVwZ 2007, 330) stellt die unterschiedliche Regelung der Genehmigung eigenwirtschaftlicher und gemeinwirtschaftlicher Verkehrsleistungen in den §§ 8 Abs. 4, 13, 13a PBefG eine rechtssichere Teilbereichsausnahme von der VO (EWG) 1191/69 dar und heben gemäß § 8 Abs. 4 Satz 2 PBefG Zuschüsse der öffentlichen Hand zu den Kosten einer Verkehrsleistung deren Eigenwirtschaftlichkeit nicht auf.
Wie bereits ausgeführt, hat nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 19.10.2006, a.a.O.) der nationale Gesetzgeber von der hierdurch gegebenen Möglichkeit, eine sogenannte Teilbereichsausnahme anzuordnen, die auch defizitäre und notwendig auf öffentliche Zuschüsse angewiesene Verkehrsleistungen von den Bestimmungen der VO (EWG) 1191/69 freistellt, mit der Regelung der §§ 8 Abs. 4, 13 PBefG Gebrauch gemacht.
Rn. 27 Etwas anderes kann insbesondere nicht dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 19.10.2006 (a.a.O.) zur rechtssicheren Teilbereichsausnahme von der VO (EWG) 1191/69 durch die §§ 8 Abs. 4, 13 PBefG entnommen werden.
Rn. 31 Das vorgenannte Verständnis der Betriebs- und Beförderungspflichten nach dem deutschen Personenbeförderungsgesetz liegt ersichtlich auch dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 19.10.2006 (a.a.O.) zugrunde.
- BVerwG, 06.04.2000 - 3 C 7.99
Verordnung (EWG) Nr. 1191/69 - Betreiben von Liniendiensten im Stadt-, Vorort- …
Auszug aus VG Gießen, 12.06.2007 - 6 E 49/06
Während es bei ersterem darum geht, ob die Behörde durch einen Genehmigungsanspruch der Klägerin gehindert war, der Beigeladenen zu 1. die streitige Genehmigung zu erteilen, geht es bei letzterer allein darum, ob der Klägerin ein Anspruch auf Erteilung der Genehmigung zusteht (siehe zu Vorgenanntem BVerwG, Urteil vom 06.04.2000, a.a.O.).Dies verkennt jedoch, dass der zugrunde liegende Vorlagebeschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 06.04.2000 (NVwZ 2001, 320) zu entsprechenden Ausführungen keinen Anlass bot.
Rn. 33 Der in dem angefochtenen Bescheid vom 09.12.2005 erfolgten Erteilung der Genehmigung nach § 42 i.V.m. § 13a PBefG an die Beigeladene zu 1. zur Einrichtung und zum Betrieb der streitigen Linien als gemeinwirtschaftliche Verkehrsleistungen stand auch kein Genehmigungsanspruch der Klägerin aus § 13 Abs. 2 Nr. 2 PBefG unter dem Gesichtspunkt des sogenannten "besseren Angebotes" (vgl. dazu BVerwG, Urteile vom 02.07.2003, NJW 2003, 2696 und 06.04.2000, a.a.O.) entgegen.
Dies gilt jedenfalls dann, wenn davon auszugehen ist, dass eine annähernd kostendeckende Bedienung der Linien nur durch einen Unternehmer erfolgen kann und eine Konkurrenz zu einem ruinösen Wettbewerb führen muss (BVerwG, Urteil vom 06.04.2000, a.a.O.).
Rn. 38 Kann damit eine rechtmäßig erteilte Genehmigung nicht deshalb wieder entzogen werden, weil während des anschließenden Rechtsstreits ein anderer Bewerber die Genehmigungsvoraussetzungen erfüllt (so ausdrücklich BVerwG, Urteil vom 06.04.2000, a.a.O.), kann vorliegend dahinstehen, ob es sich bei der Klägerin aufgrund der Änderung des Gesellschaftsvertrages am 01.02.2007 und der zwischenzeitlich vorgenommenen organisatorischen Änderungen nunmehr um ein Unternehmen handelt, das ausschließlich auf den Betrieb von Stadt-, Vorort- und Regionalverkehrsdiensten beschränkt ist.
- VG Gießen, 04.04.2006 - 6 G 51/06
Linienverkehrsgenehmigung für die Buslinien 410 419 und 420
Auszug aus VG Gießen, 12.06.2007 - 6 E 49/06
Rn. 6 Das erkennende Gericht hat mit Beschluss vom 04.04.2006 (Az.: 6 G 51/06) die Anträge der Klägerin auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung und Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt.Rn. 8 Im Hinblick auf den Beschluss des erkennenden Gerichts vom 04.04.2006 (Az.: 6 G 51/06) trägt die Klägerin vor, dieser gehe zu Unrecht davon aus, dass die ausgeschriebenen Verkehre nur gemeinwirtschaftlich erbracht werden könnten, weil sie auch Reiseverkehr betreibe bzw. betrieben habe.
An dieser auch von dem Verwaltungsgericht in seinem Beschluss vom 04.04.2006 (Az.: 6 G 51/06) geteilten Auffassung ändere sich durch das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 19.10.2006 (Az.: 3 C 33.05) über die Qualifizierung des § 8 Abs. 4 PBefG als rechtssichere Teilbereichsausnahme im Sinne des Art. 1 Abs. 1 Unterabs. 2 der VO (EWG) 1191/69 nichts.
Rn. 20 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf die Gerichtsakten des vorliegenden Verfahrens und des Eilverfahrens 6 G 51/06, sowie die Behördenakte des Beklagten (2 Hefter).
Wie die Kammer bereits in ihrem Beschluss vom 04.04.2006 in dem vorangegangenen Eilverfahren (Az.: 6 G 51/06) ausgeführt hat, sind die genannten Bestimmungen aber aufgrund des Vorrangs der gemäß Art. 249 Abs. 2 EGV in Deutschland unmittelbar anwendbaren VO (EWG) 1191/69 entsprechend einschränkend auszulegen.
- EuGH, 24.07.2003 - C-280/00
DER GERICHTSHOF ENTSCHEIDET, DASS EIN FINANZIELLER AUSGLEICH, DER NUR DIE …
Auszug aus VG Gießen, 12.06.2007 - 6 E 49/06
Mit anderen Worten, ebenso wie es nach der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 24.07.2003 (NJW 2003, 2515) Sache der nationalen Gerichte ist, zu prüfen, ob die Anwendung der Ausnahmebefugnis des Art. 1 Abs. 1 Unterabs. 2 VO (EWG) 1191/69 durch den deutschen Gesetzgeber den nach dem Grundsatz der Rechtssicherheit gebotenen Erfordernissen der Bestimmtheit und Klarheit genügt, ist es auch Sache der nationalen Gerichte zu prüfen, ob der deutsche Gesetzgeber bei der Anwendung der Ausnahmebefugnis deren Grenzen eingehalten hat.Eine abweichende Ansicht vertritt, soweit ersichtlich, allein Sellmann (Gutachten vom 20.04.2004, Zur Frage der wirksamen Teilbereichsausnahme vom Anwendungsbereich der Verordnung (EWG) Nr. 1191/69 für eigenwirtschaftliche Verkehrsleistungen nach dem Personenbeförderungsgesetz, S. 7 des Umdrucks), weil in der Auslegung der Ausnahmeregelung des Art. 1 Abs. 1 Unterabs. 2 der VO (EWG) 1191/69 durch den Europäischen Gerichtshof in dessen Beschluss vom 24.07.2003 (a.a.O.) nicht mehr das Wort "ausschließlich" zu finden sei.
Ferner geht hiervon der Europäische Gerichtshof in seinem Beschluss vom 24.07.2003 (a.a.O.) aus, der unter Randnummer 12 ausführt, dass durch die deutsche Genehmigung zur Beförderung von Personen mit Kraftfahrzeugen im Linienverkehr der Beförderer verpflichtet wird, nur die von der Genehmigungsbehörde zugelassenen Fahrpreise zu erheben, den genehmigten Fahrplan einzuhalten und der ihm gesetzlich auferlegten Betriebs- und Beförderungspflicht nachzukommen und diese Pflichten dann unter Randnummer 47 als gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen qualifiziert, die mit Zuschüssen zur Finanzierung der Erfüllung der Verpflichtungen verbunden waren und daher grundsätzlich den Vorschriften der VO (EWG) 1191/69 unterlagen.
- BVerwG, 02.07.2003 - 3 C 46.02
Auskunftsanspruch, verfassungsunmittelbarer; Informationsanspruch, …
Auszug aus VG Gießen, 12.06.2007 - 6 E 49/06
Rn. 33 Der in dem angefochtenen Bescheid vom 09.12.2005 erfolgten Erteilung der Genehmigung nach § 42 i.V.m. § 13a PBefG an die Beigeladene zu 1. zur Einrichtung und zum Betrieb der streitigen Linien als gemeinwirtschaftliche Verkehrsleistungen stand auch kein Genehmigungsanspruch der Klägerin aus § 13 Abs. 2 Nr. 2 PBefG unter dem Gesichtspunkt des sogenannten "besseren Angebotes" (vgl. dazu BVerwG, Urteile vom 02.07.2003, NJW 2003, 2696 und 06.04.2000, a.a.O.) entgegen.Daraus folgt, dass während der Geltungsdauer der einem Unternehmer erteilten Liniengenehmigung ein anderer Bewerber in der Regel keine Möglichkeit hat, eine entsprechende Genehmigung zu erhalten ("Verbot der Doppelbedienung", vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 02.07.2003, a.a.O.).
- VG Karlsruhe, 05.09.2006 - 5 K 1367/05
Zulassung eines Linienverkehrs mit Kraftfahrzeugen
Auszug aus VG Gießen, 12.06.2007 - 6 E 49/06
Rn. 28 Die vorgenannte einschränkende Auslegung der §§ 8 Abs. 4 und 13 PBefG wird im Übrigen ganz überwiegend in Rechtsprechung und Literatur geteilt (siehe VG Karlsruhe, Urteil vom 05.09.2006, Az.: 5 K 1367/05, Juris; Berschin/Fehling, Beihilfenrecht und Grundrechte als Motor für Wettbewerb im ÖPNV?, EuZW, 2007, 263, 265; Lenz, Genehmigung eigenwirtschaftlicher Verkehre im ÖPNV, NJW 2007, 1181, 1183; derselbe in Oppenländer Rechtsanwälte, Rechtsgutachten vom 14.05.2004, Zur Anwendbarkeit der Verordnung Nr. 1191/69 in Deutschland, S. 45 des Umdrucks; Barth, Ausschreibungswettbewerb im ÖPNV, NZBau 2007, 159; dieselbe in Barth/Baumeister/Griem, Rechtsgutachten vom Januar 2004, Gestaltungsoptionen für die Finanzierung des straßengebundenen ÖPNV aus rechtlicher Sicht, S. 16 des Umdrucks;… vgl. auch KCW-GmbH, Gutachten vom 24.02.2004, Zur Anwendbarkeit der VO (EWG) Nr. 1191/69 in Deutschland, S. 15 ff. des Umdrucks und Ergänzungsgutachten vom 10.08.2004, S. 11, 24 des Umdrucks).Hierunter fallen auch die durch eine Genehmigung gemäß § 13 PBefG ausgelöste Betriebspflicht nach § 21 PBefG, die Beförderungspflicht nach § 22 PBefG und das Genehmigungserfordernis der Beförderungsentgelte nach § 39 PBefG mit der gesetzlichen Verpflichtung, Schüler preisvergünstigt und Schwerbehinderte kostenlos zu transportieren (siehe hierzu VG Karlsruhe, Urteil vom 05.09.2006, Az.: 5 K 1367/05, a.a.O. und VG Stade Urteil vom 16.09.2004, NVwZ-RR 2005, 140, 141 f.).
- VG Stade, 16.09.2004 - 1 A 463/03
Klagebefugnis bei Erteilung einer Linienverkehrsgenehmigung an einen …
Auszug aus VG Gießen, 12.06.2007 - 6 E 49/06
Hierunter fallen auch die durch eine Genehmigung gemäß § 13 PBefG ausgelöste Betriebspflicht nach § 21 PBefG, die Beförderungspflicht nach § 22 PBefG und das Genehmigungserfordernis der Beförderungsentgelte nach § 39 PBefG mit der gesetzlichen Verpflichtung, Schüler preisvergünstigt und Schwerbehinderte kostenlos zu transportieren (siehe hierzu VG Karlsruhe, Urteil vom 05.09.2006, Az.: 5 K 1367/05, a.a.O. und VG Stade Urteil vom 16.09.2004, NVwZ-RR 2005, 140, 141 f.). - BVerwG, 06.04.2000 - 3 C 6.99
Konkurrentenklage; Linienverkehrsgenehmigung; finanzielle Leistungsfähigkeit des …
Auszug aus VG Gießen, 12.06.2007 - 6 E 49/06
Denn nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 06.04.2000, NVwZ 2001, 322, 323) ist die Genehmigung nach dem Personenbeförderungsgesetz kein Dauerverwaltungsakt, bei dessen Beurteilung Änderungen der Sach- und Rechtslage während des Verwaltungsprozesses zu berücksichtigen sind, sondern es handelt sich bei ihr um einen rechtsgestaltenden Verwaltungsakt, der mit seinem Ergehen die ihm entsprechende Rechtslage herstellt.
- VG Halle, 25.10.2010 - 7 A 1/10
Konkurrentenstreitverfahren bei der Vergabe von Linienverkehrsgenehmigungen
Rn. 173 Maßgeblich für die Anfechtungsklage gegen die Ablehnung und die erteilte Genehmigung für die Beigeladenen ist die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung (…so BVerwG, Urt. v. 29. Oktober 2009 - 3 C 1.09 und v. 6. April 2000 - 3 C 6.99 - OVG Sachsen-Anhalt, Urt. v. 7. April 1998 - A 4 S 191/97 -, jeweils zit. nach JURIS), die Beurteilung des Verpflichtungsantrages der Klägerin richtet sich hingegen nach der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz (so OVG Sachsen-Anhalt, Urt. v. 7. April 1998 - A 4 S 191/97 - VG Augsburg, Urt. v. 10. Juni 2008 - Au 3 K 07.1357, Au 3 K 07.1358 - VG Gießen, Urt. v. 12. Juni 2007 - 6 E 49/06 - vgl. BVerwG, Urt. v. 28. Juli 1989 - 7 C 39.87 - unklar: BVerwG, Urt. v. 6. April 2000 - 3 C 6.99 - jeweils zit. nach JURIS; wohl a.M.: Heinze, PBefG, 2007, § 13 S. 255 f.). - VG Gießen, 08.05.2008 - 6 E 1240/07
Klage eines Konkurrenten gegen Linienverkehrsgenehmigung
Zwar hält die Kammer an ihrer Rechtsprechung (vgl. Urteil vom 12.06.2007, Az.: 6 E 49/06, Juris) fest, dass der bundesdeutsche Gesetzgeber von der in Art. 1 Abs. 1 Unterabsatz 2 der VO (EWG) 1191/69 den einzelnen Mitgliedstaaten eingeräumten Möglichkeit, Unternehmen, deren Tätigkeit ausschließlich auf den Betrieb von Stadt-, Vorort- und Regionalverkehrsdiensten beschränkt ist, vom Anwendungsbereich dieser Verordnung auszunehmen, in einer den Vorgaben des EuGH (vgl. Urteil vom 24.07.2003 - Rs. C-280/00 - "Altmark-Trans", NJW 2003, 2515) entsprechenden Weise durch die Regelung der §§ 8 Abs. 4, 13 PBefG Gebrauch gemacht hat (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 19.10.2006, 3 C 33.05).Rn. 28 Die Beigeladene ist aber nicht gemäß Art. 1 Abs. 1 Unterabsatz 2 VO (EWG) 1191/69 (teil-)bereichsausnahmefähig, weil sie kein Unternehmen ist, dessen Tätigkeit ausschließlich auf den Betrieb von Stadt-, Vorort- und Regionalverkehrsdiensten beschränkt ist (vgl. dazu VG Gießen, Urteil vom 12.06.2007, Az.: 6 E 49/06, Juris).
- VG Gießen, 13.11.2007 - 6 E 44/07
Genehmigung zur gemeinwirtschaftlicher Erbringung von Verkehrsleistungen …
Denn die in den §§ 8 Abs. 4, 13 PBefG normierte Teilbereichsausnahme von der Verordnung 1191/69/EWG erfasst aufgrund des Art. 1 Abs. 1 Unterabs. 2 dieser Verordnung nur Unternehmen, deren Tätigkeit ausschließlich auf den Betrieb von Stadt-, Vorort- und Regionalverkehrsdiensten beschränkt ist (vgl. dazu VG Gießen, Beschluss vom 04.04.2006, Az.: 6 G 51/06 und Urteil vom 12.06.2007, Az.: 6 E 49/06, m. w. N., Juris; sowie VG Frankfurt/Main, Urteile vom 24.10.2007, Az.: 6 E 912/07 und 6 E 1037/07 - Pressemitteilung Nr. 24/2007 -).
- VG Minden, 14.05.2008 - 7 K 1745/07
Vergabe von Buslinien in Bad Salzuflen an die SVG/Stadtwerke rechtmäßig
Rn. 42 vgl. nur Urteil vom 12.06.2007 - 6 E 49/06 -,. - VG Frankfurt/Main, 24.10.2007 - 6 E 1037/07
Verwaltungsgericht Frankfurt am Main hebt die Genehmigung für den Betrieb von …
Der Vorschrift des § 13 PBefG ist daher - sozusagen als "ungeschriebene Tatbestandsvoraussetzung" - die Einschränkung hinzuzufügen, dass nur solchen Unternehmen eine eigenwirtschaftliche Genehmigung erteilt werden kann, die ausschließlich Stadt-, Vorort- und Regionalverkehr betreiben (so auch VG Karlsruhe, Urteil vom 5.9.2006, Az. 5 K 1367/05; VG Gießen, Urteil vom 12.6.2007, Az. 6 E 49/06; KCW-GmbH, Gutachten vom 24.2.2004 "Zur Anwendbarkeit der VO (EWG) Nr. 1191/69 in Deutschland", S. 15; Berschin/Fehling, Europäische Zeitschrift für Wirtschaftsrecht 2007, 263, 265). - VG Frankfurt/Main, 24.10.2007 - 6 E 912/07
Genehmigung zur Durchführung des Linienverkehrs
Der Vorschrift des § 13 PBefG ist daher - sozusagen als "ungeschriebene Tatbestandsvoraussetzung" - die Einschränkung hinzuzufügen, dass nur solchen Unternehmen eine eigenwirtschaftliche Genehmigung erteilt werden kann, die ausschließlich Stadt-, Vorort- und Regionalverkehr betreiben (so auch VG Karlsruhe, Urteil vom 5.9.2006, Az. 5 K 1367/05; VG Gießen, Urteil vom 12.6.2007, Az. 6 E 49/06; KCW-GmbH, Gutachten vom 24.2.2004 "Zur Anwendbarkeit der VO (EWG) Nr. 1191/69 in Deutschland", S. 15; Berschin/Fehling, Europäische Zeitschrift für Wirtschaftsrecht 2007, 263, 265).
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