Rechtsprechung
| VG Gießen, 04.04.2006 - 6 G 51/06 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- beck.de
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Erteilung einer einstweiligen Erlaubnis für den Betrieb eines gemeinwirtschaftlichen Verkehrs mit Kraftfahrzeugen; Klagebefugnis bei einem Konkurrentenstreit um die Erteilung einer Linienverkehrsgenehmigung; Einordnung einer Genehmigung von Linienverkehr als ...
Kurzfassungen/Presse
- hessen.de (Pressemitteilung)
Linienverkehrsgenehmigung für die Buslinien 410 419 und 420
Wird zitiert von ... (2)
- VG Gießen, 13.11.2007 - 6 E 44/07
Genehmigung zur gemeinwirtschaftlicher Erbringung von Verkehrsleistungen …
Vielmehr stehen insoweit die (kartellrechtlichen) Vergabevorschriften und die personenbeförderungsrechtlichen Bestimmungen nebeneinander (so schon die erkennende Kammer im Beschluss vom 04.04.2006, Az.: 6 G 51/06).Denn die in den §§ 8 Abs. 4, 13 PBefG normierte Teilbereichsausnahme von der Verordnung 1191/69/EWG erfasst aufgrund des Art. 1 Abs. 1 Unterabs. 2 dieser Verordnung nur Unternehmen, deren Tätigkeit ausschließlich auf den Betrieb von Stadt-, Vorort- und Regionalverkehrsdiensten beschränkt ist (vgl. dazu VG Gießen, Beschluss vom 04.04.2006, Az.: 6 G 51/06 und Urteil vom 12.06.2007, Az.: 6 E 49/06, m. w. N., Juris; sowie VG Frankfurt/Main, Urteile vom 24.10.2007, Az.: 6 E 912/07 und 6 E 1037/07 - Pressemitteilung Nr. 24/2007 -).
Erst nach einem in der Behördenakte nicht dokumentierten Hinweis an die Beigeladenen zu 2. bis 4. auf den Beschluss der erkennenden Kammer vom 04.04.2006 (Az.: 6 G 51/06) haben die Beigeladenen zu 2. und 3. mit Schreiben vom 24.10.2006 erklärt, anstelle der Firma R. Busreisen bzw. der Firma G. Reisen GmbH in das eigenwirtschaftliche Genehmigungsverfahren einzutreten.
An der hiervon abweichenden Ansicht der Kammer in ihrem Beschluss vom 04.04.2006 (Az.: 6 G 51/06) wird aufgrund des zwischenzeitlich ergangenen Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 19.10.2006 nicht festgehalten.
- VG Gießen, 12.06.2007 - 6 E 49/06
Umfang der in § 8 Abs 4 PBefG normierten Teilbereichsausnahme
Rn. 6 Das erkennende Gericht hat mit Beschluss vom 04.04.2006 (Az.: 6 G 51/06) die Anträge der Klägerin auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung und Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt.Rn. 8 Im Hinblick auf den Beschluss des erkennenden Gerichts vom 04.04.2006 (Az.: 6 G 51/06) trägt die Klägerin vor, dieser gehe zu Unrecht davon aus, dass die ausgeschriebenen Verkehre nur gemeinwirtschaftlich erbracht werden könnten, weil sie auch Reiseverkehr betreibe bzw. betrieben habe.
An dieser auch von dem Verwaltungsgericht in seinem Beschluss vom 04.04.2006 (Az.: 6 G 51/06) geteilten Auffassung ändere sich durch das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 19.10.2006 (Az.: 3 C 33.05) über die Qualifizierung des § 8 Abs. 4 PBefG als rechtssichere Teilbereichsausnahme im Sinne des Art. 1 Abs. 1 Unterabs. 2 der VO (EWG) 1191/69 nichts.
Rn. 20 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf die Gerichtsakten des vorliegenden Verfahrens und des Eilverfahrens 6 G 51/06, sowie die Behördenakte des Beklagten (2 Hefter).
Wie die Kammer bereits in ihrem Beschluss vom 04.04.2006 in dem vorangegangenen Eilverfahren (Az.: 6 G 51/06) ausgeführt hat, sind die genannten Bestimmungen aber aufgrund des Vorrangs der gemäß Art. 249 Abs. 2 EGV in Deutschland unmittelbar anwendbaren VO (EWG) 1191/69 entsprechend einschränkend auszulegen.
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