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Rechtsprechung
   VG Potsdam, 08.11.2012 - 6 K 1249/11   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2012,37671
VG Potsdam, 08.11.2012 - 6 K 1249/11 (https://dejure.org/2012,37671)
VG Potsdam, Entscheidung vom 08.11.2012 - 6 K 1249/11 (https://dejure.org/2012,37671)
VG Potsdam, Entscheidung vom 08. November 2012 - 6 K 1249/11 (https://dejure.org/2012,37671)
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Volltextveröffentlichungen (3)

 
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Wird zitiert von ... (14)Zitiert selbst (4)

  • OVG Berlin-Brandenburg, 21.03.2012 - 9 B 63.11

    Gewässerunterhaltung; Wasser- und Bodenverband; Gewässerunterhaltungsverband; …

    Auszug aus VG Potsdam, 08.11.2012 - 6 K 1249/11
    Die Umlageschuldner können auch noch nach Bestandskraft des Beitragsbescheides den konkreten Umlagesatz zur rechtlichen Prüfung stellen mit dem Einwand, bereits die Veranlagung der Gemeinde zum Verbandsbeitrag sei rechtswidrig, weil die dafür geltenden Maßstäbe verfehlt worden seien (VG Potsdam, Urteil vom 25. Oktober 2012 - VG 6 K 1408/09 - Urteil vom 9. Mai 2012 - VG 6 K 2294/07 -, BeckRS 2012, 52052 = Mitt. StGB Bbg 2012, 186 = Gemeindehaushalt 2012, 214 L; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 21. März 2012 - OVG 9 B 63.11 -, BeckRS 2012, 50864 = Gemeindehaushalt 2012, 188 L).

    Es bedarf jedenfalls dann einer satzungsmäßigen Regelung zum Verbandsbeirat, wenn die in § 2a Abs. 2 Satz 1 GUVG genannten (Interessen-)Verbände jeweils eine unterschiedliche Anzahl von Vertretern in den Verbandsbeirat entsenden oder sonst in unterschiedlichem Maße an der Willensbildung im Verbandsbeirat beteiligt werden sollen (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 21. März 2012 - OVG 9 B 63.11 -, BeckRS 2012, 50864 = Gemeindehaushalt 2012, 188 L).

    Nach der obergerichtlichen Rechtsprechung, der die Kammer folgt, können die Umlageschuldner über die Einhaltung der genannten Vorgaben hinaus - auch noch nach Bestandskraft des Beitragsbescheides - den konkreten Umlagesatz zur rechtlichen Prüfung stellen mit dem Einwand, bereits die Veranlagung der Gemeinde zum Verbandsbeitrag sei rechtswidrig, weil die dafür geltenden Maßstäbe verfehlt worden seien (vgl. VG Potsdam, Urteil vom 25. Oktober 2012 - VG 6 K 1408/09 - Urteil vom 9. Mai 2012 - 6 K 2294/07 -, BeckRS 2012, 52052 = Mitt. StGB Bbg 2012, 186 = Gemeindehaushalt 2012, 214 L, unter Verweis etwa auf OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 21. März 2012 - OVG 9 B 63.11 -, BeckRS 2012, 50864 = Gemeindehaushalt 2012, 188 L).

  • BVerwG, 10.08.1990 - 4 C 3.90

    Änderung der Bauleitplanung - Ersetzung eines Bebauungsplanes - Normenkollision - …

    Auszug aus VG Potsdam, 08.11.2012 - 6 K 1249/11
    Erweist sich eine Umlagesatzung als nichtig, tritt grundsätzlich das durch sie aufgehobene bzw. ersetzte ältere Satzungsrecht wieder in Kraft (BVerwG, Urteil vom 10. August 1990 - 4 C 3/90 -, BVerwGE 85, 289 = NVwZ 1991, 673).

    Das hat grundsätzlich zur Folge, dass die alte Rechtsnorm unverändert fortgilt (vgl. nur BVerwG, Urteil vom 10. August 1990 - 4 C 3/90 -, BVerwGE 85, 289 = NVwZ 1991, 673).

  • VG Potsdam, 09.05.2012 - 6 K 2294/07

    Abgaben für Wasser- und Bodenverbände einschl. deren Umlage

    Auszug aus VG Potsdam, 08.11.2012 - 6 K 1249/11
    Die Umlageschuldner können auch noch nach Bestandskraft des Beitragsbescheides den konkreten Umlagesatz zur rechtlichen Prüfung stellen mit dem Einwand, bereits die Veranlagung der Gemeinde zum Verbandsbeitrag sei rechtswidrig, weil die dafür geltenden Maßstäbe verfehlt worden seien (VG Potsdam, Urteil vom 25. Oktober 2012 - VG 6 K 1408/09 - Urteil vom 9. Mai 2012 - VG 6 K 2294/07 -, BeckRS 2012, 52052 = Mitt. StGB Bbg 2012, 186 = Gemeindehaushalt 2012, 214 L; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 21. März 2012 - OVG 9 B 63.11 -, BeckRS 2012, 50864 = Gemeindehaushalt 2012, 188 L).

    Nach der obergerichtlichen Rechtsprechung, der die Kammer folgt, können die Umlageschuldner über die Einhaltung der genannten Vorgaben hinaus - auch noch nach Bestandskraft des Beitragsbescheides - den konkreten Umlagesatz zur rechtlichen Prüfung stellen mit dem Einwand, bereits die Veranlagung der Gemeinde zum Verbandsbeitrag sei rechtswidrig, weil die dafür geltenden Maßstäbe verfehlt worden seien (vgl. VG Potsdam, Urteil vom 25. Oktober 2012 - VG 6 K 1408/09 - Urteil vom 9. Mai 2012 - 6 K 2294/07 -, BeckRS 2012, 52052 = Mitt. StGB Bbg 2012, 186 = Gemeindehaushalt 2012, 214 L, unter Verweis etwa auf OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 21. März 2012 - OVG 9 B 63.11 -, BeckRS 2012, 50864 = Gemeindehaushalt 2012, 188 L).

  • VG Potsdam, 08.11.2012 - 6 K 1408/09

    Abgaben für Wasser- und Bodenverbände einschl. deren Umlage

    Auszug aus VG Potsdam, 08.11.2012 - 6 K 1249/11
    Die Umlageschuldner können auch noch nach Bestandskraft des Beitragsbescheides den konkreten Umlagesatz zur rechtlichen Prüfung stellen mit dem Einwand, bereits die Veranlagung der Gemeinde zum Verbandsbeitrag sei rechtswidrig, weil die dafür geltenden Maßstäbe verfehlt worden seien (VG Potsdam, Urteil vom 25. Oktober 2012 - VG 6 K 1408/09 - Urteil vom 9. Mai 2012 - VG 6 K 2294/07 -, BeckRS 2012, 52052 = Mitt. StGB Bbg 2012, 186 = Gemeindehaushalt 2012, 214 L; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 21. März 2012 - OVG 9 B 63.11 -, BeckRS 2012, 50864 = Gemeindehaushalt 2012, 188 L).

    Nach der obergerichtlichen Rechtsprechung, der die Kammer folgt, können die Umlageschuldner über die Einhaltung der genannten Vorgaben hinaus - auch noch nach Bestandskraft des Beitragsbescheides - den konkreten Umlagesatz zur rechtlichen Prüfung stellen mit dem Einwand, bereits die Veranlagung der Gemeinde zum Verbandsbeitrag sei rechtswidrig, weil die dafür geltenden Maßstäbe verfehlt worden seien (vgl. VG Potsdam, Urteil vom 25. Oktober 2012 - VG 6 K 1408/09 - Urteil vom 9. Mai 2012 - 6 K 2294/07 -, BeckRS 2012, 52052 = Mitt. StGB Bbg 2012, 186 = Gemeindehaushalt 2012, 214 L, unter Verweis etwa auf OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 21. März 2012 - OVG 9 B 63.11 -, BeckRS 2012, 50864 = Gemeindehaushalt 2012, 188 L).

  • OVG Sachsen-Anhalt, 16.04.2013 - 4 L 97/12

    Abfallgebührensatzung der Stadt Halle nichtig

    Es kann daher offen bleiben, ob sich die Gesamtnichtigkeit der Satzung nicht auf die Regelung über das Inkrafttreten der Abfallgebührensatzung vom 28. Januar 2009 bezieht, mit der die Vorgängersatzung aufgehoben worden ist (…so OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 28. Januar 2009 - 9 A 1.07 - VGH Bayern, Beschl. v. 26. Februar 2001 - 23 ZS 00.2999 - Rosenzweig/Fresse, KAG Nds, § 2 Rdnr. 31 m.w.N.; a.M.: VG Potsdam, Urt. v. 8. November 2012 - 6 K 1249/11 -, jeweils zit. nach JURIS).
  • VG Cottbus, 15.08.2024 - 6 K 787/21

    Erforderlichkeit von Kosten, erhebliche und gröbliche Kostenüberschreitung, …

    Voraussetzung ist allerdings die - hier, wie dargestellt, gegebene - formelle Wirksamkeit der Außerkrafttretensregelung, da es ansonsten an dem für das Eintreten der aufgezeigten Rechtsfolgen erforderlichen Substrat fehlt, während es, wie dargelegt, auf die materielle Wirksamkeit der "Aufhebungssatzung" nicht ankommt (vgl. zum Ganzen OVG Brandenburg, Urteil vom 29. August 2001 - 2 D 70/00 -, S. 9 f. des E. A.;… Urt. vom 3.12.2003 - 2 A 417/01 -, juris; OVG Berlin- Brandenburg…, Urteil vom 28. Januar 2009 - 9 A 1.07 -, juris, Rn. 41 unter weiterem Hinweis darauf, dass im Falle der Unwirksamkeit der neuen Satzung aus materiellen Gründen die Unwirksamkeitsfolge nicht für die Regelung in der Satzung gelte, mit der die vorausgegangene Satzung und ihre Änderungen ausdrücklich außer Kraft gesetzt worden seien;… Beschluss vom 23.9.2014 - 9 N 143.13 -, juris, Rn. 7; VG Cottbus…, Urt. vom 17.1.2019 - 6 K 808/16 -, juris, Rn. 289; ohne Differenzierung zwischen materieller und formeller Wirksamkeit VG Potsdam…, Urt. vom 22.9.2021 - 8 K 6265/17 -, juris, Rn. 43; abweichend und unzutreffend VG Potsdam, Urt. vom 8.11.2012 - 6 K 1249/11 -, juris, Rn. 26, wonach eine Aufhebens- und Inkrafttretensvorschrift augenscheinlich nur die gleichzeitige Anwendbarkeit der früheren mit der nunmehrigen Satzung ausschließen, nicht aber für den Fall einer (erneuten) Unwirksamkeit einzelner neuer Satzungsbestimmungen bzw. der neuen Satzung insgesamt einen satzungslosen Zustand herbeiführen solle).
  • OVG Sachsen-Anhalt, 16.04.2013 - 4 L 102/12

    Abfallgebührensatzung der Stadt Halle nichtig

    Es kann daher offen bleiben, ob sich die Gesamtnichtigkeit der Satzung nicht auf die Regelung über das Inkrafttreten der Abfallgebührensatzung vom 28. Januar 2009 bezieht, mit der die Vorgängersatzung aufgehoben worden ist (…so OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 28. Januar 2009 9 A 1.07 - VGH Bayern, Beschl. v. 26. Februar 2001 - 23 ZS 00.2999 - Rosenzweig/Fresse, KAG Nds, § 2 Rdnr. 31 m.w.N.; a.M.: VG Potsdam, Urt. v. 8. November 2012 - 6 K 1249/11 -, jeweils zit. nach JURIS).
  • OVG Sachsen-Anhalt, 16.04.2013 - 4 L 96/12

    Abfallgebührensatzung der Stadt Halle nichtig

    Es kann daher offen bleiben, ob sich die Gesamtnichtigkeit der Satzung nicht auf die Regelung über das Inkrafttreten der Abfallgebührensatzung vom 28. Januar 2009 bezieht, mit der die Vorgängersatzung aufgehoben worden ist (…so OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 28. Januar 2009 9 A 1.07 - VGH Bayern, Beschl. v. 26. Februar 2001 - 23 ZS 00.2999 - Rosenzweig/Fresse, KAG Nds, § 2 Rdnr. 31 m.w.N.; a.M.: VG Potsdam, Urt. v. 8. November 2012 - 6 K 1249/11 -, jeweils zit. nach JURIS).
  • VG Cottbus, 11.09.2024 - 6 K 1009/22

    Erhebungszeitraum 2017, im Anschluss an das Urteil d. Kammer v. 15. August 2024 - …

    Voraussetzung ist allerdings die - hier, wie dargestellt, gegebene - formelle Wirksamkeit der Außerkrafttretensregelung, da es ansonsten an dem für das Eintreten der aufgezeigten Rechtsfolgen erforderlichen Substrat fehlt, während es, wie dargelegt, auf die materielle Wirksamkeit der "Aufhebungssatzung" nicht ankommt (vgl. zum Ganzen OVG Brandenburg, Urteil vom 29. August 2001 - 2 D 70/00 -, S. 9 f. des E. A.;… Urt. vom 3.12.2003 - 2 A 417/01 -, juris; OVG Berlin- Brandenburg…, Urteil vom 28. Januar 2009 - 9 A 1.07 -, juris, Rn. 41 unter weiterem Hinweis darauf, dass im Falle der Unwirksamkeit der neuen Satzung aus materiellen Gründen die Unwirksamkeitsfolge nicht für die Regelung in der Satzung gelte, mit der die vorausgegangene Satzung und ihre Änderungen ausdrücklich außer Kraft gesetzt worden seien;… Beschluss vom 23.9.2014 - 9 N 143.13 -, juris, Rn. 7; VG Cottbus…, Urt. vom 17.1.2019 - 6 K 808/16 -, juris, Rn. 289; ohne Differenzierung zwischen materieller und formeller Wirksamkeit VG Potsdam…, Urt. vom 22.9.2021 - 8 K 6265/17 -, juris, Rn. 43; abweichend und unzutreffend VG Potsdam, Urt. vom 8.11.2012 - 6 K 1249/11 -, juris, Rn. 26, wonach eine Aufhebens- und Inkrafttretensvorschrift augenscheinlich nur die gleichzeitige Anwendbarkeit der früheren mit der nunmehrigen Satzung ausschließen, nicht aber für den Fall einer (erneuten) Unwirksamkeit einzelner neuer Satzungsbestimmungen bzw. der neuen Satzung insgesamt einen satzungslosen Zustand herbeiführen solle).
  • VG Cottbus, 11.09.2024 - 6 K 1050/23

    Erhebungszeitraum 2019, im Anschluss an das Urteil d. Kammer v. 15. August 2024 - …

    Voraussetzung ist allerdings die - hier, wie dargestellt, gegebene - formelle Wirksamkeit der Außerkrafttretensregelung, da es ansonsten an dem für das Eintreten der aufgezeigten Rechtsfolgen erforderlichen Substrat fehlt, während es, wie dargelegt, auf die materielle Wirksamkeit der "Aufhebungssatzung" nicht ankommt (vgl. zum Ganzen OVG Brandenburg, Urteil vom 29. August 2001 - 2 D 70/00 -, S. 9 f. des E. A.;… Urt. vom 3.12.2003 - 2 A 417/01 -, juris; OVG Berlin- Brandenburg…, Urteil vom 28. Januar 2009 - 9 A 1.07 -, juris, Rn. 41 unter weiterem Hinweis darauf, dass im Falle der Unwirksamkeit der neuen Satzung aus materiellen Gründen die Unwirksamkeitsfolge nicht für die Regelung in der Satzung gelte, mit der die vorausgegangene Satzung und ihre Änderungen ausdrücklich außer Kraft gesetzt worden seien;… Beschluss vom 23.9.2014 - 9 N 143.13 -, juris, Rn. 7; VG Cottbus…, Urt. vom 17.1.2019 - 6 K 808/16 -, juris, Rn. 289; ohne Differenzierung zwischen materieller und formeller Wirksamkeit VG Potsdam…, Urt. vom 22.9.2021 - 8 K 6265/17 -, juris, Rn. 43; abweichend und unzutreffend VG Potsdam, Urt. vom 8.11.2012 - 6 K 1249/11 -, juris, Rn. 26, wonach eine Aufhebens- und Inkrafttretensvorschrift augenscheinlich nur die gleichzeitige Anwendbarkeit der früheren mit der nunmehrigen Satzung ausschließen, nicht aber für den Fall einer (erneuten) Unwirksamkeit einzelner neuer Satzungsbestimmungen bzw. der neuen Satzung insgesamt einen satzungslosen Zustand herbeiführen solle).
  • VG Cottbus, 05.09.2024 - 6 K 1006/22

    Im Anschluss an das Urteil d. Kammer v. 15. August 2024 - 6 K 787/21, KMS, Trink- …

    Voraussetzung ist allerdings die - hier, wie dargestellt, gegebene - formelle Wirksamkeit der Außerkrafttretensregelung, da es ansonsten an dem für das Eintreten der aufgezeigten Rechtsfolgen erforderlichen Substrat fehlt, während es, wie dargelegt, auf die materielle Wirksamkeit der "Aufhebungssatzung" nicht ankommt (vgl. zum Ganzen OVG Brandenburg, Urteil vom 29. August 2001 - 2 D 70/00 -, S. 9 f. des E. A.;… Urt. vom 3.12.2003 - 2 A 417/01 -, juris; OVG Berlin- Brandenburg…, Urteil vom 28. Januar 2009 - 9 A 1.07 -, juris, Rn. 41 unter weiterem Hinweis darauf, dass im Falle der Unwirksamkeit der neuen Satzung aus materiellen Gründen die Unwirksamkeitsfolge nicht für die Regelung in der Satzung gelte, mit der die vorausgegangene Satzung und ihre Änderungen ausdrücklich außer Kraft gesetzt worden seien;… Beschluss vom 23.9.2014 - 9 N 143.13 -, juris, Rn. 7; VG Cottbus…, Urt. vom 17.1.2019 - 6 K 808/16 -, juris, Rn. 289; ohne Differenzierung zwischen materieller und formeller Wirksamkeit VG Potsdam…, Urt. vom 22.9.2021 - 8 K 6265/17 -, juris, Rn. 43; abweichend und unzutreffend VG Potsdam, Urt. vom 8.11.2012 - 6 K 1249/11 -, juris, Rn. 26, wonach eine Aufhebens- und Inkrafttretensvorschrift augenscheinlich nur die gleichzeitige Anwendbarkeit der früheren mit der nunmehrigen Satzung ausschließen, nicht aber für den Fall einer (erneuten) Unwirksamkeit einzelner neuer Satzungsbestimmungen bzw. der neuen Satzung insgesamt einen satzungslosen Zustand herbeiführen solle).
  • VG Cottbus, 05.09.2024 - 6 K 184/24

    Erhebungszeitraum 2017, im Anschluss an das Urteil d. Kammer v. 15. August 2024 - …

    Voraussetzung ist allerdings die - hier, wie dargestellt, gegebene - formelle Wirksamkeit der Außerkrafttretensregelung, da es ansonsten an dem für das Eintreten der aufgezeigten Rechtsfolgen erforderlichen Substrat fehlt, während es, wie dargelegt, auf die materielle Wirksamkeit der "Aufhebungssatzung" nicht ankommt (vgl. zum Ganzen OVG Brandenburg, Urteil vom 29. August 2001 - 2 D 70/00 -, S. 9 f. des E. A.;… Urt. vom 3.12.2003 - 2 A 417/01 -, juris; OVG Berlin- Brandenburg…, Urteil vom 28. Januar 2009 - 9 A 1.07 -, juris, Rn. 41 unter weiterem Hinweis darauf, dass im Falle der Unwirksamkeit der neuen Satzung aus materiellen Gründen die Unwirksamkeitsfolge nicht für die Regelung in der Satzung gelte, mit der die vorausgegangene Satzung und ihre Änderungen ausdrücklich außer Kraft gesetzt worden seien;… Beschluss vom 23.9.2014 - 9 N 143.13 -, juris, Rn. 7; VG Cottbus…, Urt. vom 17.1.2019 - 6 K 808/16 -, juris, Rn. 289; ohne Differenzierung zwischen materieller und formeller Wirksamkeit VG Potsdam…, Urt. vom 22.9.2021 - 8 K 6265/17 -, juris, Rn. 43; abweichend und unzutreffend VG Potsdam, Urt. vom 8.11.2012 - 6 K 1249/11 -, juris, Rn. 26, wonach eine Aufhebens- und Inkrafttretensvorschrift augenscheinlich nur die gleichzeitige Anwendbarkeit der früheren mit der nunmehrigen Satzung ausschließen, nicht aber für den Fall einer (erneuten) Unwirksamkeit einzelner neuer Satzungsbestimmungen bzw. der neuen Satzung insgesamt einen satzungslosen Zustand herbeiführen solle).
  • VG Cottbus, 05.09.2024 - 6 K 788/21

    Erhebungszeitraum 2020, im Anschluss an das Urteil d. Kammer v. 15. August 2024 - …

    Voraussetzung ist allerdings die - hier, wie dargestellt, gegebene - formelle Wirksamkeit der Außerkrafttretensregelung, da es ansonsten an dem für das Eintreten der aufgezeigten Rechtsfolgen erforderlichen Substrat fehlt, während es, wie dargelegt, auf die materielle Wirksamkeit der "Aufhebungssatzung" nicht ankommt (vgl. zum Ganzen OVG Brandenburg, Urteil vom 29. August 2001 - 2 D 70/00 -, S. 9 f. des E. A.;… Urt. vom 3.12.2003 - 2 A 417/01 -, juris; OVG Berlin- Brandenburg…, Urteil vom 28. Januar 2009 - 9 A 1.07 -, juris, Rn. 41 unter weiterem Hinweis darauf, dass im Falle der Unwirksamkeit der neuen Satzung aus materiellen Gründen die Unwirksamkeitsfolge nicht für die Regelung in der Satzung gelte, mit der die vorausgegangene Satzung und ihre Änderungen ausdrücklich außer Kraft gesetzt worden seien;… Beschluss vom 23.9.2014 - 9 N 143.13 -, juris, Rn. 7; VG Cottbus…, Urt. vom 17.1.2019 - 6 K 808/16 -, juris, Rn. 289; ohne Differenzierung zwischen materieller und formeller Wirksamkeit VG Potsdam…, Urt. vom 22.9.2021 - 8 K 6265/17 -, juris, Rn. 43; abweichend und unzutreffend VG Potsdam, Urt. vom 8.11.2012 - 6 K 1249/11 -, juris, Rn. 26, wonach eine Aufhebens- und Inkrafttretensvorschrift augenscheinlich nur die gleichzeitige Anwendbarkeit der früheren mit der nunmehrigen Satzung ausschließen, nicht aber für den Fall einer (erneuten) Unwirksamkeit einzelner neuer Satzungsbestimmungen bzw. der neuen Satzung insgesamt einen satzungslosen Zustand herbeiführen solle).
  • VG Cottbus, 02.09.2024 - 6 K 1048/23

    Erhebungszeitraum 2019, Erhebungszeitraum 2019, im Anschluss an das Urteil d. …

    Voraussetzung ist allerdings die - hier, wie dargestellt, gegebene - formelle Wirksamkeit der Außerkrafttretensregelung, da es ansonsten an dem für das Eintreten der aufgezeigten Rechtsfolgen erforderlichen Substrat fehlt, während es, wie dargelegt, auf die materielle Wirksamkeit der "Aufhebungssatzung" nicht ankommt (vgl. zum Ganzen OVG Brandenburg, Urteil vom 29. August 2001 - 2 D 70/00 -, S. 9 f. des E. A.;… Urt. vom 3.12.2003 - 2 A 417/01 -, juris; OVG Berlin- Brandenburg…, Urteil vom 28. Januar 2009 - 9 A 1.07 -, juris, Rn. 41 unter weiterem Hinweis darauf, dass im Falle der Unwirksamkeit der neuen Satzung aus materiellen Gründen die Unwirksamkeitsfolge nicht für die Regelung in der Satzung gelte, mit der die vorausgegangene Satzung und ihre Änderungen ausdrücklich außer Kraft gesetzt worden seien;… Beschluss vom 23.9.2014 - 9 N 143.13 -, juris, Rn. 7; VG Cottbus…, Urt. vom 17.1.2019 - 6 K 808/16 -, juris, Rn. 289; ohne Differenzierung zwischen materieller und formeller Wirksamkeit VG Potsdam…, Urt. vom 22.9.2021 - 8 K 6265/17 -, juris, Rn. 43; abweichend und unzutreffend VG Potsdam, Urt. vom 8.11.2012 - 6 K 1249/11 -, juris, Rn. 26, wonach eine Aufhebens- und Inkrafttretensvorschrift augenscheinlich nur die gleichzeitige Anwendbarkeit der früheren mit der nunmehrigen Satzung ausschließen, nicht aber für den Fall einer (erneuten) Unwirksamkeit einzelner neuer Satzungsbestimmungen bzw. der neuen Satzung insgesamt einen satzungslosen Zustand herbeiführen solle).
  • VG Cottbus, 15.08.2024 - 6 K 58/23

    Erhebungszeitraum 2017, im Anschluss an das Urteil d. Kammer v. 15. August 2024 - …

  • VG Cottbus, 02.09.2024 - 6 K 1047/23

    Erhebungszeitraum 2018, im Anschluss an das Urteil d. Kammer v. 15. August 2024 - …

  • VG Cottbus, 15.08.2024 - 6 K 1046/23

    Erhebungszeitraum 2018, im Anschluss an das Urteil der Kammer vom 15. August 2024 …

  • VG Potsdam, 08.11.2012 - 6 K 777/10

    Abgaben für Wasser- und Bodenverbände einschl. deren Umlage

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