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| VG Cottbus, 10.04.2014 - 6 K 370/13 |
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§ 8 KAG BB, § 19 KAG BB, § 20 KAG BB
Heranziehung zu einem Schmutzwasseranschlussbeitrag - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (13) Zitiert selbst (44)
- OVG Berlin-Brandenburg, 23.07.2013 - 9 B 64.11
Schmutzwasseranschlussbeitrag; Grundstücksanschlusskosten; Tiefenbegrenzung im …
Auszug aus VG Cottbus, 10.04.2014 - 6 K 370/13
Der Ansatz, Beiträge nach den Vorteilen zu bemessen (§ 8 Abs. 6 Satz 1 KAG) beinhaltet, mangels eines geeigneten Wirklichkeitsmaßstabes, die Vorteile nach Wahrscheinlichkeitsgesichtspunkten und dabei typisierend bzw. pauschalierend zu erfassen (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 23. Juli 2013 - OVG 9 B 64.11 -, juris Rz. 30).So wie für im unbeplanten Innenbereich liegende Grundstücke eine Regelung zulässig und üblich ist, wonach die gesamte im Innenbereich liegende Fläche als beitragspflichtige Fläche gilt (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 23. Juli 2013 - OVG 9 B 64.11 -, juris Rz. 32), ist auch eine entsprechende Regelung für baulich oder gewerblich nutzbare Grundstücke im beplanten Bereich unproblematisch (ständige Kammerrechtsprechung;… vgl. nur Urteil der Kammer vom 9. Februar 2012 - VG 6 K 2/11 -, juris Rz. 22 m.w.N.).
Im Hinblick darauf, dass eine Wahrscheinlichkeitsbemessung nicht ohne Pauschalierung bzw. Typisierung auskommt, steht es dem Satzungsgeber - nach wohl einhelliger Ansicht in der Rechtsprechung - frei zu ignorieren, dass ein und dasselbe (tiefe Innenbereichs-)Grundstück gegebenenfalls unterschiedlich bzw. teilweise nicht mehr messbar bevorteilt wird, und darf das Grundstück - ohne Tiefenbegrenzung - pauschal in gleicher Weise wie weniger tiefe Grundstücke veranlagt werden (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 23. Juli 2013 - OVG 9 B 64.11 -, juris Rz. 32).
Nur wenn die Umrechnungsfaktoren aus keinem Grunde sachlich vertretbar und daher willkürlich wären, wären sie zu beanstanden (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 23. Juli 2013 - OVG 9 B 64.11 -, juris Rz. 52 m.w.N.).Der Satzungsgeber hat für Baulichkeiten in Gewerbegebieten, Industriegebieten und den oft durch Hallenbauten gekennzeichneten Sondergebieten großflächiger Handelsbetriebe und Einkaufszentren im Hinblick auf deren Nutzungsmaß, auf die bei diesen Nutzungen oft übliche größere Raumhöhe, zulässigerweise einen höheren Teiler (3,5) für den Ansatz eines fiktiven Vollgeschosses vorgesehen; für die sonstigen Baulichkeiten hat er einen niedrigeren Teiler (2,4) angesetzt, weil sie - wie etwa Wohngebäude - typischerweise eine geringere Höhe aufweisen.
Dies ist nach der obergerichtlichen Rechtsprechung unbedenklich (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 23. Juli 2013 - OVG 9 B 64.11 -, juris Rz. 52 m.w.N), da Baumassenzahlen praktisch nur bei Gewerbe-, Industrie- oder Sonderbauten festgesetzt werden.
Soweit in § 4 Abs. 5 Buchstabe p) SWBS 2012 II für Grundstücke, die ausschließlich mit einer Kirche bebaut sind, eine besondere Bestimmung getroffen ist, kann dahinstehen, ob es sich dabei um eine unzulässige Anknüpfung an die Art der baulichen Nutzung handelt; denn die etwaige Nichtigkeit dieser marginalen Satzungsbestimmung würde sich zum einen vorliegend nicht auf den Beitragssatz auswirken, zum anderen ersichtlich nicht in Frage stellen, dass der Satzungsgeber die Beitragssatzung im Übrigen auch ohne die (möglicherweise) nichtige Bestimmung gelten lassen will, zumal die Beitragssatzung auch hinreichende Auffangregelungen enthält, die im Falle der Unwirksamkeit der genannten Norm eingreifen würden (vgl. dazu OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 23. Juli 2013 - OVG 9 B 64.11 -, juris Rz. 49).
- BVerfG, 05.03.2013 - 1 BvR 2457/08
Festsetzung von Abgaben zum Vorteilsausgleich nur zeitlich begrenzt zulässig
Auszug aus VG Cottbus, 10.04.2014 - 6 K 370/13
Der angefochtene Beitragsbescheid begegnet schließlich auch nicht mit Blick auf den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 5. März 2013 - 1 BvR 2457/08 -, zit. nach juris wegen einer Verfassungswidrigkeit des § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG mangels Festlegung einer zeitlichen Obergrenze für die Beitragserhebung rechtlichen Bedenken.Es ist insoweit Aufgabe des Gesetzgebers, die berechtigten Interessen der Allgemeinheit am Vorteilsausgleich und der Einzelnen an Rechtssicherheit, also daran, irgendwann Klarheit zu erlangen, ob und in welchem Umfang sie zu einem Beitrag herangezogen werden können, durch entsprechende Gestaltung der gesetzlichen Vorschriften zur Beitragsveranlagung zu einem angemessenen Ausgleich zu bringen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 5. März 2013, a.a.O.).
Der Grundsatz der Rechtssicherheit verbietet es dem Gesetzgeber lediglich, die berechtigten Interessen des Bürgers völlig unberücksichtigt zu lassen und ganz von einer Regelung abzusehen, die der Erhebung der Abgabe eine bestimmte zeitliche Grenze setzt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 5. März 2013, a.a.O.).
Der Vorteil des Abgabeschuldners, der durch die Erschließung eines Grundstücks und die Schaffung der erstmaligen Anschließbarkeit an die zentralen Anlagen der Trinkwasserver- und Abwasserentsorgung vermittelt wird, wirkt in die Zukunft fort, so dass die Beitragserhebung auch noch lange Zeit nach Eintritt der tatsächlichen Vorteilslage zulässig ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 5. März 2013, a.a.O.).
- OVG Berlin-Brandenburg, 26.01.2011 - 9 B 14.09
Sachliche Beitragspflicht; Zeitpunkt der Entstehung; Rückwirkung der Satzung; …
Auszug aus VG Cottbus, 10.04.2014 - 6 K 370/13
Diese im Rahmen des kombinierten Vollgeschossmaßstabes in der Praxis übliche Regelung steht nicht in einem offensichtlichen Missverhältnis zu den mit der Möglichkeit der Inanspruchnahme gebotenen Vorteilen und ist nicht sachwidrig oder willkürlich (vgl. zu diesen Anforderungen: OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 26. Januar 2011 - OVG 9 B 14.09 -, Juris Rz. 54 m.w.N.).Dementsprechend muss ein Beitragssatz, der in einer rückwirkenden Beitragssatzung geregelt ist, methodisch grundsätzlich mit einer Kalkulation untersetzt werden, die aus der Perspektive des Rückwirkungszeitpunkts erstellt worden ist (…vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteile vom 14. November 2013 - OVG 9 B 34.12 -, juris Rz. 30 sowie 34 und vom 26. Januar 2011 - OVG 9 B 14.09 -, S. 11 f. des E.A. …sowie Urteil vom 1. Dezember 2005 - OVG 9 A 3.05 -, juris Rn. 29 m.w.N.; OVG Brandenburg, Urteil vom 7. Dezember 2004 - 2 A 168/02 -, S. 26 f. EA).
Nur dann kann der Zweck, alten Bescheiden nachträglich eine Rechtsgrundlage unterzuschieben, erfüllt werden (so auch die Konstellation bei OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 26. Januar 2011 -, a.a.O.).
- OVG Brandenburg, 03.12.2003 - 2 A 417/01
Schmutzwasseranschlussbeitrag für Industriegrundstück, Beitragssatz, …
Auszug aus VG Cottbus, 10.04.2014 - 6 K 370/13
Die solchermaßen maßgebliche Beitragskalkulation vom 18. März 2014 ist im vorliegenden Verfahren - vorbehaltlich substantiierter Einwendungen des Abgabenpflichtigen - (lediglich) dergestalt zu überprüfen, dass die Berechnung des konkreten Beitragssatzes plausibel sein muss (zum Prüfungsmaßstab des Abgabensatzes bei Abgabensatzungen: BVerwG…, Urteil vom 17. April 2002 - 9 CN 1.01-, juris Rz. 20 ff.; OVG für das Land Brandenburg, Urteil vom 3. Dezember 2003 - 2 A 417/01 -, juris Rz. 30;… Urteile der Kammer vom 5. Februar 2009, a.a.O., Rz. 60 ff. und vom 14. Mai 2009 - 6 K 1037/05 -, S. 26 ff. des E.A.).Nach dem dem Kommunalabgabengesetz zu Grunde liegenden Konzept der Gesamtfinanzierung durch spezielle Entgelte sollen kommunale öffentliche Einrichtungen, die - wie die vorliegende der Schmutzwasserentsorgung - überwiegend dem Vorteil einzelner Personen oder Personengruppen dienen (vgl. §§ 6 Abs. 1 Satz 1, 8 Abs. 2 Sätze 1 und 2 KAG), nicht aus dem allgemeinen Haushalt, sondern durch den bevorteilten Personenkreis finanziert werden (vgl. OVG Brandenburg, Urteil vom 3. Dezember 2003 - 2 A 417/01 -, S. 16).
- OVG Berlin-Brandenburg, 16.06.2009 - 9 S 32.08
Vertrauen in die Nichterhebung einer Abgabe; Bestandskraft eines …
Auszug aus VG Cottbus, 10.04.2014 - 6 K 370/13
Eine entsprechende Auslegung geht auch nicht über die Wortlautgrenze des Satzes 3 hinaus und ist gegenüber anderen denkbaren Auslegungsvarianten als normerhaltende Auslegung auch vorrangig (vgl. dazu: OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 16. Juni 2009 - OVG 9 S 32.08, OVG 9 S 35.08 -, juris Rz. 12).Angesichts dieses Ergebnisses und der Satzungshistorie des Verbandes liegt daher eine normerhaltende Auslegung der Regelung in Buchstabe o) näher (vgl. zur normerhaltenden Auslegung: OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 16. Juni 2009 - OVG 9 S 32.08, OVG 9 S 35.08 -, juris Rz. 12 …und Urteil der Kammer vom 27. Oktober 2011 - VG 6 K 952/10 -, juris Rz. 46).
- OVG Berlin-Brandenburg, 01.12.2005 - 9 A 3.05
Benutzungsgebühr, Grundgebühr, Fäkalienentsorgung, Kalkulation, Nachberechnung, …
Auszug aus VG Cottbus, 10.04.2014 - 6 K 370/13
Zunächst ist es zulässig, den beschlossenen Beitragssatz im Prozess durch Nachschieben einer neuen Kalkulation bis zur mündlichen Verhandlung oder der Entscheidung des Gerichts im schriftlichen Verfahren nachträglich zu rechtfertigen, wobei es keines erneuten (Satzungs-) Beschlusses des Vertretungsorgans bedarf, um die neue Kalkulation als verbindlich zugrunde legen zu können (sog. "Ergebnisrechtsprechung"; so ausdrücklich für das Gebührenrecht: OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 1. Dezember 2005 - 9 A 3/05 -, juris Rn. 23 m.w.N. und diese Rechtsprechung im Beitragsrecht voraussetzend: OVG für das Land Brandenburg, 7. Dezember 2004 - 2 A 168/02 -, S. 29 des E.A.;… für das Beitragsrecht: Urteil der Kammer vom 17. September 2009, a.a.O. S. 33 f. des E.A.;… so auch Möller in Driehaus, a.a.O., Rn. 1955 f. und 1976 ff. für das Beitragsrecht).Dementsprechend muss ein Beitragssatz, der in einer rückwirkenden Beitragssatzung geregelt ist, methodisch grundsätzlich mit einer Kalkulation untersetzt werden, die aus der Perspektive des Rückwirkungszeitpunkts erstellt worden ist (…vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteile vom 14. November 2013 - OVG 9 B 34.12 -, juris Rz. 30 sowie 34 und vom 26. Januar 2011 - OVG 9 B 14.09 -, S. 11 f. des E.A. sowie Urteil vom 1. Dezember 2005 - OVG 9 A 3.05 -, juris Rn. 29 m.w.N.; OVG Brandenburg, Urteil vom 7. Dezember 2004 - 2 A 168/02 -, S. 26 f. EA).
- OVG Berlin-Brandenburg, 18.04.2012 - 9 B 62.11
Schmutzwasserbeitrag; Nichtigkeit der Satzung; wirtschaftlicher Vorteil; …
Auszug aus VG Cottbus, 10.04.2014 - 6 K 370/13
Dieser Verstoß gegen den Grundsatz der konkreten Vollständigkeit wäre schädlich, auch wenn es derzeit im Verbandsgebiet keinen betreffenden Anwendungsfall geben sollte (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 18. April 2012 - OVG 9 B 62.11 -, juris Rz. 18 ff.).Diesen fehlte die Bestimmung eines Faktors für Grundstücke, auf denen zwar kein Vollgeschoss verwirklicht werden darf, die aber gleichwohl baulich oder gewerblich nutzbar sind (vgl. zur Schmutzwasserbeitragssatzung des MAWV vom 24. November 2011: OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 18. April 2012, a.a.O., Rz. 18 ff.).
- OVG Berlin-Brandenburg, 13.11.2013 - 9 B 34.12
Klagen gegen Anschlussbeitragsbescheide der Stadt Cottbus nur teilweise …
Auszug aus VG Cottbus, 10.04.2014 - 6 K 370/13
Dementsprechend muss ein Beitragssatz, der in einer rückwirkenden Beitragssatzung geregelt ist, methodisch grundsätzlich mit einer Kalkulation untersetzt werden, die aus der Perspektive des Rückwirkungszeitpunkts erstellt worden ist (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteile vom 14. November 2013 - OVG 9 B 34.12 -, juris Rz. 30 sowie 34 und vom 26. Januar 2011 - OVG 9 B 14.09 -, S. 11 f. des E.A. …sowie Urteil vom 1. Dezember 2005 - OVG 9 A 3.05 -, juris Rn. 29 m.w.N.; OVG Brandenburg, Urteil vom 7. Dezember 2004 - 2 A 168/02 -, S. 26 f. EA).Ob die Kammer sich der obergerichtlichen Rechtsprechung anschließt, wonach vom Aufwand diejenigen Anschaffungs- und Herstellungskosten abzuziehen sind, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Kanalanschlussbeitragssatzung schon durch entsprechende Anteile in Gebühren und privatrechtlichen Entgelten für Abschreibungen gedeckt waren (vgl. nur OVG, Urteil vom 14. November 2013 - OVG 9 B 34.12 -, juris Rz. 51 ff.), kann dahinstehen, da der Beklagte den entsprechenden Abzug in der aktuellen (insoweit nachgebesserten) Kalkulation vorgenommen hat (vgl. Seite 10 f. der Erläuterungen vom 7. März 2014) und der Beitragssatz danach dennoch nicht überhöht ist.
- OVG Berlin-Brandenburg, 12.11.2008 - 9 A 3.08
Normenkontrollverfahren bezüglich einer Schmutzwasserbeitragssatzung: …
Auszug aus VG Cottbus, 10.04.2014 - 6 K 370/13
Der in § 4 Abs. 1 SWBS 2012 II vorgesehene kombinierte Vollgeschossmaßstab ist ein üblicher, praktikabler und zulässiger Maßstab, mit dem der Beklagte eine dem § 8 Abs. 6 Satz 3 KAG genügende Regelung getroffen hat, die typisierend Unterschiede im Maß der baulichen Nutzung abbildet und regelmäßig keiner weiteren Ausdifferenzierung bedarf (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 12. November 2008 - 9 A 3/08 -, juris).Eine Regelung zu den Außenbereichsgrundstücken, die - wie hier nach dem Grundsatz in Sätzen 1 und 2 - als beitragspflichtige Grundstücksfläche eine sog. Abgeltungsfläche definiert, deren Größe sich durch Division der Grundfläche der an die zentrale Anlage angeschlossenen Baulichkeit durch 0, 2 (begrenzt durch die Grundstücksfläche) bestimmt, ist nicht zu beanstanden (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Normenkontrollurteil vom 12. November 2008 - OVG 9 A 3.08 -, juris Rz. 30 ohne weitere Problematisierung).
- VG Cottbus, 17.09.2009 - 6 K 447/06
Rechtsschutz gegen die Heranziehung zu Kanalanschlussbeiträgen
Auszug aus VG Cottbus, 10.04.2014 - 6 K 370/13
Der beklagte Verband ist gemäß § 22 b Satz 3 GKG des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit (GKG) aufgrund der wirksamen Eingliederung des WAVAS in den beklagten Verband zum 1. Oktober 2008 Rechtsnachfolger des WAVAS geworden, der mit dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Eingliederung gemäß § 22 b Satz 2 GKG als aufgelöst gilt (vgl. zum Vorstehenden: Urteil der Kammer vom 17. September 2009 - 6 K 447/06 -, juris Rn. 95).Zunächst ist es zulässig, den beschlossenen Beitragssatz im Prozess durch Nachschieben einer neuen Kalkulation bis zur mündlichen Verhandlung oder der Entscheidung des Gerichts im schriftlichen Verfahren nachträglich zu rechtfertigen, wobei es keines erneuten (Satzungs-) Beschlusses des Vertretungsorgans bedarf, um die neue Kalkulation als verbindlich zugrunde legen zu können (sog. "Ergebnisrechtsprechung"; so ausdrücklich für das Gebührenrecht: OVG Berlin-Brandenburg…, Urteil vom 1. Dezember 2005 - 9 A 3/05 -, juris Rn. 23 m.w.N. und diese Rechtsprechung im Beitragsrecht voraussetzend: OVG für das Land Brandenburg, 7. Dezember 2004 - 2 A 168/02 -, S. 29 des E.A.; für das Beitragsrecht: Urteil der Kammer vom 17. September 2009, a.a.O. S. 33 f. des E.A.;… so auch Möller in Driehaus, a.a.O., Rn. 1955 f. und 1976 ff. für das Beitragsrecht).
- VG Cottbus, 27.10.2011 - 6 K 952/10
Heranziehung zu einem Trinkwasseranschlussbeitrag
- VG Cottbus, 09.02.2012 - 6 K 2/11
Schmutzwasseranschlussbeitrag
- OVG Berlin-Brandenburg, 17.05.2011 - 9 N 58.09
Zeitpunkt der Entstehung der sachlichen Beitragspflicht bei Anschluss an eine …
- BVerfG, 26.06.1991 - 1 BvR 779/85
Aussperrung
- BVerwG, 17.04.2002 - 9 CN 1.01
Normenkontrolle; Handelsmarktsatzung; Gebühren; Gebührenkalkulation; …
- BVerfG, 16.07.1985 - 1 BvL 5/80
Krankenversicherung der Rentner
- BFH, 07.07.2009 - VII R 24/06
Rückforderungsansprüche des Zolls wegen illegaler Fleischexporte in den Irak sind …
- BVerfG, 28.11.1984 - 1 BvR 1157/82
Rechnungszinsfuß
- OVG Brandenburg, 08.06.2000 - 2 D 29/98
Normenkontrollantrag gegen Beitragssatzungen für Wasserversorgung; …
- BVerfG, 13.05.1986 - 1 BvR 99/85
Wohnungsfürsorge
- VGH Bayern, 14.11.2013 - 6 B 12.704
Ausschluss der Festsetzung von Erschließungsbeiträgen bei Vorteilslageneintritt …
- BVerwG, 14.02.2001 - 11 C 9.00
Fälligkeit eines Erschließungsbeitrags; Zahlungsverjährung; …
- BVerfG, 03.09.2013 - 1 BvR 1282/13
Nichtannahmebeschluss: Verfassungsrechtliche Bedenken bzgl § 8 Abs 7 S 2 Halbs 1 …
- BVerwG, 14.07.2008 - 9 B 22.08
Grundsatzrevision wegen Kollision des § 8 Abs. 7 S. 2 Kommunalabgabengesetz für …
- BVerwG, 22.01.1986 - 8 B 123.84
Kommunalabgaben - Anschlußbeitrag - Entwässerungsanlage
- OVG Berlin-Brandenburg, 13.04.2011 - 9 B 21.09
Beitragspflicht und lastenfreier Erwerb in der Zwangsversteigerung; Verbot der …
- OVG Nordrhein-Westfalen, 18.05.1992 - 2 A 2024/89
Kanalanschlußbeitragssatzung; Aufwandsüberschreitungsverbot; Beitragskalkulation; …
- VG Cottbus, 20.06.2013 - 6 L 338/12
Wasseranschlussbeitrag
- VG Cottbus, 08.05.2013 - 6 L 328/12
Wasseranschlussbeitrag
- BVerwG, 27.04.2005 - 9 B 11.05
Verfahrenseinstellung wegen Rücknahme der Nichtzulassungsbeschwerde
- OVG Brandenburg, 18.12.1997 - 2 D 16/97
Verbandsmitglied; Beschlüsse der Verbandsversammlung; Vertreter von Gemeinden; …
- VG Cottbus, 31.01.2013 - 6 K 868/12
Schmutzwasseranschlussbeitrag
- VG Cottbus, 14.05.2009 - 6 K 1037/05
Heranziehung zu einem Kanalanschlussbeitrag
- OVG Brandenburg, 14.08.1997 - 2 D 33/96
Sicherung der Arbeitsfähigkeit ; Zweckverbände; Freiverband; Rückwirkende …
- VG Cottbus, 28.08.2013 - 6 L 52/13
Schmutzwasseranschlussbeitrag
- VG Dresden, 14.05.2013 - 2 K 742/11
Auswirkungen von Klauseln in Grundstückskaufverträgen zur Übernahme von …
- VG Cottbus, 27.10.2011 - 6 K 953/10
Schmutzwasseranschlussbeitrag
- VG Magdeburg, 18.06.2008 - 9 A 339/06
- OVG Berlin-Brandenburg, 27.05.2013 - 9 S 75.12
Anschlussbeitragspflicht von Außenbereichsgrundstücken
- OVG Brandenburg, 26.09.2002 - 2 D 9/02
- OVG Berlin-Brandenburg, 20.11.2007 - 9 S 34.07
- VG Cottbus, 14.12.2011 - 6 K 651/09
Haus-(Grundstücks-)anschlusskosten
- VG Cottbus, 15.04.2010 - 6 L 318/09
Überschreitung des satzungsrechtlichen Gestaltungsspielraums; Grundfläche für die …
- VG Leipzig, 17.10.2013 - A 6 L 270/13
- VG Cottbus, 29.05.2020 - 6 K 1397/14
Wasseranschlussbeitrag
Bereits die Trinkwasserbeitragssatzung des Abwasserzweckverbandes T vom 19. Juni 2013 (TBS 2013), enthielt mit ihrem § 9 eine mit der heutigen Regelung zum Beitragspflichtigen identische Vorschrift, die auf die Eigentümerstellung zum Zeitpunkt der Bekanntgabe des Beitragsbescheides abstellte (zur Frage des Eintritts der Verjährung siehe unten; vgl. VG Cottbus, Urteil vom 10. April 2014 - 6 K 370/13 -, Rn. 24, juris).Auch der Steigerungsfaktor des § 5 Abs. 3 lit b) TBKS 2019 von 0, 40 für jedes weitere Vollgeschoss bei einem Grundfaktor von 1, 00 für das erste Vollgeschoss ist rechtlich nicht bedenklich; dieser liegt innerhalb der Spanne der Steigerungswerte von 0, 25 bis 0, 50, die in der Rechtsprechung als gebräuchlich und rechtssicher angesehen werden (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 20. November 2007 - 9 S 34/07 -, S. 4 des Beschlussabdrucks; VG Cottbus, Urteil vom 10. April 2014 - 6 K 370/13 -, Rn. 25, juris).
Die Regelungen der lit. a) und c) des § 5 Abs. 2 TBKS, soweit sie die beitragspflichtigen Grundstücksflächen von vollständig im beplanten (lit. a)) bzw. unbeplanten Innenbereich liegenden Grundstücken sowie von Grundstücken regeln, für die kein Bebauungsplan besteht und die durch eine Satzung nach § 34 Abs. 4 BauGB vollständig dem Innenbereich zugeordnet werden (lit. c)), sind unbedenklich (vgl. VG Cottbus, Urteil vom 10. April 2014 - 6 K 370/13 -, juris).
Dem trägt der Beklagte aber vorliegend bereits dadurch Rechnung, dass er in § 3 Abs. 4 TBKS 2019 die Geltung des wirtschaftlichen Grundstücksbegriffs regelt (vgl. VG Cottbus, Urteil vom 10. April 2014 - 6 K 370/13 -, juris).
§ 5 Abs. 5 S. 2 TBKS 2019 ergänzt insoweit, dass ein Grundstück insbesondere dann baulich oder gewerblich nutzbar ist, wenn es insbesondere mit Garagen und Stellplätze, Lagerplätze, Campingplätze, Kleingarten- bzw. Laubenkolonien und Grundstücke mit niedrigen Wochenendgebäuden bebaut ist, sodass diese Regelung auch den Anforderungen an Klarheit und Bestimmtheit des Satzungsrechts noch genügt (vgl. VG Cottbus, Urteil vom 10. April 2014 - 6 K 370/13 -, Rn. 28, juris).
Die Regelung in § 5 Abs. 2 lit. g) TBKS 2019, wonach bei Grundstücken, für die durch rechtsverbindliche Fachplanung (Planfeststellung, bergrechtlichen Betriebsplan oder diesen ähnliche Verwaltungsakte) eine der baulichen oder gewerblichen Nutzung vergleichbare Nutzung zugelassen ist, die Fläche des Grundstücks gilt, auf die sich die rechtsverbindliche Fachplanung bezieht, wobei solche Flächen unberücksichtigt bleiben, die trinkwasserrelevant nicht nutzbar sind, ist unproblematisch und lückenlos (vgl. VG Cottbus, Urteil vom 10. April 2014 - 6 K 370/13 -, Rn. 63, juris).
Dies kann als vorteilsgerecht angesehen werden; soweit dies in Grenzbereichen anders sein sollte, wäre dies unter dem Gesichtspunkt des weiten Ermessens des Satzungsgebers und seiner Befugnis zu typisieren und zu pauschalieren, zu vernachlässigen (vgl. VG Cottbus, Urteil vom 10. April 2014 - 6 K 370/13 -, Rn. 56 - 57, juris).
- VG Cottbus, 29.05.2020 - 6 K 151/17
Wasseranschlussbeitrag
Bereits die Trinkwasserbeitragssatzung des Abwasserzweckverbandes T vom 19. Juni 2013 (TBS 2013), enthielt mit ihrem § 9 eine mit der heutigen Regelung zum Beitragspflichtigen identische Vorschrift, die auf die Eigentümerstellung zum Zeitpunkt der Bekanntgabe des Beitragsbescheides abstellte (zur Frage des Eintritts der Verjährung siehe unten; vgl. VG Cottbus, Urteil vom 10. April 2014 - 6 K 370/13 -, Rn. 24, juris).Auch der Steigerungsfaktor des § 5 Abs. 3 lit b) TBKS 2019 von 0, 40 für jedes weitere Vollgeschoss bei einem Grundfaktor von 1, 00 für das erste Vollgeschoss ist rechtlich nicht bedenklich; dieser liegt innerhalb der Spanne der Steigerungswerte von 0, 25 bis 0, 50, die in der Rechtsprechung als gebräuchlich und rechtssicher angesehen werden (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 20. November 2007 - 9 S 34/07 -, S. 4 des Beschlussabdrucks; VG Cottbus, Urteil vom 10. April 2014 - 6 K 370/13 -, Rn. 25, juris).
Die Regelungen der lit. a) und c) des § 5 Abs. 2 TBKS, soweit sie die beitragspflichtigen Grundstücksflächen von vollständig im beplanten (lit. a)) bzw. unbeplanten Innenbereich liegenden Grundstücken sowie von Grundstücken regeln, für die kein Bebauungsplan besteht und die durch eine Satzung nach § 34 Abs. 4 BauGB vollständig dem Innenbereich zugeordnet werden (lit. c)), sind unbedenklich (vgl. VG Cottbus, Urteil vom 10. April 2014 - 6 K 370/13 -, juris).
Dem trägt der Beklagte aber vorliegend bereits dadurch Rechnung, dass er in § 3 Abs. 4 TBKS 2019 die Geltung des wirtschaftlichen Grundstücksbegriffs regelt (vgl. VG Cottbus, Urteil vom 10. April 2014 - 6 K 370/13 -, juris9.
§ 5 Abs. 5 S. 2 TBKS 2019 ergänzt insoweit, dass ein Grundstück insbesondere dann baulich oder gewerblich nutzbar ist, wenn es insbesondere mit Garagen und Stellplätze, Lagerplätze, Campingplätze, Kleingarten- bzw. Laubenkolonien und Grundstücke mit niedrigen Wochenendgebäuden bebaut ist, sodass diese Regelung auch den Anforderungen an Klarheit und Bestimmtheit des Satzungsrechts noch genügt (vgl. VG Cottbus, Urteil vom 10. April 2014 - 6 K 370/13 -, Rn. 28, juris).
Die Regelung in § 5 Abs. 2 lit. g) TBKS 2019, wonach bei Grundstücken, für die durch rechtsverbindliche Fachplanung (Planfeststellung, bergrechtlichen Betriebsplan oder diesen ähnliche Verwaltungsakte) eine der baulichen oder gewerblichen Nutzung vergleichbare Nutzung zugelassen ist, die Fläche des Grundstücks gilt, auf die sich die rechtsverbindliche Fachplanung bezieht, wobei solche Flächen unberücksichtigt bleiben, die trinkwasserrelevant nicht nutzbar sind, ist unproblematisch und lückenlos (vgl. VG Cottbus, Urteil vom 10. April 2014 - 6 K 370/13 -, Rn. 63, juris).
Dies kann als vorteilsgerecht angesehen werden; soweit dies in Grenzbereichen anders sein sollte, wäre dies unter dem Gesichtspunkt des weiten Ermessens des Satzungsgebers und seiner Befugnis zu typisieren und zu pauschalieren, zu vernachlässigen (vgl. VG Cottbus, Urteil vom 10. April 2014 - 6 K 370/13 -, Rn. 56 - 57, juris).
- OVG Sachsen-Anhalt, 17.02.2016 - 4 L 119/15
Erhebung des Herstellungsbeitrags II auch im Hinblick auf die aktuelle …
Zudem wirkt der Vorteil, der durch die Inanspruchnahmemöglichkeit einer Einrichtung vermittelt wird, lange in die Zukunft fort, während ein besonderes wirtschaftliches Interesse der Abgabepflichtigen an einer möglichst zeitnahen Geltendmachung des Beitragsanspruchs nicht besteht, sondern deren Interesse nur darin liegt, erkennen zu können, wann mit einer Inanspruchnahme nicht mehr zu rechnen ist (…VG Halle, Urt. v. 13. März 2015, a.a.O.; Driehaus, KStZ 2014, 185; VGH Bayern, Urt. v. 12. März 2015 - 20 B 14.1441 - VG Cottbus, Urt. v. 10. April 2014 - 6 K 370/13 -, jeweils zit. nach JURIS).
- VG Cottbus, 09.05.2019 - 6 K 423/17
Schmutzwasserbeitrag
Ebenso ist mit Blick auf die Lage des Grundstücks im unbeplanten Innenbereich gemäß § 34 BauGB und seine aufgrund dessen gegebene bauliche Nutzbarkeit im Sinne der zitierten Satzungsvorschriften irrelevant, ob der Kläger das Grundstück als Gartenland erworben hat, ob das Grundstück im Grundbuch als "Gartenland" ausgewiesen ist, das Grundstück bereits bebaut ist und ob der Kläger in absehbarer Zeit eine Bebauung des Grundstücks beabsichtigt oder ob diese aus heutiger Sicht möglicherweise "unsinnig" oder nicht geplant ist (vgl. OVG Berlin- Brandenburg, Beschluss vom 24. April 2014 - 9 S 41.13 -, zit. nach juris; VG Cottbus…, Urteil vom 10. September 2014 - 6 K 652/14 -, zit. nach juris, Rn. 26; Urteil vom 10. April 2014 - 6 K 370/13 -, zit. nach juris und dazu noch unten zur Höhe der Veranlagung).Denn wenn eine öffentlich-rechtliche Baubeschränkung die Ausschöpfung des für ein Grundstück sonst planungsrechtlich zugelassenen Maßes der baulichen Nutzung zusätzlich einschränkt und das Nutzungsmaß ein Merkmal des vom Satzungsgeber gewählten Verteilungsmaßstabs bildet, so ist dem bei der Anwendung der satzungsmäßigen Verteilungsregelung Rechnung zu tragen, damit diese dem Vorteilsprinzip des § 8 Abs. 2 KAG gerecht wird (…vgl. zum Erschließungsbeitragsrecht BVerwG, Urt. v. 10. Oktober 1995 - 8 C 12.94 -, zit. nach juris; zum Anschlussbeitragsrecht OVG Berlin- Brandenburg…, Beschluss vom 24. April 2014 - 9 S 41.13 - Urteil der Kammer vom 9. Februar 2012 - VG 6 K 2/11 -, zit. nach juris Rz. 22; Urteil vom 5. Juli 2012 - 6 K 844/11-, zit. nach juris; Beschluss vom 4. Februar 2014 - 6 L 338/14 -, zit. nach juris; Urteil vom 10. April 2014 - 6 K 370/13 -, zit. nach juris; zu denkmalschutzrechtlichen Baubeschränkungen ausdrücklich OVG Sachsen…, Urteil vom 23. Oktober 2013 - 5 A 849/11 -, zit. nach juris, Rn. 24 ff.; Hessischer VGH…, Urteil vom 16. Juni 2004 - 5 UE 1701/02 -, zit. nach juris, Rn. 28 ff.; VGH Baden- Württemberg…, Beschluss vom 7. Mai 2002 - 2 S 519/02 -, zit. nach juris Rn. 5; VG Magdeburg…, Urteil vom 28. Juli 2005 - 9 A 431/02 -, zit. nach juris, Rz. 17 und 22).
NE-LKV 2001, 132; Urt. v. 23. März 2000 - 2 A 226/98 - Seite 26 ff. d. E.A.; zum Ganzen auch Urteil der Kammer vom 5. Juli 2012, a.a.O.; Beschluss vom 4. Februar 2014, a.a.O.; Urteil vom 10. April 2014, a.a.O.).
- VG Cottbus, 10.09.2014 - 6 K 652/14
Wasseranschlussbeitrag
Ebenso ist mit Blick auf die Lage des Grundstücks im unbeplanten Innenbereich gemäß § 34 BauGB irrelevant, ob die Klägerin in absehbarer Zeit eine Bebauung des Grundstücks beabsichtigt oder ob dieseaus heutiger Sicht "unsinnig" ist (vgl. OVG Berlin- Brandenburg, Beschluss vom 24. April 2014 - 9 S 41.13 -, zit. nach juris; VG Cottbus, Urteil vom 10. April 2014 - 6 K 370/13 -, zit. nach juris und dazu noch unten).Denn wenn eine öffentlich-rechtliche Baubeschränkung die Ausschöpfung des für ein Grundstück sonst planungsrechtlich zugelassenen Maßes der baulichen Nutzung zusätzlich einschränkt und das Nutzungsmaß ein Merkmal des vom Satzungsgeber gewählten Verteilungsmaßstabs bildet, so ist dem bei der Anwendung der satzungsmäßigen Verteilungsregelung Rechnung zu tragen, damit diese dem Vorteilsprinzip des § 8 Abs. 2 KAG gerecht wird (…vgl. zum ErschließungsbeitragsrechtBVerwG, Urt. v. 10. Oktober 1995 - 8 C 12.94 -, zit. nach juris;… Urteil der Kammer vom 9. Februar 2012 - VG 6 K 2/11 -, zit. nach juris Rz. 22; Urteil vom 5. Juli 2012 - 6 K 844/11-, zit. nach juris; Beschluss vom 4. Februar 2014 - 6 L 338/14 -, zit. nach juris; Urteil vom 10. April 2014 - 6 K 370/13 -, zit. nach juris; zu denkmalschutzrechtlichen Baubeschränkungen ausdrücklich OVG Sachsen…, Urteil vom 23. Oktober 2013 - 5 A 849/11 -, zit. nach juris, Rn. 24 ff.; Hessischer VGH…, Urteil vom 16. Juni 2004 - 5 UE 1701/02 -, zit. nach juris, Rn. 28 ff.;VGH Baden- Württemberg…, Beschluss vom 7. Mai 2002 - 2 S 519/02 -, zit. nach juris Rn. 5; VG Magdeburg…, Urteil vom 28. Juli 2005 - 9 A 431/02 -, zit. nach juris, Rz. 17 und 22).
NE-LKV 2001, 132; Urt. v. 23. März 2000 - 2 A 226/98 - Seite 26 ff. d. E.A.; zum Ganzen auch Urteil der Kammer vom 5. Juli 2012, a.a.O.; Beschluss vom 4. Februar 2014, a.a.O.; Urteil vom 10. April 2014, a.a.O.).
- VG Cottbus, 22.06.2015 - 6 K 853/14
Wasseranschlussbeitrag
Soweit es § 5 Abs. 2 lit. a) BKWAS 2014 betrifft, wonach bei Grundstücken, die im Bereich eines Bebauungsplanes liegen, die gesamte Grundstücksfläche als beitragspflichtige Grundstücksfläche gilt, wenn für das Grundstück im Bebauungsplan eine bauliche oder gewerbliche Nutzung festgesetzt ist, hat die Kammer bereits im Beschluss vom 30. Januar 2014 (- 6 L 270/13 -, S. 4 ff. des E.A.) und mit Urteil vom 10. April 2014 (- 6 K 370/13 -, veröff. in juris) ausgeführt, dass eine solche Regelung nicht zu beanstanden ist; hieran wird festgehalten.Denn wenn eine öffentlich-rechtliche Baubeschränkung die Ausschöpfung des für ein Grundstück sonst planungsrechtlich zugelassenen Maßes der baulichen Nutzung zusätzlich einschränkt und das Nutzungsmaß ein Merkmal des vom Satzungsgeber gewählten Verteilungsmaßstabs bildet, so ist dem bei der Anwendung der satzungsmäßigen Verteilungsregelung Rechnung zu tragen, damit diese dem Vorteilsprinzip des § 8 Abs. 2 KAG gerecht wird (…vgl. zum Erschließungsbeitragsrecht BVerwG, Urt. v. 10. Oktober 1995 - 8 C 12.94 -, zit. nach juris; zum Anschlussbeitragsrecht OVG Berlin- Brandenburg…, Beschluss vom 24. April 2014 - 9 S 41.13 - Urteil der Kammer vom 9. Februar 2012 - VG 6 K 2/11 -, zit. nach juris Rz. 22; Urteil vom 5. Juli 2012 - 6 K 844/11-, zit. nach juris; Beschluss vom 4. Februar 2014 - 6 L 338/14 -, zit. nach juris; Urteil vom 10. April 2014 - 6 K 370/13 -, zit. nach juris; zu denkmalschutzrechtlichen Baubeschränkungen ausdrücklich OVG Sachsen…, Urteil vom 23. Oktober 2013 - 5 A 849/11 -, zit. nach juris, Rn. 24 ff.; Hessischer VGH…, Urteil vom 16. Juni 2004 - 5 UE 1701/02 -, zit. nach juris, Rn. 28 ff.; VGH Baden- Württemberg…, Beschluss vom 7. Mai 2002 - 2 S 519/02 -, zit. nach juris Rn. 5; VG Magdeburg…, Urteil vom 28. Juli 2005 - 9 A 431/02 -, zit. nach juris, Rz. 17 und 22).
NE-LKV 2001, 132; Urt. v. 23. März 2000 - 2 A 226/98 - Seite 26 ff. d. E.A.; zum Ganzen auch Urteil der Kammer vom 5. Juli 2012, a.a.O.; Beschluss vom 4. Februar 2014, a.a.O.; Urteil vom 10. April 2014, a.a.O.).
- OVG Sachsen-Anhalt, 04.06.2015 - 4 L 24/14
10-Jahres-Ausschlussfrist für Abgabenfestsetzung in § 13b KAG LSA …
Zudem wirkt der Vorteil, der durch die Inanspruchnahmemöglichkeit einer Einrichtung vermittelt wird, lange in die Zukunft fort, während ein besonderes wirtschaftliches Interesses der Abgabepflichtigen an einer möglichst zeitnahen Geltendmachung des Beitragsanspruchs nicht besteht, sondern deren Interesse nur darin liegt, erkennen zu können, wann mit einer Inanspruchnahme nicht mehr zu rechnen ist (…VG Halle, Urt. v. 13.03.2015, a.a.O.;… Driehaus, a.a.O. S. 185; VGH Bayern, Urt. v. 12.03.2015 - 20 B 14.1441 - VG Cottbus, Urt. v. 10.04.2014 - 6 K 370/13 -, jeweils zit. nach JURIS). - OVG Sachsen-Anhalt, 20.09.2022 - 4 L 25/22
Erhebung eines (weiteren) Anschlussbeitrages für eine neue öffentliche …
Die Regelung wird auch nicht durch Praktikabilitätsgesichtspunkte gerechtfertigt, da mit ihr gegenüber einer nach Vorteilsgesichtspunkten zulässigen "kaufmännischen" Rundungsregelung (vgl. OVG Sachsen-Anhalt…, Beschluss vom 26. Juni 2012 - 4 L 34/11 -, juris, Rdnr. 16 , Urteil vom 10. März 2011 - 4 L 385/08 -, juris, Rdnr. 35 …und Beschluss vom 16. Januar 2009 - 4 M 430/08 -, juris, Rdnr. 14) oder einer ebenfalls zulässigen Abrundungsregelung (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 19. Januar 2017 - 4 M 238/16 - VG Cottbus, Urteil vom 10. April 2014 - 6 K 370/13 -, juris;… Driehaus, Kommunalabgabenrecht, § 8 Rdnr. 1914; vgl. auch OVG Sachsen-Anhalt…, Urteil vom 16. Oktober 2018 - 4 K 101/16 -, juris, Rdnr. 75 ) keine Verwaltungsvereinfachung verbunden ist. - VG Halle, 18.08.2016 - 4 A 118/15
Kommunalrecht: Schmutzwasserbeitrag - Wirksamkeit einer Tiefenbegrenzungsregelung
Zudem wirken die Vorteile, die durch die Erschließung eines Grundstücks und die Schaffung der erstmaligen Anschlussmöglichkeit an die leitungsgebundene öffentliche Einrichtung vermittelt werden, lange in die Zukunft fort, während ein besonderes wirtschaftliches Interesse der Beitragspflichtigen an einer möglichst zeitnahen Geltendmachung des Beitragsanspruchs nicht besteht, sondern deren Interesse nur darin liegt, erkennen zu können, wann mit einer Inanspruchnahme nicht mehr zu rechnen ist (VG Cottbus, Urteil vom 10. April 2014 - 6 K 370/13 - Juris Rn. 87). - VG Cottbus, 02.08.2021 - 6 L 165/21
Wassergebühren
Dem trägt der Beklagte aber vorliegend bereits dadurch Rechnung, dass er in § 2 Abs. 4 EBS 2014 die Geltung des wirtschaftlichen Grundstücksbegriffs regelt (vgl. VG Cottbus, Urteil vom 10. April 2014 - 6 K 370/13 -, juris). - VG Frankfurt/Oder, 12.05.2017 - 5 K 1797/15
Kanalanschlussbeiträge (Abwasserbeiträge)
- VG Halle, 25.08.2017 - 4 A 318/16
Entstehen der sachlichen Beitragspflicht für räumlich getrennt liegende …
- VG Halle, 14.12.2015 - 4 A 4/15
Wiederaufgreifen des Verfahrens eines bestandskräftigen …
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