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Rechtsprechung
   VG Cottbus, 07.09.2020 - 6 L 113/20   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2020,25884
VG Cottbus, 07.09.2020 - 6 L 113/20 (https://dejure.org/2020,25884)
VG Cottbus, Entscheidung vom 07.09.2020 - 6 L 113/20 (https://dejure.org/2020,25884)
VG Cottbus, Entscheidung vom 07. September 2020 - 6 L 113/20 (https://dejure.org/2020,25884)
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Volltextveröffentlichungen (3)

 
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Wird zitiert von ... (15)Zitiert selbst (21)

  • OVG Sachsen-Anhalt, 29.04.2010 - 4 L 347/08

    Beitragsrechtlich relevante Erneuerung von Teileinrichtungen einer öffentlichen …

    Auszug aus VG Cottbus, 07.09.2020 - 6 L 113/20
    Solange im Gebiet des Einrichtungsträgers der Schaffensvorgang für die Herstellung der Abwasserbeseitigungsanlage nicht abgeschlossen ist, können keine Erneuerungsbeiträge erhoben werden (vgl. OVG Sachsen- Anhalt, Urteil vom 29. April 2010 - 4 L 347/08 -, juris, Rn. 24; VG Gießen, Urteil vom 28. April 2009 - 2 K 921/08.GI -, juris; vgl. dazu noch unten).

    Da - wie dargelegt - die Erhebung von Herstellungsbeiträgen für die Schaffung von Teileinrichtungen grds. - von hier nicht in Betracht kommenden Ausnahmen abgesehen - ausscheidet, dürfte insoweit auch nicht die endgültige Herstellung einer abspaltbaren Teileinrichtung reichen (so aber zum dortigen, abweichenden Landesrecht OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 29. April 2010, a.a.O., juris, Rn. 27).

    Auch liegt es auf der Hand, dass ein Einrichtungsträger nicht schlicht einfach - willkürlich - beschließen kann, eine öffentliche Einrichtung sei hergestellt, wenn dies nicht objektivierbaren Tatsachen entspricht (vgl. zu einem solchen Fall etwa OVG Sachsen- Anhalt, Urteil vom 29. April 2010 - 4 L 347/08 -, juris, Rn. 25), auch nicht, um insoweit - wie vom Antragsgegner angestrebt - eine Möglichkeit zur Lösung der sogenannten "Altanschließerproblematik" zu finden (vgl. Seite 7 ff. der Kalkulation vom 10. November 2013).

    Zum anderen haben Herstellungs- und Erneuerungsbeiträge, wie dargelegt, unterschiedliche Zielsetzungen, da die erstmalige Herstellung einer öffentlichen Einrichtung schon begrifflich voraussetzt, dass eine entsprechende Einrichtung zuvor noch nicht vorhanden war, während unter Erneuerung die Ersetzung einer bereits erstmalig hergestellten Einrichtung oder von Teilen derselben nach Maßgabe obiger Ausführungen durch (eine) neue, aber in räumlicher und funktioneller Hinsicht identische - also gleiche Ausdehnung und Ausbauqualität aufweisende - Einrichtung(steile) zu verstehen ist (vgl. OVG Sachsen- Anhalt, Urteil vom 29. April 2010, a.a.O., juris, Rn. 23;… Blomenkamp in: Driehaus, a.a.O., § 8 Rn. 1448, 1454;… von Waldmann, a.a.O., § 6 Rn. 248 spricht insoweit von Wiederherstellung der Einrichtung im bisherigen Ausbaustandard).

  • BVerwG, 12.12.2001 - 8 C 17.01

    Berufungsbegründungsfrist; Fristverlängerung; Grundstücksverkehrsgenehmigung; …

    Auszug aus VG Cottbus, 07.09.2020 - 6 L 113/20
    Nur die Umdeutung nicht auslegungsfähiger, weil eindeutiger Prozesserklärungen von Rechtsanwälten ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. Dezember 2001 - 8 C 17/01-, juris, m.w.N.), der sich die Kammer anschließt, ausgeschlossen.
  • BVerwG, 21.12.2015 - 9 B 46.15

    Erschließungsbeitrag; Erschließungsbeitragsrecht; Beitragspflicht; Grundstück; …

    Auszug aus VG Cottbus, 07.09.2020 - 6 L 113/20
    Mehre Buchgrundstücke bilden etwa dann eine wirtschaftliche Einheit, wenn ein Buchgrundstück für sich selbst zwar nicht, aber mit dem benachbarten, demselben Eigentümer gehörenden Grundstück zusammen baulich nutzbar ist (vgl. hierzu Sächsisches OVG…, Urteil vom 16. Juli 2014 - 5 A 753/12 -, juris Rn. 18; VG Cottbus…, Urteil vom 31. Januar 2013 - 6 K 868/12 -, juris Rn. 65; Urteil vom 14. August 2020 - 6 K 1382/16 -, S. 8 des E.A.; zum Erschließungsbeitragsrecht BVerwG, Beschluss vom 21. Dezember 2015 - 9 B 46/15 -, juris Rn. 3; zum Ausbaubeitragsrecht OVG Nordrhein-Westfalen…, Beschluss vom 18. Dezember 2009 - 15 A 2307/09 -, juris Rn. 9; Urteil vom 24. Juni 2008 - 15 A 4329/05 -, juris Rn 26).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 15.03.2005 - 15 A 636/03

    Verfahrensrecht - Besteht eine wirtschaftliche Einheit?

    Auszug aus VG Cottbus, 07.09.2020 - 6 L 113/20
    Bei Grundstücken im wirtschaftlichen Sinne ist eine einheitliche Beitragsfestsetzung ohne jede interne Differenzierung zulässig (vgl. zum Ausbaubeitragsrecht OVG Nordrhein- Westfalen, Urteil vom 17. Oktober 1991 - 3 A 508/88 -, KStZ 1992 S. 198; Urteil vom 15. März 2005 - 15 A 636/03 -, NWVBl. 2005 S. 317; Beschluss vom 12. April 2007 - 15 A 100/07 -, zit. nach juris).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 07.12.2007 - 15 B 1837/07

    Beitragsfähiger Ausbau in Form nachmaliger Herstellung (Erneuerung) einer …

    Auszug aus VG Cottbus, 07.09.2020 - 6 L 113/20
    Demgegenüber sind die für die Berechnung des Beitrages erheblichen Daten nur Teil der Begründung des Bescheides, die - selbst wenn sie mangelhaft ist - nicht zur Rechtswidrigkeit des Bescheides führt (vgl. OVG Nordrhein- Westfalen, Beschluss vom 4. Juni 2002 - 15 B 475/02 -, zit. nach juris; Beschluss vom 15. November 2005 - 15 A 2728/04 -, zit. nach juris; Beschluss vom 7. Dezember 2007 - 15 B 1837/07 -, zit. nach juris; Beschluss vom 3. September 2008 - 15 E 1125/08 -, zit. nach juris).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 03.09.2008 - 15 E 1125/08

    Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe zur Durchführung eines …

    Auszug aus VG Cottbus, 07.09.2020 - 6 L 113/20
    Demgegenüber sind die für die Berechnung des Beitrages erheblichen Daten nur Teil der Begründung des Bescheides, die - selbst wenn sie mangelhaft ist - nicht zur Rechtswidrigkeit des Bescheides führt (vgl. OVG Nordrhein- Westfalen, Beschluss vom 4. Juni 2002 - 15 B 475/02 -, zit. nach juris; Beschluss vom 15. November 2005 - 15 A 2728/04 -, zit. nach juris; Beschluss vom 7. Dezember 2007 - 15 B 1837/07 -, zit. nach juris; Beschluss vom 3. September 2008 - 15 E 1125/08 -, zit. nach juris).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 18.12.2009 - 15 A 2307/09

    Grundstück i.S.d. Beitragsrechts nach § 8 nordrheinwestfälisches …

    Auszug aus VG Cottbus, 07.09.2020 - 6 L 113/20
    Mehre Buchgrundstücke bilden etwa dann eine wirtschaftliche Einheit, wenn ein Buchgrundstück für sich selbst zwar nicht, aber mit dem benachbarten, demselben Eigentümer gehörenden Grundstück zusammen baulich nutzbar ist (vgl. hierzu Sächsisches OVG…, Urteil vom 16. Juli 2014 - 5 A 753/12 -, juris Rn. 18; VG Cottbus…, Urteil vom 31. Januar 2013 - 6 K 868/12 -, juris Rn. 65; Urteil vom 14. August 2020 - 6 K 1382/16 -, S. 8 des E.A.; zum Erschließungsbeitragsrecht BVerwG…, Beschluss vom 21. Dezember 2015 - 9 B 46/15 -, juris Rn. 3; zum Ausbaubeitragsrecht OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 18. Dezember 2009 - 15 A 2307/09 -, juris Rn. 9; Urteil vom 24. Juni 2008 - 15 A 4329/05 -, juris Rn 26).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 20.02.2008 - 9 S 26.07

    Die Überprüfung eines Straßenbaubeitragsbescheids im Verfahren des einstweiligen …

    Auszug aus VG Cottbus, 07.09.2020 - 6 L 113/20
    Es reicht im Sinne der Begründung wie auch der hinreichenden allgemeinen Bestimmtheit daher aus, dass aufgrund der im Bescheid angegebenen Berechnungsgrundlagen aus dem festgesetzten Gesamtbetrag bzw. den festgesetzten Gesamtbeträgen ohne weiteres der auf jedes Grundstück entfallende Beitrag berechnet werden kann, also eine Aufteilung des insgesamt festgesetzten Betrages möglich ist (vgl. OVG Berlin- Brandenburg, Beschluss vom 12. Dezember 2011 - 9 S 35.11 -, S. 4 des E.A.; Beschluss vom 20. Februar 2008 - 9 S 26.07 -, zit. nach juris Rn. 5; VG Cottbus…, Urt. vom 8.6. 2011, a.a.O., Rn. 95 f.;… zum Benutzungsgebührenrecht Kluge in Becker u.a., KAG Bbg Komm., § 6 Rn. 243 m.w.N.).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 24.06.2008 - 15 A 4329/05

    Erhebung eines Anschlussbeitrags zum Ersatz des Aufwandes für eine öffentliche …

    Auszug aus VG Cottbus, 07.09.2020 - 6 L 113/20
    Mehre Buchgrundstücke bilden etwa dann eine wirtschaftliche Einheit, wenn ein Buchgrundstück für sich selbst zwar nicht, aber mit dem benachbarten, demselben Eigentümer gehörenden Grundstück zusammen baulich nutzbar ist (vgl. hierzu Sächsisches OVG…, Urteil vom 16. Juli 2014 - 5 A 753/12 -, juris Rn. 18; VG Cottbus…, Urteil vom 31. Januar 2013 - 6 K 868/12 -, juris Rn. 65; Urteil vom 14. August 2020 - 6 K 1382/16 -, S. 8 des E.A.; zum Erschließungsbeitragsrecht BVerwG…, Beschluss vom 21. Dezember 2015 - 9 B 46/15 -, juris Rn. 3; zum Ausbaubeitragsrecht OVG Nordrhein-Westfalen…, Beschluss vom 18. Dezember 2009 - 15 A 2307/09 -, juris Rn. 9; Urteil vom 24. Juni 2008 - 15 A 4329/05 -, juris Rn 26).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 15.11.2005 - 15 A 2728/04

    Entstehung einer Beitragspflicht für Grundstücke; Begriff des Grundstücks; …

    Auszug aus VG Cottbus, 07.09.2020 - 6 L 113/20
    Demgegenüber sind die für die Berechnung des Beitrages erheblichen Daten nur Teil der Begründung des Bescheides, die - selbst wenn sie mangelhaft ist - nicht zur Rechtswidrigkeit des Bescheides führt (vgl. OVG Nordrhein- Westfalen, Beschluss vom 4. Juni 2002 - 15 B 475/02 -, zit. nach juris; Beschluss vom 15. November 2005 - 15 A 2728/04 -, zit. nach juris; Beschluss vom 7. Dezember 2007 - 15 B 1837/07 -, zit. nach juris; Beschluss vom 3. September 2008 - 15 E 1125/08 -, zit. nach juris).
  • VGH Hessen, 07.12.2009 - 5 A 2784/09

    Heranziehung von "Altanliegern" zu einem Entwässerungsbeitrag; Beitragspflicht …

  • VG Cottbus, 31.01.2013 - 6 K 868/12

    Schmutzwasseranschlussbeitrag

  • OVG Sachsen, 16.07.2014 - 5 A 753/12

    Anschlussbeitrag, Beitragsgegenstand, Buchgrundstück, wirtschaftlicher …

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 17.10.1991 - 3 A 508/88

    Erschließungsbeitrag; Bescheid; Inhaltliche Bestimmtheit; Zwei Buchgrundstücke; …

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 12.04.2007 - 15 A 100/07

    Inhaltliche Bestimmtheit eines Abgabebescheides bezüglich mehrerer …

  • OVG Sachsen-Anhalt, 04.12.2003 - 1 L 226/03

    Herstellung, Investitionen, Abwasserbeseitigung, Beitragsrecht

  • OVG Berlin-Brandenburg, 01.09.2005 - 9 S 33.05

    Anforderungen an die Beschwerdebegründung im Verfahren des vorläufigen …

  • VGH Hessen, 19.08.2015 - 5 A 1078/14

    Wasserbeitrag

  • VGH Hessen, 25.05.2012 - 5 B 443/12

    Kommunalabgabenrecht (Hessen): beitragsfähige Erneuerung einer leitungsgebundenen …

  • VG Gießen, 28.04.2009 - 2 K 921/08

    Erhebung einer Vorausleistung für die Schaffung einer Entwässerungseinrichtung

  • OVG Thüringen, 26.07.2002 - 4 EO 331/02

    Ausbaubeiträge; Auslegung einer Willenserklärung gegenüber einer Behörde; …

  • VG Cottbus, 15.01.2024 - 6 K 552/21

    Alte DDR- Kanäle, - Pumpwerke und -Klärwerke, Beitragsmaßstab (unwirksam), …

    Der Rechtsunterworfene muss erkennen können, welche Maßnahmen des Beklagten zu welchen Abgabenpflichten für ihn führen können (vgl. VG Cottbus, Beschluss vom 7. September 2020 - 6 L 113/20 -, juris; Beschluss vom 7. August 2021 - 6 L 165/21 -, juris; zum dortigen Landesrecht OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 14. Juni 1989 - 2 A 224/88 -, juris).

    Zum anderen liegt es angesichts der zitierten Satzungsregelungen auf der Hand, dass der Beklagte von einem Erneuerungsbedarf ausgeht und eine solche Erneuerung auch geplant ist (vgl. bereits VG Cottbus, Beschluss vom 7. September 2020, a.a.O.;… Beschluss vom 7. August 2021, a.a.O.).

    Solange im Gebiet des Einrichtungsträgers der Schaffensvorgang für die Herstellung der in Rede stehenden öffentlichen Einrichtung/-anlage bzw. Teileinrichtung/-anlage nicht abgeschlossen ist, können keine Erneuerungsbeiträge erhoben werden (vgl. bereits VG Cottbus, Beschluss vom 7. September 2020, a.a.O.;… Beschluss vom 7. August 2021, a.a.O.; ferner OVG Sachsen-Anhalt…, Urteil vom 29. April 2010 - 4 L 347/08 -, juris, Rn. 24; VG Gießen, Urteil vom 28. April 2009 - 2 K 921/08.GI -, juris; vgl. dazu noch unten).

    Unter Erneuerung im anschlussbeitragsrechtlichen Sinne versteht man, wie bereits ausgeführt, die Ersetzung einer infolge bestimmungsgemäßer Benutzung verschlissenen, d.h. abgenutzten, reparaturanfälligen Einrichtung bzw. Anlage oder wenigstens einer technisch selbständig benutzbaren Teilanlage (vgl. zur Problematik Beschlüsse der Kammer vom 7. September 2020, a.a.O., Rn. 23 ff. …und vom 2. August 2021, a.a.O., Rn. 26 ff.; zum dortigen Landesrecht OVG Sachsen-Anhalt…, Urteil vom 29. April 2010 - 4 L 347/08 -, juris, Rn. 27; vorgehend VG Magdeburg, Urteil vom 18. Juni 2008 - 9 A 277/06 -, juris;… Blomenkamp in: Driehaus, a.a.O., § 8 Rn. 987 und hierzu noch unten) nach Ablauf der üblichen Nutzungszeit durch eine neue, auf Jahre intakte und sicher funktionierende, in räumlicher und funktioneller Hinsicht identische (Teil-)Einrichtung oder Anlage, die die Erschließung der Grundstücke gewährleistet (…vgl. Unkel in: Driehaus, a.a.O., § 8 Rn. 527 ff.;… Blomenkamp in: Driehaus, a.a.O., § 8 Rn. 987;… Petermann in: Driehaus, a.a.O., § 8 Rn. 1455).

    Auch liegt es auf der Hand, dass ein Einrichtungsträger nicht schlicht einfach - quasi willkürlich - beschließen kann, eine öffentliche Einrichtung sei hergestellt, wenn dies nicht objektivierbaren Tatsachen entspricht (vgl. vgl. bereits VG Cottbus, Beschluss vom 7. September 2020, a.a.O.;… Beschluss vom 7. August 2021, a.a.O.; zu einem solchen Fall etwa OVG Sachsen- Anhalt…, Urteil vom 29. April 2010, a.a.O., Rn. 25), auch nicht, um insoweit - wie vom Beklagten angestrebt - eine "Möglichkeit zur Lösung der sogenannten Altanschließerproblematik" zu finden (vgl. etwa Seite 7 ff. der Kalkulation vom 10. November 2013, ferner das am 10. Dezember 2013 beschlossene [Beschluss Nr. 05/2013] Abwasserbeseitigungskonzept des Beklagten für die Jahre 2014 bis 2018, dort Seite 2 ff. bzw. inhaltsgleich die 3. Fortschreibung des Abwasserbeseitigungskonzeptes für den Zeitraum 2013 bis 2017 sowie die Beschlussvorlage 02/2013, Top 7 der Verbandsversammlung vom 11. Februar 2014) oder um über die Erhebung von Erneuerungsbeiträgen die Rückzahlung der Herstellungsbeiträge zu finanzieren (vgl. Seite 7 f., Top 5 der Sitzungsniederschrift vom 20. November 2012 sowie Seite 2 der Beschlussvorlage Nr. 23/2012 vom 15. November 2012), was alles mit der Frage, ob die hier in Rede stehende öffentliche Einrichtung der Abwasserbeseitigung oder zumindest eine zu erneuernde Teileinrichtung endgültig hergestellt ist, rein gar nichts zu tun hat.

    Der Schaffungsvorgang der öffentlichen Einrichtung der Schmutzwasserbeseitigungseinrichtung, auch nicht der vom Beklagten für den hier maßgeblichen Zeitraum 2014 bis 2018 in den Blick genommenen "Teileinrichtungen" (einige Abwasserkanäle und Pumpwerk "S----_" in L----_, Teichkläranlage G----_), das Vorliegen solcher Teileinrichtungen hier einmal unterstellt, war zu diesem Zeitpunkt nicht abgeschlossen und ist es - bezogen auf die Gesamteinrichtung - bis heute nicht, jedenfalls aber nicht bei Beginn des hier in den Blick zu nehmenden 1. Fünfjahreszeitraums der geplanten "Erneuerung" der Einrichtung im Jahre 2018 (vgl. zur kalkulatorischen Methodik des Beklagten Beschlüsse der Kammer vom 7. September 2020, a.a.O., Rn. 23 ff. …und vom 2. August 2021, a.a.O., Rn. 26 ff.).

    Die Abgrenzung dürfte aufgrund einer wertenden Betrachtung vorzunehmen sein (vgl. bereits VG Cottbus, Beschluss vom 7. September 2020, a.a.O.;… Beschluss vom 7. August 2021, a.a.O.;… ferner Becker in Becker u.a., KAG Bbg, Komm., § 8 Rn. 198).

    Denn ansonsten ist nicht erklärlich, warum eine gesetzliche Umschreibung des Begriffs "Ortsverteilungsnetz" erfolgte und - im Plural - von "Kläranlagen" und "Pumpwerken" die Rede ist, wenn es für eine beitragsfähige Teilerneuerung auch ausgereicht hätte, nur die Leitungen in einer oder mehreren Straßen eines Teils des Einrichtungsgebietes und ein einzelnes Pumpwerk sowie eine einzelne, zudem vergleichsweise kleine Kläranlage zu sanieren (vgl. bereits VG Cottbus, Beschluss vom 7. September 2020, a.a.O.;… Beschluss vom 7. August 2021, a.a.O.;… zum hessischen Landesrecht Lohmann, a.a.O., § 8 Rn. 839 ff.).

  • VG Cottbus, 07.12.2023 - 6 K 1458/19
    Der Rechtsunterworfene muss erkennen können, welche Maßnahmen des Beklagten zu welchen Abgabenpflichten für ihn führen können (vgl. VG Cottbus, Beschluss vom 7. September 2020 - 6 L 113/20 -, juris; Beschluss vom 7. August 2021 - 6 L 165/21 -, juris; zum dortigen Landesrecht OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 14. Juni 1989 - 2 A 224/88 -, juris).

    Zum anderen liegt es angesichts der zitierten Satzungsregelungen auf der Hand, dass der Beklagte von einem Erneuerungsbedarf ausgeht und eine solche Erneuerung auch geplant ist (vgl. bereits VG Cottbus, Beschluss vom 7. September 2020, a.a.O.;… Beschluss vom 7. August 2021, a.a.O.).

    Solange im Gebiet des Einrichtungsträgers der Schaffensvorgang für die Herstellung der in Rede stehenden öffentlichen Einrichtung/-anlage bzw. Teileinrichtung/-anlage nicht abgeschlossen ist, können keine Erneuerungsbeiträge erhoben werden (vgl. bereits VG Cottbus, Beschluss vom 7. September 2020, a.a.O.;… Beschluss vom 7. August 2021, a.a.O.; ferner OVG Sachsen-Anhalt…, Urteil vom 29. April 2010 - 4 L 347/08 -, juris, Rn. 24; VG Gießen, Urteil vom 28. April 2009 - 2 K 921/08.GI -, juris; vgl. dazu noch unten).

    Unter Erneuerung im anschlussbeitragsrechtlichen Sinne versteht man, wie bereits ausgeführt, die Ersetzung einer infolge bestimmungsgemäßer Benutzung verschlissenen, d.h. abgenutzten, reparaturanfälligen Einrichtung bzw. Anlage oder wenigstens einer technisch selbständig benutzbaren Teilanlage (vgl. zur Problematik Beschlüsse der Kammer vom 7. September 2020, a.a.O., Rn. 23 ff. …und vom 2. August 2021, a.a.O., Rn. 26 ff.; zum dortigen Landesrecht OVG Sachsen-Anhalt…, Urteil vom 29. April 2010 - 4 L 347/08 -, juris, Rn. 27; vorgehend VG Magdeburg, Urteil vom 18. Juni 2008 - 9 A 277/06 -, juris;… Blomenkamp in: Driehaus, a.a.O., § 8 Rn. 987 und hierzu noch unten) nach Ablauf der üblichen Nutzungszeit durch eine neue, auf Jahre intakte und sicher funktionierende, in räumlicher und funktioneller Hinsicht identische (Teil-)Einrichtung oder Anlage, die die Erschließung der Grundstücke gewährleistet (…vgl. Unkel in: Driehaus, a.a.O., § 8 Rn. 527 ff.;… Blomenkamp in: Driehaus, a.a.O., § 8 Rn. 987;… Petermann in: Driehaus, a.a.O., § 8 Rn. 1455).

    Auch liegt es auf der Hand, dass ein Einrichtungsträger nicht schlicht einfach - quasi willkürlich - beschließen kann, eine öffentliche Einrichtung sei hergestellt, wenn dies nicht objektivierbaren Tatsachen entspricht (vgl. vgl. bereits VG Cottbus, Beschluss vom 7. September 2020, a.a.O.;… Beschluss vom 7. August 2021, a.a.O.; zu einem solchen Fall etwa OVG Sachsen- Anhalt…, Urteil vom 29. April 2010, a.a.O., Rn. 25), auch nicht, um insoweit - wie vom Beklagten angestrebt - eine "Möglichkeit zur Lösung der sogenannten "Altanschließerproblematik" zu finden (vgl. etwa Seite 7 ff. der Kalkulation vom 10. November 2013, ferner das am 10. Dezember 2013 beschlossene [Beschluss Nr. 05/2013] Abwasserbeseitigungskonzept des Beklagten für die Jahre 2014 bis 2018, dort Seite 2 ff. bzw. inhaltsgleich die 3. Fortschreibung des Abwasserbeseitigungskonzeptes für den Zeitraum 2013 bis 2017 sowie die Beschlussvorlage 02/2013, Top 7 der Verbandsversammlung vom 11. Februar 2014) oder um über die Erhebung von Erneuerungsbeiträgen die Rückzahlung der Herstellungsbeiträge zu finanzieren (vgl. Seite 7 f., Top 5 der Sitzungsniederschrift vom 20. November 2012 sowie Seite 2 der Beschlussvorlage Nr. 23/2012 vom 15. November 2012), was alles mit der Frage, ob die hier in Rede stehende öffentliche Einrichtung der Abwasserbeseitigung oder zumindest eine zu erneuernde Teileinrichtung endgültig hergestellt ist, rein gar nichts zu tun hat.

    Der Schaffungsvorgang der öffentlichen Einrichtung der Schmutzwasserbeseitigungseinrichtung, auch nicht der vom Beklagten für den hier maßgeblichen Zeitraum 2014 bis 2018 in den Blick genommenen "Teileinrichtungen" (Abwaserkanäle und Pumpwerk "S..." in L..., Teichkläranlage G...), das Vorliegen solcher Teileinrichtungen hier einmal unterstellt, war zu diesem Zeitpunkt nicht abgeschlossen und ist es - bezogen auf die Gesamteinrichtung - bis heute nicht, jedenfalls aber nicht bei Beginn des hier in den Blick zu nehmenden 1. Fünfjahreszeitraums der geplanten "Erneuerung" der Einrichtung im Jahre 2018 (vgl. zur kalkulatorischen Methodik des Beklagten Beschlüsse der Kammer vom 7. September 2020, a.a.O., Rn. 23 ff. …und vom 2. August 2021, a.a.O., Rn. 26 ff.).

    Die Abgrenzung dürfte aufgrund einer wertenden Betrachtung vorzunehmen sein (vgl. bereits VG Cottbus, Beschluss vom 7. September 2020, a.a.O.;… Beschluss vom 7. August 2021, a.a.O.;… ferner Becker in Becker u.a., KAG Bbg, Komm., § 8 Rn. 198).

    Denn ansonsten ist nicht erklärlich, warum eine gesetzliche Umschreibung des Begriffs "Ortsverteilungsnetz" erfolgte und - im Plural - von "Kläranlagen" und "Pumpwerken" die Rede ist, wenn es für eine beitragsfähige Teilerneuerung auch ausgereicht hätte, nur die Leitungen in einer oder mehreren Straßen eines Teils des Einrichtungsgebietes und ein einzelnes Pumpwerk sowie eine einzelne, zudem vergleichsweise kleine Kläranlage zu sanieren (vgl. bereits VG Cottbus, Beschluss vom 7. September 2020, a.a.O.;… Beschluss vom 7. August 2021, a.a.O.;… zum hessischen Landesrecht Lohmann, a.a.O., § 8 Rn. 839 ff.).

  • VG Cottbus, 30.01.2024 - 6 K 634/21

    Erneuerungsbeitrag für die Schmutzwasserentsorgung, im Anschluss an das Urteil …

    Der Rechtsunterworfene muss erkennen können, welche Maßnahmen des Beklagten zu welchen Abgabenpflichten für ihn führen können (vgl. VG Cottbus, Beschluss vom 7. September 2020 - 6 L 113/20 -, juris; Beschluss vom 7. August 2021 - 6 L 165/21 -, juris; zum dortigen Landesrecht OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 14. Juni 1989 - 2 A 224/88 -, juris).

    Zum anderen liegt es angesichts der zitierten Satzungsregelungen auf der Hand, dass der Beklagte von einem Erneuerungsbedarf ausgeht und eine solche Erneuerung auch geplant ist (vgl. bereits VG Cottbus, Beschluss vom 7. September 2020, a.a.O.;… Beschluss vom 7. August 2021, a.a.O.).

    Solange im Gebiet des Einrichtungsträgers der Schaffensvorgang für die Herstellung der in Rede stehenden öffentlichen Einrichtung/-anlage bzw. Teileinrichtung/-anlage nicht abgeschlossen ist, können keine Erneuerungsbeiträge erhoben werden (vgl. bereits VG Cottbus, Beschluss vom 7. September 2020, a.a.O.;… Beschluss vom 7. August 2021, a.a.O.; ferner OVG Sachsen-Anhalt…, Urteil vom 29. April 2010 - 4 L 347/08 -, juris, Rn. 24; VG Gießen, Urteil vom 28. April 2009 - 2 K 921/08.GI -, juris; vgl. dazu noch unten).

    Unter Erneuerung im anschlussbeitragsrechtlichen Sinne versteht man, wie bereits ausgeführt, die Ersetzung einer infolge bestimmungsgemäßer Benutzung verschlissenen, d.h. abgenutzten, reparaturanfälligen Einrichtung bzw. Anlage oder wenigstens einer technisch selbständig benutzbaren Teilanlage (vgl. zur Problematik Beschlüsse der Kammer vom 7. September 2020, a.a.O., Rn. 23 ff. …und vom 2. August 2021, a.a.O., Rn. 26 ff.; zum dortigen Landesrecht OVG Sachsen-Anhalt…, Urteil vom 29. April 2010 - 4 L 347/08 -, juris, Rn. 27; vorgehend VG Magdeburg, Urteil vom 18. Juni 2008 - 9 A 277/06 -, juris;… Blomenkamp in: Driehaus, a.a.O., § 8 Rn. 987 und hierzu noch unten) nach Ablauf der üblichen Nutzungszeit durch eine neue, auf Jahre intakte und sicher funktionierende, in räumlicher und funktioneller Hinsicht identische (Teil-)Einrichtung oder Anlage, die die Erschließung der Grundstücke gewährleistet (…vgl. Unkel in: Driehaus, a.a.O., § 8 Rn. 527 ff.;… Blomenkamp in: Driehaus, a.a.O., § 8 Rn. 987;… Petermann in: Driehaus, a.a.O., § 8 Rn. 1455).

    Auch liegt es auf der Hand, dass ein Einrichtungsträger nicht schlicht einfach - quasi willkürlich - beschließen kann, eine öffentliche Einrichtung sei hergestellt, wenn dies nicht objektivierbaren Tatsachen entspricht (vgl. bereits VG Cottbus, Beschluss vom 7. September 2020, a.a.O.;… Beschluss vom 7. August 2021, a.a.O.; zu einem solchen Fall etwa OVG Sachsen-Anhalt…, Urteil vom 29. April 2010, a.a.O., Rn. 25), auch nicht, um insoweit - wie vom Beklagten angestrebt - eine "Möglichkeit zur Lösung der sogenannten Altanschließerproblematik" zu finden (vgl. etwa Seite 7 ff. der Kalkulation vom 10. November 2013, ferner das am 10. Dezember 2013 beschlossene [Beschluss Nr. 05/2013] Abwasserbeseitigungskonzept des Beklagten für die Jahre 2014 bis 2018, dort Seite 2 ff. bzw. inhaltsgleich die 3. Fortschreibung des Abwasserbeseitigungskonzeptes für den Zeitraum 2013 bis 2017 sowie die Beschlussvorlage 02/2013, Top 7 der Verbandsversammlung vom 11. Februar 2014) oder um über die Erhebung von Erneuerungsbeiträgen die Rückzahlung der Herstellungsbeiträge zu finanzieren (vgl. Seite 7 f., Top 5 der Sitzungsniederschrift vom 20. November 2012 sowie Seite 2 der Beschlussvorlage Nr. 23/2012 vom 15. November 2012), was alles mit der Frage, ob die hier in Rede stehende öffentliche Einrichtung der Abwasserbeseitigung oder zumindest eine zu erneuernde Teileinrichtung endgültig hergestellt ist, rein gar nichts zu tun hat.

    Der Schaffungsvorgang der öffentlichen Einrichtung der Schmutzwasserbeseitigungseinrichtung, auch nicht der vom Beklagten für den hier maßgeblichen Zeitraum 2014 bis 2018 in den Blick genommenen "Teileinrichtungen" (einige Abwasserkanäle und Pumpwerk "S----_, Teichkläranlage G----_), das Vorliegen solcher Teileinrichtungen hier einmal unterstellt, war zu diesem Zeitpunkt nicht abgeschlossen und ist es - bezogen auf die Gesamteinrichtung - bis heute nicht, jedenfalls aber nicht bei Beginn des hier in den Blick zu nehmenden 1. Fünfjahreszeitraums der geplanten "Erneuerung" der Einrichtung im Jahre 2018 (vgl. zur kalkulatorischen Methodik des Beklagten Beschlüsse der Kammer vom 7. September 2020, a.a.O., Rn. 23 ff. …und vom 2. August 2021, a.a.O., Rn. 26 ff.).

    Die Abgrenzung dürfte aufgrund einer wertenden Betrachtung vorzunehmen sein (vgl. bereits VG Cottbus, Beschluss vom 7. September 2020, a.a.O.;… Beschluss vom 7. August 2021, a.a.O.;… ferner Becker in Becker u.a., KAG Bbg, Komm., § 8 Rn. 198).

    Denn ansonsten ist nicht erklärlich, warum eine gesetzliche Umschreibung des Begriffs "Ortsverteilungsnetz" erfolgte und - im Plural - von "Kläranlagen" und "Pumpwerken" die Rede ist, wenn es für eine beitragsfähige Teilerneuerung auch ausgereicht hätte, nur die Leitungen in einer oder mehreren Straßen eines Teils des Einrichtungsgebietes (hier ca. 8,8 km in L----_von insgesamt 120 Kilometern, vgl. Schriftsatz des Beklagten vom 4. November 2022 im Verfahren 6 K 1458/19) und ein einzelnes Pumpwerk sowie eine einzelne, zudem vergleichsweise kleine Kläranlage bei einem insgesamt eher geringen Investitionsvolumen von 11 bis 12 Millionen Euro (vgl. Schriftsatz des Beklagten vom 17. Februar 2022 im vorliegenden Verfahren bzw. vom 4. November 2022 im Verfahren 6 K 1458/19) zu sanieren (vgl. bereits VG Cottbus, Beschluss vom 7. September 2020, a.a.O.;… Beschluss vom 7. August 2021, a.a.O.;… zum hessischen Landesrecht Lohmann, a.a.O., § 8 Rn. 839 ff.).

  • VG Cottbus, 09.01.2024 - 6 K 727/21

    Im Anschluss an das Urteil der Kammer vom 7. Dezember 2023 - VG 6 K 1458/19

    Der Rechtsunterworfene muss erkennen können, welche Maßnahmen des Beklagten zu welchen Abgabenpflichten für ihn führen können (vgl. VG Cottbus, Beschluss vom 7. September 2020 - 6 L 113/20 -, juris; Beschluss vom 7. August 2021 - 6 L 165/21 -, juris; zum dortigen Landesrecht OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 14. Juni 1989 - 2 A 224/88 -, juris).

    Zum anderen liegt es angesichts der zitierten Satzungsregelungen auf der Hand, dass der Beklagte von einem Erneuerungsbedarf ausgeht und eine solche Erneuerung auch geplant ist (vgl. bereits VG Cottbus, Beschluss vom 7. September 2020, a.a.O.;… Beschluss vom 7. August 2021, a.a.O.).

    Solange im Gebiet des Einrichtungsträgers der Schaffensvorgang für die Herstellung der in Rede stehenden öffentlichen Einrichtung/-anlage bzw. Teileinrichtung/-anlage nicht abgeschlossen ist, können keine Erneuerungsbeiträge erhoben werden (vgl. bereits VG Cottbus, Beschluss vom 7. September 2020, a.a.O.;… Beschluss vom 7. August 2021, a.a.O.; ferner OVG Sachsen-Anhalt…, Urteil vom 29. April 2010 - 4 L 347/08 -, juris, Rn. 24; VG Gießen, Urteil vom 28. April 2009 - 2 K 921/08.GI -, juris; vgl. dazu noch unten).

    Unter Erneuerung im anschlussbeitragsrechtlichen Sinne versteht man, wie bereits ausgeführt, die Ersetzung einer infolge bestimmungsgemäßer Benutzung verschlissenen, d.h. abgenutzten, reparaturanfälligen Einrichtung bzw. Anlage oder wenigstens einer technisch selbständig benutzbaren Teilanlage (vgl. zur Problematik Beschlüsse der Kammer vom 7. September 2020, a.a.O., Rn. 23 ff. …und vom 2. August 2021, a.a.O., Rn. 26 ff.; zum dortigen Landesrecht OVG Sachsen-Anhalt…, Urteil vom 29. April 2010 - 4 L 347/08 -, juris, Rn. 27; vorgehend VG Magdeburg, Urteil vom 18. Juni 2008 - 9 A 277/06 -, juris;… Blomenkamp in: Driehaus, a.a.O., § 8 Rn. 987 und hierzu noch unten) nach Ablauf der üblichen Nutzungszeit durch eine neue, auf Jahre intakte und sicher funktionierende, in räumlicher und funktioneller Hinsicht identische (Teil-)Einrichtung oder Anlage, die die Erschließung der Grundstücke gewährleistet (…vgl. Unkel in: Driehaus, a.a.O., § 8 Rn. 527 ff.;… Blomenkamp in: Driehaus, a.a.O., § 8 Rn. 987;… Petermann in: Driehaus, a.a.O., § 8 Rn. 1455).

    Auch liegt es auf der Hand, dass ein Einrichtungsträger nicht schlicht einfach - quasi willkürlich - beschließen kann, eine öffentliche Einrichtung sei hergestellt, wenn dies nicht objektivierbaren Tatsachen entspricht (vgl. vgl. bereits VG Cottbus, Beschluss vom 7. September 2020, a.a.O.;… Beschluss vom 7. August 2021, a.a.O.; zu einem solchen Fall etwa OVG Sachsen- Anhalt…, Urteil vom 29. April 2010, a.a.O., Rn. 25), auch nicht, um insoweit - wie vom Beklagten angestrebt - eine "Möglichkeit zur Lösung der sogenannten Altanschließerproblematik" zu finden (vgl. etwa Seite 7 ff. der Kalkulation vom 10. November 2013, ferner das am 10. Dezember 2013 beschlossene [Beschluss Nr. 05/2013] Abwasserbeseitigungskonzept des Beklagten für die Jahre 2014 bis 2018, dort Seite 2 ff. bzw. inhaltsgleich die 3. Fortschreibung des Abwasserbeseitigungskonzeptes für den Zeitraum 2013 bis 2017 sowie die Beschlussvorlage 02/2013, Top 7 der Verbandsversammlung vom 11. Februar 2014) oder um über die Erhebung von Erneuerungsbeiträgen die Rückzahlung der Herstellungsbeiträge zu finanzieren (vgl. Seite 7 f., Top 5 der Sitzungsniederschrift vom 20. November 2012 sowie Seite 2 der Beschlussvorlage Nr. 23/2012 vom 15. November 2012), was alles mit der Frage, ob die hier in Rede stehende öffentliche Einrichtung der Abwasserbeseitigung oder zumindest eine zu erneuernde Teileinrichtung endgültig hergestellt ist, rein gar nichts zu tun hat.

    Der Schaffungsvorgang der öffentlichen Einrichtung der Schmutzwasserbeseitigungseinrichtung, auch nicht der vom Beklagten für den hier maßgeblichen Zeitraum 2014 bis 2018 in den Blick genommenen "Teileinrichtungen" (einige Abwaserkanäle und Pumpwerk "S----_" in L----_, Teichkläranlage G----_), das Vorliegen solcher Teileinrichtungen hier einmal unterstellt, war zu diesem Zeitpunkt nicht abgeschlossen und ist es - bezogen auf die Gesamteinrichtung - bis heute nicht, jedenfalls aber nicht bei Beginn des hier in den Blick zu nehmenden 1. Fünfjahreszeitraums der geplanten "Erneuerung" der Einrichtung im Jahre 2018 (vgl. zur kalkulatorischen Methodik des Beklagten Beschlüsse der Kammer vom 7. September 2020, a.a.O., Rn. 23 ff. …und vom 2. August 2021, a.a.O., Rn. 26 ff.).

    Die Abgrenzung dürfte aufgrund einer wertenden Betrachtung vorzunehmen sein (vgl. bereits VG Cottbus, Beschluss vom 7. September 2020, a.a.O.;… Beschluss vom 7. August 2021, a.a.O.;… ferner Becker in Becker u.a., KAG Bbg, Komm., § 8 Rn. 198).

    Denn ansonsten ist nicht erklärlich, warum eine gesetzliche Umschreibung des Begriffs "Ortsverteilungsnetz" erfolgte und - im Plural - von "Kläranlagen" und "Pumpwerken" die Rede ist, wenn es für eine beitragsfähige Teilerneuerung auch ausgereicht hätte, nur die Leitungen in einer oder mehreren Straßen eines Teils des Einrichtungsgebietes und ein einzelnes Pumpwerk sowie eine einzelne, zudem vergleichsweise kleine Kläranlage zu sanieren (vgl. bereits VG Cottbus, Beschluss vom 7. September 2020, a.a.O.;… Beschluss vom 7. August 2021, a.a.O.;… zum hessischen Landesrecht Lohmann, a.a.O., § 8 Rn. 839 ff.).

  • VG Cottbus, 09.01.2024 - 6 K 1040/21
    Der Rechtsunterworfene muss erkennen können, welche Maßnahmen des Beklagten zu welchen Abgabenpflichten für ihn führen können (vgl. VG Cottbus, Beschluss vom 7. September 2020 - 6 L 113/20 -, juris; Beschluss vom 7. August 2021 - 6 L 165/21 -, juris; zum dortigen Landesrecht OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 14. Juni 1989 - 2 A 224/88 -, juris).

    Zum anderen liegt es angesichts der zitierten Satzungsregelungen auf der Hand, dass der Beklagte von einem Erneuerungsbedarf ausgeht und eine solche Erneuerung auch geplant ist (vgl. bereits VG Cottbus, Beschluss vom 7. September 2020, a.a.O.;… Beschluss vom 7. August 2021, a.a.O.).

    Solange im Gebiet des Einrichtungsträgers der Schaffensvorgang für die Herstellung der in Rede stehenden öffentlichen Einrichtung/-anlage bzw. Teileinrichtung/-anlage nicht abgeschlossen ist, können keine Erneuerungsbeiträge erhoben werden (vgl. bereits VG Cottbus, Beschluss vom 7. September 2020, a.a.O.;… Beschluss vom 7. August 2021, a.a.O.; ferner OVG Sachsen-Anhalt…, Urteil vom 29. April 2010 - 4 L 347/08 -, juris, Rn. 24; VG Gießen, Urteil vom 28. April 2009 - 2 K 921/08.GI -, juris; vgl. dazu noch unten).

    Unter Erneuerung im anschlussbeitragsrechtlichen Sinne versteht man, wie bereits ausgeführt, die Ersetzung einer infolge bestimmungsgemäßer Benutzung verschlissenen, d.h. abgenutzten, reparaturanfälligen Einrichtung bzw. Anlage oder wenigstens einer technisch selbständig benutzbaren Teilanlage (vgl. zur Problematik Beschlüsse der Kammer vom 7. September 2020, a.a.O., Rn. 23 ff. …und vom 2. August 2021, a.a.O., Rn. 26 ff.; zum dortigen Landesrecht OVG Sachsen-Anhalt…, Urteil vom 29. April 2010 - 4 L 347/08 -, juris, Rn. 27; vorgehend VG Magdeburg, Urteil vom 18. Juni 2008 - 9 A 277/06 -, juris;… Blomenkamp in: Driehaus, a.a.O., § 8 Rn. 987 und hierzu noch unten) nach Ablauf der üblichen Nutzungszeit durch eine neue, auf Jahre intakte und sicher funktionierende, in räumlicher und funktioneller Hinsicht identische (Teil-)Einrichtung oder Anlage, die die Erschließung der Grundstücke gewährleistet (…vgl. Unkel in: Driehaus, a.a.O., § 8 Rn. 527 ff.;… Blomenkamp in: Driehaus, a.a.O., § 8 Rn. 987;… Petermann in: Driehaus, a.a.O., § 8 Rn. 1455).

    Auch liegt es auf der Hand, dass ein Einrichtungsträger nicht schlicht einfach - quasi willkürlich - beschließen kann, eine öffentliche Einrichtung sei hergestellt, wenn dies nicht objektivierbaren Tatsachen entspricht (vgl. vgl. bereits VG Cottbus, Beschluss vom 7. September 2020, a.a.O.;… Beschluss vom 7. August 2021, a.a.O.; zu einem solchen Fall etwa OVG Sachsen- Anhalt…, Urteil vom 29. April 2010, a.a.O., Rn. 25), auch nicht, um insoweit - wie vom Beklagten angestrebt - eine "Möglichkeit zur Lösung der sogenannten Altanschließerproblematik" zu finden (vgl. etwa Seite 7 ff. der Kalkulation vom 10. November 2013, ferner das am 10. Dezember 2013 beschlossene [Beschluss Nr. 05/2013] Abwasserbeseitigungskonzept des Beklagten für die Jahre 2014 bis 2018, dort Seite 2 ff. bzw. inhaltsgleich die 3. Fortschreibung des Abwasserbeseitigungskonzeptes für den Zeitraum 2013 bis 2017 sowie die Beschlussvorlage 02/2013, Top 7 der Verbandsversammlung vom 11. Februar 2014) oder um über die Erhebung von Erneuerungsbeiträgen die Rückzahlung der Herstellungsbeiträge zu finanzieren (vgl. Seite 7 f., Top 5 der Sitzungsniederschrift vom 20. November 2012 sowie Seite 2 der Beschlussvorlage Nr. 23/2012 vom 15. November 2012), was alles mit der Frage, ob die hier in Rede stehende öffentliche Einrichtung der Abwasserbeseitigung oder zumindest eine zu erneuernde Teileinrichtung endgültig hergestellt ist, rein gar nichts zu tun hat.

    Der Schaffungsvorgang der öffentlichen Einrichtung der Schmutzwasserbeseitigungseinrichtung, auch nicht der vom Beklagten für den hier maßgeblichen Zeitraum 2014 bis 2018 in den Blick genommenen "Teileinrichtungen" (einige Abwaserkanäle und Pumpwerk "S ... " in L ..., Teichkläranlage G ... ), das Vorliegen solcher Teileinrichtungen hier einmal unterstellt, war zu diesem Zeitpunkt nicht abgeschlossen und ist es - bezogen auf die Gesamteinrichtung - bis heute nicht, jedenfalls aber nicht bei Beginn des hier in den Blick zu nehmenden 1. Fünfjahreszeitraums der geplanten "Erneuerung" der Einrichtung im Jahre 2018 (vgl. zur kalkulatorischen Methodik des Beklagten Beschlüsse der Kammer vom 7. September 2020, a.a.O., Rn. 23 ff. …und vom 2. August 2021, a.a.O., Rn. 26 ff.).

    Die Abgrenzung dürfte aufgrund einer wertenden Betrachtung vorzunehmen sein (vgl. bereits VG Cottbus, Beschluss vom 7. September 2020, a.a.O.;… Beschluss vom 7. August 2021, a.a.O.;… ferner Becker in Becker u.a., KAG Bbg, Komm., § 8 Rn. 198).

    Denn ansonsten ist nicht erklärlich, warum eine gesetzliche Umschreibung des Begriffs "Ortsverteilungsnetz" erfolgte und - im Plural - von "Kläranlagen" und "Pumpwerken" die Rede ist, wenn es für eine beitragsfähige Teilerneuerung auch ausgereicht hätte, nur die Leitungen in einer oder mehreren Straßen eines Teils des Einrichtungsgebietes und ein einzelnes Pumpwerk sowie eine einzelne, zudem vergleichsweise kleine Kläranlage zu sanieren (vgl. bereits VG Cottbus, Beschluss vom 7. September 2020, a.a.O.;… Beschluss vom 7. August 2021, a.a.O.;… zum hessischen Landesrecht Lohmann, a.a.O., § 8 Rn. 839 ff.).

  • VG Cottbus, 30.01.2024 - 6 K 1655/20

    Erneuerungsbeitrag für die Schmutzwasserentsorgung, im Anschluss an das Urteil …

    Der Rechtsunterworfene muss erkennen können, welche Maßnahmen des Beklagten zu welchen Abgabenpflichten für ihn führen können (vgl. VG Cottbus, Beschluss vom 7. September 2020 - 6 L 113/20 -, juris; Beschluss vom 7. August 2021 - 6 L 165/21 -, juris; zum dortigen Landesrecht OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 14. Juni 1989 - 2 A 224/88 -, juris).

    Zum anderen liegt es angesichts der zitierten Satzungsregelungen auf der Hand, dass der Beklagte von einem Erneuerungsbedarf ausgeht und eine solche Erneuerung auch geplant ist (vgl. bereits VG Cottbus, Beschluss vom 7. September 2020, a.a.O.;… Beschluss vom 7. August 2021, a.a.O.).

    Solange im Gebiet des Einrichtungsträgers der Schaffensvorgang für die Herstellung der in Rede stehenden öffentlichen Einrichtung/-anlage bzw. Teileinrichtung/-anlage nicht abgeschlossen ist, können keine Erneuerungsbeiträge erhoben werden (vgl. bereits VG Cottbus, Beschluss vom 7. September 2020, a.a.O.;… Beschluss vom 7. August 2021, a.a.O.; ferner OVG Sachsen-Anhalt…, Urteil vom 29. April 2010 - 4 L 347/08 -, juris, Rn. 24; VG Gießen, Urteil vom 28. April 2009 - 2 K 921/08.GI -, juris; vgl. dazu noch unten).

    Unter Erneuerung im anschlussbeitragsrechtlichen Sinne versteht man, wie bereits ausgeführt, die Ersetzung einer infolge bestimmungsgemäßer Benutzung verschlissenen, d.h. abgenutzten, reparaturanfälligen Einrichtung bzw. Anlage oder wenigstens einer technisch selbständig benutzbaren Teilanlage (vgl. zur Problematik Beschlüsse der Kammer vom 7. September 2020, a.a.O., Rn. 23 ff. …und vom 2. August 2021, a.a.O., Rn. 26 ff.; zum dortigen Landesrecht OVG Sachsen-Anhalt…, Urteil vom 29. April 2010 - 4 L 347/08 -, juris, Rn. 27; vorgehend VG Magdeburg, Urteil vom 18. Juni 2008 - 9 A 277/06 -, juris;… Blomenkamp in: Driehaus, a.a.O., § 8 Rn. 987 und hierzu noch unten) nach Ablauf der üblichen Nutzungszeit durch eine neue, auf Jahre intakte und sicher funktionierende, in räumlicher und funktioneller Hinsicht identische (Teil-)Einrichtung oder Anlage, die die Erschließung der Grundstücke gewährleistet (…vgl. Unkel in: Driehaus, a.a.O., § 8 Rn. 527 ff.;… Blomenkamp in: Driehaus, a.a.O., § 8 Rn. 987;… Petermann in: Driehaus, a.a.O., § 8 Rn. 1455).

    Auch liegt es auf der Hand, dass ein Einrichtungsträger nicht schlicht einfach - quasi willkürlich - beschließen kann, eine öffentliche Einrichtung sei hergestellt, wenn dies nicht objektivierbaren Tatsachen entspricht (vgl. bereits VG Cottbus, Beschluss vom 7. September 2020, a.a.O.;… Beschluss vom 7. August 2021, a.a.O.; zu einem solchen Fall etwa OVG Sachsen- Anhalt…, Urteil vom 29. April 2010, a.a.O., Rn. 25), auch nicht, um insoweit - wie vom Beklagten angestrebt - eine "Möglichkeit zur Lösung der sogenannten Altanschließerproblematik" zu finden (vgl. etwa Seite 7 ff. der Kalkulation vom 10. November 2013, ferner das am 10. Dezember 2013 beschlossene [Beschluss Nr. 05/2013] Abwasserbeseitigungskonzept des Beklagten für die Jahre 2014 bis 2018, dort Seite 2 ff. bzw. inhaltsgleich die 3. Fortschreibung des Abwasserbeseitigungskonzeptes für den Zeitraum 2013 bis 2017 sowie die Beschlussvorlage 02/2013, Top 7 der Verbandsversammlung vom 11. Februar 2014) oder um über die Erhebung von Erneuerungsbeiträgen die Rückzahlung der Herstellungsbeiträge zu finanzieren (vgl. Seite 7 f., Top 5 der Sitzungsniederschrift vom 20. November 2012 sowie Seite 2 der Beschlussvorlage Nr. 23/2012 vom 15. November 2012), was alles mit der Frage, ob die hier in Rede stehende öffentliche Einrichtung der Abwasserbeseitigung oder zumindest eine zu erneuernde Teileinrichtung endgültig hergestellt ist, rein gar nichts zu tun hat.

    Der Schaffungsvorgang der öffentlichen Einrichtung der Schmutzwasserbeseitigungseinrichtung, auch nicht der vom Beklagten für den hier maßgeblichen Zeitraum 2014 bis 2018 in den Blick genommenen "Teileinrichtungen" (einige Abwaserkanäle und Pumpwerk "S----_" in L----_, Teichkläranlage G----_), das Vorliegen solcher Teileinrichtungen hier einmal unterstellt, war zu diesem Zeitpunkt nicht abgeschlossen und ist es - bezogen auf die Gesamteinrichtung - bis heute nicht, jedenfalls aber nicht bei Beginn des hier in den Blick zu nehmenden 1. Fünfjahreszeitraums der geplanten "Erneuerung" der Einrichtung im Jahre 2018 (vgl. zur kalkulatorischen Methodik des Beklagten Beschlüsse der Kammer vom 7. September 2020, a.a.O., Rn. 23 ff. …und vom 2. August 2021, a.a.O., Rn. 26 ff.).

    Die Abgrenzung dürfte aufgrund einer wertenden Betrachtung vorzunehmen sein (vgl. bereits VG Cottbus, Beschluss vom 7. September 2020, a.a.O.;… Beschluss vom 7. August 2021, a.a.O.;… ferner Becker in Becker u.a., KAG Bbg, Komm., § 8 Rn. 198).

    Denn ansonsten ist nicht erklärlich, warum eine gesetzliche Umschreibung des Begriffs "Ortsverteilungsnetz" erfolgte und - im Plural - von "Kläranlagen" und "Pumpwerken" die Rede ist, wenn es für eine beitragsfähige Teilerneuerung auch ausgereicht hätte, nur die Leitungen in einer oder mehreren Straßen eines Teils des Einrichtungsgebietes (hier ca. 8,8 km in L----_von insgesamt 120 Kilometern, vgl. Schriftsatz des Beklagten vom 4. November 2022 im Verfahren 6 K 1458/19) und ein einzelnes Pumpwerk sowie eine einzelne, zudem vergleichsweise kleine Kläranlage bei einem insgesamt eher geringen Investitionsvolumen von 11 bis 12 Millionen Euro (vgl. Schriftsatz des Beklagten vom 17. Februar 2022 im vorliegenden Verfahren bzw. vom 4. November 2022 im Verfahren 6 K 1458/19) zu sanieren (vgl. bereits VG Cottbus, Beschluss vom 7. September 2020, a.a.O.;… Beschluss vom 7. August 2021, a.a.O.;… zum hessischen Landesrecht Lohmann, a.a.O., § 8 Rn. 839 ff.).

  • VG Cottbus, 30.01.2024 - 6 K 1654/20

    Erneuerungsbeitrag für die Schmutzwasserentsorgung, im Anschluss an das Urteil …

    Der Rechtsunterworfene muss erkennen können, welche Maßnahmen des Beklagten zu welchen Abgabenpflichten für ihn führen können (vgl. VG Cottbus, Beschluss vom 7. September 2020 - 6 L 113/20 -, juris; Beschluss vom 7. August 2021 - 6 L 165/21 -, juris; zum dortigen Landesrecht OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 14. Juni 1989 - 2 A 224/88 -, juris).

    Zum anderen liegt es angesichts der zitierten Satzungsregelungen auf der Hand, dass der Beklagte von einem Erneuerungsbedarf ausgeht und eine solche Erneuerung auch geplant ist (vgl. bereits VG Cottbus, Beschluss vom 7. September 2020, a.a.O.;… Beschluss vom 7. August 2021, a.a.O.).

    Solange im Gebiet des Einrichtungsträgers der Schaffensvorgang für die Herstellung der in Rede stehenden öffentlichen Einrichtung/-anlage bzw. Teileinrichtung/-anlage nicht abgeschlossen ist, können keine Erneuerungsbeiträge erhoben werden (vgl. bereits VG Cottbus, Beschluss vom 7. September 2020, a.a.O.;… Beschluss vom 7. August 2021, a.a.O.; ferner OVG Sachsen-Anhalt…, Urteil vom 29. April 2010 - 4 L 347/08 -, juris, Rn. 24; VG Gießen, Urteil vom 28. April 2009 - 2 K 921/08.GI -, juris; vgl. dazu noch unten).

    Unter Erneuerung im anschlussbeitragsrechtlichen Sinne versteht man, wie bereits ausgeführt, die Ersetzung einer infolge bestimmungsgemäßer Benutzung verschlissenen, d.h. abgenutzten, reparaturanfälligen Einrichtung bzw. Anlage oder wenigstens einer technisch selbständig benutzbaren Teilanlage (vgl. zur Problematik Beschlüsse der Kammer vom 7. September 2020, a.a.O., Rn. 23 ff. …und vom 2. August 2021, a.a.O., Rn. 26 ff.; zum dortigen Landesrecht OVG Sachsen-Anhalt…, Urteil vom 29. April 2010 - 4 L 347/08 -, juris, Rn. 27; vorgehend VG Magdeburg, Urteil vom 18. Juni 2008 - 9 A 277/06 -, juris;… Blomenkamp in: Driehaus, a.a.O., § 8 Rn. 987 und hierzu noch unten) nach Ablauf der üblichen Nutzungszeit durch eine neue, auf Jahre intakte und sicher funktionierende, in räumlicher und funktioneller Hinsicht identische (Teil-)Einrichtung oder Anlage, die die Erschließung der Grundstücke gewährleistet (…vgl. Unkel in: Driehaus, a.a.O., § 8 Rn. 527 ff.;… Blomenkamp in: Driehaus, a.a.O., § 8 Rn. 987;… Petermann in: Driehaus, a.a.O., § 8 Rn. 1455).

    Auch liegt es auf der Hand, dass ein Einrichtungsträger nicht schlicht einfach - quasi willkürlich - beschließen kann, eine öffentliche Einrichtung sei hergestellt, wenn dies nicht objektivierbaren Tatsachen entspricht (vgl. vgl. bereits VG Cottbus, Beschluss vom 7. September 2020, a.a.O.;… Beschluss vom 7. August 2021, a.a.O.; zu einem solchen Fall etwa OVG Sachsen- Anhalt…, Urteil vom 29. April 2010, a.a.O., Rn. 25), auch nicht, um insoweit - wie vom Beklagten angestrebt - eine "Möglichkeit zur Lösung der sogenannten Altanschließerproblematik" zu finden (vgl. etwa Seite 7 ff. der Kalkulation vom 10. November 2013, ferner das am 10. Dezember 2013 beschlossene [Beschluss Nr. 05/2013] Abwasserbeseitigungskonzept des Beklagten für die Jahre 2014 bis 2018, dort Seite 2 ff. bzw. inhaltsgleich die 3. Fortschreibung des Abwasserbeseitigungskonzeptes für den Zeitraum 2013 bis 2017 sowie die Beschlussvorlage 02/2013, Top 7 der Verbandsversammlung vom 11. Februar 2014) oder um über die Erhebung von Erneuerungsbeiträgen die Rückzahlung der Herstellungsbeiträge zu finanzieren (vgl. Seite 7 f., Top 5 der Sitzungsniederschrift vom 20. November 2012 sowie Seite 2 der Beschlussvorlage Nr. 23/2012 vom 15. November 2012), was alles mit der Frage, ob die hier in Rede stehende öffentliche Einrichtung der Abwasserbeseitigung oder zumindest eine zu erneuernde Teileinrichtung endgültig hergestellt ist, rein gar nichts zu tun hat.

    Der Schaffungsvorgang der öffentlichen Einrichtung der Schmutzwasserbeseitigungseinrichtung, auch nicht der vom Beklagten für den hier maßgeblichen Zeitraum 2014 bis 2018 in den Blick genommenen "Teileinrichtungen" (einige Abwasserkanäle und Pumpwerk "S----_, Teichkläranlage G----_), das Vorliegen solcher Teileinrichtungen hier einmal unterstellt, war zu diesem Zeitpunkt nicht abgeschlossen und ist es - bezogen auf die Gesamteinrichtung - bis heute nicht, jedenfalls aber nicht bei Beginn des hier in den Blick zu nehmenden 1. Fünfjahreszeitraums der geplanten "Erneuerung" der Einrichtung im Jahre 2018 (vgl. zur kalkulatorischen Methodik des Beklagten Beschlüsse der Kammer vom 7. September 2020, a.a.O., Rn. 23 ff. …und vom 2. August 2021, a.a.O., Rn. 26 ff.).

    Die Abgrenzung dürfte aufgrund einer wertenden Betrachtung vorzunehmen sein (vgl. bereits VG Cottbus, Beschluss vom 7. September 2020, a.a.O.;… Beschluss vom 7. August 2021, a.a.O.;… ferner Becker in Becker u.a., KAG Bbg, Komm., § 8 Rn. 198).

    Denn ansonsten ist nicht erklärlich, warum eine gesetzliche Umschreibung des Begriffs "Ortsverteilungsnetz" erfolgte und - im Plural - von "Kläranlagen" und "Pumpwerken" die Rede ist, wenn es für eine beitragsfähige Teilerneuerung auch ausgereicht hätte, nur die Leitungen in einer oder mehreren Straßen eines Teils des Einrichtungsgebietes (hier ca. 8,8 km in L----_von insgesamt 120 Kilometern, vgl. Schriftsatz des Beklagten vom 4. November 2022 im Verfahren 6 K 1458/19) und ein einzelnes Pumpwerk sowie eine einzelne, zudem vergleichsweise kleine Kläranlage bei einem insgesamt eher geringen Investitionsvolumen von 11 bis 12 Millionen Euro (vgl. Schriftsatz des Beklagten vom 17. Februar 2022 im vorliegenden Verfahren bzw. vom 4. November 2022 im Verfahren 6 K 1458/19) zu sanieren (vgl. bereits VG Cottbus, Beschluss vom 7. September 2020, a.a.O.;… Beschluss vom 7. August 2021, a.a.O.;… zum hessischen Landesrecht Lohmann, a.a.O., § 8 Rn. 839 ff.).

  • VG Cottbus, 09.01.2024 - 6 K 728/21
    Der Rechtsunterworfene muss erkennen können, welche Maßnahmen des Beklagten zu welchen Abgabenpflichten für ihn führen können (vgl. VG Cottbus, Beschluss vom 7. September 2020 - 6 L 113/20 -, juris; Beschluss vom 7. August 2021 - 6 L 165/21 -, juris; zum dortigen Landesrecht OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 14. Juni 1989 - 2 A 224/88 -, juris).

    Zum anderen liegt es angesichts der zitierten Satzungsregelungen auf der Hand, dass der Beklagte von einem Erneuerungsbedarf ausgeht und eine solche Erneuerung auch geplant ist (vgl. bereits VG Cottbus, Beschluss vom 7. September 2020, a.a.O.;… Beschluss vom 7. August 2021, a.a.O.).

    Solange im Gebiet des Einrichtungsträgers der Schaffensvorgang für die Herstellung der in Rede stehenden öffentlichen Einrichtung/-anlage bzw. Teileinrichtung/-anlage nicht abgeschlossen ist, können keine Erneuerungsbeiträge erhoben werden (vgl. bereits VG Cottbus, Beschluss vom 7. September 2020, a.a.O.;… Beschluss vom 7. August 2021, a.a.O.; ferner OVG Sachsen-Anhalt…, Urteil vom 29. April 2010 - 4 L 347/08 -, juris, Rn. 24; VG Gießen, Urteil vom 28. April 2009 - 2 K 921/08.GI -, juris; vgl. dazu noch unten).

    Unter Erneuerung im anschlussbeitragsrechtlichen Sinne versteht man, wie bereits ausgeführt, die Ersetzung einer infolge bestimmungsgemäßer Benutzung verschlissenen, d.h. abgenutzten, reparaturanfälligen Einrichtung bzw. Anlage oder wenigstens einer technisch selbständig benutzbaren Teilanlage (vgl. zur Problematik Beschlüsse der Kammer vom 7. September 2020, a.a.O., Rn. 23 ff. …und vom 2. August 2021, a.a.O., Rn. 26 ff.; zum dortigen Landesrecht OVG Sachsen-Anhalt…, Urteil vom 29. April 2010 - 4 L 347/08 -, juris, Rn. 27; vorgehend VG Magdeburg, Urteil vom 18. Juni 2008 - 9 A 277/06 -, juris;… Blomenkamp in: Driehaus, a.a.O., § 8 Rn. 987 und hierzu noch unten) nach Ablauf der üblichen Nutzungszeit durch eine neue, auf Jahre intakte und sicher funktionierende, in räumlicher und funktioneller Hinsicht identische (Teil-)Einrichtung oder Anlage, die die Erschließung der Grundstücke gewährleistet (…vgl. Unkel in: Driehaus, a.a.O., § 8 Rn. 527 ff.;… Blomenkamp in: Driehaus, a.a.O., § 8 Rn. 987;… Petermann in: Driehaus, a.a.O., § 8 Rn. 1455).

    Auch liegt es auf der Hand, dass ein Einrichtungsträger nicht schlicht einfach - quasi willkürlich - beschließen kann, eine öffentliche Einrichtung sei hergestellt, wenn dies nicht objektivierbaren Tatsachen entspricht (vgl. vgl. bereits VG Cottbus, Beschluss vom 7. September 2020, a.a.O.;… Beschluss vom 7. August 2021, a.a.O.; zu einem solchen Fall etwa OVG Sachsen- Anhalt…, Urteil vom 29. April 2010, a.a.O., Rn. 25), auch nicht, um insoweit - wie vom Beklagten angestrebt - eine "Möglichkeit zur Lösung der sogenannten Altanschließerproblematik" zu finden (vgl. etwa Seite 7 ff. der Kalkulation vom 10. November 2013, ferner das am 10. Dezember 2013 beschlossene [Beschluss Nr. 05/2013] Abwasserbeseitigungskonzept des Beklagten für die Jahre 2014 bis 2018, dort Seite 2 ff. bzw. inhaltsgleich die 3. Fortschreibung des Abwasserbeseitigungskonzeptes für den Zeitraum 2013 bis 2017 sowie die Beschlussvorlage 02/2013, Top 7 der Verbandsversammlung vom 11. Februar 2014) oder um über die Erhebung von Erneuerungsbeiträgen die Rückzahlung der Herstellungsbeiträge zu finanzieren (vgl. Seite 7 f., Top 5 der Sitzungsniederschrift vom 20. November 2012 sowie Seite 2 der Beschlussvorlage Nr. 23/2012 vom 15. November 2012), was alles mit der Frage, ob die hier in Rede stehende öffentliche Einrichtung der Abwasserbeseitigung oder zumindest eine zu erneuernde Teileinrichtung endgültig hergestellt ist, rein gar nichts zu tun hat.

    Der Schaffungsvorgang der öffentlichen Einrichtung der Schmutzwasserbeseitigungseinrichtung, auch nicht der vom Beklagten für den hier maßgeblichen Zeitraum 2014 bis 2018 in den Blick genommenen "Teileinrichtungen" (einige Abwaserkanäle und Pumpwerk "S..." in L..., Teichkläranlage G...), das Vorliegen solcher Teileinrichtungen hier einmal unterstellt, war zu diesem Zeitpunkt nicht abgeschlossen und ist es - bezogen auf die Gesamteinrichtung - bis heute nicht, jedenfalls aber nicht bei Beginn des hier in den Blick zu nehmenden 1. Fünfjahreszeitraums der geplanten "Erneuerung" der Einrichtung im Jahre 2018 (vgl. zur kalkulatorischen Methodik des Beklagten Beschlüsse der Kammer vom 7. September 2020, a.a.O., Rn. 23 ff. …und vom 2. August 2021, a.a.O., Rn. 26 ff.).

    Die Abgrenzung dürfte aufgrund einer wertenden Betrachtung vorzunehmen sein (vgl. bereits VG Cottbus, Beschluss vom 7. September 2020, a.a.O.;… Beschluss vom 7. August 2021, a.a.O.;… ferner Becker in Becker u.a., KAG Bbg, Komm., § 8 Rn. 198).

    Denn ansonsten ist nicht erklärlich, warum eine gesetzliche Umschreibung des Begriffs "Ortsverteilungsnetz" erfolgte und - im Plural - von "Kläranlagen" und "Pumpwerken" die Rede ist, wenn es für eine beitragsfähige Teilerneuerung auch ausgereicht hätte, nur die Leitungen in einer oder mehreren Straßen eines Teils des Einrichtungsgebietes und ein einzelnes Pumpwerk sowie eine einzelne, zudem vergleichsweise kleine Kläranlage zu sanieren (vgl. bereits VG Cottbus, Beschluss vom 7. September 2020, a.a.O.;… Beschluss vom 7. August 2021, a.a.O.;… zum hessischen Landesrecht Lohmann, a.a.O., § 8 Rn. 839 ff.).

  • VG Cottbus, 06.03.2025 - 6 K 133/22

    Erneuerungsbeitrag, im Anschluss an 6 K 1458/19 u 6 K 50/22, Zweckverband Calau

    Der Rechtsunterworfene muss erkennen können, welche Maßnahmen des Beklagten zu welchen Abgabenpflichten für ihn führen können (vgl. VG Cottbus, Beschluss vom 7. September 2020 - 6 L 113/20 -, juris; Beschluss vom 7. August 2021 - 6 L 165/21 -, juris;… Urteil vom 7. Dezember 2023, a.a.O.; zum dortigen Landesrecht OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 14. Juni 1989 - 2 A 224/88 -, juris).

    Zum anderen liegt es angesichts der zitierten Satzungsregelungen auf der Hand, dass der Beklagte von einem Erneuerungsbedarf ausgeht und eine solche Erneuerung auch geplant ist (vgl. bereits VG Cottbus, Beschluss vom 7. September 2020 - 6 L 113/20 -, juris; Beschluss vom 2. August 2021 - 6 L 165/21 -, juris).

    Solange im Gebiet des Einrichtungsträgers der Schaffensvorgang für die Herstellung der in Rede stehenden öffentlichen Einrichtung/-anlage bzw. Teileinrichtung/-anlage nicht abgeschlossen ist, können keine Erneuerungsbeiträge erhoben werden (vgl. bereits VG Cottbus, Beschluss vom 7. September 2020, a.a.O.;… Beschluss vom 7. August 2021, a.a.O.;… grundlegend Urteil vom 7. Dezember 2023, a.a.O.; ferner OVG Sachsen-Anhalt…, Urteil vom 29. April 2010 - 4 L 347/08 -, juris, Rn. 24; VG Gießen, Urteil vom 28. April 2009 - 2 K 921/08.GI -, juris; vgl. dazu noch unten).

    Unter Erneuerung im anschlussbeitragsrechtlichen Sinne versteht man, wie bereits ausgeführt, die Ersetzung einer infolge bestimmungsgemäßer Benutzung verschlissenen, d.h. abgenutzten, reparaturanfälligen Einrichtung bzw. Anlage oder wenigstens einer technisch selbständig benutzbaren Teileinrichtung bzw. -anlage (vgl. zur Problematik Beschlüsse der Kammer vom 7. September 2020, a.a.O., Rn. 23 ff. …und vom 2. August 2021, a.a.O., Rn. 26 ff.; zum dortigen Landesrecht OVG Sachsen-Anhalt…, Urteil vom 29. April 2010 - 4 L 347/08 -, juris, Rn. 27; vorgehend VG Magdeburg, Urteil vom 18. Juni 2008 - 9 A 277/06 -, juris;… Blomenkamp in: Driehaus, a.a.O., § 8 Rn. 987 und hierzu noch unten) nach Ablauf der üblichen Nutzungszeit durch eine neue, auf Jahre intakte und sicher funktionierende, in räumlicher und funktioneller Hinsicht identische (Teil-)Einrichtung oder Anlage, die die Erschließung der Grundstücke gewährleistet (…vgl. grundlegend Urteil vom 7. Dezember 2023, a.a.O.;… Unkel in: Driehaus, a.a.O., § 8 Rn. 527 ff.;… Blomenkamp in: Driehaus, a.a.O., § 8 Rn. 987;… Petermann in: Driehaus, a.a.O., § 8 Rn. 1455).

    Auch liegt es auf der Hand, dass ein Einrichtungsträger nicht schlicht einfach - quasi willkürlich - beschließen kann, eine öffentliche Einrichtung sei hergestellt, wenn dies nicht objektivierbaren Tatsachen entspricht (vgl. vgl. bereits VG Cottbus, Beschluss vom 7. September 2020, a.a.O.;… Beschluss vom 7. August 2021, a.a.O.;… Urteil vom 7. Dezember 2023, a.a.O.; zu einem solchen Fall etwa OVG Sachsen- Anhalt…, Urteil vom 29. April 2010, a.a.O., Rn. 25), auch nicht, um insoweit - wie vom Beklagten angestrebt - eine "Möglichkeit zur Lösung der sogenannten "Altanschließerproblematik" zu finden (vgl. etwa Seite 7 ff. der Kalkulation vom 10. November 2013, ferner das am 10. Dezember 2013 beschlossene [Beschluss Nr. 05/2013] Abwasserbeseitigungskonzept des Beklagten für die Jahre 2014 bis 2018, dort Seite 2 ff. bzw. inhaltsgleich die 3. Fortschreibung des Abwasserbeseitigungskonzeptes für den Zeitraum 2013 bis 2017 sowie die Beschlussvorlage 02/2013, Top 7 der Verbandsversammlung vom 11. Februar 2014) oder um über die Erhebung von Erneuerungsbeiträgen die Rückzahlung der Herstellungsbeiträge zu finanzieren (vgl. Seite 7 f., Top 5 der Sitzungsniederschrift vom 20. November 2012 sowie Seite 2 der Beschlussvorlage Nr. 23/2012 vom 15. November 2012), was alles mit der Frage, ob die hier in Rede stehende öffentliche Einrichtung der Abwasserbeseitigung oder zumindest eine zu erneuernde Teileinrichtung endgültig hergestellt ist, rein gar nichts zu tun hat.

    Der Schaffungsvorgang der öffentlichen Einrichtung der Schmutzwasserbeseitigungseinrichtung, auch jener der vom Beklagten für den hier maßgeblichen Zeitraum 2014 bis 2018 in den Blick genommenen "Teileinrichtungen" (Abwaserkanäle und Pumpwerk "S----_" in L----_, Teichkläranlage G----_) - das Vorliegen solcher erneuerungsbeitragsfähiger Teileinrichtungen hier einmal unterstellt - war zu diesem Zeitpunkt nicht abgeschlossen und ist es - bezogen auf die Gesamteinrichtung - bis heute nicht, jedenfalls aber nicht bei Beginn des hier in den Blick zu nehmenden 1. Fünfjahreszeitraums der geplanten "Erneuerung" der Einrichtung im Jahre 2018 (vgl. zur kalkulatorischen Methodik des Beklagten Beschlüsse der Kammer vom 7. September 2020, a.a.O., Rn. 23 ff. …und vom 2. August 2021, a.a.O., Rn. 26 ff.).

    Die Abgrenzung ist aufgrund einer wertenden Betrachtung vorzunehmen (vgl. bereits VG Cottbus, Beschluss vom 7. September 2020, a.a.O.;… Beschluss vom 7. August 2021, a.a.O.;… Urteil vom 7. Dezember 2023, a.a.O.;… ferner Becker in Becker u.a., KAG Bbg, Komm., § 8 Rn. 198).

    Denn ansonsten ist nicht erklärlich, warum eine gesetzliche Umschreibung des Begriffs "Ortsverteilungsnetz" erfolgte und - im Plural - von "Kläranlagen" und "Pumpwerken" die Rede ist, wenn es für eine beitragsfähige Teilerneuerung auch ausreichen würde, nur die Leitungen in einer oder mehreren Straßen eines Teils des Einrichtungsgebietes (hier ca. 8,8 km in L----_ von insgesamt 120 km, vgl. Schriftsatz des Beklagten vom 4. November 2022 im Verfahren 6 K 1458/19 und Schriftsatz vom 14. Dezember 2022 im vorliegenden Verfahren) und ein einzelnes Pumpwerk sowie eine einzelne, zudem vergleichsweise kleine Kläranlage bei einem insgesamt eher geringen Investitionsvolumen von 11 bis 12 Millionen Euro (vgl. vorg. Schriftsätze) zu "sanieren" (vgl. bereits VG Cottbus, Beschluss vom 7. September 2020, a.a.O.;… Beschluss vom 7. August 2021, a.a.O.;… zum hessischen Landesrecht Lohmann, a.a.O., § 8 Rn. 839 ff.).

  • VG Cottbus, 06.03.2025 - 6 K 50/22

    Erneuerungsbeitrag für die Schmutzwasserentsorgung/Teilerneuerung, …

    Der Rechtsunterworfene muss erkennen können, welche Maßnahmen des Beklagten zu welchen Abgabenpflichten für ihn führen können (vgl. VG Cottbus, Beschluss vom 7. September 2020 - 6 L 113/20 -, juris; Beschluss vom 7. August 2021 - 6 L 165/21 -, juris;… Urteil vom 7. Dezember 2023, a.a.O.; zum dortigen Landesrecht OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 14. Juni 1989 - 2 A 224/88 -, juris).

    Zum anderen liegt es angesichts der zitierten Satzungsregelungen auf der Hand, dass der Beklagte von einem Erneuerungsbedarf ausgeht und eine solche Erneuerung auch geplant ist (vgl. bereits VG Cottbus, Beschluss vom 7. September 2020 - 6 L 113/20 -, juris; Beschluss vom 2. August 2021 - 6 L 165/21 -, juris).

    Solange im Gebiet des Einrichtungsträgers der Schaffensvorgang für die Herstellung der in Rede stehenden öffentlichen Einrichtung/-anlage bzw. Teileinrichtung/-anlage nicht abgeschlossen ist, können keine Erneuerungsbeiträge erhoben werden (vgl. bereits VG Cottbus, Beschluss vom 7. September 2020, a.a.O.;… Beschluss vom 7. August 2021, a.a.O.;… grundlegend Urteil vom 7. Dezember 2023, a.a.O.; ferner OVG Sachsen-Anhalt…, Urteil vom 29. April 2010 - 4 L 347/08 -, juris, Rn. 24; VG Gießen, Urteil vom 28. April 2009 - 2 K 921/08.GI -, juris; vgl. dazu noch unten).

    Unter Erneuerung im anschlussbeitragsrechtlichen Sinne versteht man, wie bereits ausgeführt, die Ersetzung einer infolge bestimmungsgemäßer Benutzung verschlissenen, d.h. abgenutzten, reparaturanfälligen Einrichtung bzw. Anlage oder wenigstens einer technisch selbständig benutzbaren Teileinrichtung bzw. -anlage (vgl. zur Problematik Beschlüsse der Kammer vom 7. September 2020, a.a.O., Rn. 23 ff. …und vom 2. August 2021, a.a.O., Rn. 26 ff.; zum dortigen Landesrecht OVG Sachsen-Anhalt…, Urteil vom 29. April 2010 - 4 L 347/08 -, juris, Rn. 27; vorgehend VG Magdeburg, Urteil vom 18. Juni 2008 - 9 A 277/06 -, juris;… Blomenkamp in: Driehaus, a.a.O., § 8 Rn. 987 und hierzu noch unten) nach Ablauf der üblichen Nutzungszeit durch eine neue, auf Jahre intakte und sicher funktionierende, in räumlicher und funktioneller Hinsicht identische (Teil-)Einrichtung oder Anlage, die die Erschließung der Grundstücke gewährleistet (…vgl. grundlegend Urteil vom 7. Dezember 2023, a.a.O.;… Unkel in: Driehaus, a.a.O., § 8 Rn. 527 ff.;… Blomenkamp in: Driehaus, a.a.O., § 8 Rn. 987;… Petermann in: Driehaus, a.a.O., § 8 Rn. 1455).

    Auch liegt es auf der Hand, dass ein Einrichtungsträger nicht schlicht einfach - quasi willkürlich - beschließen kann, eine öffentliche Einrichtung sei hergestellt, wenn dies nicht objektivierbaren Tatsachen entspricht (vgl. vgl. bereits VG Cottbus, Beschluss vom 7. September 2020, a.a.O.;… Beschluss vom 7. August 2021, a.a.O.;… Urteil vom 7. Dezember 2023, a.a.O.; zu einem solchen Fall etwa OVG Sachsen- Anhalt…, Urteil vom 29. April 2010, a.a.O., Rn. 25), auch nicht, um insoweit - wie vom Beklagten angestrebt - eine "Möglichkeit zur Lösung der sogenannten "Altanschließerproblematik" zu finden (vgl. etwa Seite 7 ff. der Kalkulation vom 10. November 2013, ferner das am 10. Dezember 2013 beschlossene [Beschluss Nr. 05/2013] Abwasserbeseitigungskonzept des Beklagten für die Jahre 2014 bis 2018, dort Seite 2 ff. bzw. inhaltsgleich die 3. Fortschreibung des Abwasserbeseitigungskonzeptes für den Zeitraum 2013 bis 2017 sowie die Beschlussvorlage 02/2013, Top 7 der Verbandsversammlung vom 11. Februar 2014) oder um über die Erhebung von Erneuerungsbeiträgen die Rückzahlung der Herstellungsbeiträge zu finanzieren (vgl. Seite 7 f., Top 5 der Sitzungsniederschrift vom 20. November 2012 sowie Seite 2 der Beschlussvorlage Nr. 23/2012 vom 15. November 2012), was alles mit der Frage, ob die hier in Rede stehende öffentliche Einrichtung der Abwasserbeseitigung oder zumindest eine zu erneuernde Teileinrichtung endgültig hergestellt ist, rein gar nichts zu tun hat.

    Der Schaffungsvorgang der öffentlichen Einrichtung der Schmutzwasserbeseitigungseinrichtung, auch jener der vom Beklagten für den hier maßgeblichen Zeitraum 2014 bis 2018 in den Blick genommenen "Teileinrichtungen" (Abwaserkanäle und Pumpwerk "S----_" in L----_, Teichkläranlage G----_) - das Vorliegen solcher erneuerungsbeitragsfähiger Teileinrichtungen hier einmal unterstellt - war zu diesem Zeitpunkt nicht abgeschlossen und ist es - bezogen auf die Gesamteinrichtung - bis heute nicht, jedenfalls aber nicht bei Beginn des hier in den Blick zu nehmenden 1. Fünfjahreszeitraums der geplanten "Erneuerung" der Einrichtung im Jahre 2018 (vgl. zur kalkulatorischen Methodik des Beklagten Beschlüsse der Kammer vom 7. September 2020, a.a.O., Rn. 23 ff. …und vom 2. August 2021, a.a.O., Rn. 26 ff.).

    Die Abgrenzung ist aufgrund einer wertenden Betrachtung vorzunehmen (vgl. bereits VG Cottbus, Beschluss vom 7. September 2020, a.a.O.;… Beschluss vom 7. August 2021, a.a.O.;… Urteil vom 7. Dezember 2023, a.a.O.;… ferner Becker in Becker u.a., KAG Bbg, Komm., § 8 Rn. 198).

    Denn ansonsten ist nicht erklärlich, warum eine gesetzliche Umschreibung des Begriffs "Ortsverteilungsnetz" erfolgte und - im Plural - von "Kläranlagen" und "Pumpwerken" die Rede ist, wenn es für eine beitragsfähige Teilerneuerung auch ausreichen würde, nur die Leitungen in einer oder mehreren Straßen eines Teils des Einrichtungsgebietes (hier ca. 8,8 km in L----_ von insgesamt 120 km, vgl. Schriftsatz des Beklagten vom 4. November 2022 im Verfahren 6 K 1458/19 und Schriftsatz vom 14. Dezember 2022 im vorliegenden Verfahren) und ein einzelnes Pumpwerk sowie eine einzelne, zudem vergleichsweise kleine Kläranlage bei einem insgesamt eher geringen Investitionsvolumen von 11 bis 12 Millionen Euro (vgl. vorg. Schriftsätze) zu "sanieren" (vgl. bereits VG Cottbus, Beschluss vom 7. September 2020, a.a.O.;… Beschluss vom 7. August 2021, a.a.O.;… zum hessischen Landesrecht Lohmann, a.a.O., § 8 Rn. 839 ff.).

  • VG Cottbus, 30.01.2024 - 6 K 3/24

    Erneuerungsbeitrag für die Schmutzwasserentsorgung, im Anschluss an das Urteil …

  • VG Cottbus, 06.03.2025 - 6 K 57/22

    Erneuerungsbeitrag, im Anschluss an 6 K 1458/19 u 6 K 50/22, Zweckverband Calau

  • VG Cottbus, 02.08.2021 - 6 L 165/21

    Wassergebühren

  • OVG Sachsen-Anhalt, 15.06.2021 - 4 L 159/19

    Zu den erforderlichen anschlussbeitragsrechtlichen Regelungen in einer …

  • VG Cottbus, 26.08.2021 - 6 K 468/16
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