Rechtsprechung
| OVG Berlin-Brandenburg, 04.07.2006 - 6 L 29.06 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- Judicialis
RVG § 33 Abs. 1; ; RVG § 33 Abs. 8 Satz 1; ; GKG § 52 Abs. 2; ; GKG § 53 Abs. 3 Nr. 1
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Festsetzung des Gegenstandswerts einer anwaltlichen Tätigkeit; Erlass einer einstweiligen Anordnung; Aufnahme in eine Kindertagesstätte
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... Zitiert selbst (4)
- OVG Brandenburg, 17.01.2001 - 4 E 135/00
Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 04.07.2006 - 6 L 29.06
Zwar trifft gemäß § 33 Abs. 1 RVG i.V.m. §§ 52 Abs. 2, 53 Abs. 3 Nr. 1 GKG die Ausgangsbewertung des Verwaltungsgerichts zu, dass der Gegenstandswert des Verfahrens auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Ziel, die Aufnahme des Antragstellers in eine Kindertagesstätte zu erreichen bzw. - wie es der Antragsteller ausdrückt - einen "Platz" in der Kindertagesstätte zur Verfügung gestellt zu bekommen, mangels genügender anderweitiger Anhaltspunkte mit dem Auffangstreitwert des § 52 Abs. 2 GKG zu bemessen ist (vgl. so u.a. OVG für das Land Brandenburg, Beschlüsse vom 17. Januar 2001 - 4 E 135/00 - und vom 29. August 2003 - 4 E 71/03 - OVG Lüneburg, Beschluss vom 25. Juli 1997 - 4 O 2311/97 -, veröffentlicht in Juris).In Anlehnung an die ständige Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Brandenburg (vgl. Beschlüsse vom 17. Januar 2001 - 4 E 135/00 - und vom 29. August 2003 - 4 E 71/03 - ähnlich OVG Berlin, Beschluss vom 17. Dezember 2004 - 8 S 110.04 -, veröffentlicht in Juris, für einen Anspruch auf vorläufige Aufnahme eines Kindes in einer Vorklasse; eine abweichende Rechtsprechung des OVG Berlin zum Kindertagesstättenrecht ist nicht ersichtlich) ist daher in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes, die auf Aufnahme in eine Kindertagesstätte gerichtet sind, der Wert der Hauptsache anzusetzen, da die Bedeutung des vorläufigen Verfahrens in diesen Fällen regelmäßig dem der Hauptsache gleichkommt.
- OVG Brandenburg, 29.08.2003 - 4 E 71/03
Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 04.07.2006 - 6 L 29.06
Zwar trifft gemäß § 33 Abs. 1 RVG i.V.m. §§ 52 Abs. 2, 53 Abs. 3 Nr. 1 GKG die Ausgangsbewertung des Verwaltungsgerichts zu, dass der Gegenstandswert des Verfahrens auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Ziel, die Aufnahme des Antragstellers in eine Kindertagesstätte zu erreichen bzw. - wie es der Antragsteller ausdrückt - einen "Platz" in der Kindertagesstätte zur Verfügung gestellt zu bekommen, mangels genügender anderweitiger Anhaltspunkte mit dem Auffangstreitwert des § 52 Abs. 2 GKG zu bemessen ist (vgl. so u.a. OVG für das Land Brandenburg, Beschlüsse vom 17. Januar 2001 - 4 E 135/00 - und vom 29. August 2003 - 4 E 71/03 - OVG Lüneburg, Beschluss vom 25. Juli 1997 - 4 O 2311/97 -, veröffentlicht in Juris).In Anlehnung an die ständige Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Brandenburg (vgl. Beschlüsse vom 17. Januar 2001 - 4 E 135/00 - und vom 29. August 2003 - 4 E 71/03 - ähnlich OVG Berlin, Beschluss vom 17. Dezember 2004 - 8 S 110.04 -, veröffentlicht in Juris, für einen Anspruch auf vorläufige Aufnahme eines Kindes in einer Vorklasse; eine abweichende Rechtsprechung des OVG Berlin zum Kindertagesstättenrecht ist nicht ersichtlich) ist daher in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes, die auf Aufnahme in eine Kindertagesstätte gerichtet sind, der Wert der Hauptsache anzusetzen, da die Bedeutung des vorläufigen Verfahrens in diesen Fällen regelmäßig dem der Hauptsache gleichkommt.
- OVG Berlin, 17.12.2004 - 8 S 110.04
Anspruch auf vorläufige Aufnahme eines Kindes in die Vorklasse einer Grundschule; …
Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 04.07.2006 - 6 L 29.06
In Anlehnung an die ständige Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Brandenburg (vgl. Beschlüsse vom 17. Januar 2001 - 4 E 135/00 - und vom 29. August 2003 - 4 E 71/03 - ähnlich OVG Berlin, Beschluss vom 17. Dezember 2004 - 8 S 110.04 -, veröffentlicht in Juris, für einen Anspruch auf vorläufige Aufnahme eines Kindes in einer Vorklasse; eine abweichende Rechtsprechung des OVG Berlin zum Kindertagesstättenrecht ist nicht ersichtlich) ist daher in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes, die auf Aufnahme in eine Kindertagesstätte gerichtet sind, der Wert der Hauptsache anzusetzen, da die Bedeutung des vorläufigen Verfahrens in diesen Fällen regelmäßig dem der Hauptsache gleichkommt. - OVG Niedersachsen, 25.06.1997 - 4 O 2311/97
Gegenstandswert des Verfahrens auf Zuweisung eines; Anordnung, einstweilige; …
Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 04.07.2006 - 6 L 29.06
Zwar trifft gemäß § 33 Abs. 1 RVG i.V.m. §§ 52 Abs. 2, 53 Abs. 3 Nr. 1 GKG die Ausgangsbewertung des Verwaltungsgerichts zu, dass der Gegenstandswert des Verfahrens auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Ziel, die Aufnahme des Antragstellers in eine Kindertagesstätte zu erreichen bzw. - wie es der Antragsteller ausdrückt - einen "Platz" in der Kindertagesstätte zur Verfügung gestellt zu bekommen, mangels genügender anderweitiger Anhaltspunkte mit dem Auffangstreitwert des § 52 Abs. 2 GKG zu bemessen ist (vgl. so u.a. OVG für das Land Brandenburg, Beschlüsse vom 17. Januar 2001 - 4 E 135/00 - und vom 29. August 2003 - 4 E 71/03 - OVG Lüneburg, Beschluss vom 25. Juli 1997 - 4 O 2311/97 -, veröffentlicht in Juris).
- OVG Nordrhein-Westfalen, 22.09.2017 - 12 B 1009/17 Rn. 16 Vgl. OVG Bremen, Beschluss vom 25. Januar 2017 - 1 S 2/17 -, juris Rn. 6 f; OVG Berlin-Bbg., Beschluss vom 4. Juli 2006 - OVG 6 L 29.06 -, juris Rn. 2 f., m. w. N.
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