Rechtsprechung
| VG Cottbus, 30.07.2004 - 6 L 340/04 |
Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (3)
- VG Cottbus, 06.12.2007 - 6 L 325/07
Herstellung des Hausanschlusses im Wege der Ersatzvornahme
Die formell-gesetzliche Bestimmung über das Zwangsmittel der Ersatzvornahme selbst, § 19 VwVG dürfte wohl anders als - jedenfalls nach der bisherigen Rechtsprechung der Kammer (vgl. Beschlüsse der Kammer vom 19. September 2003 - 6 L 693/03 -, S. 3 ff. des E.A. und vom 30. Juli 2004 - 6 L 340/04 - S. 11 ff. des E.A.)- die bloße Regelung einer gemeindlichen Satzung über die Anordnung des Anschluss- und Benutzungszwangs i.V.m. § 15 Abs. 1 Sätze 1 und 2 der Gemeindeordnung (GO) eine ausreichende gesetzliche Grundlage für das Betreten der "Wohnung" bilden, jedenfalls ist es im vorliegenden Verfahren nicht überwiegend wahrscheinlich, dass dem nicht so ist.Schließlich genügt das Verwaltungsvollstreckungsgesetz für das Land Brandenburg mit der Vorschrift des § 40 VwVG anders als die Gemeindeordnung (…vgl. Beschlüsse der Kammer vom 19. September 2003, a.a.O. und vom 30. Juli 2004, a.a.O.) dem Zitiergebot nach Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG (…vgl. Beschluss der Kammer vom 9. April 2003, a.a.O.), welches hier Anwendung finden dürfte (vgl. zu der Ausnahme für Gesetze, die zwar nach Inkrafttreten des Grundgesetzes erlassen sind, jedoch ältere Grundrechtsbeschränkungen unverändert oder mit geringen Abweichungen wiederholen: BVerwG…, Urteil vom 6. September 1974, a.a.O. Rn. 22) und wonach das grundrechtsbeschränkende Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen muss.
- VG Cottbus, 13.11.2008 - 6 K 932/07
Verwaltungsgericht weist Klagen der Frau Doris Groger gegen den Amtsdirektor des …
Die formellgesetzliche Bestimmung über das Zwangsmittel der Ersatzvornahme selbst, § 19 VwVG bildet anders als - jedenfalls nach der bisherigen Rechtsprechung der Kammer (vgl. Beschlüsse der Kammer vom 19. September 2003 - 6 L 693/03 -, S. 3 ff. des E.A. und vom 30. Juli 2004 - 6 L 340/04 - S. 11 ff. des E.A.) - die bloße Regelung einer gemeindlichen Satzung über die Anordnung des Anschluss- und Benutzungszwangs i.V.m. § 15 Abs. 1 Sätze 1 und 2 der Gemeindeordnung (GO) eine ausreichende gesetzliche Grundlage für das Betreten der "Wohnung".Schließlich genügt das Verwaltungsvollstreckungsgesetz für das Land Brandenburg mit der Vorschrift des § 40 VwVG anders als die Gemeindeordnung (…vgl. Beschlüsse der Kammer vom 19. September 2003, a.a.O. und vom 30. Juli 2004, a.a.O.) dem Zitiergebot nach Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG (…vgl. Beschluss der Kammer vom 9. April 2003, a.a.O.), welches hier Anwendung finden dürfte (vgl. zu der Ausnahme für Gesetze, die zwar nach Inkrafttreten des Grundgesetzes erlassen sind, jedoch ältere Grundrechtsbeschränkungen unverändert oder mit geringen Abweichungen wiederholen: BVerwG…, Urteil vom 6. September 1974, a.a.O. Rn. 22) und wonach das grundrechtsbeschränkende Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen muss.
- VG Cottbus, 23.12.2025 - 6 K 701/19
Kein Anspruch auf Umverlegung einer Trinkwasserhausanschlussleitung, um den …
Durch § 35 Abs. 1 AVBWasserV wird grundlegend vorgegeben, wie die öffentliche Wasserversorgungseinrichtung der Gemeinde auszugestalten ist, sodass sich auch die Wasserversorgungssatzung als Benutzungsordnung für die öffentliche Wasserversorgungseinrichtung an der AVBWasserV zu orientieren hat (vgl. zur Verbindlichkeit der AVBWasserV BVerfG, Beschluss vom 2. November 1981 - 2 BvR 671/81 -, NVwZ 1982 S. 307; VG Cottbus, Beschluss vom 30. Juli 2004 - 6 L 340/04 -, veröffentlicht in juris; Queitsch, KStZ 2014 S. 48, 51).
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