Rechtsprechung
| VG Cottbus, 30.05.2018 - 6 L 488/17 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- openjur.de
- Entscheidungsdatenbank Brandenburg
§ 80 Abs 2 S 1 Nr 4 VwGO, § 80 Abs 5 VwGO
Anschluss- und Benutzungszwang für kommunale Einrichtungen - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- VG Cottbus, 30.05.2018 - 6 L 488/17
- OVG Berlin-Brandenburg, 24.09.2018 - 12 S 38.18
Wird zitiert von ... (4) Zitiert selbst (5)
- OVG Berlin-Brandenburg, 28.02.2011 - 9 S 63.10
Anschluss- und Benutzungszwang von Hinterliegergrundstücken (hier: im Verfahren …
Auszug aus VG Cottbus, 30.05.2018 - 6 L 488/17
In einem derartigen Fall bedarf es nicht nur - regelmäßig - einer behördlichen Begründung für die Vollziehungsanordnung (§ 80 Abs. 3 VwGO), sondern es muss auch aus Sicht des Gerichts eine besondere sachliche Rechtfertigung für die sofortige Vollziehung gegeben sein, die dem Ausnahmecharakter der sofortigen Vollziehung Rechnung trägt (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28. Februar 2011 - OVG 9 S 63.10-, juris Rn. 6).Diese Interessenabwägung hat neben einer nach Offensichtlichkeitsmaßstäben vorzunehmenden Beurteilung der Erfolgsaussichten des in der Hauptsache erhobenen Rechtsbehelfs auch den Aspekt des besonderen Vollzugsinteresses einzubeziehen, weil gerade darin der Grund für die Ausnahme von der gesetzlichen Regel der aufschiebenden Wirkung von Widerspruch und Anfechtungsklage liegt (vgl. OVG Brandenburg, Beschluss vom 18. Januar 2005 - 2 B 292/04 -, S. 2 f. des Entscheidungsabdrucks; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28. Februar 2011 - OVG 9 S 63.10 -, juris Rn. 6).
Sollen mit dem Verwaltungsakt indessen vollendete Tatsachen auch für die Zukunft geschaffen werden, so muss selbst bei offensichtlicher Rechtmäßigkeit jedenfalls ansatzweise etwas erkennbar sein, das neben der offensichtlichen Rechtmäßigkeit für die sofortige Vollziehung spricht (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28. Februar 2011 - OVG 9 S 63.10 -, juris Rn. 8).
Es ist auch nichts dafür ersichtlich, dass die technische Funktionsfähigkeit der Schmutzwasserkanalisation in der A... wegen mangelnden Schmutzwasserdurchsatzes gefährdet oder gar beeinträchtigt wird (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28. Februar 2011 - OVG 9 S 63.10 -, juris Rn. 8).
Eine solche Gefahr liegt insbesondere schon deshalb fern, weil es in Bezug auf das Gesamtgebührenaufkommen zu keinem spürbaren Gebührenausfall kommt, wenn der Antragsteller sein Grundstück vorerst nicht an die Schmutzwasserkanalisation anschließt (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28. Februar 2011 - OVG 9 S 63.10 -, juris Rn. 8; vgl. auch VG Potsdam…, Beschluss vom 30. Mai 2000, - 8 L 139/98 - juris Rn. 8, wonach sich ein besonderes Vollziehungsinteresse einer Kostenersatzforderung gemäß § 10 KAG Bbg nicht mit der Gefahr der Zahlungsfähigkeit des Zweckverbandes begründen lasse, weil eine mit der Abwasserentsorgung betraute Körperschaft des öffentlichen Rechts, namentlich ein Abwasserzweckverband, ohnehin im Regelfall einen Großteil der Investitionskosten für die Errichtung der Entwässerungsanlagen - auch über einen längeren Zeitraum - vorfinanzieren müsse).
Rn. 14 Schließlich ist auch nichts dafür ersichtlich, dass der vorläufige Nichtanschluss des Grundstücks des Antragstellers wenigstens zusammen mit dem Nichtanschluss anderer Grundstücke zu Problemen technischer oder gebührenmäßiger Art führt oder - etwa über Nachahmungseffekte - zu führen droht (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28. Februar 2011 - OVG 9 S 63.10 -, juris Rn. 8).
- VG Cottbus, 28.06.2021 - 6 K 2315/17
Auszug aus VG Cottbus, 30.05.2018 - 6 L 488/17
Die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers im Verfahren 6 K 2315/17 gegen die Anschlussverfügung des Antragsgegners vom 24. Juli 2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. August 2017 wird wiederhergestellt und bezüglich der damit verbundenen Zwangsgeldandrohung angeordnet.Rn. 2 die aufschiebende Wirkung seiner Klage im Verfahren 6 K 2315/17 gegen die Anschlussverfügung vom 24. Juli 2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. August 2017 wiederherzustellen und bezüglich der damit verbundenen Zwangsgeldandrohung anzuordnen,.
Rn. 15 Ist nach Vorstehendem die aufschiebende Wirkung der Klage 6 K 2315/17 gegen die Anschlussverfügung des Antragsgegners vom 24. Juli 2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. August 2017 wiederherzustellen, so muss auch die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die mit der Anschlussverfügung verbundene Androhung eines Zwangsgeldes angeordnet werden, da die Androhung mit der Frist bis zum 31. August 2017 verbunden ist und diese Frist nicht an den Eintritt der Bestandskraft des Bescheides anknüpft.
- VG Frankfurt/Oder, 21.03.2006 - 5 L 427/05
Auszug aus VG Cottbus, 30.05.2018 - 6 L 488/17
Das insoweit angedrohte Zwangsgeld bleibt vorliegend außer Betracht, da die Höhe des angedrohten Zwangsgeldes nicht höher ist als der für die Grundverfügung selbst zu bemessende Streitwert (vgl. VG Frankfurt (Oder), Beschluss vom 21. März 2006 - 5 L 427/05 -, juris Rn. 11). - OVG Berlin-Brandenburg, 27.06.2011 - 9 S 10.11
Sofortige Vollziehbarkeit einer Anschlussverfügung in Bezug auf die dezentrale …
Auszug aus VG Cottbus, 30.05.2018 - 6 L 488/17
Auch der bisherige Zeitablauf spricht nicht für eine sofortige Vollziehung der Anschlussverfügung (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 27. Juni 2011 - OVG 9 S 10.11 -, juris Rn. 13). - VG Potsdam, 30.05.2000 - 8 L 139/98
Heranziehung zum Ersatz von Grundstücksanschlusskosten; Fiskalische Interessen …
Auszug aus VG Cottbus, 30.05.2018 - 6 L 488/17
Eine solche Gefahr liegt insbesondere schon deshalb fern, weil es in Bezug auf das Gesamtgebührenaufkommen zu keinem spürbaren Gebührenausfall kommt, wenn der Antragsteller sein Grundstück vorerst nicht an die Schmutzwasserkanalisation anschließt (vgl. OVG Berlin-Brandenburg…, Beschluss vom 28. Februar 2011 - OVG 9 S 63.10 -, juris Rn. 8; vgl. auch VG Potsdam, Beschluss vom 30. Mai 2000, - 8 L 139/98 - juris Rn. 8, wonach sich ein besonderes Vollziehungsinteresse einer Kostenersatzforderung gemäß § 10 KAG Bbg nicht mit der Gefahr der Zahlungsfähigkeit des Zweckverbandes begründen lasse, weil eine mit der Abwasserentsorgung betraute Körperschaft des öffentlichen Rechts, namentlich ein Abwasserzweckverband, ohnehin im Regelfall einen Großteil der Investitionskosten für die Errichtung der Entwässerungsanlagen - auch über einen längeren Zeitraum - vorfinanzieren müsse).
- VG Cottbus, 20.04.2026 - 6 L 371/24
Anschluss- und Benutzungszwang, Eilantrag erfolglos, Trinkwasserhausanschluss
So spricht nach der Rechtsprechung des OVG Berlin-Brandenburg bereits grundsätzlich für den Sofortvollzug einer Anschlussverfügung der Umstand, dass die zentrale Kanalisationsanlage vor dem Grundstück des anschlusspflichtigen fertiggestellt ist, so dass der zuständige Wasserverband den Anschluss- und Benutzungszwang durchsetzen muss, um seiner gesetzlichen Aufgabe im Interesse des allgemeinen Wohls nachkommen zu können (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 24. September 2018 - OVG 12 S 38.18 -, Rn. 5, juris vorgehend VG Cottbus, 30. Mai 2018 - 6 L 488/17, juris).Unbeachtlich bleibt in diesem Zusammenhang, dass der jetzige Zustand durch den Antragsgegner nach dem Vorbingen der Antragstellerin bislang geduldet worden sei, da nach der obergerichtlichen Rechtsprechung auch ein Zeitablauf grundsätzlich nicht gegen eine sofortige Vollziehung einer Anschlussverfügung spricht (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 24. September 2018 - OVG 12 S 38.18 -, Rn. 5, juris vorgehend VG Cottbus, 30. Mai 2018 - 6 L 488/17, juris).
Dies gilt selbst, obwohl davon auszugehen ist, dass der Nichtanschluss eines einzelnen Grundstücks weder den Wasserzweckverband in wirtschaftliche Schwierigkeiten bringt, noch zu einer messbaren Mehrbelastung der übrigen Nutzer mit Gebühren führt oder den Betrieb der Wasserkanalisation technisch gefährdet (vgl. zum Anschlusszwang an einer Schmutzwasserbeseitigungsanlage OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 24. September 2018 - OVG 12 S 38.18 -, Rn. 5, juris vorgehend VG Cottbus, 30. Mai 2018 - 6 L 488/17, juris).
Dann - im Falle eines tatsächlichen Nichtanschlusses - muss im öffentlichen Interesse nicht erst dann nicht mehr hingenommen werden, wenn der einwandfreie Betrieb der Anlage dadurch in konkrete Gefahr gerät, sondern ist ein hinreichender Grund für die sofortige Vollziehung eine offensichtlich rechtmäßige - was vorliegend in dieser Eindeutigkeit, wie gezeigt, nicht der Fall ist - Anschlussverfügung (vgl. zum Anschlusszwang an einer Schmutzwasserbeseitigungsanlage OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 24. September 2018 - OVG 12 S 38.18 -, Rn. 5, juris vorgehend VG Cottbus, 30. Mai 2018 - 6 L 488/17, juris).
Der sogenannte Nachahmereffekt gründet in der Tatsache, dass durch die Erweiterungen der jeweiligen Kanalisation regelmäßig dörfliche Lagen erschlossen werden und lebensnah davon auszugehen ist, dass die Betroffenen in aller Regel wahrnehmen werden, ob es einzelnen Grundstückseigentümern gelingt, sich dem Anschluss- und Benutzungszwang zu entziehen (vgl. zum Anschlusszwang an einer Schmutzwasserbeseitigungsanlage OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 24. September 2018 - OVG 12 S 38.18 -, Rn. 5, juris vorgehend VG Cottbus, 30. Mai 2018 - 6 L 488/17, juris).
Im Hinblick auf den vorläufigen Charakter des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens sind die Werte zu halbieren (vgl. VG Cottbus, Beschluss vom 30. Mai 2018 - 6 L 488/17 -, Rn. 16 - 17, juris; VG Cottbus…, Beschluss vom 28. September 2021 - 6 L 373/20 -, Rn. 5 - 61, juris).
- VG Cottbus, 28.09.2021 - 6 L 373/20 Nach der Rechtsprechung des OVG Berlin-Brandenburg spricht zwar grundsätzlich für den Sofortvollzug einer Anschlussverfügung der Umstand, dass die zentrale Kanalisationsanlage vor dem Grundstück des anschlusspflichtigen fertiggestellt ist, so dass der zuständige Wasserverband den Anschluss- und Benutzungszwang durchsetzen muss, um seiner gesetzlichen Aufgabe im Interesse des allgemeinen Wohls nachkommen zu können (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 24. September 2018 - OVG 12 S 38.18 -, Rn. 5, juris vorgehend VG Cottbus, 30. Mai 2018 - 6 L 488/17, juris).
Unbeachtlich bleibt in diesem Zusammenhang, dass der jetzige Zustand durch den Antragsgegner nach dem Vorbingen der Antragstellerin bislang geduldet worden sei, da auch ein Zeitablauf grundsätzlich nicht gegen eine sofortige Vollziehung einer Anschlussverfügung spricht (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 24. September 2018 - OVG 12 S 38.18 -, Rn. 5, juris vorgehend VG Cottbus, 30. Mai 2018 - 6 L 488/17, juris).
Dies gilt selbst, obwohl davon auszugehen ist, dass der Nichtanschluss eines einzelnen Grundstücks weder den Wasserzweckverband in wirtschaftliche Schwierigkeiten bringt, noch zu einer messbaren Mehrbelastung der übrigen Nutzer mit Gebühren führt oder den Betrieb der Wasserkanalisation technisch gefährdet (vgl. zum Anschlusszwang an einer Schmutzwasserbeseitigungsanlage OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 24. September 2018 - OVG 12 S 38.18 -, Rn. 5, juris vorgehend VG Cottbus, 30. Mai 2018 - 6 L 488/17, juris).
Dann - im Falle eines tatsächlichen Nichtanschlusses - muss im öffentlichen Interesse nicht erst dann nicht mehr hingenommen werden, wenn der einwandfreie Betrieb der Anlage dadurch in konkrete Gefahr gerät, sondern ist ein hinreichender Grund für die sofortige Vollziehung eine offensichtlich rechtmäßige - was vorliegend in dieser Eindeutigkeit, wie gezeigt, nicht der Fall ist - Anschlussverfügung (vgl. zum Anschlusszwang an einer Schmutzwasserbeseitigungsanlage OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 24. September 2018 - OVG 12 S 38.18 -, Rn. 5, juris vorgehend VG Cottbus, 30. Mai 2018 - 6 L 488/17, juris).
Der sogenannte Nachahmereffekt gründet in der Tatsache, dass durch die Erweiterungen der jeweiligen Kanalisation regelmäßig dörfliche Lagen erschlossen werden und lebensnah davon auszugehen ist, dass die Betroffenen in aller Regel wahrnehmen werden, ob es einzelnen Grundstückseigentümern gelingt, sich dem Anschluss- und Benutzungszwang zu entziehen (vgl. zum Anschlusszwang an einer Schmutzwasserbeseitigungsanlage OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 24. September 2018 - OVG 12 S 38.18 -, Rn. 5, juris vorgehend VG Cottbus, 30. Mai 2018 - 6 L 488/17, juris).
Ist nach Vorstehendem die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die Anschlussverfügung des Antragsgegners vom 29. Juni 2020 wiederherzustellen, so muss auch die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die mit der Anschlussverfügung verbundene Androhung eines Zwangsgeldes angeordnet werden, da die Androhung mit der Frist bis zum 17. August 2020 verbunden ist und diese Frist nicht an den Eintritt der Bestandskraft des Bescheides anknüpft (vgl. VG Cottbus, Beschluss vom 30. Mai 2018 - 6 L 488/17 -, Rn. 15, juris).
Im Hinblick auf den vorläufigen Charakter des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens sind die Werte zu halbieren (vgl. VG Cottbus, Beschluss vom 30. Mai 2018 - 6 L 488/17 -, Rn. 16 - 17, juris).
- VG Cottbus, 20.04.2026 - 6 L 718/24
Anschluss- und Benutzungszwang, Antrag erfolglos, keine geänderte Erschließung, …
So spricht nach der Rechtsprechung des OVG Berlin-Brandenburg bereits grundsätzlich für den Sofortvollzug einer Anschlussverfügung der Umstand, dass die zentrale Kanalisationsanlage vor dem Grundstück des anschlusspflichtigen fertiggestellt ist, so dass der zuständige Wasserverband den Anschluss- und Benutzungszwang durchsetzen muss, um seiner gesetzlichen Aufgabe im Interesse des allgemeinen Wohls nachkommen zu können (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 24. September 2018 - OVG 12 S 38.18 -, Rn. 5, juris vorgehend VG Cottbus, 30. Mai 2018 - 6 L 488/17, juris).Unbeachtlich bleibt in diesem Zusammenhang, dass der jetzige Zustand durch den Antragsgegner nach dem Vorbingen des Antragstellers bislang geduldet worden sei, da nach der obergerichtlichen Rechtsprechung auch ein Zeitablauf grundsätzlich nicht gegen eine sofortige Vollziehung einer Anschlussverfügung spricht (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 24. September 2018 - OVG 12 S 38.18 -, Rn. 5, juris vorgehend VG Cottbus, 30. Mai 2018 - 6 L 488/17, juris).
Dies gilt selbst, obwohl davon auszugehen ist, dass der Nichtanschluss eines einzelnen Grundstücks weder den Wasserzweckverband in wirtschaftliche Schwierigkeiten bringt, noch zu einer messbaren Mehrbelastung der übrigen Nutzer mit Gebühren führt oder den Betrieb der Wasserkanalisation technisch gefährdet (vgl. zum Anschlusszwang an einer Schmutzwasserbeseitigungsanlage OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 24. September 2018 - OVG 12 S 38.18 -, Rn. 5, juris vorgehend VG Cottbus, 30. Mai 2018 - 6 L 488/17, juris).
Dann - im Falle eines tatsächlichen Nichtanschlusses - muss im öffentlichen Interesse nicht erst dann nicht mehr hingenommen werden, wenn der einwandfreie Betrieb der Anlage dadurch in konkrete Gefahr gerät, sondern ist ein hinreichender Grund für die sofortige Vollziehung eine offensichtlich rechtmäßige - was vorliegend in dieser Eindeutigkeit, wie gezeigt, nicht der Fall ist - Anschlussverfügung (vgl. zum Anschlusszwang an einer Schmutzwasserbeseitigungsanlage OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 24. September 2018 - OVG 12 S 38.18 -, Rn. 5, juris vorgehend VG Cottbus, 30. Mai 2018 - 6 L 488/17, juris).
Der sogenannte Nachahmereffekt gründet in der Tatsache, dass durch die Erweiterungen der jeweiligen Kanalisation regelmäßig dörfliche Lagen erschlossen werden und lebensnah davon auszugehen ist, dass die Betroffenen in aller Regel wahrnehmen werden, ob es einzelnen Grundstückseigentümern gelingt, sich dem Anschluss- und Benutzungszwang zu entziehen (vgl. zum Anschlusszwang an einer Schmutzwasserbeseitigungsanlage OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 24. September 2018 - OVG 12 S 38.18 -, Rn. 5, juris vorgehend VG Cottbus, 30. Mai 2018 - 6 L 488/17, juris).
Im Hinblick auf den vorläufigen Charakter des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens sind die Werte zu halbieren (vgl. VG Cottbus, Beschluss vom 30. Mai 2018 - 6 L 488/17 -, Rn. 16 - 17, juris; VG Cottbus…, Beschluss vom 28. September 2021 - 6 L 373/20 -, Rn. 5 - 61, juris).
- VG Cottbus, 28.05.2021 - 6 L 487/19 Nach der Rechtsprechung des OVG Berlin-Brandenburg spricht für den Sofortvollzug schon der Umstand, dass die zentrale Kanalisationsanlage vor dem Grundstück des anschlusspflichtigen fertiggestellt ist, so dass der zuständige Wasserverband den Anschluss- und Benutzungszwang durchsetzen muss, um seiner gesetzlichen Aufgabe im Interesse des allgemeinen Wohls nachkommen zu können (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 24. September 2018 - OVG 12 S 38.18 -, Rn. 5, juris vorgehend VG Cottbus, 30. Mai 2018 - 6 L 488/17, juris).
Die Berücksichtigung von Nachahmer-Effekten stellt deshalb ebenfalls einen hinreichenden Grund dar, eine bei summarischer Prüfung offensichtlich rechtmäßige Anschlussverfügung vor ihrer abschließenden gerichtlichen Überprüfung zu vollziehen (vgl. zum Anschlusszwang an einer Schmutzwasserbeseitigungsanlage OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 24. September 2018 - OVG 12 S 38.18 -, Rn. 5, juris vorgehend VG Cottbus, 30. Mai 2018 - 6 L 488/17, juris).
Im Hinblick auf den vorläufigen Charakter des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens sind die Werte zu halbieren (vgl. VG Cottbus, Beschluss vom 30. Mai 2018 - 6 L 488/17 -, Rn. 16 - 17, juris).
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