Rechtsprechung
| VG Dresden, 09.08.2023 - 6 L 557/23 |
Verfahrensgang
- VG Dresden, 09.08.2023 - 6 L 557/23
- OVG Sachsen, 10.08.2023 - 3 B 143/23
Wird zitiert von ... (6)
- OVG Sachsen, 17.08.2023 - 3 B 151/23
Gewichtung und Verhältnis der Ausübung des Versammlungsrechts eines islamischen …
Ihr hiergegen angestrengter Eilrechtsschutz blieb vor dem Verwaltungsgericht Dresden - 6 L 541/23 - und - 6 L 557/23 - und dem Sächsischen Oberverwaltungsgericht (Beschl. v. 4. August 2023 - 3 B 133/23 -, juris, und Beschl. v. 10. August 2023 - 3 B 143/23 -) jeweils erfolglos.Zur Begründung hat es im Wesentlichen auf seine Ausführungen in seinem Beschluss vom 9. August 2023 - 6 L 557/23 - verwiesen.
- OVG Sachsen, 10.08.2023 - 3 B 143/23
Versammlung; Religionsausübung; Auflage
Az.: 3 B 143/23 6 L 557/23.Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Dresden vom 9. August 2023 - 6 L 557/23 - wird zurückgewiesen.
- VerfGH Sachsen, 20.10.2023 - 54-IV-23
Zulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde durch die substantiierte Darlegung der …
Das Verwaltungsgericht hatte die hiergegen gerichteten Eilanträge der Beschwerdeführerin mit Beschlüssen vom 3. und 9. August 2023 abgelehnt (6 L 541/23 und 6 L 557/23).
- VerfGH Sachsen, 18.08.2023 - 55-IV-23 Das Verwaltungsgericht hatte die hiergegen gerichteten Eilanträge der Antragstellerin mit Beschlüssen vom 3. und vom 9. August 2023 abgelehnt (6 L 541/23 und 6 L 557/23).
- VerfGH Sachsen, 11.08.2023 - 47-IV-23
Zulassung von akustischen Kundgebungsmitteln für die vollständige Dauer einer …
Das Verwaltungsgericht Dresden lehnte mit dem mit der Verfassungsbeschwerde angegriffenen Beschluss vom 9. August 2023 (6 L 557/23) den Antrag der Antragstellerin auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihres gegen den Bescheid vom 8. August 2023 erhobenen Widerspruchs ab. - VerfGH Sachsen, 20.10.2023 - 46-IV-23
Einstellung des Verfahrens bei Zurücknahme der Verfassungsbeschwerde
Die Beschwerdeführerin hat ihre am 10. August 2023 bei dem Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen eingegangene Verfassungsbeschwerde gegen den Bescheid der Landeshauptstadt Dresden vom 8. August 2023 ([32.11.] VersG 449/23), den Beschluss des Verwaltungsgerichts Dresden vom 9. August 2023 (6 L 557/23) sowie den Beschluss des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 10. August 2023 (3 B 143/23) mit Schreiben vom 11. August 2023 wirksam zurückgenommen.
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