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| VG Cottbus, 19.07.2018 - 6 L 588/17 |
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- VG Münster, 22.07.2014 - 6 K 397/14
Anspruch auf Vorausleistungen für ein Bachelor-Studium in der Fachrichtung …
Auszug aus VG Cottbus, 19.07.2018 - 6 L 588/17
Die aufschiebende Wirkung der Klage VG 6 K 397/14 gegen die Bescheide über die Festsetzung von Säumniszuschlägen und Stundungszinsen vom 18. Juni 2015 und 26. Juni 2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 5. August 2015 sowie gegen den Stundungsbescheid RZBB 2... vom 4. August 2015 in Gestalt des auf den 5. August 2015 datierten Widerspruchsbescheides wird insoweit angeordnet, als Stundungszinsen festgesetzt werden; im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.Rn. 1 Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage VG 6 K 397/14 gegen die Bescheide über die Festsetzung von Säumniszuschlägen und Stundungszinsen vom 18. und 26. Juni 2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 5. August 2015 sowie gegen den Stundungsbescheid RZBB 2... vom 4. August 2015 in Gestalt des (fälschlich) auf den 5. August 2015 datierten Widerspruchsbescheides hat teilweise Erfolg.
Die aufschiebende Wirkung der Klage VG 6 K 397/14 gegen die Bescheide vom 18. und 26. Juni 2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 5. August 2015 ist daher insoweit anzuordnen, als Stundungszinsen für den Zeitraum vom 21. Juni 2014 bis 20. Mai 2015 in Höhe von 2.412,25 EUR festgesetzt werden.
Die aufschiebende Wirkung der Klage VG 6 K 397/14 gegen den Bescheid vom 4. August 2015 in Gestalt des auf den 5. August 2015 datierten Widerspruchsbescheides ist daher insoweit anzuordnen, als für den Zeitraum vom 21. Mai 2015 bis 20. Juli 2016 Stundungszinsen in Höhe von 1.945,00 EUR festgesetzt werden.
- VG Cottbus, 26.09.2014 - 1 K 214/13
Abgabenrechtliche Nebenforderungen
Auszug aus VG Cottbus, 19.07.2018 - 6 L 588/17
Die Nicht-Akzessorietät der Säumniszuschläge folgt insbesondere daraus, dass die Säumniszuschläge ein Druckmittel darstellen, durch welches die zur Abgabe Herangezogenen zur pünktlichen Zahlung der jeweiligen Abgabe angehalten werden sollen (vgl. VG Cottbus…, Urteil vom 13. September 2013 - VG 1 K 1240/12 - juris Rn. 30 ff. m.w.N.; Urteil vom 5. Februar 2013 - VG 1 K 906/12 - und [bestätigend] OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 27. August 2015 - OVG 9 N 96.13 - juris; Beschluss vom 26. September 2014 - 1 K 214/13 - juris).Der Gesetzgeber hat damit bewusst in Kauf genommen, dass Säumniszuschläge auch dann zu entrichten sind, wenn sich die Steuerfestsetzung später als unrechtmäßig erweist (VG Cottbus, Urteil vom 26. September 2014 - 1 K 214/13 - juris Rn. 22).
Daraus folgt, dass die Rechtmäßigkeit dieser Verwaltungsentscheidung über den Erlass in einem gesonderten Rechtsbehelfsverfahren zu überprüfen ist und vor allem der Bescheid über die Festsetzung der Abgabe oder eines Säumniszuschlags in seiner Rechtmäßigkeit nicht von der Erlassentscheidung abhängig ist; selbst im Fall einer rechtswidrigen Versagung eines Erlasses wäre damit der Festsetzungsbescheid als solcher rechtmäßig (VG Cottbus, Urteil vom 26. September 2014 - 1 K 214/13 -, juris Rn. 25 m.w.N.;… vgl. Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 9. Aufl. 2012, § 26 Rn. 41).
- BVerfG, 30.01.1986 - 2 BvR 1336/85
Auszug aus VG Cottbus, 19.07.2018 - 6 L 588/17
Dieses Normverständnis unterliegt keinen verfassungsrechtlichen Bedenken (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 30. Januar 1986 - 2 BvR 1336/85 - juris; BVerwG…, Beschluss vom 2. Mai 1995 - BVerwG 8 B 50.95 - juris Rn. 4 m. w. N.; OVG Berlin-Brandenburg…, Beschluss vom 14. März 2011 - OVG 9 N 71.10 - juris Rn. 15f.), da die öffentliche Verwaltung im Interesse des allgemeinen Wohls darauf angewiesen ist, dass der jeweilige Finanzhaushalt planbar und jederzeit realisierbar ist, weshalb kurzfristige Abgabenausfälle in nicht vorhersehbarem Maße möglichst vermieden werden sollen, und auf der anderen Seite die Möglichkeit des einstweiligen Rechtsschutzes gegen die Abgabenerhebung dem Pflichtigen hinreichende Rechtsschutzmöglichkeiten bietet.
- BVerwG, 02.05.1995 - 8 B 50.95
Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision - Verwirkung von …
Auszug aus VG Cottbus, 19.07.2018 - 6 L 588/17
Dieses Normverständnis unterliegt keinen verfassungsrechtlichen Bedenken (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 30. Januar 1986 - 2 BvR 1336/85 - juris; BVerwG, Beschluss vom 2. Mai 1995 - BVerwG 8 B 50.95 - juris Rn. 4 m. w. N.; OVG Berlin-Brandenburg…, Beschluss vom 14. März 2011 - OVG 9 N 71.10 - juris Rn. 15f.), da die öffentliche Verwaltung im Interesse des allgemeinen Wohls darauf angewiesen ist, dass der jeweilige Finanzhaushalt planbar und jederzeit realisierbar ist, weshalb kurzfristige Abgabenausfälle in nicht vorhersehbarem Maße möglichst vermieden werden sollen, und auf der anderen Seite die Möglichkeit des einstweiligen Rechtsschutzes gegen die Abgabenerhebung dem Pflichtigen hinreichende Rechtsschutzmöglichkeiten bietet. - OVG Berlin-Brandenburg, 06.11.2009 - 9 S 25.09
Beschwerde; vorläufiger Rechtsschutz; ernstliche Zweifel; Prüfungsmaßstab …
Auszug aus VG Cottbus, 19.07.2018 - 6 L 588/17
Dabei muss sich diese Härte gerade aus der sofortigen, d.h. der vor der Unanfechtbarkeit des Abgabenbescheides erfolgenden Vollziehung ergeben, so dass darauf abzustellen ist, ob die sofortige Vollziehung bzw. Zahlung der geforderten Abgabe eine wesentliche Ursache für die Existenzgefährdung darstellen würde (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 6. November 2009 - OVG 9 S 25.09 - juris Rn. 10; VG Cottbus…, Beschluss vom 4. Mai 2010 - VG 1 L 358/09 - juris Rn. 50). - OVG Berlin-Brandenburg, 25.09.2005 - 9 S 10.05
Heranziehung als Haftungsschuldner für Vergnügungssteuerschulden (einschließlich …
Auszug aus VG Cottbus, 19.07.2018 - 6 L 588/17
Danach ist in den Fällen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO - sowohl die Stundungszinsen als auch die Säumniszuschläge gehören zu den nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO sofort vollziehbaren öffentlichen Abgaben (…hinsichtlich der Stundungszinsen vgl. W.-R. Schenke in Kopp/Schenke, Verwaltungsgerichtsordnung Kommentar, 23. Auflage 2017, § 80 Rn. 60; hinsichtlich der Säumniszuschläge vgl. OVG Berlin-Brandenburg…, Beschluss vom 19. April 2013 - OVG 9 S 82.12 - juris Rn. 71;… Beschluss vom 14. März 2011 - OVG 9 S 50.10 - juris Rn. 8 ff.; Beschluss vom 25. September 2005 - OVG 9 S 10.05 - juris Rn. 6 ff.; VG Cottbus, Beschluss vom 23. September 2013 - VG 1 L 154/13) - der Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO zulässig, wenn die Behörde zuvor einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder teilweise abgelehnt hat. - OVG Berlin-Brandenburg, 14.03.2011 - 9 N 71.10
Rechtmäßigkeit von Änderungen im Geschäftsverteilungsplan während des laufenden …
Auszug aus VG Cottbus, 19.07.2018 - 6 L 588/17
Dieses Normverständnis unterliegt keinen verfassungsrechtlichen Bedenken (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 30. Januar 1986 - 2 BvR 1336/85 - juris; BVerwG…, Beschluss vom 2. Mai 1995 - BVerwG 8 B 50.95 - juris Rn. 4 m. w. N.; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 14. März 2011 - OVG 9 N 71.10 - juris Rn. 15f.), da die öffentliche Verwaltung im Interesse des allgemeinen Wohls darauf angewiesen ist, dass der jeweilige Finanzhaushalt planbar und jederzeit realisierbar ist, weshalb kurzfristige Abgabenausfälle in nicht vorhersehbarem Maße möglichst vermieden werden sollen, und auf der anderen Seite die Möglichkeit des einstweiligen Rechtsschutzes gegen die Abgabenerhebung dem Pflichtigen hinreichende Rechtsschutzmöglichkeiten bietet. - OVG Berlin-Brandenburg, 14.03.2011 - 9 S 95.10
Erfolgsaussichten eines Gehörsverstoßes; aufgrund des Prüfungsmaßstabes im …
Auszug aus VG Cottbus, 19.07.2018 - 6 L 588/17
Insoweit wird im einstweiligen Rechtsschutzverfahren die Rechtmäßigkeit des Abgabenbescheides - vorbehaltlich offenkundiger Fehler und näheren und substantiierten Vorbringens der Antragstellerin - ausschließlich summarisch geprüft und bleibt die Klärung schwieriger Rechts- und Tatsachenfragen in jedem Fall dem Widerspruchs- oder Klageverfahren vorbehalten (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 1. Juni 2006 - OVG 9 S 1.06; Beschluss vom 14. März 2011 - OVG 9 S 95.10;… Beschluss vom 28. Juli 2011 - OVG 9 S 24.11 - juris Rn. 8). - OVG Berlin-Brandenburg, 28.07.2011 - 9 S 24.11
Einstweiliger Rechtsschutz im Beitragsrecht
Auszug aus VG Cottbus, 19.07.2018 - 6 L 588/17
Insoweit wird im einstweiligen Rechtsschutzverfahren die Rechtmäßigkeit des Abgabenbescheides - vorbehaltlich offenkundiger Fehler und näheren und substantiierten Vorbringens der Antragstellerin - ausschließlich summarisch geprüft und bleibt die Klärung schwieriger Rechts- und Tatsachenfragen in jedem Fall dem Widerspruchs- oder Klageverfahren vorbehalten (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 1. Juni 2006 - OVG 9 S 1.06; Beschluss vom 14. März 2011 - OVG 9 S 95.10; Beschluss vom 28. Juli 2011 - OVG 9 S 24.11 - juris Rn. 8). - OVG Berlin-Brandenburg, 19.04.2013 - 9 S 82.12
Erschließungsbeitragsrecht: nichtiger Erschließungsvertrag; …
Auszug aus VG Cottbus, 19.07.2018 - 6 L 588/17
Danach ist in den Fällen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO - sowohl die Stundungszinsen als auch die Säumniszuschläge gehören zu den nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO sofort vollziehbaren öffentlichen Abgaben (…hinsichtlich der Stundungszinsen vgl. W.-R. Schenke in Kopp/Schenke, Verwaltungsgerichtsordnung Kommentar, 23. Auflage 2017, § 80 Rn. 60; hinsichtlich der Säumniszuschläge vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 19. April 2013 - OVG 9 S 82.12 - juris Rn. 71;… Beschluss vom 14. März 2011 - OVG 9 S 50.10 - juris Rn. 8 ff.;… Beschluss vom 25. September 2005 - OVG 9 S 10.05 - juris Rn. 6 ff.; VG Cottbus, Beschluss vom 23. September 2013 - VG 1 L 154/13) - der Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO zulässig, wenn die Behörde zuvor einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder teilweise abgelehnt hat. - VG Cottbus, 13.09.2013 - 1 K 1240/12
Abgabenrechtliche Nebenforderungen
- OVG Berlin-Brandenburg, 27.08.2015 - 9 N 96.13
Säumniszuschläge nach Bescheidaufhebung; Erstattungszinsen; Prozesszinsen
- OVG Berlin-Brandenburg, 14.03.2011 - 9 S 50.10
Änderung des Geschäftsverteilungsplanes während des laufenden Geschäftsjahres; …
- VG Cottbus, 04.05.2010 - 1 L 358/09
Vergnügungssteuer
- VG Cottbus, 29.05.2020 - 6 L 586/17 Rn. 5 Der gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1, 1. Alt. VwGO statthafte Antrag ist zunächst zulässig, da nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten - wozu auch Mahngebühren und Säumniszuschläge gehören (vgl. OVG Berlin-Brandenburg…, Beschluss vom 19. April 2013 - OVG 9 S 82.12 - juris Rn. 71;… Beschluss vom 14. März 2011 - OVG 9 S 50.10 - juris Rn. 8 ff.;… Beschluss vom 25. September 2005 - OVG 9 S 10.05 - juris Rn. 6 ff.; VG Cottbus, Beschluss vom 23. September 2013 - VG 1 L 154/13; Beschluss vom 19. Juli 2018 - 6 L 588/17, Rn. 2, juris) - die aufschiebende Wirkung von Widerspruch und Anfechtungsklage entfällt.
Zum Zeitpunkt der Änderung des Beitragsbescheids vom 18. März 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. September 2013 durch den Teilrücknahmebescheid vom 10. Juni 2015 waren die Säumniszuschläge infolge der Säumnis des Antragstellers auch ohne deren Festsetzung bereits verwirkt, d.h. kraft Gesetzes entstanden (vgl. VG Cottbus, Beschluss vom 19. Juli 2018 - 6 L 588/17, juris;… Rüsken in Klein, AO, 12. Aufl. 2014, § 240 Rn. 11).
Der Gesetzgeber hat damit bewusst in Kauf genommen, dass Säumniszuschläge auch dann zu entrichten sind, wenn sich die Steuerfestsetzung später als unrechtmäßig erweist (VG Cottbus…, Urteil vom 26. September 2014 - 1 K 214/13 - juris Rn. 22, Beschluss vom 19. Juli 2018 - 6 L 588/17, juris).
Daraus folgt, dass die Rechtmäßigkeit dieser Verwaltungsentscheidung über den Erlass in einem gesonderten Rechtsbehelfsverfahren zu überprüfen ist und vor allem der Bescheid über die Festsetzung der Abgabe oder eines Säumniszuschlags in seiner Rechtmäßigkeit nicht von der Erlassentscheidung abhängig ist; selbst im Fall einer rechtswidrigen Versagung eines Erlasses wäre damit der Festsetzungsbescheid als solcher rechtmäßig (VG Cottbus…, Urteil vom 26. September 2014 - 1 K 214/13 -, juris Rn. 25 m.w.N.; Beschluss vom 19. Juli 2018 - 6 L 588/17 -, Rn. 7 - 14, juris;… vgl. Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 10. Aufl., 2018, § 26 Rn. 41).
Dabei muss sich diese Härte gerade aus der sofortigen, d.h. der vor der Unanfechtbarkeit des Abgabenbescheides erfolgenden Vollziehung ergeben, so dass darauf abzustellen ist, ob die sofortige Vollziehung bzw. Zahlung der geforderten Abgabe eine wesentliche Ursache für die Existenzgefährdung darstellen würde (vgl. OVG Berlin-Brandenburg…, Beschluss vom 6. November 2009 - OVG 9 S 25.09 - juris Rn. 10; VG Cottbus…, Beschluss vom 4. Mai 2010 - VG 1 L 358/09 - juris Rn. 50; Beschluss vom 19. Juli 2018 - 6 L 588/17 -, Rn. 7 - 14, juris).
- VG Cottbus, 07.09.2023 - 6 L 118/22 Dabei muss sich diese Härte gerade aus der sofortigen, d.h. der vor der Unanfechtbarkeit des Abgabenbescheides erfolgenden Vollziehung ergeben, so dass darauf abzustellen ist, ob die sofortige Vollziehung bzw. Zahlung der geforderten Abgabe eine wesentliche Ursache für die Existenzgefährdung darstellen würde (vgl. OVG Berlin-Brandenburg…, Beschluss vom 6. November 2009 - OVG 9 S 25.09 - juris Rn. 10; vgl. VG Cottbus…, Beschluss vom 30. September 2020 - 6 L 175/18 -, Rn. 32, juris; VG Cottbus…, Beschluss vom 4. Mai 2010 - VG 1 L 358/09 - juris Rn. 50; Beschluss vom 19. Juli 2018 - 6 L 588/17 -, Rn. 7 - 14, juris).
- VG Cottbus, 01.10.2018 - 6 K 733/15
Abgabenrechtliche Nebenforderungen
Denn ungeachtet dessen, dass sich aus dem Vortrag der Klägerin ein entsprechender Antrag nicht ergibt, ist die Frage, ob angesichts der besonderen Umstände des Einzelfalles die Anforderung von Säumniszuschlägen unbillig wäre und diese daher zu erlassen sein könnten nicht im Festsetzungsverfahren, sondern in einem gesonderten - hier nicht anhängigen - Verfahren nach den Billigkeitsvorschriften der Abgabenordnung zu entscheiden (vgl. VG Cottbus, Beschluss vom 19. Juli 2018 - 6 L 588/17 -, juris Rn. 13;… Urteile vom 9. September 2016 - 1 K 1346/14 -, juris Rn. 32 …und vom 26. September 2014 - 1 K 214/13 -, juris Rn. 25). - VG Cottbus, 17.07.2019 - 6 K 19/16
Abgabenrechtliche Nebenforderungen
Denn ungeachtet dessen, dass sich aus dem Vortrag des Klägers und den beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten ein entsprechender Antrag nicht ergibt, ist die Frage, ob angesichts der besonderen Umstände des Einzelfalles die Anforderung von Säumniszuschlägen unbillig wäre und diese daher zu erlassen sein könnten, nicht im Festsetzungsverfahren, sondern in einem gesonderten - hier nicht anhängigen - Verfahren nach den Billigkeitsvorschriften der Abgabenordnung zu entscheiden (vgl. VG Cottbus, Beschluss vom 19. Juli 2018 - 6 L 588/17 -, juris Rn. 13;… Urteile vom 9. September 2016 - 1 K 1346/14 -, juris Rn. 32 …und vom 26. September 2014 - 1 K 214/13 -, juris Rn. 25).
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