Rechtsprechung
| LG Frankenthal, 10.07.2018 - 6 O 322/17 |
Volltextveröffentlichungen (12)
- Burhoff online
Unerwünschte Emailwerbung, Eingriff in den Gewerbebetrieb, Rechtsanwalt
- openjur.de
- Justiz Rheinland-Pfalz
WRP
§ 823 Abs 1 BGB, § 831 BGB, § 1004 Abs 1 S 2 BGB
Zusendung von E-Mail-Werbung: Unterlassungsanspruch eines Rechtsanwalts; Störerhaftung
- online-und-recht.de
Auftraggeber haftet für unverlangte zugesandte Werbe-Mail
- kanzlei.biz
Unterlassungsanspruch auch gegen Auftraggeber einer Werbemail möglich
- Anwaltsblatt
§ 823 BGB, § 831 BGB, § 1004 BGB
Anwalt hat Unterlassungsanspruch bei belästigenden Werbe-E-Mails - Anwaltsblatt
§ 823 BGB, § 831 BGB, § 1004 BGB
Anwalt hat Unterlassungsanspruch bei belästigenden Werbe-E-Mails - ra.de
- anwaltsblatt-datenbank.de
- richterrecht.com
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Unterlassungsanspruch eines Rechtsanwalts bzgl. Zusendung elektronischer Post mit Werbeinhalt wegen Verletzung des Rechts am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (5)
- Burhoff online Blog (Kurzinformation und Auszüge)
Unterlassungsanspruch: Unerwünschte Email-Werbung beim Rechtsanwalt
- ratgeberrecht.eu (Kurzinformation)
Haftung für unerwünschte E-Mail-Werbung
- shopbetreiber-blog.de (Kurzinformation)
Haftung des Auftraggebers einer Werbemail
- dr-bahr.com (Kurzinformation)
Werbe-Inserent haftet für unverlangte zugesandte Stand-Alone-E-Mail-Werbung
- datenbank.nwb.de (Kurzinformation)
Zur Zulässigkeit von Werbe-E-Mail an einen Rechtsanwalt
Verfahrensgang
- LG Frankenthal, 10.07.2018 - 6 O 322/17
- OLG Zweibrücken - 4 U 114/18 (anhängig)
Papierfundstellen
- AnwBl 2018, 619
- AnwBl Online 2018, 940
Wird zitiert von ... (0) Zitiert selbst (11)
- BGH, 11.03.2004 - I ZR 81/01
E-Mail-Werbung
Auszug aus LG Frankenthal, 10.07.2018 - 6 O 322/17
Ein Unterlassungsanspruch umfasst gerade jede weitere E-Mail-Adresse des Klägers (BGH I ZR 81/01, juris Tz. 48).Eine unaufgeforderte E-Mail-Werbung stellt nach ständiger Rechtsprechung eine erhebliche, im Ergebnis nicht hinnehmbare Belästigung des Empfängers dar (Vgl. LG Heidelberg, Urteil vom 20.02.2006, 4 O 67/05; BGH, Urteil vom 11.03.2004, I ZR 81/01; auch KG MMR 2002, 685 = CR 2002, 759; LG Berlin MMR 1999, 43; MMR 2000, 704).
Denn das Versenden von Werbe-E-Mails ist für den Werbenden ungleich billiger als das Versenden von Werbung per Post, so dass dem Werbemedium E-Mail als solchem die Gefahr der Ausuferung innewohnt (vgl. zu diesem Gesichtspunkt auch: BGHZ 103, 203, 208 f. - Btx-Werbung; BGH GRUR 1996, 208, 209 - Telefax-Werbung; BGH, Urteil vom 11. März 2004 - I ZR 81/01 -, Rn. 34, juris).
- BGH, 12.09.2013 - I ZR 208/12
Empfehlungs-E-Mail
Auszug aus LG Frankenthal, 10.07.2018 - 6 O 322/17
Rn. 18 Im Hinblick auf die Rechtsprechung des BGH (BGH I ZR 208/12) ist der Antrag Ziffer.(BGH, Urteil vom 12. September 2013 - I ZR 208/12 -, Rn. 25, juris).
Die Wiederholungsgefahr hätte auch im Streitfall nur durch die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung ausgeräumt werden können, weil die begangene rechtswidrige Handlung nicht mehr rückgängig gemacht werden kann, so dass die Beklagte nur durch eine strafbewehrte Unterlassungserklärung überzeugend hätte dartun können, dass sie die entsprechende Handlung nicht wiederholen wird (BGH, Urteil vom 12. September 2013 - I ZR 208/12 -, Rn. 26, juris).
- LG Berlin, 02.07.2004 - 15 O 653/03
Zur Geltungsdauer einer erteilten Einwilligung in die Zusendung von Werbemails …
Auszug aus LG Frankenthal, 10.07.2018 - 6 O 322/17
Auf Grund der Ausuferungsgefahr muss daher nach Ansicht der Kammer (vgl. LG-Berlin, NJW-RR 2004, 1631, 1632) jeder einzelne Mitverursacher für die Gesamtwirkung einstehen, die durch das Zusenden unerlaubter werbender E-Mails entsteht.
- BGH, 25.10.1995 - I ZR 255/93
Telefax-Werbung - Telefax-Werbung
Auszug aus LG Frankenthal, 10.07.2018 - 6 O 322/17
Denn das Versenden von Werbe-E-Mails ist für den Werbenden ungleich billiger als das Versenden von Werbung per Post, so dass dem Werbemedium E-Mail als solchem die Gefahr der Ausuferung innewohnt (vgl. zu diesem Gesichtspunkt auch: BGHZ 103, 203, 208 f. - Btx-Werbung; BGH GRUR 1996, 208, 209 - Telefax-Werbung; BGH…, Urteil vom 11. März 2004 - I ZR 81/01 -, Rn. 34, juris). - BGH, 03.02.1988 - I ZR 222/85
Btx-Werbung; Belästigende Werbung im Btx-Mitteilungsdienst
Auszug aus LG Frankenthal, 10.07.2018 - 6 O 322/17
Denn das Versenden von Werbe-E-Mails ist für den Werbenden ungleich billiger als das Versenden von Werbung per Post, so dass dem Werbemedium E-Mail als solchem die Gefahr der Ausuferung innewohnt (vgl. zu diesem Gesichtspunkt auch: BGHZ 103, 203, 208 f. - Btx-Werbung; BGH GRUR 1996, 208, 209 - Telefax-Werbung; BGH…, Urteil vom 11. März 2004 - I ZR 81/01 -, Rn. 34, juris). - BGH, 09.12.1958 - VI ZR 199/57
Eingriff in einen eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb durch …
Auszug aus LG Frankenthal, 10.07.2018 - 6 O 322/17
Das Unternehmen soll in seiner wirtschaftlichen Tätigkeit, in seinem Funktionieren geschützt werden (vgl. BGHZ 29, 65 = NJW 1959, 479 ff.). - BGH, 06.07.2006 - I ZR 145/03
Kunden werben Kunden
Auszug aus LG Frankenthal, 10.07.2018 - 6 O 322/17
Rn. 26 Dabei ist es ohne Bedeutung, dass der Versand der E-Mail letztlich auf die (möglicherweise fehlerhafte) Eingabe der E-Mail-Adresse des Klägers durch einen Dritten zurückgeht (vgl. BGH, GRUR 2006, 949 Rn. 20 - Kunden werben Kunden). - BGH, 10.10.1996 - I ZR 129/94
Architektenwettbewerb - Vorsprung durch Rechtsbruch; BGB - Störerhaftung
Auszug aus LG Frankenthal, 10.07.2018 - 6 O 322/17
Rn. 25 Nach der Rechtsprechung haftet derjenige in entsprechender Anwendung des § 1004 BGB als Störer, der auch ohne Wettbewerbsförderungsabsicht und ohne Verschulden an dem Wettbewerbsverstoß eines Dritten in der Weise beteiligt ist, dass er in irgendeiner Weise willentlich und adäquat kausal an der Herbeiführung der rechtswidrigen Beeinträchtigung mitwirkt (vgl. BGH, NJW 1997, 2180 = GRUR 1997, 313 (315) = WRP 1997, 325 - Architektenwettbewerb, m.w. Nachw.; NJW-RR 1997, 1468, beck-online). - BGH, 10.04.1997 - I ZR 3/95
"Branchenbuch-Nomenklatur"; Prüfungspflichten des Herausgebers der "Gelben …
Auszug aus LG Frankenthal, 10.07.2018 - 6 O 322/17
Rn. 25 Nach der Rechtsprechung haftet derjenige in entsprechender Anwendung des § 1004 BGB als Störer, der auch ohne Wettbewerbsförderungsabsicht und ohne Verschulden an dem Wettbewerbsverstoß eines Dritten in der Weise beteiligt ist, dass er in irgendeiner Weise willentlich und adäquat kausal an der Herbeiführung der rechtswidrigen Beeinträchtigung mitwirkt (vgl. BGH, NJW 1997, 2180 = GRUR 1997, 313 (315) = WRP 1997, 325 - Architektenwettbewerb, m.w. Nachw.; NJW-RR 1997, 1468, beck-online). - KG, 08.01.2002 - 5 U 6727/00
Unerwünschte eMail-Werbung
Auszug aus LG Frankenthal, 10.07.2018 - 6 O 322/17
Eine unaufgeforderte E-Mail-Werbung stellt nach ständiger Rechtsprechung eine erhebliche, im Ergebnis nicht hinnehmbare Belästigung des Empfängers dar (Vgl. LG Heidelberg, Urteil vom 20.02.2006, 4 O 67/05; BGH, Urteil vom 11.03.2004, I ZR 81/01; auch KG MMR 2002, 685 = CR 2002, 759; LG Berlin MMR 1999, 43; MMR 2000, 704). - LG Berlin, 13.10.1998 - 16 O 320/98
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