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| LG Bielefeld, 09.11.2004 - 6 O 7/03 |
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Verfahrensgang
- LG Bielefeld, 09.11.2004 - 6 O 7/03
- OLG Hamm, 22.06.2005 - 20 U 242/04
Wird zitiert von ...
- OLG Düsseldorf, 02.11.2004 - 4 U 16/04
Versicherungsschutz aus Vermögensschadens-Haftpflichtversicherung für …
ferner freizuhalten aus den zwischenzeitlich weiter rechtskräftig ergangenen Urteilen: d) LG Lübeck vom 12.11.2003 (5 O 339/00) e) LG Lübeck vom 12.11.2003 (5 O 5/00) f) LG Stuttgart vom 28.5.2002 (15 O 122/02) g) LG Lübeck vom 15.7.2003 (6 O 7/03); II. ihn ferner freizuhalten von sämtlichen - dem Kläger selbst erwachsenen Netto-Anwaltsgebühren - vom Kläger an die jeweiligen Prozessgegner zu erstattenden Rechtsanwaltsgebühren einschließlich sämtlicher Vollstreckungskosten sowie - den erwachsenen Gerichtskosten, und zwar in den nachfolgend aufgelisteten Prozessen: a) in den erstinstanzlichen Verfahren vor dem Landgericht Lübeck 5 O 181/98, 5 O 268/98 und 5 O 152/98, b) in den sieben unter I.a) bis g) genannten Verfahren sowie c) in dem Revisionsverfahren vor dem Bundesgerichtshof IX ZR 327/01, IX ZR 328/01 sowie IX ZR 329/01; III. ferner festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihm Versicherungsschutz aus der Vermögensschadens-Haftpflichtversicherung zu gewähren soweit er von weiteren Anspruchstellern/Klägern außergerichtlich bzw. gerichtlich auf Zahlung in Anspruch genommen wird aus seiner Tätigkeit im Zusammenhang mit Aufnahmeverträgen der jeweiligen Anspruchsteller mit einem B... F... e. V. (Time Sharing Verträge), die in den Jahren 1993 bis 1995 abgeschlossen wurden und über deren Zahlungsansprüche noch nicht entschieden ist; IV. ferner festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger jeden weiteren Schaden zu ersetzen, der ihm daraus erwächst, dass die Beklagte dem Kläger vertragswidrig den Versicherungsschutz vorenthält.2. Die Erweiterung der Klage mit der Berufung auf "Freihaltung" wegen der mit den Urteilen des Landgerichts Lübeck (5 O 5/00, 5 O 339/00 und 6 O 7/03) und des Landgerichts Stuttgart (15 O 122/02) zusammenhängenden Verpflichtungen ist gem. § 533 ZPO unzulässig.
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