Rechtsprechung
| BVerwG, 31.03.1992 - 6 P 12.91 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- Wolters Kluwer
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- VG Sigmaringen, 23.04.1990 - Pers. 1317/89
- VG Sigmaringen, 23.04.1990 - Pers.1317/89
- VGH Baden-Württemberg, 13.11.1990 - 15 S 1248/90
- BVerwG, 31.03.1992 - 6 P 12.91
Wird zitiert von ... (4) Zitiert selbst (9)
- BVerwG, 30.08.1985 - 6 P 20.83
Zur Beteiligung des Personalrates bei der Einrichtung von …
Auszug aus BVerwG, 31.03.1992 - 6 P 12.91
Nach der Rechtsprechung des Senats (vgl. insbesondere Beschlüsse vom 30. August 1985 - BVerwG 6 P 20.83 - BVerwGE 72, 94 = Buchholz 238.31 § 79 BaWüPersVG Nr. 5 und vom 27. November 1991 - BVerwG 6 P 7.90 -) fallen unter den Mitbestimmungstatbestand des § 76 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 BPersVG alle Maßnahmen, welche darauf abzielen, die Effektivität der Arbeit qualitativ und/oder quantitativ zu fördern, d.h. die Güte und/oder Menge der zu leistenden Arbeit zu steigern. - BVerwG, 27.11.1991 - 6 P 7.90
Personalvertretungsrechtliche Mitbestimmung bei neuen Arbeitsmethoden
Auszug aus BVerwG, 31.03.1992 - 6 P 12.91
Nach der Rechtsprechung des Senats (vgl. insbesondere Beschlüsse vom 30. August 1985 - BVerwG 6 P 20.83 - BVerwGE 72, 94 = Buchholz 238.31 § 79 BaWüPersVG Nr. 5 und vom 27. November 1991 - BVerwG 6 P 7.90 -) fallen unter den Mitbestimmungstatbestand des § 76 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 BPersVG alle Maßnahmen, welche darauf abzielen, die Effektivität der Arbeit qualitativ und/oder quantitativ zu fördern, d.h. die Güte und/oder Menge der zu leistenden Arbeit zu steigern. - BVerwG, 17.07.1987 - 6 P 6.85
Mitbestimmungsrecht - Arbeitsplatz-Gestaltung - Gegenstand - Umfang - …
Auszug aus BVerwG, 31.03.1992 - 6 P 12.91
Deshalb kommt es nicht auf die vom Verwaltungsgericht und von den Verfahrensbeteiligten erörterte Rechtsfrage an, ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen einem Personalrat nur das schwächere Beteiligungsrecht zusteht, wenn eine beabsichtigte Maßnahme der Dienststelle mehrere Beteiligungstatbestände erfüllt, die unterschiedliche Beteiligungsrechte des Personalrats auslösen, und der Gesetzgeber wegen der in § 104 Satz 3 BPersVG zum Ausdruck kommenden Grundsätze zur Wahrung der Funktionsfähigkeit der Verwaltung kein stärkeres Beteiligungsrecht gewähren wollte (vgl. dazu Beschluß vom 17. Juli 1987 - BVerwG 6 P 6.85 - BVerwGE 78, 47 = Buchholz 250 § 75 BPersVG Nr. 50).
- BVerwG, 16.06.1989 - 6 P 10.86
Personalrat - Sparsamkeit - Dienststellenleiter - Kostenverursachende Tätigkeit - …
Auszug aus BVerwG, 31.03.1992 - 6 P 12.91
Der Dienststellenleiter trifft vielmehr auch in solchem Falle seine Entscheidungen innerhalb der Dienststelle und nach außen eigenverantwortlich (Beschluß vom 16. Juni 1989 - BVerwG 6 P 10.86 - BVerwGE 82, 131 [BVerwG 16.06.1989 - 6 P 10/86] , Beschluß vom 7. Mai 1981 - BVerwG 6 P 35.79 - Buchholz 238.38 § 60 RPPersVG Nr. 1). - BVerwG, 10.03.1992 - 6 P 13.91
Anforderungen an das Bestehen einer "Maßnahme zur Hebung der Arbeitsleistung" …
Auszug aus BVerwG, 31.03.1992 - 6 P 12.91
(wie Beschluß vom 10. März 1992 - BVerwG 6 P 13.91 ). - BVerwG, 14.06.1968 - VII P 9.66
Rechtsmittel
Auszug aus BVerwG, 31.03.1992 - 6 P 12.91
Diese Mitbestimmung entfiel auch nicht deshalb, weil nach dem Beschluß des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. Juni 1968 - BVerwG 7 P 9.66 - BVerwGE 30, 39 sich das Mitbestimmungsrecht des § 67 Abs. 1 Buchst. a PersVG 1955 über Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit nicht auf die in den Dienstplänen enthaltenen Zeitwerte für den Vorbereitungs- und Abschlußdienst erstreckt. - BVerwG, 22.02.1991 - 6 PB 8.90
Gesetzliche Voraussetzungen für eine Zulassung der Rechtsbeschwerde gegen einen …
Auszug aus BVerwG, 31.03.1992 - 6 P 12.91
Das Beteiligungsrecht einer Personalvertretung an einer Maßnahme des Dienststellenleiters kann zwar durch eine unmittelbar gestaltende Anordnung einer vorgesetzten Dienststelle ausgeschlossen sein, wenn diese dem Dienststellenleiter keinen eigenen Regelungsspielraum läßt (vgl. dazu Beschluß vom 22. Februar 1991 - BVerwG 6 PB 8.90 - Personalrat 1991, 409). - BVerwG, 07.05.1981 - 6 P 35.79
Beteiligungsrecht der Personalvertretung an Ministerialbeschlüssen zur Regelung …
Auszug aus BVerwG, 31.03.1992 - 6 P 12.91
Der Dienststellenleiter trifft vielmehr auch in solchem Falle seine Entscheidungen innerhalb der Dienststelle und nach außen eigenverantwortlich (Beschluß vom 16. Juni 1989 - BVerwG 6 P 10.86 - BVerwGE 82, 131 [BVerwG 16.06.1989 - 6 P 10/86] , Beschluß vom 7. Mai 1981 - BVerwG 6 P 35.79 - Buchholz 238.38 § 60 RPPersVG Nr. 1). - VGH Baden-Württemberg, 13.11.1990 - 15 S 588/90
Kürzung des Zeitansatzes für die Tätigkeit der Fachkraft für Arbeitssicherheit - …
Auszug aus BVerwG, 31.03.1992 - 6 P 12.91
Der Verwaltungsgerichtshof (DVBl. 1991, 711) ist hiervon zutreffend ausgegangen.
- BVerwG, 20.07.1995 - 6 P 8.94
Personalvertretungsrecht: Begriff der Maßnahme zur Hebung der Arbeitsleistung
Nur dieses Verständnis wird dem Zweck des Mitbestimmungstatbestandes vollends gerecht, den oder die betroffenen Beschäftigten vor einer unnötigen oder unzumutbaren Belastung zu bewahren (vgl. zu allem Beschluß vom 30. August 1985 - BVerwG 6 P 20.83 - BVerwGE 72, 94, 102 f.; ferner Beschlüsse vom 30. Januar 1986 - BVerwG 6 P 19.84 - Buchholz 238.35 § 61 HePersVG Nr. 4, vom 2. Oktober 1990 - BVerwG 6 P 29.87 - Buchholz 251.2 § 85 BlnPersVG Nr. 3 und vom 10. März 1992 - BVerwG 6 P 12.91 - Buchholz 250 § 76 BPersVG Nr. 24).Das Erfordernis, daß eine Maßnahme "zur Hebung" der Arbeitsleistung darauf abzielen muß, das Arbeitsergebnis einzelner oder mehrerer Beschäftigter zu erhöhen, hat der Senat allerdings nicht nur dann als erfüllt angesehen, wenn dies der unmittelbare und erklärte Zweck der Maßnahme ist, sondern unbeschadet sonstiger Absichten auch dann, wenn die Hebung zwangsläufig und für die Betroffenen unausweichlich damit verbunden ist, etwa weil bestimmte Tätigkeiten in unverminderter Menge und Güte in verringerter, minutengenauer Zeit verrichtet werden müssen (Beschluß vom 10. März 1992 - BVerwG 6 P 12.91 - Buchholz 250 § 76 BPersVG Nr. 24).
Wie der Senat schon in dem genannten Beschluß vom 10. März 1992 - BVerwG 6 P 12.91 - ausgeführt hat, kann nämlich eine Kompensation der Mehrbelastung auch in der Weise in Betracht kommen, daß eine Verringerung anderer Tätigkeiten oder eine Verminderung der Arbeitsgüte anheimgestellt wird.
- BVerwG, 26.09.1995 - 6 P 18.93
Personalvertretungsrecht: Mitbestimmung bei Streichung von Ermäßigungsstunden …
Nur dieses Verständnis wird dem Zweck des Mitbestimmungstatbestandes vollends gerecht, den oder die betroffenen Beschäftigten vor einer unnötigen oder unzumutbaren Belastung zu bewahren (vgl. zu allem Beschluß vom 30. August 1985 - BVerwG 6 P 20.83 - BVerwGE 72, 95, 102 f.; ferner Beschlüsse vom 30. Januar 1986 - BVerwG 6 P 19.84 - Buchholz 238.35 § 61 HePersVG Nr. 4, vom 2. Oktober 1990 - BVerwG 6 P 29.87 - Buchholz 251.2 § 85 BlnPersVG Nr. 3, vom 10. März 1992 - BVerwG 6 P 12.91 - Buchholz 250 § 76 BPersVG Nr. 24 und vom 20. Juli 1995 - BVerwG 6 P 8.94 -).Das Erfordernis, daß eine Maßnahme "zur Hebung" der Arbeitsleistung darauf abzielen muß, das Arbeitsergebnis einzelner oder mehrerer Beschäftigter zu erhöhen, hat der Senat allerdings nicht nur dann als erfüllt angesehen, wenn dies der unmittelbare und erklärte Zweck der Maßnahme ist, sondern unbeschadet sonstiger Absichten auch dann, wenn die Hebung zwangsläufig und für die Betroffenen unausweichlich damit verbunden ist, etwa weil bestimmte Tätigkeiten in unverminderter Menge und Güte in verringerter, minutengenauer Zeit verrichtet werden müssen (Beschluß vom 10. März 1992 - BVerwG 6 P 12.91 - Buchholz 250 § 76 BPersVG Nr. 24).
Anders als bei einer minutengenau festgelegten Arbeitsleistung, die in unverminderter Menge und Güte zu verrichten ist (vgl. dazu den erwähnten Beschluß vom 10. März 1992 - BVerwG 6 P 12.91 - a.a.O.), ist vom Beteiligten die Betreuungsleistung von Klassenleitern und die Erfüllung der Aufgaben von Schulleitern nicht minutengenau festgelegt worden.
- BVerwG, 13.06.1997 - 6 P 1.95
Personalvertretungsrecht: Dienstanweisung zu einer deutlichen Steigerung der …
Nur dieses Verständnis wird dem Zweck des Mitbestimmungstatbestandes gerecht, die betroffenen Beschäftigten vor einer unnötigen oder unzumutbaren Belastung zu bewahren (vgl. zu allem Beschluß vom 30. August 1985 - BVerwG 6 P 20.83 - BVerwGE 72, 94, 102 f. [BVerwG 30.08.1985 - 6 P 20/83]; ferner Beschlüsse vom 30. Januar 1986 - BVerwG 6 P 19.84 - Buchholz 238.35 § 61 HePersVG Nr. 4; vom 2. Oktober 1990 - BVerwG 6 P 29.87 - Buchholz 251.2 § 85 BlnPersVG Nr. 3; vom 10. März 1992 - BVerwG 6 P 12.91 - Buchholz 250 § 76 BPersVG Nr. 24, vom 20. Juli 1995 - BVerwG 6 P 8.94 - Buchholz 250 § 76 BPersVG Nr. 34 = PersR 1995, 493 = PersV 1996, 188; vom 26. September 1995 - BVerwG 6 P 18.93 - Buchholz 251.2 § 85 BlnPersVG Nr. 9 = PersV 1996, 274 = PersR 1996, 149; vom 23. Januar 1996 - BVerwG 6 P 54.93 - Buchholz 250 § 76 BPersVG Nr. 35 = PersR 1996, 199 = PersV 1996, 457).Das Erfordernis, daß eine Maßnahme "zur Hebung" der Arbeitsleistung darauf abzielen muß, das Arbeitsergebnis einzelner oder mehrerer Beschäftigter zu erhöhen, hat der Senat allerdings nicht nur dann als erfüllt angesehen, wenn dies der unmittelbare und erklärte Zweck der Maßnahme ist, sondern unbeschadet sonstiger Absichten auch dann, wenn die Hebung zwangsläufig und für die Betroffenen unausweichlich damit verbunden ist, etwa weil bestimmte Tätigkeiten in unverminderter Menge und Güte in verringerter, minutengenauer Zeit verrichtet werden müssen (Beschluß vom 10. März 1992 - BVerwG 6 P 12.91 - Buchholz 250 § 76 BPersVG Nr. 24).
- OVG Nordrhein-Westfalen, 20.11.1997 - 1 A 3125/95
Dienstvereinbarung; Gleitende Arbeitszeit; Gemeindeverwaltung; Amtsinterne …
Nach dem Beschluß des Bundesverwaltungsgerichts vom 10. März 1992 - 6 P 12.91 - (Buchholz 250 § 76 BPersVG Nr. 24) ist dieses Erfordernis bereits dann erfüllt, wenn unbeschadet sonstiger einer Maßnahme zugrundeliegender Absichten mit ihr die Hebung der Arbeitsleistung zwangsläufig und für die Betroffenen unausweichlich verbunden ist.
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