Rechtsprechung
| BVerwG, 20.12.1994 - 6 P 13.94 |
Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Wolters Kluwer (Leitsatz)
Arbeitgeber - Anstellungskörperschaft - Gerichtliche Vertretung - Jugendvertreter - Auszubildendenvertreter - Weiterbeschäftigung - Deutsche Bundespost Telekom - Einstellungsstopp
Verfahrensgang
Wird zitiert von ... (22) Zitiert selbst (1)
- BVerwG, 02.11.1994 - 6 P 48.93
Personalvertretung - Einstellungsstopp - Deutsche Telekom - Weiterbeschäftigung …
Auszug aus BVerwG, 20.12.1994 - 6 P 13.94
Ein vom Vorstand veranlaßter und von der Generaldirektion der Deutschen Bundespost Telekom verfügter allgemeiner Einstellungsstopp führt zur Unzumutbarkeit der Weiterbeschäftigung gemäß § 9 Abs. 4 BPersVG, wenn zu seiner Abgrenzung eindeutig bestimmte Kriterien verwendet und dabei objektiv nachprüfbare Maßstäbe beachtet werden (wie Beschluß vom 2. November 1994 - BVerwG 6 P 48.93 -).
- VGH Baden-Württemberg, 22.08.1995 - PB 15 S 1008/95
Unzumutbarkeit der Weiterbeschäftigung von Jugendvertretern nach allgemeinem …
Die vom Vorstand der Deutschen Bundespost Telekom veranlaßte und von der Generaldirektion verfügte Einstellungssperre für ausgebildete Kommunikationselektroniker des Ausbildungsjahrgangs 1994 führt zur Unzumutbarkeit der Weiterbeschäftigung von Jugend- und Auszubildendenvertretern nach § 9 Abs. 4 BPersVG (im Anschluß an BVerwG, Beschlüsse vom 2.11.1994 - BVerwG 6 P 48/93 -, DVBl 95, 620 und vom 20.12.1994 - BVerwG 6 P 13/94 - wie Senatsbeschluß vom 08.08.1995 - PB 15 S 1303/95 -).Wird aber über einen nach § 9 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 BPersVG rechtzeitig gestellten Feststellungsantrag nicht bereits vor Begründung eines Arbeitsverhältnisses gemäß § 9 Abs. 2 BPersVG rechtskräftig entschieden, so wandelt der Feststellungsantrag sich in einen Auflösungsantrag nach § 9 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BPersVG um (vgl. BVerwG, Beschluß vom 30.10.1987, BVerwGE 78, 223, Urteil v. 31.5.1990, Buchholz 250 Nr. 8 zu § 9 BPersVG; Beschluß vom 20.12.1994 - BVerwG 6 P 13.94 -).
Das war hier die Deutsche Bundespost Telekom, die durch den Präsidenten der Direktion Stuttgart nach § 9 Abs. 4 Nr. 2 der Allgemeinen Geschäftsordnung der Deutschen Bundespost Telekom vom 5.9.1991 (AGO Telekom - Amtsblatt 92, 346) vorschriftsmäßig vertreten war (vgl. BVerwG, Beschlüsse v. 2.11.1994 - BVerwG 6 P 48/93 -, DVBl. 95, 620, und vom 20.12.1994 - BVerwG 6 P 13.94 -).
Gelingt ihm dieser Nachweis nicht, d.h. läßt sich dies nicht einwandfrei aufklären, dann trägt der Arbeitgeber den Nachteil der tatsächlichen Unklarheit (materielle Beweislast - vgl. Urteil v. 26.6.1981, BVerwGE 62, 364, und Beschlüsse vom 2.11.1994 - BVerwG 6 P 6.93 - und - BVerwG 6 P 48.93 -, DVBl. 95, 620, sowie vom 20.12.1994 - BVerwG 6 P 13.94 -).
Die Unzumutbarkeit der Weiterbeschäftigung ist weiter dann zu bejahen, wenn ihr gesetzliche oder tarifliche Einstellungshindernisse entgegenstehen oder wenn schwerwiegende, in der Person des Weiterbeschäftigungsberechtigten liegende Gründe gegeben sind, die es ausschließen, dem Arbeitgeber die Fortsetzung des Beschäftigungsverhältnisses abzuverlangen (…BVerwG, Beschlüsse v. 15.10.1985, a.a.O., v. 24.4.1991, Buchholz 250, § 9 BPersVG Nr. 9, Urteil v. 31.5.1990, a.a.O., und Beschlüsse v. 2.11.1994 -, BVerwG 6 P 6.93 - und - BVerwG 6 P 48.93 -, DVBl. 95, 620, sowie vom 20.12.1994 - BVerwG 6 P 13.94 -).
Rn. 24 Es kann offenbleiben, ob zu dem für die Feststellung der Zumutbarkeit der Weiterbeschäftigung allein maßgeblichen Zeitpunkt der Beendigung der Ausbildungsverhältnisse (…vgl. BVerwG, Beschlüsse v. 15.10.1985, a.a.O., und v. 2.11.1994, BVerwG 6 P 6.93 - und - BVerwG 6 P 48.93 -, DVBl. 95, 620, sowie vom 20.12.1994 - BVerwG 6 P 13.94 -) freie und besetzbare Stellen, die auch ausbildungsgerecht gewesen wären, beim damaligen Fernmeldeamt 3 Stuttgart vorhanden waren.
Obwohl es sich dabei nicht um eine normativen, gesetzlich oder tarifvertraglich begründeten Einstellungsstopp handelt, wie er nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sonst vorausgesetzt wird, um die Unzumutbarkeit einer Weiterbeschäftigung zu begründen (…vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 15.10.1985, a.a.O., vom 24.4.1991, a.a.O., Urteil v. 31.5.1990, a.a.O., Beschlüsse v. 2.11.1994, BVerwG 6 P 48.93 -, DVBl. 95, 620, und vom 20.12.1994 - BVerwG 6 P 13.94 -), sondern um eine personalwirtschaftliche Maßnahme des Vorstands und der Generaldirektion Telekom, waren im Hinblick auf die dem Unternehmen der Deutschen Bundespost durch das Postverfassungsgesetz zugewiesene Aufgabenstellung und die Besonderheiten ihrer Unternehmensstruktur die vom Bundesverwaltungsgericht dazu entwickelten Grundsätze entsprechend anzuwenden (vgl. BVerwG, Beschlüsse v. 2.11.1994 - BVerwG 6 P 48.93 -, DVBl. 95, 620, und vom 20.12.1994 - BVerwG 6 P 13.94 -).
In der jüngsten Entscheidung vom 20. Dezember 1994 - BVerwG 6 P 13.94 - hat das Bundesverwaltungsgericht dazu folgendes ausgeführt:.
Denn maßgebend für das Auflösungsverlangen der Antragstellerin ist der Zeitpunkt der Beendigung des Ausbildungsverhältnisses (…vgl. BVerwG, Beschlüsse v. 15.10.1985, a.a.O., und v. 2.11.1994 - BVerwG 6 P 6.93 - und - BVerwG 6 P 48.93 -, DVBl. 95, 620, sowie vom 20.12.1994 - BVerwG 6 P 13.94 -).
- VGH Baden-Württemberg, 08.08.1995 - PB 15 S 1303/95
Unzumutbarkeit der Weiterbeschäftigung von Jugendvertretern nach allgemeinem …
Die vom Vorstand der Deutschen Bundespost Telekom veranlaßte und von der Generaldirektion verfügte Einstellungssperre für ausgebildete Kommunikationselektroniker des Ausbildungsjahrgangs 1994 führt zur Unzumutbarkeit der Weiterbeschäftigung von Jugend- und Auszubildendenvertretern nach § 9 Abs. 4 BPersVG (im Anschluß an BVerwG, Beschlüsse vom 2.11.1994 - BVerwG 6 P 48/93 -, DVBl 95, 620 und vom 20.12.1994 - BVerwG 6 P 13/94 -).Wird aber über einen nach § 9 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 BPersVG rechtzeitig gestellten Feststellungsantrag nicht bereits vor Begründung eines Arbeitsverhältnisses gemäß § 9 Abs. 2 BPersVG rechtskräftig entschieden, so wandelt der Feststellungsantrag sich in einen Auflösungsantrag nach § 9 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BPersVG um (vgl. BVerwG, Beschluß vom 30.10.1987, BVerwGE 78, 223, Urteil v. 31.5.1990, Buchholz 250 Nr. 8 zu § 9 BPersVG; Beschluß vom 20.12.1994 - - BVerwG 6 P 13.94 -).
Das war hier die Deutsche Bundespost T, die durch den Präsidenten der Direktion St nach § 9 Abs. 4 Nr. 2 der Allgemeinen Geschäftsordnung der Deutschen Bundespost T vom 5.9.1991 (AGO Telekom - Amtsblatt 92, 346) vorschriftsmäßig vertreten war (vgl. BVerwG, Beschlüsse v. 2.11.1994 - BVerwG 6 P 48/93 -, DVBl. 95, 620, und vom 20.12.1994 - BVerwG 6 P 13/94 -).
Gelingt ihm dieser Nachweis nicht, d.h. läßt sich dies nicht einwandfrei aufklären, dann trägt der Arbeitgeber den Nachteil der tatsächlichen Unklarheit (materielle Beweislast - vgl. Urteil v. 26.6.1981, BVerwGE 62, 364, und Beschlüsse vom 2.11.1994 - BVerwG 6 P 6/93 - und - BVerwG 6 P 48.93 -, DVBl. 95, 620, sowie vom 20.12.1994 - BVerwG 6 P 13.94 -).
Die Unzumutbarkeit der Weiterbeschäftigung ist weiter dann zu bejahen, wenn ihr gesetzliche oder tarifliche Einstellungshindernisse entgegenstehen oder wenn schwerwiegende, in der Person des Weiterbeschäftigungsberechtigten liegende Gründe gegeben sind, die es ausschließen, dem Arbeitgeber die Fortsetzung des Beschäftigungsverhältnisses abzuverlangen (…BVerwG, Beschlüsse v. 15.10.1985, a.a.O., v. 24.4.1991, Buchholz 250, § 9 BPersVG Nr. 9, Urteil v. 31.5.1990, a.a.O., und Beschlüsse v. 2.11.1994 -, BVerwG 6 P 6/93 - und - BVerwG 6 P 48/93 -), DVBl. 95, 620, sowie vom 20.12.1994 - BVerwG 6 P 13.94 -).
Rn. 25 Es kann offenbleiben, ob zu dem für die Feststellung der Zumutbarkeit der Weiterbeschäftigung allein maßgeblichen Zeitpunkt der Beendigung des Ausbildungsverhältnisses (…vgl. BVerwG, Beschlüsse v. 15.10.1985, a.a.O., und v. 2.11.1994, BVerwG 6 P 6/93 - und - BVerwG 6 P 48/93-, DVBl. 95, 620, sowie vom 20.12.1994 - BVerwG 6 P 13/94 -) freie und besetzbare Stellen, die auch ausbildungsgerecht gewesen wären, beim damaligen Fernmeldeamt U vorhanden waren.
Obwohl es sich dabei nicht um einen normativen, gesetzlich oder tarifvertraglich begründeten Einstellungsstopp handelt, wie er nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sonst vorausgesetzt wird, um die Unzumutbarkeit einer Weiterbeschäftigung zu begründen (…vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 15.10.1985, a.a.O., vom 24.4.1991, a.a.O., Urteil v. 31.5.1990, a.a.O., Beschlüsse v. 2.11.1994, BVerwG 6 P 48/93 -, DVBl. 95, 620, und vom 20.12.1994 - BVerwG 6 P 48/94 -), sondern um eine personalwirtschaftliche Maßnahme des Vorstands und der Generaldirektion T, waren im Hinblick auf die dem Unternehmen der Deutschen Bundespost durch das Postverfassungsgesetz zugewiesene Aufgabenstellung die Besonderheiten ihrer Unternehmensstruktur die vom Bundesverwaltungsgericht dazu entwickelten Grundsätze entsprechend anzuwenden (vgl. BVerwG, Beschlüsse v. 2.11.1994 - BVerwG 6 P 48.93 -, DVBl. 95, 620, und vom 20.12.1994 - BVerwG 6 P 13/94 -).
In der jüngsten Entscheidung vom 20. Dezember 1994 - BVerwG 6 P 13.94 - hat das Bundesverwaltungsgericht dazu folgendes ausgeführt:.
Denn maßgebend für das Auflösungsverlangen der Antragstellerin ist der Zeitpunkt der Beendigung der Ausbildungsverhältnisse (…vgl. BVerwG, Beschlüsse v. 15.10.1985, a.a.O., und v. 2.11.1994 - BVerwG 6 P 6/93 - und - BVerwG 6 P 48/93 -, DVBl. 95, 620, sowie vom 20.12.1994 - BVerwG 6 P 13/94 -).
- BVerwG, 21.02.2011 - 6 P 12.10
Weiterbeschäftigung eines Jugendvertreters; Vertretung des öffentlichen …
Der Senat hat dabei vorausgesetzt, dass der zur gerichtlichen Vertretung befugte Verantwortungsträger zugleich berechtigt ist, über die Weiterbeschäftigung des Jugendvertreters zu entscheiden (vgl. Beschlüsse vom 2. November 1994 - BVerwG 6 P 39.93 - BVerwGE 97, 68 , insoweit bei Buchholz 250 § 9 BPersVG Nr. 10 nicht abgedruckt, vom 20. Dezember 1994 - BVerwG 6 P 13.94 - juris Rn. 17 und vom 18. September 1996 - BVerwG 6 P 16.94 - Buchholz 250 § 9 BPersVG Nr. 14 S. 22).
- VGH Baden-Württemberg, 12.11.1996 - PL 15 S 1802/96
Weiterbeschäftigungsverlangen eines Mitglieds der Jugend- und …
Gelingt ihm dieser Nachweis nicht, d.h. läßt sich dies nicht einwandfrei aufklären, dann trägt der Arbeitgeber den Nachteil der tatsächlichen Unklarheit (materielle Beweislast - vgl. Urteil v. 26.6.1981, BVerwGE 62, 364, und Beschlüsse vom 2.11.1994 - BVerwG 6 P 6.93 -, PersV 95, 332, BVerwG 6 P 39.93 -, BVerwGE 97, 68, 76,77 und BVerwG 6 P 48.93, DVBl. 95, 620, sowie vom 20.12.1994 - BVerwG 6 P 13/94).Die Unzumutbarkeit der Weiterbeschäftigung ist weiter dann zu bejahen, wenn ihr gesetzliche oder tarifliche Einstellungshindernisse entgegenstehen oder wenn schwerwiegende, in der Person des Weiterbeschäftigungsberechtigten liegende Gründe gegeben sind, die es ausschließen, dem Arbeitgeber die Fortsetzung des Beschäftigungsverhältnisses abzuverlangen (…BVerwG, Beschlüsse vom 15.10.1985, a.a.O., vom 24.4.1991, Buchholz 250, § 9 BPersVG Nr. 9, Urteil v. 31.5.1990, a.a.O., …und Beschlüsse vom 2.11.1994, a.a.O., sowie vom 20.12.1994, a.a.O.).
Maßgebend für die Feststellung der Zumutbarkeit der Weiterbeschäftigung ist der Zeitpunkt der Beendigung des Ausbildungsverhältnisses (…vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 15.10.1985, a.a.O., …und vom 2.11.1994, a.a.O., sowie vom 20.12.1994, a.a.O.).
- BVerwG, 09.10.1996 - 6 P 21.94
Personalvertretungsrecht - Beschlussverfahren, Fristwahrung durch …
Er ist dabei im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts davon ausgegangen, daß auf die Antragstellerin wegen ihrer besonderen Aufgabenstellung und Unternehmensstruktur insoweit besondere Maßstäbe Anwendung finden müssen, die es - anders als im Bereich der sonstigen Verwaltung - rechtfertigen, bei der Entscheidung nach § 9 Abs. 4 BPersVG von der Antragstellerin eigenverantwortlich getroffene personalwirtschaftliche Maßnahmen, die nicht unmittelbar durch gesetzliche oder tarifliche Regelungen veranlaßt werden, sondern auf unternehmerische Überlegungen zurückgehen, einzubeziehen (BVerwG, Beschlüsse vom 2. November 1994 - BVerwG 6 P 48.93 - Buchholz 250 § 9 BPersVG Nr. 11 und vom 20. Dezember 1994 - BVerwG 6 P 13.94 -). - BVerwG, 21.02.2011 - 6 P 13.10 Der Senat hat dabei vorausgesetzt, dass der zur gerichtlichen Vertretung befugte Verantwortungsträger zugleich berechtigt ist, über die Weiterbeschäftigung des Jugendvertreters zu entscheiden (vgl. Beschlüsse vom 2. November 1994 - BVerwG 6 P 39.93 - BVerwGE 97, 68 , insoweit bei Buchholz 250 § 9 BPersVG Nr. 10 nicht abgedruckt, vom 20. Dezember 1994 - BVerwG 6 P 13.94 - juris Rn. 17 und vom 18. September 1996 - BVerwG 6 P 16.94 - Buchholz 250 § 9 BPersVG Nr. 14 S. 22).
- BVerwG, 18.09.1996 - 6 P 16.94
Personalvertretungsrecht - Weiterbeschäftigung des Jugendvertreters, …
In seinen Entscheidungen vom 2. November 1994 (- BVerwG 6 P 48.93 - PersR 1995, 174) und vom 20. Dezember 1994 (- BVerwG 6 P 13.94 - unveröffentlicht) hat der Senat festgestellt, daß für den Arbeitgeber in dem Verfahren nach § 9 Abs. 4 BPersVG allein derjenige handelt, der den Dienstherrn gerichtlich zu vertreten hat. - BVerwG, 18.09.1996 - 6 P 17.94
Weiterbeschäftigung von Jugendvertretern - Gerichtliche Vertretung der …
In seinen Entscheidungen vom 2. November 1994 (- BVerwG 6 P 48.93 - PersR 1995, 174) und vom 20. Dezember 1994 (- BVerwG 6 P 13.94 - unveröffentlicht) hat der Senat festgestellt, daß für den Arbeitgeber in dem Verfahren nach § 9 Abs. 4 BPersVG allein derjenige handelt, der den Dienstherrn gerichtlich zu vertreten hat. - VGH Hessen, 21.03.1996 - 22 TL 2391/95
Auflösung eines Arbeitsverhältnisses zwischen Arbeitgeber und Jugendvertreter - …
Maßgeblicher Zeitpunkt für die rechtliche Beurteilung, ob ein auf Dauer angelegter Arbeitsplatz zur Verfügung steht, ist der Zeitpunkt der Beendigung der Berufsausbildung, wie das Bundesverwaltungsgericht in ständiger Rechtsprechung entschieden hat (BVerwG…, Beschluß vom 15. Oktober 1985, a.a.O., Seite 160; Beschluß vom 30. Oktober 1987 - 6 P 25.85 - PersV 1988, 494 f.; Beschlüsse vom 2. November 1994 - 6 P 48.93 - und vom 20. Dezember 1994 - 6 P 13.94 - Buchholz 250 § 9 BPersVG Nr. 11, Seite 14), denn hinsichtlich der Zumutbarkeit der "Weiterbeschäftigung" kann kein anderer Zeitpunkt maßgeblich sein. - VG Saarlouis, 26.02.2008 - 9 K 1498/07
Weiterbeschäftigung von Jugend- und Auszubildendenvertreter bei Haushaltssperre, …
Rn. 17 Wenn der Antragsteller weiter auf haushaltsgesetzliche Vorgaben abstelle, sei hierfür ein verwaltungsintern ausgesprochener Einstellungsstopp, und gerade darauf berufe sich der Antragsteller, nicht ausreichend (BVerwG, Beschluss vom 20.12.1994, 6 P 13.94). - OVG Saarland, 25.01.2008 - 4 A 13/07
Weiterbeschäftigung eines Auszubildenden, der Mitglied der Ausbildungsvertretung …
- OVG Schleswig-Holstein, 20.04.1998 - 11 L 4/97
Anforderungen an die gerichtliche Auflösung eines Dauerarbeitsverhältnisses; …
- VGH Hessen, 06.07.1995 - TK 2100/94
Unzumutbarkeit der Weiterbeschäftigung von Jugendvertretern nach Einstellungstopp …
- BVerwG, 28.06.1996 - 6 PB 20.95
Rechtsmittel
- LAG Niedersachsen, 26.04.1996 - 16 (3) TaBV 110/95
Auflösung eines kraft gesetzlicher Fiktion begründeten Dauerarbeitsverhältnisses; …
- BVerwG, 28.06.1996 - 6 PB 6.96
Rechtsmittel
- LAG Niedersachsen, 26.04.1996 - 16 (4) TaBV 111/95
Auflösung eines kraft gesetzlicher Fiktion begründeten Dauerarbeitsverhältnisses; …
- LAG Niedersachsen, 26.04.1996 - 16 (2) TaBV 109/95
Auflösung eines kraft gesetzlicher Fiktion begründeten Dauerarbeitsverhältnisses; …
- LAG Düsseldorf, 20.08.1996 - 3 TaBV 37/96
Jugend- und Ausbildungsvertretung: Weiterbeschäftigungsanspruch nach Abschluss …
- LAG Niedersachsen, 26.04.1996 - 16 TaBV 107/95
Auflösung eines kraft gesetzlicher Fiktion begründeten Dauerarbeitsverhältnisses; …
- LAG Niedersachsen, 26.04.1996 - 16 (1) TaBV 108/95
Auflösung eines kraft gesetzlicher Fiktion begründeten Dauerarbeitsverhältnisses; …
- VG Saarlouis, 18.12.2006 - 8 K 3/06
Weiterbeschäftigung eines Jugend- und Auszubildendenvertreters
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