Rechtsprechung
| BVerwG, 16.07.1987 - 6 P 17.86 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (2)
- Wolters Kluwer
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- VG Koblenz, 24.09.1985 - 4 K 28/85
- BVerwG, 16.07.1987 - 6 P 17.86
Wird zitiert von ... (3) Zitiert selbst (2)
- BVerwG, 02.09.1983 - 6 P 29.82
Der Begriff der Abordnung im Sinne des Personalvertretungsrechts - Aufspaltung …
Auszug aus BVerwG, 16.07.1987 - 6 P 17.86
Obläge es dieser Einrichtung, im Rahmen dieser äußeren Gestaltung des Beschäftigungsverhältnisses die konkreten Bedingungen der Dienstleistung der zivilen Dienstkraft in persönlicher und sachlicher Hinsicht festzulegen und die Beachtung ihrer Anweisungen zu überwachen, so wäre ihr dieser Beschäftigte im personalvertretungsrechtlichen Sinne zuzuordnen, weil die bei ihr gebildete Personalvertretung seine Belange am ehesten wahrnehmen könnte (vgl. Beschluß vom 2. September 1983 - BVerwG 6 P 29.82 -6 P 29.82] = PersV 1985, 164> m.w.N.). - BVerwG, 13.08.1986 - 6 P 7.85
Personalvertretung - Dienststellenbegriff
Auszug aus BVerwG, 16.07.1987 - 6 P 17.86
Eine Dienststelle im Sinne des Personalvertretungsrechts ist eine organisatorische Einheit, welche innerhalb der Verwaltungsorganisation eines öffentlichen Verwaltungsträgers verselbständigt ist und bestimmte öffentliche Aufgaben selbständig wahrzunehmen hat (vgl. Beschluß vom 13. August 1986 - BVerwG 6 P 7.85 - <DVBl. 1987, 414 = ZBR 1987, 54 = PersR 1987, 20>).
- BVerwG, 03.09.1990 - 6 P 20.88
Wahlberechtigung eines "bereitgestellten" Religionslehrers
Denn diese Dienststelle gibt dem Dienst- oder Arbeitsverhältnis zwischen Dienstherrn/Arbeitgeber und Beamten/Arbeitnehmer seine individuelle Ausgestaltung und läßt es damit von der abstrakten Rechtsbeziehung zum konkreten, den Arbeitsalltag bestimmenden und ausfüllenden Beschäftigungsverhältnis werden (Beschlüsse vom 2. September 1983 - BVerwG 6 P 29.82 - <PersV 1985, 164> und vom 16. Juli 1987 - BVerwG 6 P 17.86 -). - BVerwG, 29.06.2010 - 1 WB 40.09
Rechtsweg zu den allgemeinen Verwaltungsgerichten; Beschwerde gegen Entscheidung …
Bei ihrer zentralen Aufgabenerfüllung, nämlich der Bereitstellung von Räumlichkeiten für dienstliche und außerdienstliche (gesellschaftliche) Betreuungs- und Kontaktveranstaltungen und der gastronomischen Bewirtschaftung dieser Räumlichkeiten während solcher Veranstaltungen, sind die Offizierheime aus den Streitkräften ausgegliedert und stehen außerhalb der militärischen Befehlsgewalt; ihre Führung als Wirtschaftsbetrieb ist (deshalb) im Regelfall einer Heim- oder Betreuungsgesellschaft in der Rechtsform eines rechtsfähigen Vereins bürgerlichen Rechts in eigener Verantwortung übertragen (Beschluss vom 16. Juli 1987 - BVerwG 6 P 17.86 - PersV 1989, 262 = juris Rn. 17). - VGH Hessen, 27.02.1991 - BPV TK 2153/90
Zum Dienststellenbegriff und zur Mitbestimmung des Personalrats bei Erlaß einer …
Hiervon ausgehend hat das Bundesverwaltungsgericht in den Beschlüssen vom 16.7.1987 -- 6 P 16.86 und 6 P 17.86 -- für den militärischen Bereich die Dienststelleneigenschaft von Offiziersheimen verneint (vgl. Becker, das Personalvertretungsrecht in den Jahren 1986 und 1987, ZBR 1988 S. 241 (243/244)).
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