Rechtsprechung
| BVerwG, 21.07.1982 - 6 P 24.79 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- Wolters Kluwer
Umfang des Mitbestimmungsrechts bei der Aufstellung von Dienstplänen im Bereich der Deutschen Bundesbahn
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- VG Gelsenkirchen, 31.01.1978 - PVB 9/76
- OVG Nordrhein-Westfalen, 07.05.1979 - CB 11/78
- BVerwG, 21.07.1982 - 6 P 24.79
Wird zitiert von ... (8) Zitiert selbst (3)
- BVerwG, 05.02.1971 - VII P 16.70
Mitbestimmung bei einer Festsetzung der täglichen Arbeitszeit
Auszug aus BVerwG, 21.07.1982 - 6 P 24.79
Eine personalvertretungsrechtliche Vorschrift, aus der sich eine derartige umfassende Mitbestimmung ableiten läßt, gibt es nicht (s. Beschluß vom 14. Juni 1968 - BVerwG 7 P 9.66 - [BVerwGE 30, 39, 41 [BVerwG 14.06.1968 - VII P 9/66]]; Beschluß vom 5. Februar 1971 - BVerwG 7 P 16.70 - [BVerwGE 37, 173]).Der Gesetzgeber hat durch die im früheren Recht nicht erwähnte Verteilung der Arbeitszeit auf die Wochentage lediglich der zum früheren Recht ergangenen Rechtsprechung Rechnung getragen (s. BVerwGE 37, 173 [175]).
- BVerwG, 14.06.1968 - VII P 9.66
Rechtsmittel
Auszug aus BVerwG, 21.07.1982 - 6 P 24.79
Eine personalvertretungsrechtliche Vorschrift, aus der sich eine derartige umfassende Mitbestimmung ableiten läßt, gibt es nicht (s. Beschluß vom 14. Juni 1968 - BVerwG 7 P 9.66 - [BVerwGE 30, 39, 41 [BVerwG 14.06.1968 - VII P 9/66]]; Beschluß vom 5. Februar 1971 - BVerwG 7 P 16.70 - [BVerwGE 37, 173]).Auf ihren Inhalt kann der Antragsteller ebensowenig Einfluß nehmen wie auf die in den Dienstplänen vorgegebenen Zeitwerte für den Vorbereitungs- und Abschlußdienst (BVerwGE 30, 39 [41]).
- BVerwG, 16.12.1960 - VII P 6.59
Mitbestimmungsrecht hinsichtlich vor Einführung des Personalvertretungsgesetzes …
Auszug aus BVerwG, 21.07.1982 - 6 P 24.79
Sie ist Ausfluß des Direktionsrechts der Deutschen Bundesbahn und dient nur als Schlüssel zur Anwendung der im Bundesbeamtengesetz und in der Arbeitszeitverordnung enthaltenen arbeitszeitlichen Vorschriften auf die betriebsbedingten Verhältnisse der Deutschen Bundesbahn, ohne selbst Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit und der Pausen festzulegen (s. BVerwGE 11, 303 [307]).
- BVerwG, 04.04.1985 - 6 P 37.82
Rechtsschutzbedürfnis im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahrens - …
- BVerwG, 01.06.1987 - 6 P 8.85
Mitbestimmungsrecht - Personalrat
§ 75 Abs. 4 BPersVG enthält vielmehr eine Beschränkung des nach § 75 Abs. 3 Nr. 1 BPersVG bestehenden Mitbestimmungsrechts des Personalrats auf die Grundsätze für die Aufstellung der Dienstpläne, wenn für Gruppen der Beschäftigten die tägliche Arbeitszeit nach von der Dienststelle nicht voraussehbaren Erfordernissen unregelmäßig und kurzfristig festgesetzt werden muß (vgl. BVerwGE 30, 39 = Buchholz 238.3 § 67 PersVG Nr. 6 = PersV 1968, 264; Beschluß vom 21. Juli 1982 - BVerwG 6 P 24.79 -ZBR 1983, 162 = PersV 1983, 241>). - OVG Niedersachsen, 18.03.1992 - 17 L 8355/91
Zustimmung eines Personalrates zur Änderung von Dienstplänen im Zusammenhang mit …
Denn die DDV ist eine die innerdienstlichen Angelegenheiten eines Teiles der Beschäftigten im Bereich der Deutschen Bundesbahn betreffende Verwaltungsanordnung, bei der der zuständige Personalrat nach § 78 Abs. 1 Nr. 1 BPersVG mitwirkt; weitere Beteiligungsrechte bestehen hinsichtlich dieser Anordnung nicht (BVerwG, Beschl. v. 21.7.1982 - 6 P 24.79 -, PersV 1983, 241).Durch die in ihr enthaltenen Begriffsbestimmungen und Berechnungsmaßstäbe wird erst die praktische Möglichkeit geschaffen, die Dienstpläne nach einheitlichen Bewertungsgrundsätzen zu erarbeiten; der Inhalt der DDV ist aber ebensowenig der Mitbestimmung unterworfen wie die in den Dienstplänen vorgegebenen Zeitwerte für den Vorbereitungs- und Abschlußdienst (BVerwG, Beschl. v. 21.7.1982, a.a.O.; BVerwGE 30, 30, 41 [BVerwG 11.06.1968 - II C 101/64]; Beschl. v. 4.4.1985 - 6 PB 7.82 -, ZBR 1985, 283).
- BVerwG, 26.04.1988 - 6 P 19.86
Rufbereitschaft - Mitbestimmungsrecht - Arbeitszeit
Bei der Regelung des § 75 Abs. 2 Nds.PersVG handelt es sich nicht um einen eigenen Mitbestimmungstatbestand, sondern lediglich um eine Einschränkung des nach § 75 Abs. 1 Nr. 1 Nds.PersVG bestehenden Mitbestimmungsrechts des Personalrats auf die Grundsätze für die Aufstellung der Dienstpläne, wenn für Gruppen von Beschäftigten die tägliche Arbeitszeit nach von der Dienststelle nicht voraussehbaren Erfordernissen unregelmäßig und kurzfristig festgesetzt werden muß (vgl. BVerwGE 30, 39 = Buchholz 238.3 § 67 PersVG Nr. 6 = PersV 1968, 264; Beschluß vom 21. Juli 1982 - BVerwG 6 P 24.79 -ZBR 1983, 162 = PersV 1983, 241>). - OVG Niedersachsen, 20.08.1991 - 17 M 8357/91
Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ; Mitbestimmungsrecht im …
Dagegen sind der Mitbestimmung die Elemente der Dienstplangestaltung entzogen, die den zeitlichen Umfang der dem einzelnen Bediensteten obliegenden Arbeitsleistung betreffen oder als Vorgabe auf der arbeitszeitlichen Wertung der dienstlichen Inanspruchnahme beruhen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 14.6.1968 - VI I P 9.66 -, BVerwGE 30, 39, 42; Beschl. v. 21.7.1982 - 6 P 24.79 -, PersV 1983, 241 m. Nachw.; Beschl. v. 4.4.1985 - 6 P 37.82 -, PersV 1987, 155). - BVerwG, 02.09.1988 - 6 P 23.86
Schneebereitschaftsdienst - Rufbereitschaft - Mitbestimmung des Personalrats
Bei der Regelung des § 75 Abs. 2 Nds.PersVG handelt es sich nicht um einen eigenen Mitbestimmungstatbestand, sondern lediglich um eine Einschränkung des nach § 75 Abs. 1 Nr. 1 Nds.PersVG bestehenden Mitbestimmungsrechts des Personalrats auf die Grundsätze für die Aufstellung der Dienstpläne, wenn für Gruppen von Beschäftigten die tägliche Arbeitszeit nach von der Dienststelle nicht voraussehbaren Erfordernissen unregelmäßig und kurzfristig festgesetzt werden muß (vgl. BVerwGE 30, 39 = Buchholz 238.3 § 67 PersVG Nr. 6 = PersV 1968, 264; Beschluß vom 21. Juli 1982 - BVerwG 6 P 24.79 -ZBR 1983, 162 = PersV 1983, 241>). - BVerwG, 26.04.1988 - 6 P 20.86
Rufbereitschaft als Arbeitszeit - Festlegung von Beginn und Ende der Arbeitszeit …
Bei der Regelung des § 75 Abs. 2 Nds.PersVG handelt es sich nicht um einen eigenen Mitbestimmungstatbestand, sondern lediglich um eine Einschränkung des nach § 75 Abs. 1 Nr. 1 Nds.PersVG bestehenden Mitbestimmungsrechts des Personalrats auf die Grundsätze für die Aufstellung der Dienstpläne, wenn für Gruppen von Beschäftigten die tägliche Arbeitszeit nach von der Dienststelle nicht voraussehbaren Erfordernissen unregelmäßig und kurzfristig festgesetzt werden muß (vgl. BVerwGE 30, 39 [BVerwG 14.06.1968 - VII P 9/66] = Buchholz 238.3 § 67 PersVG Nr. 6 = PersV 1968, 264; Beschluß vom 21. Juli 1982 - BVerwG 6 P 24.79 -ZBR 1983, 162 = PersV 1983, 241>). - BVerwG, 22.06.1983 - 6 PB 7.83
Rechtsmittel
Deshalb kann der von der Beschwerde auf Seite 4 unter Ziffer 2 der Begründung entwickelte Rechtssatz ebensowenig der Darlegung einer Divergenz dienen wie der auf Seite 6 unter Ziffer 4 von der Beschwerde aus der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtsvom 21. Juli 1982 - BVerwG 6 P 24.79 - (Buchholz 238.3 A § 75 BPersVG Nr. 20) gewonnene Rechtssatz.
Bitte loggen Sie sich ein, um diese Funktion zu nutzen. Falls Sie noch kein Benutzerkonto haben, können Sie sich in weniger als einer Minute eines kostenlos anlegen "Registrieren".