Rechtsprechung
| BVerwG, 07.10.1980 - 6 P 24.80 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- Wolters Kluwer
Anforderungen an das Vorliegen einer Beschwer - Zulässigkeit einer Antragsänderung in der Rechtsbeschwerdeinstanz
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- VG Karlsruhe, 22.11.1979 - B PVG 6/79
- VG Karlsruhe, 22.11.1979 - B-PVG 6/79
- VGH Baden-Württemberg, 25.03.1980 - XIII 2402/79
- BVerwG, 07.10.1980 - 6 P 24.80
Wird zitiert von ... (5) Zitiert selbst (2)
- BVerwG, 15.03.1968 - VII C 183.65
Antrag auf die Erteilung der Genehmigung in der Sonderform des Berufsverkehrs - …
Auszug aus BVerwG, 07.10.1980 - 6 P 24.80
Die Rechtskraft der hier angefochtenen Entscheidung bezieht sich allein auf die am 8. und 9. Mai 1979 durchgeführte Wahl und nicht auf eine nach erfolgreicher Wahlanfechtung neu durchzuführende Wahl (vgl. hierzu BVerwGE 29, 210 [213]). - BVerwG, 18.09.1973 - IV B 136.73
Rechtskraftwirkung der Urteilsgründe einer Berufungsentscheidung
Auszug aus BVerwG, 07.10.1980 - 6 P 24.80
Ob auch eine sich auf einen Zweitprozeß auswirkende Rechtskraft der Entscheidung die Beschwer der Antragstellerin rechtfertigen kann (s. Beschluß des 4. Senats vom 18. September 1973 - BVerwG 4 B 136.73 - [Buchholz 310 § 121 VwGO Nr. 38]), kann ebenso offenbleiben wie die Frage, inwieweit die Gründe an der Rechtskraft einer Entscheidung teilnehmen.
- BVerwG, 25.08.1986 - 6 P 16.84
Beschwer des Rechtsmittelführers im Fall einer von der Vorinstanz anders …
Dem Antragsteller ist somit durch die angefochtene Entscheidung nicht etwas versagt worden, was er in rechtserheblicher Weise beantragt hatte (vgl. Beschluß vom 7. Oktober 1980 - BVerwG 6 P 24.80 -). Eine die Einlegung eines Rechtsmittels rechtfertigende Beschwer liegt grundsätzlich nicht schon dann vor, wenn die Entscheidung der Vorinstanz auf andere Gründe gestützt ist, als sie der Rechtsmittelführer vorgebracht hatte (BVerwGE 17, 352; Beschluß vom 7. Oktober 1980 - BVerwG 6 P 24.80 - ).
- BVerwG, 28.07.1989 - 6 P 1.88
Mitbestimmungsrecht des Personalrats - Telefongespräche von Mitarbeitern
Die Rechtsbeschwerde ist zulässig auch hinsichtlich des Antrages zu 1. Zwar hat der Antragsteller das darin enthaltene Begehren in der Beschwerdeinstanz nicht ausdrücklich zum Antrag erhoben, doch ist in der Antragstellung keine Antragsänderung zu sehen, die in der Rechtsbeschwerdeinstanz ausgeschlossen wäre (vgl. Beschlüsse vom 7. Oktober 1980 - BVerwG 6 P 24.80 -und vom 24. September 1985 - BVerwG 6 P 21.83 - <PersV 1988, 353>). - BVerwG, 05.10.1989 - 6 P 2.88
Jugendvertretung - Beendigung der Amtszeit - Ungültigkeit der Wahl - …
Der nunmehr von der Antragstellerin mit Rücksicht auf die eingetretene Änderung der tatsächlichen Verhältnisse gestellte Antrag auf Feststellung, daß bei der angefochtenen Wahl der Jugendvertretung wesentliche Wahlvorschriften verletzt worden seien, ist keine Antragsänderung, die in der Rechtsbeschwerdeinstanz ausgeschlossen wäre (vgl. Beschlüsse vom 7. Oktober 1980 - BVerwG 6 P 24.80 -, vom 24. September 1985 - BVerwG 6 P 21.83 - <PersV 1988, 353> und vom 28. Juli 1989 - BVerwG 6 P 1.88 -). - BVerwG, 15.11.1989 - 6 P 2.87
Mitbestimmungsplichtige Einstellung - Mitbestimmung - Art und Inhalt des …
Der zweite Hilfsantrag ist dagegen unzulässig, weil in der Rechtsbeschwerdeinstanz eine Antragsänderung, d.h. eine Ausweitung des Streitgegenstands, um die es sich vorliegend handelt, ausgeschlossen ist (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 7. Oktober 1980 - BVerwG 6 P 24.80 -, vom 24. September 1985 - BVerwG 6 P 21.83 - <PersV 1988, 353> und vom 28. Juli 1989 - BVerwG 6 P 1.88 -). - BVerwG, 24.09.1985 - 6 P 21.83
Stufenvertretung im Bereich des Militärs - Mitbestimmungsrecht eines …
Der im Rechtsbeschwerdeverfahren gestellte Hilfsantrag ist schon deshalb unzulässig, weil in der Rechtsbeschwerdeinstanz eine Antragsänderung ausgeschlossen ist (vgl. Beschluß vom 7. Oktober 1980 - BVerwG 6 P 24.80 -).
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