Rechtsprechung
| BVerwG, 30.10.1987 - 6 P 26.85 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- Wolters Kluwer
Rechtsbeschwerde in Sachen Unzumutbarkeint einer Weiterbeschäftigung eines Mitgliedes von Jugendarbeit - ?Betrachtung einer maßgeblichen Sachlage und Wirkung einer haushaltsrechtlichen Wiederbesetzungssperre
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- VG Bremen, 05.12.1984 - PV 36/84
- OVG Bremen, 23.07.1985 - PV B 4/85
- BVerwG, 30.10.1987 - 6 P 26.85
Wird zitiert von ... (3) Zitiert selbst (4)
- BVerwG, 15.10.1985 - 6 P 13.84
Mitglied einer Jugendvertretung - Personalvertretung - …
Auszug aus BVerwG, 30.10.1987 - 6 P 26.85
Ebenso wie beim Fehlen einer freien Stelle kann dem Arbeitgeber auch unter diesen Voraussetzungen im Sinne von § 9 Abs. 4 BPersVG nicht zugemutet werden, den Anspruch zu erfüllen; denn der Arbeitgeber ist nach der Rechtsprechung sowohl des Senats als auch des Bundesarbeitsgerichts nicht verpflichtet, Vorkehrungen zu treffen, um dem Berechtigten gleichwohl einen Arbeitsplatz zur Verfügung stellen zu können (BVerwGE 72, 154 [BVerwG 15.10.1985 - BVerwG 6 P 13.84] ; BAG, Urteil vom 3. Mai 1978 <NJW 1978, 2525>). - BAG, 03.05.1978 - 4 AZR 698/76
Haushaltsplan einer Gemeinde - Streichen einer Personalstelle - Durchführung des …
Auszug aus BVerwG, 30.10.1987 - 6 P 26.85
Ebenso wie beim Fehlen einer freien Stelle kann dem Arbeitgeber auch unter diesen Voraussetzungen im Sinne von § 9 Abs. 4 BPersVG nicht zugemutet werden, den Anspruch zu erfüllen; denn der Arbeitgeber ist nach der Rechtsprechung sowohl des Senats als auch des Bundesarbeitsgerichts nicht verpflichtet, Vorkehrungen zu treffen, um dem Berechtigten gleichwohl einen Arbeitsplatz zur Verfügung stellen zu können (BVerwGE 72, 154 [BVerwG 15.10.1985 - BVerwG 6 P 13.84] ; BAG, Urteil vom 3. Mai 1978 <NJW 1978, 2525>). - BVerwG, 26.06.1981 - 6 P 71.78
Personalvertretung - DKP-Mitgliedschaft - Weiterbeschäftigung eines …
Auszug aus BVerwG, 30.10.1987 - 6 P 26.85
Wird über einen rechtzeitig gestellten Feststellungsantrag bis zur Begründung des Arbeitsverhältnisses nicht rechtskräftig entschieden, so wandelt auch er sich seinem Gegenstand nach in einen Auflösungsantrag (Großmann/Mönch/Rohr, BremPersVG, § 9 BPersVG RZ 51), ohne daß es einer förmlichen Antragsänderung bedarf (BVerwGE 62, 364 [BVerwG 26.06.1981 - BVerwG 6 P 71.78] ). - LAG Baden-Württemberg, 20.07.1982 - 1 Ta 134/82
Streitwert: Kündigung
Auszug aus BVerwG, 30.10.1987 - 6 P 26.85
In seiner auf die Ausführungen von Strieder (BB 1983, 579) gestützten, vom Wortlaut des § 9 Abs. 4 BPersVG ausgehenden rechtssystematischen Betrachtung der beiden Wege, welche die Vorschrift dem Arbeitgeber eröffnet, um sich der Pflicht zu entledigen, einen Beschäftigten weiterzubeschäftigen, der dem in Abs. 1 der Vorschrift bezeichneten Personenkreis angehört, ist dem Beschwerdegericht insoweit zu folgen, als der Antrag auf Feststellung, daß ein Arbeitsverhältnis nicht begründet wird (§ 9 Abs. 4 Nr. 1 BPersVG), das Zustandekommen einer Weiterbeschäftigung verhindern soll, während der Antrag, das bereits begründete Arbeitsverhältnis aufzulösen (…a.a.O. Nr. 2), auf ein rechtsgestaltendes Eingreifen des Verwaltungsgerichts in das bestehende Arbeitsverhältnis abzielt.
- BAG, 29.11.1989 - 7 ABR 67/88
Weiterbeschäftigung des Jugendvertreters nach Berufsausbildung
1 BetrVG die gleiche Funktion haben und auf das gleiche Ziel gerichtet sind, bedarf es in einem solchen Falle keiner förmlichen Antragsänderung; vielmehr wandelt sich der Feststellungsantrag seinem Gegenstand nach ohne weiteres in einen Auflösungsantrag (ebenso für das Verhältnis von Feststellungs- und Auflösungsantrag nach § 9 Abs. 4 BPersVG: Beschluß des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. Oktober 1987 - BVerwG 6 P 26.85 - BVerwGE 78, 223, 226). - BVerwG, 31.05.1990 - 6 P 16.88
Weiterbeschäftigungsanspruch eines Jugendvertreters im Krankenpflegebereich
Wird über einen rechtzeitig gestellten Feststellungsantrag nicht rechtzeitig entschieden, so wandelt er sich seinem Gegenstand nach in einen Auflösungsantrag um, ohne daß es einer förmlichen Antragsänderung bedarf (Beschlüsse vom 30. Oktober 1987 - BVerwG 6 P 25.85 -, PersR 1988, 47 und - BVerwG 6 P 26.85 -). - VG Köln, 24.09.2010 - 33 K 4117/10
Bindung einer Weiterbeschäftigungspflicht eines öffentlichen Arbeitgebers an das …
Rn. 33 Soweit der Beteiligte zu 3. auf eine möglicherweise in Zukunft frei werdende Stelle im Fachgebiet "Informationstechnik und Benutzerbetreuung" verweist, die der Beteiligte zu 1. nach einer noch nicht abschließenden Auswahl des derzeitigen Stelleninhabers für die Stelle eines Netzwerkadministrators ggf. besetzen könne, kommt es darauf schon deshalb nicht an, weil im maßgebenden Zeitpunkt der Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses am 21.06.2010 (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 30.10.1987 - 6 P 25.85 -, BVerwGE 78, 223 = ZBR 1988, 17, - 6 P 26.85 -, Personalrat 1988, 47) diese Stelle noch gar nicht besetzbar war.
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