Rechtsprechung
| BVerwG, 27.03.1990 - 6 PB 22.89 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- Wolters Kluwer
Rechtsmittel
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- VGH Bayern, 04.10.1989 - 18 P 89.02655
- BVerwG, 27.03.1990 - 6 PB 22.89
- BVerwG, 10.04.1990 - 6 PB 22.89
Wird zitiert von ... (3) Zitiert selbst (2)
- BVerwG, 06.03.1959 - VII P 5.58
Rechtsmittel
Auszug aus BVerwG, 27.03.1990 - 6 PB 22.89
Rat und Auskunft und Auftrag zur Durchführung eines Beschlußverfahrens sind auch personalvertretungsrechtlich unterschiedlich zu bewerten, weil in einem gerichtlichen Verfahren und in dem damit zusammenhängenden Vorabstimmungsverfahren die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts grundsätzlich geboten ist, es sei denn, das Beschlußverfahren werde mutwillig oder aus haltlosen Gründen in Gang gesetzt(Beschluß vom 6. März 1959 - BVerwG 7 P 5.58 - <BVerwGE 8, 202>). - VGH Baden-Württemberg, 05.06.1984 - 15 S 1595/83
Kosten einer anwaltlichen Beratung des Personalrats
Auszug aus BVerwG, 27.03.1990 - 6 PB 22.89
Eine Divergenz besteht auch nicht zu dem Beschluß des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 5. Juni 1984 (- 15 S 1595/83 -).
- BVerwG, 09.03.1992 - 6 P 11.90
Personalvertretung - Teilrechtfähigkeit des Personalrats - Freistellungsanspruch …
Wie das Bundesverwaltungsgericht wiederholt entschieden hat, ist in einem gerichtlichen Verfahren aus Anlaß der Durchsetzung, Klärung oder Wahrung der dem Personalrat zustehenden personalvertretungsrechtlichen Befugnisse und Rechte die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts grundsätzlich geboten und hat die Dienststelle daher ebenso grundsätzlich die entstandenen Kosten des Rechtsanwalts zu tragen, es sei denn, das personalvertretungsrechtliche Beschlußverfahren werde mutwillig oder aus haltlosen Gründen in Gang gesetzt (vgl. BVerwGE 8, 202 ; BVerwGE 14, 282 ; Beschluß vom 27. März 1990 - BVerwG 6 PB 22.89 -). - VGH Baden-Württemberg, 19.11.2002 - PL 15 S 744/02
Personalrat - Freistellung von Rechtsanwaltskosten
Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist dabei in einem gerichtlichen Verfahren aus Anlass der Durchsetzung, Klärung oder Wahrung der dem Personalrat zustehenden personalvertretungsrechtlichen Befugnisse und Rechte die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts grundsätzlich geboten und hat die Dienststelle daher ebenso grundsätzlich die entstandenen Kosten des Rechtsanwalts zu tragen, es sei denn, das personalvertretungsrechtliche Beschlussverfahren wurde mutwillig oder aus haltlosen Gründen in Gang gesetzt (vgl. BVerwGE 90, 76; 14, 282; 8, 202; BVerwG, Beschluss vom 27. März 1990 - BVerwG 6 PB 22.89 -).Wie der Antragsteller selbst vorträgt, war nach seiner Auffassung "eine umfängliche Überprüfung des Auskunftsanspruchs der Personalvertretung geboten", es ging ihm also mit der Hinzuziehung des Rechtsanwalts in erster Linie um die allgemeine Klärung des Umfangs seines Unterrichtungs- und Informationsanspruchs aus § 68 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 LPVG, ohne sich auf die konkreten Fragestellungen des Anlassfalles zu beschränken (vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 27.03.1990 - 6 PB 22.89).
- BVerwG, 25.02.2004 - 6 P 12.03
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a) Wie das Bundesverwaltungsgericht wiederholt entschieden hat, ist in einem gerichtlichen Verfahren aus Anlass der Durchsetzung, Klärung oder Wahrung der dem Personalrat zustehenden personalvertretungsrechtlichen Befugnisse und Rechte die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts grundsätzlich geboten und hat die Dienststelle daher ebenso grundsätzlich die entstandenen Kosten des Rechtsanwalts zu tragen, es sei denn, das personalvertretungsrechtliche Beschlussverfahren werde mutwillig oder aus haltlosen Gründen in Gang gesetzt (vgl. BVerwGE 8, 202 ; BVerwGE 14, 282 ; Beschluss vom 27. März 1990 - BVerwG 6 PB 22.89 - Beschluss vom 9. März 1992 - BVerwG 6 P 11.90 - BVerwGE 90, 76 = Buchholz 250 § 44 BPersVG Nr. 26).
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Rechtsprechung
| BVerwG, 10.04.1990 - 6 PB 22.89 |
Volltextveröffentlichung
- Wolters Kluwer
Rechtsmittel
Verfahrensgang
- VGH Bayern, 04.10.1989 - 18 P 89.02655
- BVerwG, 27.03.1990 - 6 PB 22.89
- BVerwG, 10.04.1990 - 6 PB 22.89
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