Rechtsprechung
| BVerwG, 07.12.2009 - 6 PB 34.09 |
Volltextveröffentlichungen (6)
- Doctrine(Abodienst, kostenloses Probeabo)
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- Bundesverwaltungsgericht
- Wolters Kluwer
Besetzung einer freien Haushaltsplanstelle mit einem Jugendvertreter nach Beendigung des Ausbildungsverhältnisses und der dafür nötigen Qualifikation
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Besetzung einer freien Haushaltsplanstelle mit einem Jugendvertreter nach Beendigung des Ausbildungsverhältnisses und der dafür nötigen Qualifikation
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
Wird zitiert von ... (15) Zitiert selbst (6)
- BVerwG, 01.11.2005 - 6 P 3.05
Weiterbeschäftigung des Jugendvertreters; Vorhandensein eines Arbeitsplatzes; …
Auszug aus BVerwG, 07.12.2009 - 6 PB 34.09
Ist in den verbindlichen Erläuterungen des Haushaltsplans eine Stelle für Arbeitnehmer für die vom Jugendvertreter erworbene Qualifikation ausgewiesen und ist diese Stelle im maßgeblichen Zeitpunkt der Beendigung des Ausbildungsverhältnisses unbesetzt, so ist diese Stelle vorrangig mit dem Jugendvertreter zu besetzen (vgl. Beschluss vom 1. November 2005 - BVerwG 6 P 3.05 - BVerwGE 124, 292 = Buchholz 250 § 9 BPersVG Nr. 25 Rn. 28 f. m.w.N.).Seine Weiterbeschäftigung ist zumutbar, wenn die Entscheidung der Dienststelle über die Verwendung freier Stellen erkennbar das Ziel verfolgte, seine Anstellung zu verhindern (vgl. Beschlüsse vom 1. November 2005 a.a.O. S. 300 ff. bzw. Rn. 30 ff., vom 11. März 2008 - BVerwG 6 PB 16.07 - Buchholz 250 § 9 BPersVG Nr. 30 Rn. 8 f., vom 26. Mai 2009 - BVerwG 6 PB 4.09 - juris Rn. 15 …und vom 12. Oktober 2009 - BVerwG 6 PB 28.09 - juris Rn. 4).
Die Stelle ist vorrangig mit dem Jugendvertreter zu besetzen, es sei denn, die Weiterbeschäftigung ist aus gewichtigen Gründen ausnahmsweise unzumutbar, etwa weil Mitbewerber objektiv wesentlich fähiger und geeigneter sind (vgl. Beschluss vom 1. November 2005 a.a.O. S. 303 bzw. Rn. 33 m.w.N.).
- BVerwG, 19.01.2009 - 6 P 1.08
Weiterbeschäftigungsanspruch eines Mitglieds der Jugend- und …
Auszug aus BVerwG, 07.12.2009 - 6 PB 34.09
In der Senatsrechtsprechung ungeklärte Rechtsfragen sind damit nicht aufgeworfen (vgl. dazu bereits den im vorliegenden Verfahren ergangenen Beschluss vom 19. Januar 2009 - BVerwG 6 P 1.08 - juris Rn. 44 ff., in BVerwGE 133, 42 nicht vollständig abgedruckt). - BVerwG, 11.03.2008 - 6 PB 16.07
Weiterbeschäftigung des Jugendvertreters; befristetes Arbeitsverhältnis; …
Auszug aus BVerwG, 07.12.2009 - 6 PB 34.09
Seine Weiterbeschäftigung ist zumutbar, wenn die Entscheidung der Dienststelle über die Verwendung freier Stellen erkennbar das Ziel verfolgte, seine Anstellung zu verhindern (vgl. Beschlüsse vom 1. November 2005 a.a.O. S. 300 ff. bzw. Rn. 30 ff., vom 11. März 2008 - BVerwG 6 PB 16.07 - Buchholz 250 § 9 BPersVG Nr. 30 Rn. 8 f., vom 26. Mai 2009 - BVerwG 6 PB 4.09 - juris Rn. 15 …und vom 12. Oktober 2009 - BVerwG 6 PB 28.09 - juris Rn. 4).
- BVerwG, 26.05.2009 - 6 PB 4.09
Weiterbeschäftigung des Jugendvertreters; Begründung des Auflösungsbegehrens …
Auszug aus BVerwG, 07.12.2009 - 6 PB 34.09
Seine Weiterbeschäftigung ist zumutbar, wenn die Entscheidung der Dienststelle über die Verwendung freier Stellen erkennbar das Ziel verfolgte, seine Anstellung zu verhindern (vgl. Beschlüsse vom 1. November 2005 a.a.O. S. 300 ff. bzw. Rn. 30 ff., vom 11. März 2008 - BVerwG 6 PB 16.07 - Buchholz 250 § 9 BPersVG Nr. 30 Rn. 8 f., vom 26. Mai 2009 - BVerwG 6 PB 4.09 - juris Rn. 15 …und vom 12. Oktober 2009 - BVerwG 6 PB 28.09 - juris Rn. 4). - BVerwG, 12.10.2009 - 6 PB 28.09
Weiterbeschäftigung eines Mitglieds der Jugend- und …
Auszug aus BVerwG, 07.12.2009 - 6 PB 34.09
Seine Weiterbeschäftigung ist zumutbar, wenn die Entscheidung der Dienststelle über die Verwendung freier Stellen erkennbar das Ziel verfolgte, seine Anstellung zu verhindern (…vgl. Beschlüsse vom 1. November 2005 a.a.O. S. 300 ff. bzw. Rn. 30 ff., vom 11. März 2008 - BVerwG 6 PB 16.07 - Buchholz 250 § 9 BPersVG Nr. 30 Rn. 8 f., vom 26. Mai 2009 - BVerwG 6 PB 4.09 - juris Rn. 15 und vom 12. Oktober 2009 - BVerwG 6 PB 28.09 - juris Rn. 4). - BVerwG, 13.01.1999 - 6 PB 16.98
Rechtsmittel
Auszug aus BVerwG, 07.12.2009 - 6 PB 34.09
Dies bedeutet, dass unter den dort genannten Voraussetzungen nicht die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts und der Landesarbeitsgerichte, sondern diejenigen des Bundesverwaltungsgerichts und der Oberverwaltungsgerichte divergenzfähig sind (vgl. Beschluss vom 13. Januar 1999 - BVerwG 6 PB 16.98 - juris Rn. 2 m.w.N.).
- OVG Berlin-Brandenburg, 16.12.2010 - 62 PV 2.10
Übernahme eines Ersatzmitglieds einer Jugend- und Auszubildendenvertretung in ein …
Rn. 39 Die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses ist u.a. unzumutbar, wenn der Arbeitgeber dem Jugendvertreter zum Zeitpunkt der Beendigung der Berufsausbildung bzw. innerhalb der Dreimonatsfrist des § 9 Abs. 2 BPersVG vor Ausbildungsende keinen ausbildungsadäquaten Dauerarbeitsplatz bereitstellen kann (…vgl. Beschlüsse des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. Januar 2009 - BVerwG 6 P 1.08 -, juris Rn. 24, m.w.N., …und vom 12. Oktober 2009 - BVerwG 6 PB 28.09 -, juris Rn. 11, sowie Beschluss des erkennenden Senats vom 18. Juni 2009- OVG 62 PV 2.09 -, dazu Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 7. Dezember 2009 - BVerwG 6 PB 34.09 -, juris Rn. 4).Ist in den verbindlichen Erläuterungen des Haushaltsplans eine Stelle für Arbeitnehmer mit der vom Jugendvertreter erworbenen Qualifikation ausgewiesen und ist diese Stelle im maßgeblichen Zeitpunkt der Beendigung des Ausbildungsverhältnisses unbesetzt, so ist diese Stelle vorrangig mit dem Jugendvertreter zu besetzen (vgl. Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 7. Dezember 2009 - BVerwG 6 PB 34.09 -, juris Rn. 4).
Seine Weiterbeschäftigung ist zumutbar, wenn die Entscheidung der Dienststelle über die Verwendung freier Stellen erkennbar das Ziel verfolgte, seine Anstellung zu verhindern (vgl. Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 7. Dezember 2009 - BVerwG 6 PB 34.09 -, juris Rn. 5, m.w.N.).
- OVG Berlin-Brandenburg, 25.04.2013 - 61 PV 12.12
Jugendvertreterin; Weiterbeschäftigung; Ausbildung zur Justizfachangestellten; …
Rn. 18 Die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses ist u.a. unzumutbar, wenn der Arbeitgeber dem Jugendvertreter zum Zeitpunkt der Beendigung der Berufsausbildung bzw. innerhalb der Dreimonatsfrist des § 9 Abs. 2 BPersVG vor Ausbildungsende keinen ausbildungsadäquaten Dauerarbeitsplatz bereitstellen kann (…vgl. Beschlüsse des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. Januar 2009 - BVerwG 6 P 1.08 -, juris Rn. 24, m.w.N., …und vom 12. Oktober 2009 - BVerwG 6 PB 28.09 -, juris Rn. 11, sowie Beschluss des erkennenden Senats vom 18. Juni 2009- OVG 62 PV 2.09 -, juris Rn. 23, dazu Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 7. Dezember 2009 - BVerwG 6 PB 34.09 -, juris Rn. 4).Ist in den verbindlichen Erläuterungen des Haushaltsplans eine Stelle für Arbeitnehmer mit der vom Jugendvertreter erworbenen Qualifikation ausgewiesen und ist diese Stelle im maßgeblichen Zeitpunkt der Beendigung des Ausbildungsverhältnisses unbesetzt, so ist diese Stelle vorrangig mit dem Jugendvertreter zu besetzen (vgl. Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 7. Dezember 2009, a.a.O., juris Rn. 4).
Seine Weiterbeschäftigung ist zumutbar, wenn die Entscheidung der Dienststelle über die Verwendung freier Stellen erkennbar das Ziel verfolgte, seine Anstellung zu verhindern (vgl. Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 7. Dezember 2009, a.a.O., juris Rn. 5, m.w.N.).
- OVG Berlin-Brandenburg, 16.12.2010 - 62 PV 3.10
Weiterbeschäftigung eines Jugendvertreters
Rn. 16 Die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses ist u.a. unzumutbar, wenn der Arbeitgeber dem Jugendvertreter zum Zeitpunkt der Beendigung der Berufsausbildung bzw. innerhalb der Dreimonatsfrist des § 9 Abs. 2 BPersVG vor Ausbildungsende keinen ausbildungsadäquaten Dauerarbeitsplatz bereitstellen kann (…vgl. Beschlüsse des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. Januar 2009 - BVerwG 6 P 1.08 -, juris Rn. 24, m.w.N., …und vom 12. Oktober 2009 - BVerwG 6 PB 28.09 -, juris Rn. 11, sowie Beschluss des erkennenden Senats vom 18. Juni 2009- OVG 62 PV 2.09 -, dazu Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 7. Dezember 2009 - BVerwG 6 PB 34.09 -, juris Rn. 4).Ist in den verbindlichen Erläuterungen des Haushaltsplans eine Stelle für Arbeitnehmer mit der vom Jugendvertreter erworbenen Qualifikation ausgewiesen und ist diese Stelle im maßgeblichen Zeitpunkt der Beendigung des Ausbildungsverhältnisses unbesetzt, so ist diese Stelle vorrangig mit dem Jugendvertreter zu besetzen (vgl. Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 7. Dezember 2009 - BVerwG 6 PB 34.09 -, juris Rn. 4).
Seine Weiterbeschäftigung ist zumutbar, wenn die Entscheidung der Dienststelle über die Verwendung freier Stellen erkennbar das Ziel verfolgte, seine Anstellung zu verhindern (vgl. Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 7. Dezember 2009 - BVerwG 6 PB 34.09 -, juris Rn. 5, m.w.N.).
- VG Magdeburg, 15.07.2014 - 10 A 1/13
Personalvertretungsrecht: Auflösung eines gesetzlich fingierten …
Rn. 27 Ist in den verbindlichen Erläuterungen des Haushaltsplans eine Stelle für Arbeitnehmer mit der vom Jugendvertreter erworbenen Qualifikation ausgewiesen und ist diese Stelle im maßgeblichen Zeitpunkt der Beendigung des Ausbildungsverhältnisses unbesetzt, so ist diese Stelle vorrangig mit dem Jugendvertreter zu besetzen (BVerwG, Beschluss vom 07.12.2009 - 6 PB 34.09 -, juris).Seine Weiterbeschäftigung ist zumutbar, wenn die Entscheidung der Dienststelle über die Verwendung freier Stellen erkennbar das Ziel verfolgte, seine Anstellung zu verhindern (Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 07.12.2009, a. a. O.).
Die Antragstellerin ist nicht gehalten, Arbeitsplätze umzuwidmen und auf die Qualifikation von Jugendvertretern zuzuschneiden, die ihre Weiterbeschäftigung geltend machen (BVerwG, Beschluss vom 07.12.2009, a. a. O.).
- OVG Berlin-Brandenburg, 25.04.2013 - 61 PV 14.12
Weiterbeschäftigungsanspruch nach Ausbildung zum Forstwirt/ Waldarbeiter mangels …
Rn. 25 Die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses ist u.a. unzumutbar, wenn der Arbeitgeber dem Jugendvertreter zum Zeitpunkt der Beendigung der Berufsausbildung bzw. innerhalb der Dreimonatsfrist des § 9 Abs. 2 BPersVG vor Ausbildungsende keinen ausbildungsadäquaten Dauerarbeitsplatz bereitstellen kann (…vgl. Beschlüsse des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. Januar 2009 - BVerwG 6 P 1.08 -, juris Rn. 24 m.w.N., …und vom 12. Oktober 2009 - BVerwG 6 PB 28.09 -, juris Rn. 11, sowie Beschluss des 62. Senats des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 18. Juni 2009- OVG 62 PV 2.09 -, dazu Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 7. Dezember 2009 - BVerwG 6 PB 34.09 -, juris Rn. 4).Ist das der Fall, so ist diese Stelle vorrangig mit dem Jugendvertreter zu besetzen (vgl. Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 7. Dezember 2009, a.a.O., juris Rn. 4).
Seine Weiterbeschäftigung ist zumutbar, wenn die Entscheidung der Dienststelle über die Verwendung freier Stellen erkennbar das Ziel verfolgte, seine Anstellung zu verhindern (vgl. Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 7. Dezember 2009, a.a.O., juris Rn. 5 m.w.N.).
- OVG Niedersachsen, 29.11.2017 - 17 LP 4/17
Beantworten der Frage des Vorliegens eines ausbildungsadäquaten …
Geht es hingegen um das Weiterbeschäftigungsverlangen des Mitglieds einer Stufenvertretung, sind sämtliche Dienststellen des Geschäftsbereichs der übergeordneten Dienststelle in den Blick zu nehmen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 7.12.2009 - BVerwG 6 PB 34.09 -, juris Rn. 4;… Beschl. v. 19.1.2009, a.a.O., S. 49 f.).Rn. 38 Ob in der Ausbildungsdienststelle ein geeigneter und besetzbarer Arbeitsplatz zur Verfügung steht, hat primär der Haushaltsgesetzgeber zu entscheiden (vgl. BVerwG, Beschl. v. 7.12.2009, a.a.O., Rn. 4;… Beschl. v. 1.11.2005, a.a.O., S. 300 f.; Beschl. v. 2.11.1994 - BVerwG 6 P 39.93 -, BVerwGE 97, 68, 77 f.).
- OVG Niedersachsen, 03.08.2017 - 17 LP 3/16
Ankommen des Vorliegens eines ausbildungsadäquaten Dauerarbeitsplatzes für das …
Geht es hingegen um das Weiterbeschäftigungsverlangen des Mitglieds einer Stufenvertretung, sind sämtliche Dienststellen des Geschäftsbereichs der übergeordneten Dienststelle in den Blick zu nehmen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 7.12.2009 - BVerwG 6 PB 34.09 -, juris Rn. 4;… Beschl. v. 19.1.2009, a.a.O., S. 49 f.).Rn. 45 Ob in der Ausbildungsdienststelle ein geeigneter und besetzbarer Arbeitsplatz zur Verfügung steht, hat primär der Haushaltsgesetzgeber zu entscheiden (vgl. BVerwG, Beschl. v. 7.12.2009, a.a.O., Rn. 4;… Beschl. v. 1.11.2005, a.a.O., S. 300 f.; Beschl. v. 2.11.1994 - BVerwG 6 P 39.93 -, BVerwGE 97, 68, 77 f.).
- OVG Berlin-Brandenburg, 12.12.2013 - 62 PV 10.12
Vertretungsbefugnis des Vizepräsidenten einer bundesunmittelbaren Anstalt des …
Ist in den verbindlichen Erläuterungen des Haushaltsplans eine Stelle für Arbeitnehmer mit der vom Jugendvertreter erworbenen Qualifikation ausgewiesen und ist diese Stelle im maßgeblichen Zeitpunkt der Beendigung des Ausbildungsverhältnisses unbesetzt, so ist diese Stelle vorrangig mit dem Jugendvertreter zu besetzen (vgl. Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 7. Dezember 2009 - BVerwG 6 PB 34.09 -, juris Rn. 4).Seine Weiterbeschäftigung ist zumutbar, wenn die Entscheidung der Dienststelle über die Verwendung freier Stellen erkennbar das Ziel verfolgte, seine Anstellung zu verhindern (vgl. Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 7. Dezember 2009 - BVerwG 6 PB 34.09 -, juris Rn. 5 m.w.N.).
- OVG Saarland, 31.01.2024 - 5 A 44/23
Weiterbeschäftigungsanspruch eines Jugendvertreters
Seine Weiterbeschäftigung ist zumutbar, wenn die Entscheidung der Dienststelle über die Verwendung freier Stellen erkennbar das Ziel verfolgte, seine Anstellung zu verhindern.[BVerwG, Beschlüsse 11.3.2008, - 6 PB 16/07 -, juris Rn. 8, vom 26.5.2009, a.a.O., Rn. 15, und vom 7.12.2009 - 6 PB 34/09 -, juris Rn. 5][BVerwG, Beschlüsse 11.3.2008, - 6 PB 16/07 -, juris Rn. 8, vom 26.5.2009, a.a.O., Rn. 15, und vom 7.12.2009 - 6 PB 34/09 -, juris Rn. 5].Insoweit nimmt der Dienstherr seine typische und allein ihm obliegende Arbeitgeberfunktion wahr, deren Handhabung seitens der Verwaltungsgerichte weder auf ihre Richtigkeit noch ihre Plausibilität hin zu überprüfen ist.[BVerwG, Beschluss vom 7.12.2009, a.a.O., Rn. 5][BVerwG, Beschluss vom 7.12.2009, a.a.O., Rn. 5].
- OVG Berlin-Brandenburg, 10.06.2010 - 62 PV 6.09
Weiterbeschäftigung eines Jugendvertreters bei der Bundesbank mit Vorgabe des …
Das alles ist in der Rechtsprechung des Senats geklärt (vgl. Beschluss des Senats vom 18. Juni 2009 - OVG 62 PV 2.09 -, juris Rn. 25 ff., bestätigt durch Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 7. Dezember 2009 - BVerwG 6 PB 34.09 -, juris) und wird von den Beteiligten dieses Verfahren auch nicht in Zweifel gezogen.Rn. 20 Diese Entscheidung des Arbeitgebers ist von den Verwaltungsgerichten nicht auf ihre Richtigkeit oder auch nur Plausibilität, sondern nur auf eine willkürliche Verhinderung der Anstellung von Jugendvertretern hin zu überprüfen (vgl. Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 7. Dezember 2009 - BVerwG 6 PB 34.09 -, juris Rn. 5).
- OVG Berlin-Brandenburg, 31.01.2019 - 61 PV 6.17
Weiterbeschäftigungsanspruch eines Jugendvertreters; Unzumutbarkeit der …
- OVG Berlin-Brandenburg, 26.04.2016 - 60 PV 8.15
Arbeitsverhältnis; Jugendvertreter; Auflösung; Unzumutbarkeit der …
- BVerwG, 20.05.2010 - 6 PB 3.10
Mitbestimmungsrecht des Personalrats bei Arbeitsanordnung
- OVG Berlin-Brandenburg, 27.03.2014 - 61 PV 6.13
Jugend- und Auszubildendenvertreterin; Weiterbeschäftigung; Ausbildung zur …
- OVG Berlin-Brandenburg, 07.11.2013 - 60 PV 10.13
Weiterbeschäftigung; Jugendvertreter; Auflösungsantrag; Berufsausbildung; …
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