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Rechtsprechung
   VGH Baden-Württemberg, 27.05.1994 - 6 S 1249/94   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1994,8749
VGH Baden-Württemberg, 27.05.1994 - 6 S 1249/94 (https://dejure.org/1994,8749)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 27.05.1994 - 6 S 1249/94 (https://dejure.org/1994,8749)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 27. Mai 1994 - 6 S 1249/94 (https://dejure.org/1994,8749)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • openjur.de

    Streitwert bei Anfechtung einer Zahlungseinstellung von Leistungen nach dem Unterhaltsvorschußgesetz

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • VBlBW 1994, 334
 
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Wird zitiert von ... (2)Zitiert selbst (7)

  • BVerwG, 14.10.1993 - 5 C 10.91

    Kostenfreiheit - Unterhaltsvorschuß - Sozialhilfe - Erstattungsansprüche - …

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 27.05.1994 - 6 S 1249/94
    Rn. 5 Eine Kostenentscheidung ist nicht erforderlich, da dieses Beschwerdeverfahren gerichtskostenfrei ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 14.10.1993 - 5 C 10.91 -) und Kosten nicht erstattet werden (§ 25 Abs. 3 GKG).
  • BVerwG, 30.11.1966 - V C 29.66

    Verwaltungsgerichtliche Nachprüfung des Begehrens auf Hilfe zum Lebensunterhalt - …

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 27.05.1994 - 6 S 1249/94
    Für das Sozialhilferecht ist aber anerkannt, daß für die Beurteilung einer auf laufende Hilfeleistung gerichteten Klage die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten behördlichen Entscheidung, in der Regel also des Widerspruchsbescheids, maßgeblich mit der Folge ist, daß Streitgegenstand regelmäßig die laufenden Sozialhilfeleistungen ab der Antragstellung bis zum Erlaß des Widerspruchsbescheids sind (vgl. BVerwGE 25, 307/308 f; 28, 216/218; 38, 299/300 und 39, 261/265 f).
  • BVerwG, 19.01.1972 - V C 10.71

    Gewährung von Hilfe zum Lebensunterhalt - Gewährung von Unterhaltshilfe nach dem …

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 27.05.1994 - 6 S 1249/94
    Für das Sozialhilferecht ist aber anerkannt, daß für die Beurteilung einer auf laufende Hilfeleistung gerichteten Klage die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten behördlichen Entscheidung, in der Regel also des Widerspruchsbescheids, maßgeblich mit der Folge ist, daß Streitgegenstand regelmäßig die laufenden Sozialhilfeleistungen ab der Antragstellung bis zum Erlaß des Widerspruchsbescheids sind (vgl. BVerwGE 25, 307/308 f; 28, 216/218; 38, 299/300 und 39, 261/265 f).
  • BVerwG, 15.11.1967 - V C 71.67

    Voraussetzungen des Anspruchs auf Blindenhilfe für Sehbehinderte - Begriff der …

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 27.05.1994 - 6 S 1249/94
    Für das Sozialhilferecht ist aber anerkannt, daß für die Beurteilung einer auf laufende Hilfeleistung gerichteten Klage die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten behördlichen Entscheidung, in der Regel also des Widerspruchsbescheids, maßgeblich mit der Folge ist, daß Streitgegenstand regelmäßig die laufenden Sozialhilfeleistungen ab der Antragstellung bis zum Erlaß des Widerspruchsbescheids sind (vgl. BVerwGE 25, 307/308 f; 28, 216/218; 38, 299/300 und 39, 261/265 f).
  • BVerwG, 29.09.1971 - V C 110.70

    Zulässigkeit einer Klage auf Hilfe zum Lebensunterhalt - Verpflichtung des …

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 27.05.1994 - 6 S 1249/94
    Für das Sozialhilferecht ist aber anerkannt, daß für die Beurteilung einer auf laufende Hilfeleistung gerichteten Klage die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten behördlichen Entscheidung, in der Regel also des Widerspruchsbescheids, maßgeblich mit der Folge ist, daß Streitgegenstand regelmäßig die laufenden Sozialhilfeleistungen ab der Antragstellung bis zum Erlaß des Widerspruchsbescheids sind (vgl. BVerwGE 25, 307/308 f; 28, 216/218; 38, 299/300 und 39, 261/265 f).
  • VGH Baden-Württemberg, 09.12.1992 - 6 S 760/91

    Leistungen nach dem Unterhaltsvorschußgesetz; Mitwirkungspflicht des …

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 27.05.1994 - 6 S 1249/94
    Dies ergibt sich daraus, daß für Ansprüche nach dem Unterhaltsvorschußgesetz die für laufende Sozialhilfeleistungen geltenden höchstrichterlichen Grundsätze entsprechend zur Anwendung kommen (vgl. Urteil des Senats vom 09.12.1992 - 6 S 760/91 -).
  • VGH Baden-Württemberg, 18.04.1994 - 6 S 835/94

    Sozialhilfe: zur zeitabschnittsweisen Gewährung und zur entsprechenden Wirkung …

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 27.05.1994 - 6 S 1249/94
    Diese Auffassung hat der Senat vielmehr nur für den Fall vertreten, daß - im Gegensatz zu dem hier zur Beurteilung stehenden Sachverhalt - gegen eine Zahlungseinstellung Widerspruch nicht eingelegt wurde (vgl. Beschluß des Senats vom 18.04.1994 - 6 S 835/94 -).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 06.04.2001 - 16 E 152/01
    Rn. 20 - vgl. den Beschluss vom 27. Mai 1994 - 6 S 1249/94 -, Juris -.
  • VG Würzburg, 22.07.2011 - W 3 K 11.170

    Gegenstandswertfestsetzung; Unterhaltsvorschussleistungen nach dem UVG; …

    Rn. 2 Sind Gegenstand des Klageverfahrens zeitlich nicht ausdrücklich beschränkte bzw. lediglich in allgemeiner Form auf die maximale gesetzliche Leistungsdauer beschränke Leistungen nach § 1 UVG, so finden für die Gegenstandswertfestsetzung die seinerzeit von der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung entwickelten Rechtsgrundsätze für die Gegenstandswertfestsetzung bei laufenden Sozialhilfeleistungen Anwendung (vgl. BayVGH, B.v. 27.09.2001, Az.: 12 B 98.1102, juris, Rd.Nr. 3; OVG Nordrhein-Westfalen, B.v. 06.04.2001, Az.: 16 E 152/01, juris, Rd.Nr. 14; OVG Brandenburg, B.v. 19.07.1996, Az.: 4 A 196/95, juris, Rd.Nr. 5; VGH Baden-Württemberg, B.v. 27.05.1994, Az.: 6 S 1249/94, juris, Rd.Nr. 3).
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